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BGH, Urteil vom 19. Dezember 1988 – II ZR 74/88

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Auslegung
Auslegung Aufsichtsratbeschluss

AktG §§ 107, 108; UmwG § 44

a) Der Beschluss eines Aufsichtsratsausschusses ist nichtig, wenn der Ausschuss nicht wie erforderlich aus drei, sondern nur aus zwei Mitgliedern besteht (vgl. dazu § 108 Abs. 2 Satz 3, § 107 Abs. 2 AktG; zur Nichtigkeit derartiger Beschlüsse vgl. Baums, ZGR 1983, 300, 317 ff. m. w. N. in Fn. 63 und 64; Mertens in KölnKomm. z. AktG, 1985 § 108 Rn. 54, 62 und 76; zur Besetzung des Ausschusses vgl. BGHZ 65, 190).

b) Eine Genehmigung kann den Beschluss schon mit Rücksicht auf seine Nichtigkeit nicht wirksam machen.

c) Agieren Aufsichtsratsmitglieder auf der Grundlage eines nichtigen Beschlusses, handeln sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht (vgl. BGHZ 41, 223, 227; 282, 285; 47, 341, 350; Meyer-Landrut, GroßKomm. z. AktG, 3. Aufl., § 84 Anm. 7).

d) Beschlüsse des Aufsichtsrates können nicht stillschweigend gefasst werden (Senatsurteile BGHZ 10, 187, 194; 41, 282, 286; 65, 190, 195; Meyer-Landrut a.a.O. § 108 Anm. 1; Mertens a.a.O. § 108 Anm. 12 jeweils m. w. N.). Er gilt gleichermaßen für einen vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschuss, den in der ihm zugewiesenen Angelegenheit eine ebenso große Verantwortung trifft wie den Aufsichtsrat selbst. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher gewährleistet sein, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Das ist bei stillschweigend gefassten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind (BGHZ 10, 187, 194; 41, 282, 286).

e) Die Auslegung eines ausdrücklich gefassten Aufsichtsratsbeschlusses kann dazu führen, dass ein über den ausdrücklichen Beschlusswortlaut hinausgehender Erklärungsgehalt zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 12, 337, 340; 18, 334; Sen.Urt. v. 29. März 1973 – II ZR 20/71, WM 1973, 639; Mertens, KölnKomm. z. AktG, a.a.O. § 108 Rn. 13; Fleck, WM 1981, Sonderbeilage 3 S. 10 und WM 1968, Sonderbeilage 3 S. 11).

f) Eine Umwandlung hat gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 UmwG zur Folge, dass mit der Eintragung des übernehmenden Rechtsträgers in das Handelsregister das Vermögen der übertragenden Personenhandelsgesellschaft einschließlich ihrer Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen ist (sogenannte übertragende Umwandlung, vgl. Meyer-Landruth a.a.O. Vorbem. vor § 362). Die Rechte und Pflichten aus Dienstverträgen, die von der umgewandelten Gesellschaft abgeschlossen worden sind oder in die sie eingetreten ist, sind ebenfalls auf die im Zuge der Umwandlung neu gegründete Gesellschaft übergegangen (vgl. Widmann/Meyer, UmwR, 1970/1980 § 44 UmwG Rn. 873a; § 5 UmwG Rn. 173; vgl. auch Zöllner in KölnKomm. z. AktG, 1985 Vorbem. 362 Rn. 31f). Das gilt auch für Anstellungs- und Versorgungsverträge der Organmitglieder von Kapitalgesellschaften. Diese behalten grundsätzlich ihre Gehalts- und Pensionsansprüche (vgl. Zöllner a.a.O. § 365 Rn. 6; § 372 Rn. 6; Meyer-Landrut a.a.O. § 365 Anm. 1; § 369 Anm. 14; § 381 Anm. 4; Kuhn WM 1956, 970, 973; A. Hueck, DB 1957, 1259, 1261; auch Neflin, AG 1960, 216, 217).

