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OLG München, Urteil v. 22.09.2021 – 7 U 2434/20

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 3 und zu 4 wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2020 (Az.: 23 O 11062/18) in Ziffer 1. aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten zu 3 und zu 4 ergangen ist. Die Klage gegen die Beklagten zu 3 und zu 4 wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Abfindungsbeträgen aufgrund seines Ausscheidens aus der vormaligen Beklagten zu 1, der B. & P. mbB Patentanwälte.

Mit der erstinstanzlich erhobenen Klage hat er gegen diese, den vormaligen Beklagten zu 2, Dr. M., sowie die Beklagten zu 3 und 4 – die jetzigen Berufungsführer – als Gesamtschuldner einen Betrag von 24.000 € sowie Nebenforderungen, hilfsweise teilschuldnerisch zu tragende Beträge geltend gemacht.

Der Kläger und der Beklagte zu 2 waren Partner der Beklagten zu 1, die Beklagten zu 3 und 4 sind es noch. Sie haben ihre Gesellschaftsanteile zum 1.1.2018 von den Streitverkündeten S.und P. (welche dem Rechtsstreit nicht beigetreten sind) erworben.

Im Partnerschaftsvertrag vom 24.07.2003 (B2, nachfolgend: PartV) ist unter XIII. Nr. 11 bezüglich der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters Folgendes geregelt: „Die Abfindung eines Partners wird ausschließlich von den übrigen Partnern getragen und zwar im Verhältnis ihrer Überschussanteile im Fälligkeitszeitpunkt des Betrags oder jeweiligen Rate desselben. Sofern ein Kredit zu tilgen ist, erfolgen Darlehensaufnahme und Kapitaldienst durch die Partnerschaft, wobei der Kapitaldienst im Verhältnis der Überschussanteile im jeweiligen Tilgungszeitpunkt erfolgt.“

Der Kläger schied mit Vereinbarung vom 20.05.2016 (K1) zum Stichtag 31.05.2016 aus der Beklagten zu 1 aus und erhielt eine pauschale Abfindung in Höhe von 240.000 €. Die Parteien regelten die Abfindung in Ziffer 3a wie folgt: „Die Parteien haben sich unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen, ihrer jeweiligen Interessenlagen und insbesondere der Kündigungsfrist aufgrund der ordentlichen Kündigung des Herrn Dr. T. mit einer Laufzeit bis 31.12.2016 in den geführten Verhandlungen darauf geeinigt, dass Herr Dr. T. eine einmalige pauschale Abfindung im Sinne von Abschnitt XIII des Partnerschaftsvertrages in Höhe von 240.000 € (240.000) erhält. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass die Festlegung der Abfindung in der genannten Höhe das Ergebnis der geführten ausführlichen Verhandlungen ist und jedwede Anpassung, insbesondere auch nach Maßgabe von Abschnitt XII.8 des Partnerschaftsvertrages ausgeschlossen ist.“

Diese Abfindung war in Raten auszuzahlen. Die Beklagte zu 1 bezahlte die bisherigen Raten in Höhe von 123.543,00 € am 29 7. 2016, 9.055,62 € am 09.06.2017 und 28.948,38 € am 05.12.2017 an den Kläger (K 10).

Der Kläger begehrt die Zahlung der zum 31.05.2018 fälligen Rate in Höhe von 24.000 € zuzüglich Zinsen, Mahn- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er hat erstinstanzlich zunächst nur die Beklagte zu 1 verklagt und die Klage sodann erweitert gegen die Beklagten zu 2 bis 4 und beantragt,

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 24.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2018 -hilfsweise seit 06.06.2018- zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger pauschale Mahnkosten in Höhe von 15 € zu bezahlen und ihm 4,50 € Auslagen sowie ein vorgerichtliches netto RA-Honorar in Höhe von 1.044,40 € nebst Zinsen aus diesen 1063,90 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2018 zu bezahlen.

Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagten zu 2, zu 3 und zu 4 in Bruchteilsgemeinschaft zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1 hat ihre Passivlegitimation bestritten, da allein die Altpartner für die Abfindung hätten aufkommen sollen. Der Beklagte zu 2 hat die Auffassung vertreten, nur die Beklagte zu 1 sei passiv legitimiert, er selbst hafte daher nicht. Ziffer XIII.11. Partnerschaftsvertrages regele ausschließlich das Innenverhältnis. Die Beklagten zu 3 und 4 haben geltend gemacht, sie seien als neu eingetretene Partner nicht Schuldner der Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. der vormaligen Gesellschafter.

Das Landgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und auf den Hilfsantrag des Klägers hin die Beklagten zu 2, 3 und 4 jeweils zur Zahlung von 8.000 € sowie Zahlung anteiliger Mahnkosten, Auslagen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Es hat dies darauf gestützt, dass Ziffer XIII.11 des Partnerschaftsvertrages dahingehend zu verstehen sei, dass ausschließlich die übrigen vorhandenen Partner im Verhältnis ihrer Überschussanteile zum Fälligkeitszeitpunkt die Abfindung zu tragen hätten und damit die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft abbedungen sei.

Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Beklagten zu 3 und 4 ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Beklagten zu 3 und 4 beantragen, Das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2020, Aktenzeichen 23 O11062/18 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und der Beklagte zu 2 haben gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Auf einen Hinweisbeschluss des Senats vom 03.03.2021 dahingehend, dass der Senat abweichend vom Landgericht die Regelungen des Partnerschaftsvertrages so verstehe, dass die grundsätzliche Haftung der Partnerschaftsgesellschaft und die daraus folgende akzessorischen Haftung der Partner gegeben sei und die Regelung in Ziffer XIII.11 lediglich eine interne Aufteilungsregelung enthalte, die Beklagten zu 3 und 4 somit akzessorisch für die von der Gesellschaft geschuldeten Abfindungsbeträge haften, haben die Beklagten zu 3 und 4 vorgetragen, dass sie sich nunmehr darauf stützen, dass die Klage gegen die Partnerschaftsgesellschaft rechtskräftig abgewiesen sei und infolgedessen auch sie sich auf diese rechtskräftige Entscheidung bezüglich ihrer akzessorischen Haftung berufen können.

Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 07.07.2021 erwidert und ist der Meinung, das Urteil sei bezüglich der Beklagten zu 1) nicht rechtskräftig; darüber hinaus liege kein Fall der Rechtskrafterstreckung vor, da das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) nur deshalb abgewiesen habe, weil es von einer bloßen Gesellschafterverbindlichkeit ausgegangen sei.

Der Senat hat am 22.09.2021 mündlich verhandelt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts München I, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2021 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien.

II