g) Sowohl die Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB als auch der Widerruf i.S. des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG setzen das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; wenn ein Gericht diesbezüglich eine getrennte Darlegung der Umstände fordert, mit denen die Berechtigung des Widerrufs der Bestellung einerseits und der Kündigung des Anstellungsvertrages andererseits angegriffen werden, überspannt es die Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Anstellungsvertrag mit der Beklagten durch die fristlosen Kündigungen vom 28. Mai, 21. Juni und 9. Juli 1985 nicht aufgelöst worden ist. Seinem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch den mit der „E. GmbH & Co L. KG“ (künftig: L. KG) und der „E. GmbH & Co F. KG“ (künftig: F. KG) am 1. August 1979 fest bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist dem Kläger die Aufgabe übertragen worden, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der beiden Komplementärgesellschaften „E. GmbH“ und „R. Verwaltungs GmbH“ die gesamte Unternehmung „E.“ zu leiten. Wie sich aus § 1 Abs. 3 dieses Vertrages ergibt, war bereits bei Vertragsabschluß beabsichtigt, die Gesamtunternehmung in einer „E. AG“ zusammenzufassen. Für diesen Fall hatte Herr R., Kommanditist in den Personengesellschaften, dafür einzustehen, daß die zu gründende Aktiengesellschaft die gegenüber dem Kläger eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen übernahm.

Durch Gesellschafterbeschluß vom 17. Dezember 1979 wurde die „L. KG“ unter Übertragung ihres Vermögens in die „E. AG“, die Beklagte, umgewandelt. Durch gleichzeitigen Beschluß des Aufsichtsrats der Beklagten wurde der Kläger bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung zu deren Vorstand bestellt. Die Bestellung wurde durch Aufsichtsratsbeschluß vom 25. Mai 1981 für die Zeit vom 21. August 1980 bis zum 21. August 1985 verlängert. Die Aktiengesellschaft wurde am 21. August 1980 in das Handelsregister eingetragen. Die „L. KG“ hatte noch am 24. Juli 1980 sämtliche Aktiven und Passiven der „F. KG“ übernommen und am 15. August 1980 mit dem Kläger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen.

In der Folgezeit berieten die Parteien über eine Anpassung der mit dem Kläger abgeschlossenen Verträge an die Erfordernisse des Aktienrechts. Der von dem Aufsichtsrat der Beklagten in der Sitzung vom 25. Mai 1981 bestellte, aus den Aufsichtsratsmitgliedern R. und Dr. D. zusammengesetzte „Ausschuß für Vorstandsangelegenheiten“, der in der Aufsichtsratssitzung vom 18. September 1981 um das Aufsichtsratsmitglied K. erweitert worden ist, schloß mit dem Kläger am 10. Juni 1981 einen Anstellungs- und Pensionsvertrag für die Zeit vom 21. August 1980 bis zum 21. August 1985 ab. Am 4. Juli 1983 setzte Herr G., der lediglich Mitglied des zu diesem Zeitpunkt bereits aus sechs Personen bestehenden Aufsichtsrates der Beklagten war, unter das dem Kläger ausgehändigte Exemplar des Anstellungs- und Pensionsvertrages seine Unterschrift mit dem Vermerk „nachgenehmigt“.

Der Kläger verkennt nicht, daß der Vertrag vom 10. Juni 1981 nicht wirksam abgeschlossen worden ist. Er ist jedoch der Ansicht, die Wirksamkeit sei durch den Genehmigungsvermerk eingetreten. Ferner sei der Vertrag durch die Beschlüsse des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten vom 15. Juli und 11. Oktober 1983 genehmigt worden, mit denen dem Kläger Sondertantiemen für die Jahre 1981 und 1982 sowie – unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 10. Juni 1981 – für das Jahr 1983 gewährt worden seien. Eine Genehmigung ergebe sich auch aus dem Beschluß des Aufsichtsrats vom 4. Oktober 1983, mit dem der Kläger zum Vorsitzenden des auf zwei Mitglieder erweiterten Vorstandes bestellt worden ist. Auf jeden Fall seien die ihm gegenüber in den Verträgen vom 1. August 1979 und 20. August 1980 begründeten Verpflichtungen durch den Umwandlungsbeschluß vom 19. Dezember 1979 auf die Beklagte übergegangen. Die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen seien mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes unwirksam.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auch insoweit auferlegt, als der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Anstellungsverhältnis des Klägers zu der Beklagten sei durch das Kündigungsschreiben vom 28. Mai 1985 beendet worden, ohne daß es darauf ankomme, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliege. Denn für die Zeit der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten habe nur ein faktisches Anstellungsverhältnis bestanden, das jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes beendet werden könne. Der Anstellungs- und Pensionsvertrag vom 10. Juni 1981 sei nicht wirksam zustande gekommen. Ein ausdrücklicher Beschluß des Aufsichtsrates über den Abschluß des Vertrages mit dem Kläger sei nicht gefaßt worden. Eine konkludente Genehmigung scheide aus, weil Beschlüsse des Aufsichtsrats als organschaftliche Willenserklärungsakte nicht konkludent gefaßt werden könnten. Es liege auch kein wirksamer Beschluß des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten über den Vertragsschluß mit dem Kläger vor. Bei dem Beschluß vom 10. Juni 1981 habe der Ausschuß nicht über die erforderliche Zahl von drei Mitgliedern verfügt, zu einem späteren Zeitpunkt sei kein ausdrücklicher Beschluß gefaßt worden. Eine konkludente Genehmigung scheide auch hier aus Rechtsgründen aus.

Der mit den beiden Gesellschaften „L. KG“ und „F. KG“ geschlossene Vertrag vom 1. August 1979 sei, soweit man von einem Übergang auf die Beklagte ausgehen könne, auf jeden Fall am 17. Dezember 1984 abgelaufen und habe daher im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr bestanden.

II. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beschluß des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten vom 10. Juni 1981 nicht wirksam war, weil der in der Aufsichtsratssitzung vom 25. Mai 1981 gewählte Ausschuß für Vorstandsangelegenheiten nicht wie erforderlich aus drei, sondern nur aus zwei Mitgliedern bestanden hat (vgl. dazu § 108 Abs. 2 Satz 3, § 107 Abs. 2 AktG; BGHZ 65, 190, 191ff). Ihm ist auch darin zu folgen, daß der Vertrag weder durch den Genehmigungsvermerk des Aufsichtsratsmitgliedes G. noch durch die Beschlüsse des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten vom 15. Juli 1983 und des Aufsichtsrates vom 4. Oktober 1983 zustande gekommen ist. Zu Recht hat es den Anstellungsvertrag auch nicht gemäß § 242 BGB als verbindlich angesehen.

1. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Vertrag vom 10. Juni 1981 nicht durch den Genehmigungsvermerk des Aufsichtsratsmitgliedes Groß vom 4. Juli 1983 wirksam geworden. Der Beschluß des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten vom 10. Juni 1981 war nichtig, weil der Ausschuß nicht mit der erforderlichen Zahl von drei Mitgliedern besetzt war (zur Nichtigkeit derartiger Beschlüsse vgl. Baums, ZGR 1983, 300, 317ff m.w.N. in Fn. 63 und 64; Mertens in KölnKomm. z. AktG, 1985 § 108 Rdnrn. 54, 62 und 76; zur Besetzung des Ausschusses vgl. BGHZ 65, 190). Der Genehmigungsvermerk vom 4. Juli 1983 konnte ihn schon mit Rücksicht auf seine Nichtigkeit nicht wirksam machen. Zudem lag kein Beschluß des Aufsichtsrates vor, durch den sein Mitglied G. auch zum Mitglied des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten berufen worden war.

Der Vertrag ist am 10. Juni 1981 auf Seiten der Beklagten von den Aufsichtsrats- und Ausschußmitgliedern R. und Dr. D. unterzeichnet worden. Diese handelten bei Abschluß des Vertrages zwar im Namen der Beklagten. Da aber der Beschluß des Ausschusses nichtig und der Vertrag bis zum Abschluß auch nicht Gegenstand eines Aufsichtsratsbeschlusses war, handelten sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht (vgl. BGHZ 41, 223, 227; 282, 285; 47, 341, 350; Meyer-Landrut, GroßKomm. z. AktG, 3. Aufl., § 84 Anm. 7). Zur Wirksamkeit des Vertrages hätte es entweder eines Beschlusses des Aufsichtsrates oder eines neuen Beschlusses des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten bedurft. Ein Beschluß des Aufsichtsrates, der im Juli 1983 aus sechs Mitgliedern bestand, liegt dem Genehmigungsvermerk des Mitgliedes G. nicht zugrunde. Der Ausschuß hat einen ausdrücklichen Genehmigungsbeschluß, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, in der Zeit, als er durch die Zeugen K. und W. jeweils auf die erforderliche Mindestzahl von drei Personen erweitert worden war, nicht gefaßt. Das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Die Revision verkennt nicht, daß Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie eines von ihm gebildeten Ausschusses nicht stillschweigend gefaßt werden können (Senatsurteile BGHZ 10, 187, 194; 41, 282, 286; 65, 190, 195). Sie ist jedoch der Ansicht, auch ein ausdrücklich gefaßter Beschluß eines mehrgliedrigen Organs unterliege den allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen. Ein durch Auslegung ermittelter, über den ausdrücklichen Beschlußwortlaut hinausgehender konkludenter Erklärungsgehalt müsse daher berücksichtigt werden. Insoweit sei es bedeutsam, daß der mit drei Mitgliedern besetzte Ausschuß für Vorstandsangelegenheiten am 15. Juli 1983 dem Kläger eine Sondertantieme für die Jahre 1981 und 1982 bewilligt habe. Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, daß er den mit dem Kläger abgeschlossenen Anstellungsvertrag für wirksam begründet halte. Eine stillschweigende Genehmigung des Vertrages sei ferner durch den Beschluß des Aufsichtsrates vom 4. Oktober 1983 ausgesprochen worden, durch den der Kläger zum Vorsitzenden des auf zwei Mitglieder erweiterten Vorstandes der Beklagten ernannt worden sei.

Der Grundsatz, daß Aufsichtsratsbeschlüsse nicht stillschweigend gefaßt werden können, ist auch in der Literatur allgemein anerkannt (vgl. Meyer-Landrut a.a.O. § 108 Anm. 1; Mertens a.a.O. § 108 Anm. 12 jeweils m.w.N.). Er gilt gleichermaßen für einen vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschuß, den in der ihm zugewiesenen Angelegenheit eine ebenso große Verantwortung trifft wie den Aufsichtsrat selbst. Aus Gründen der Rechtssicherheit muß daher gewährleistet sein, daß das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Das ist bei stillschweigend gefaßten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerläßlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlußfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind (BGHZ 10, 187, 194; 41, 282, 286).

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Beschlüsse des Ausschusses vom 15. Juli und des Aufsichtsrates vom 4. Oktober 1983 nicht stillschweigend, sondern ausdrücklich gefaßt worden sind. Gegenstand der ausdrücklichen Beschlußfassung war allerdings nicht der Anstellungsvertrag vom 10. Juni 1981. Dieser ist jedoch dann wirksam geworden, wenn bei vernünftiger Auslegung der Beschluß des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten vom 15. Juli 1983, dem Kläger für die Jahre 1981 und 1982 eine Sondertantieme zu gewähren, oder der Beschluß des Aufsichtsrates vom 4. Oktober 1983, den Kläger zum Vorsitzenden des Vorstandes zu bestellen, zugleich als Ausdruck des Willens zu verstehen ist, den Anstellungsvertrag zu genehmigen (vgl. BGHZ 12, 337, 340; 18, 334; Sen.Urt. v. 29. März 1973 – II ZR 20/71, WM 1973, 639; Mertens, KölnKomm. z. AktG, a.a.O. § 108 Rdnr. 13; Fleck, WM 1981, Sonderbeilage 3 S. 10 und WM 1968, Sonderbeilage 3 S. 11). Das ist indessen nicht der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten regelmäßig voraussetzt, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages bewußt ist oder zumindest mit ihr gerechnet hat und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Rechtsgeschäft verbindlich zu machen (vgl. insoweit BGHZ 2, 150, 152f; BGH, Urt. v. 12. Juli 1957 – VIII ZR 249/56, WM 1957, 1132, 1133; Urt. v. 8. Februar 1960 – VII ZR 21/59, WM 1960, 611, 612; Urt. v. 4. Dezember 1980 – VII ZR 57/80, WM 1981, 171, 172; Urt. v. 16. November 1987 – II ZR 92/87, WM 1988, 216, 217), oder ob entscheidend ist, daß das Erklärungsverhalten für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens erscheinen muß (BGHZ 91, 325, 327ff m.w.N.; vgl. auch K. Müller, EWiR § 35 GmbHG 1/88, 375f). Denn eine stillschweigende Genehmigung des Vertrages kann unter Zugrundelegung beider Ansichten nicht angenommen werden.

a) Der die Vereinbarung vom 15. Juli 1983 genehmigende Beschluß des Ausschusses von demselben Tage beinhaltet deswegen keine stillschweigende Genehmigung des Vertrages, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen zwischen dem Kläger und den Mitgliedern des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten sowohl in der Ausschußsitzung vom 23. Juni 1983, an welcher der Kläger teilgenommen hat, als auch bei Abschluß der Vereinbarung vom 15. Juli 1983 noch Meinungsverschiedenheiten über die Pensions- und Grundtantiemenregelung bestanden, aufgrund deren es auch nicht zu einer förmlichen Abstimmung über die Zustimmung zu dem Vertrag gekommen ist. Der Kläger ist von dem Ausschußmitglied W. noch in der Ausschußsitzung vom 23. Juni 1983 auf diese Bedenken sowie die Nichtigkeit des Beschlusses vom 10. Juni 1981 hingewiesen worden. Darüber hinaus haben die Parteien in der Vereinbarung über die – erfolgsabhängigen – Sondertantiemen auf die den Vertrag vom 1. August 1979 ergänzende Vereinbarung vom 15. August 1980, nicht jedoch auf § 2 Abs. 3 des Vertrages vom 10. Juni 1981 Bezug genommen, der ebenfalls eine Regelung über die Gewährung einer Erfolgstantieme enthält und auf den sich die Parteien in der späteren Vereinbarung vom 11. Oktober 1983 berufen haben. Hätten die Parteien dem Vertrag vom 10. Juni 1981, wie die Revision ausführt, für die Sondertantieme der Jahre 1981 und 1982 entscheidende Bedeutung beigemessen, hätten sie ihn der Regelung vom 15. Juli 1983 zugrundegelegt. Das ist aber nicht geschehen.

b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die zwischen den Parteien aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über Pensions- und Grundtantiemenregelung bei der Beschlußfassung des Aufsichtsrats am 4. Oktober 1983 beseitigt waren. Der Kläger hat das auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen kann der in Gegenwart des Klägers gefaßte Beschluß, ihn zum Vorsitzenden des Vorstandes zu bestellen, auch nicht als Ausdruck des Willens verstanden werden, den Anstellungsvertrag von 10. Juni 1981 zu genehmigen.

3. Das Berufungsgericht hat eine Anerkennung der Wirksamkeit des Anstellungsvertrages auch für die Zukunft unter Hinweis auf die Entscheidung des Senates vom 23. Oktober 1975 (BGHZ 65, 190, 194f) abgelehnt. Es meint, der Kläger könne sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht berufen, weil eine Ausnahmesituation, wie sie dem Senatsurteil zugrundeliege, im vorliegenden Falle nicht gegeben sei. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Senat hat in dem genannten Urteil deutlich zum Ausdruck gebracht, daß mit Rücksicht auf Treu und Glauben und eine gerechte Interessenabwägung solche in der Vergangenheit abgeschlossenen Anstellungsverträge als wirksam zu behandeln sind, die auf der vor dem Erlaß der Entscheidung gängigen Praxis beruhten, daß der Aufsichtsrat Entscheidungsbefugnisse einem zweiköpfigen Ausschuß übertrug (vgl. Fleck, WM 1981, Sonderbeilage 3, S. 3f). Auf eine solche Situation kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, da die im Jahre 1975 ergangene Senatsentscheidung bei den Parteien bereits über fünf Jahre vorlag.

Entgegen der Revision ist die Beklagte auch nicht deswegen gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages vom 10. Juni 1981 zu berufen, weil sie infolge Verschuldens der von ihr beauftragen Rechtsberater die Nichtigkeit des dem Vertrag zugrundeliegenden Aufsichtsratsbeschlusses und damit die Unwirksamkeit des Vertrages selbst zu vertreten habe. Grundsätzlich dürfen Gesetzesvorschriften, welche die Beachtung bestimmter Förmlichkeiten zwingend vorschreiben, nicht aus reinen Billigkeitserwägungen unbeachtet gelassen werden (BGHZ 45, 179, 182ff). Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn das Scheitern des Vertrages an dem förmlichen Mangel für die andere Partei zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398). Diese Voraussetzungen liegen jedoch auf Seiten des Klägers nicht vor. Einmal war er nach seinen intellektuellen Voraussetzungen und seiner sozialen Stellung ein den Vertretern der Beklagten ebenbürtiger Verhandlungspartner, der auch finanziell in der Lage war, im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen juristischen Beistand zu Rate zu ziehen. Zum anderen ist der Kläger imstande, wie die nachfolgenden Ausführungen noch zeigen werden, zumindest in gewissem Umfange und unter bestimmten Voraussetzungen auf den Vertrag vom 1. August 1979 zurückzugreifen. Es kann daher nicht als schlechthin untragbar für den Kläger angesehen werden, wenn der Vertrag vom 10. Juni 1981 nicht als wirksam behandelt wird.

Die Revision meint, der Vertrag müsse auch deswegen als verbindlich angesehen werden, weil die Ausschußmitglieder R. und Dr. D. ihre Zusage, notfalls das Ausschußmitglied K. zu überstimmen und auf diese Weise den Vertrag wirksam zu machen, nicht eingehalten hätten. Dem steht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, bereits entgegen, daß es deswegen nicht zu einem neuen Beschluß gekommen ist, weil gegen die Pensions- und Tantiemeregelung bei allen Ausschußmitgliedern erhebliche Bedenken bestanden. Das führte zwischen den Ausschußmitgliedern und dem Kläger zu ständigen Verhandlungen, die aber deswegen nicht erfolgreich abgeschlossen wurden, weil die unterschiedlichen Ansichten nicht beseitigt werden konnten.

III. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, ob der Anstellungsvertrag durch den Beschluß des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten vom 11. Oktober 1983 wirksam geworden sei. Der Kläger habe dazu vorgetragen, daß ihm mit diesem Beschluß eine Sondertantieme für das Jahr 1983 zuerkannt worden sei. In der von dem Ausschußvorsitzenden mit dem Kläger getroffenen, auf den Beschluß des Ausschusses beruhenden Vereinbarung sei ausdrücklich ausgeführt, die Sondertantieme werde gemäß § 2 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 10. Juni 1981 gewährt, in dem Rechte und Pflichten der vertraglichen Zusammenarbeit niedergelegt worden seien. Das beinhalte eine eindeutige Genehmigung des Vertrages. Diese Rüge der Revision hat Erfolg.

1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestanden, wie vorstehend bereits dargelegt worden ist, zwischen den Parteien im Juli 1983 noch Meinungsverschiedenheiten über die Pensions- und Grundtantiemenregelung, aufgrund deren der Anstellungsvertrag von den dem Aufsichtsrat angehörenden Mitgliedern des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten nicht genehmigt worden ist. Auf diesen Vertrag wird jedoch in der Vereinbarung vom 11. Oktober 1983, welcher der Beschluß des Ausschusses von demselben Tage zugrundeliegt, ausdrücklich Bezug genommen. Damit wird hinreichend deutlich der Wille zum Ausdruck gebracht, von den gegen die vertraglichen Regelungen bisher geltend gemachten Vorbehalten Abstand zu nehmen und den Vertrag als wirksam anzusehen. Der Ausschußbeschluß und die zwischen den Parteien auf seiner Grundlage getroffene Vereinbarung beinhalten somit die stillschweigende Genehmigung des Anstellungsvertrages vom 10. Juni 1981.

Ob der Beschluß und die Vereinbarung vom 11. Oktober 1983 wirksam zustande gekommen sind, bedarf jedoch noch der Feststellung des Berufungsgerichtes. Dieses hat lediglich ausgeführt, daß der Ausschuß für Vorstandsangelegenheiten bis Juli 1983 mit drei Mitgliedern besetzt gewesen ist. Ob das auch am 11. Oktober 1983 der Fall war, ist noch zu klären, weil sich der Ausschuß am 4. Oktober 1983 neu konstituiert hat. Aus dem Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom 4. Oktober 1983 ergibt sich die Zusammensetzung des Ausschusses nicht. Daraus ist lediglich zu entnehmen, daß die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Ra. und Dr. A. neu in den Ausschuß gewählt worden sind, hingegen das bisherige Ausschußmitglied K. sein Amt zur Verfügung gestellt hat.

2. Führen die von dem Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis, daß der Vertrag vom 10. Juni 1981 nicht wirksam genehmigt worden ist, wird es prüfen müssen, ob durch die von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der Anstellungsvertrag vom 1. August 1979 beendet worden ist. Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

a) Der zwischen der Beklagten und der „L. KG“ abgeschlossene Umwandlungsvertrag vom 17. Dezember 1979 hat gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 UmwG zur Folge, daß mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister, die am 21. August 1980 erfolgt ist, das Vermögen der Personenhandelsgesellschaft einschließlich ihrer Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen ist (sogenannte übertragende Umwandlung, vgl. Meyer-Landruth a.a.O. Vorbem. vor § 362). Da die „F. KG“ ihre gesamten Aktiven und Passiven durch Vertrag vom 24. Juli 1980 auf die „L. KG“ übertragen hat, werden auch diese von dem Übergang auf die Beklagte umfaßt. Die Rechte und Pflichten aus Dienstverträgen, die von der umgewandelten Gesellschaft abgeschlossen worden sind oder in die sie eingetreten ist, sind ebenfalls auf die im Zuge der Umwandlung neu gegründete Beklagte übergegangen (vgl. Widmann/Meyer, UmwR, 1970/1980 § 44 UmwG Rdnr. 873a; § 5 UmwG Rdnr. 173; vgl. auch Zöllner in KölnKomm. z. AktG, 1985 Vorbem. 362 Rdnrn. 31f). Das gilt auch für Anstellungs- und Versorgungsverträge der Organmitglieder von Kapitalgesellschaften. Diese behalten grundsätzlich ihre Gehalts- und Pensionsansprüche (vgl. Zöllner a.a.O. § 365 Rdnr. 6; § 372 Rdnr. 6; Meyer-Landrut a.a.O. § 365 Anm. 1; § 369 Anm. 14; § 381 Anm. 4; Kuhn WM 1956, 970, 973; A. Hueck, DB 1957, 1259, 1261; auch Neflin, AG 1960, 216, 217). Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der „L. KG“ bzw. „F. KG“ abgeschlossenen Anstellungsvertrag auf die Beklagte übergegangen sind. Soweit das Berufungsgericht zu einer entgegengesetzten Ansicht neigt, vermag dem der Senat nicht zu folgen.

b) Ob Rechte und Pflichten aus einem Anstellungsvertrag, in den eine Aktiengesellschaft im Zuge der übertragenden Umwandlung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 UmwG eintritt, auf diese nur in dem Umfange übergehen, in dem das Aktienrecht deren Begründung zuläßt, oder ob der Vertragsinhalt zwingenden aktienrechtlichen Erfordernissen angepaßt werden muß, bedarf keiner Entscheidung. Zwar ist insoweit bei den Verhandlungen der Parteien über den Vertrag vom 10. Juni 1981 die Regelung über die Grundtantieme und die Pension umstritten gewesen. Diese Frage gehört jedoch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der für die Zeit vom 1. August 1979 bis zum 31. Dezember 1991 fest abgeschlossene Anstellungsvertrag vom 1. August 1979 der zeitlichen Begrenzung des § 84 Abs. 1 Satz 1 und 5 Halbs. 1 AktG unterliegt. Denn auch wenn man mit dem Berufungsgericht von einer solchen Begrenzung ausgehen würde, hätte der Vertrag im Zeitpunkt der Kündigungen noch bestanden, da er dann frühestens am 21. August 1985 beendet gewesen wäre. § 44 Abs. 1 Satz 2 UmwG bestimmt ausdrücklich, daß das Vermögen der umzuwandelnden Personenhandelsgesellschaft einschließlich der Verbindlichkeiten mit der Eintragung der neu gegründeten Aktiengesellschaft in das Handelsregister auf diese übergeht. Nach dieser Regelung sind daher die Rechte und Pflichten aus dem Anstellungsvertrag vom 1. August 1979 auf die Aktiengesellschaft am 21. August 1980 bei ihrer Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Handelsregister
übergegangen. Da der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger mit Beschluß vom 25. Mai 1981 für die Zeit vom 21. August 1980 bis zum 21. August 1985 erneut zum Vorstandsmitglied bestellt hat, konnte die von dem Berufungsgericht aus § 84 Abs. 1 Satz 1 und 5 Halbs. 1 AktG hergeleitete Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt ablaufen als diejenige für die Bestellung zum Vorstandsmitglied.

IV. Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Berufung des Klägers teilweise mit der Begründung als unzulässig verworfen worden ist, sie sei nicht hinreichend begründet worden. Der Senat vermag der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe seine Ausführungen in der Berufungsbegründung auf die Hauptsacheentscheidung beschränkt, nicht zu folgen. Dieser wendet sich unter der Überschrift „Unwirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Vorstand und der Kündigung des Anstellungsvertrages“ ausdrücklich dagegen, daß das Landgericht „die Wirksamkeit der Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 28.05.85 – d.h. den Widerruf der Bestellung und die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers vom 10.06.81 – angenommen“ habe. Soweit das Berufungsgericht eine getrennte Darlegung der Umstände fordert, mit denen die Berechtigung des Widerrufs der Bestellung einerseits und der Kündigung des Anstellungsvertrages andererseits angegriffen werden, überspannt es die Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrages. Sowohl die Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB als auch der Widerruf i.S. des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG setzen das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Nach den Kündigungsschreiben vom 28. Mai und 21. Juni 1985 sowie dem prozessualen Vortrag der Beklagten sind die für Widerruf und Kündigung geltend gemachten Gründe identisch. Es kann daher nicht als erforderlich angesehen werden, daß die dagegen vorgebrachten Angriffe getrennt vorgetragen werden.

V. Das Berufungsgericht hat nach alledem – eventuell nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien – Feststellungen darüber zu treffen, ob der Anstellungsvertrag vom 10. Juni 1981 wirksam genehmigt worden ist und die von der Beklagten ausgesprochenen und geltend gemachten Kündigungsgründe zur vorzeitigen Auflösung entweder des Vertrages vom 10. Juni 1981 oder des Vertrages vom 1. August 1979 geführt haben. Darüber hinaus hat es, soweit der Rechtsstreit bezüglich des Widerrufs der Organbestellung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, erneut über die Kosten zu befinden.

Schlagworte: Abberufung, Aktienrecht, Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Auslegung, Auslegung Aufsichtsratbeschluss, Auslegung des Ausschlussbeschlusses, Beschluss, Gesamtrechtsnachfolge, Kündigung, Nichtigkeitsgründe, Umwandlung, Wichtiger Grund, Widerruf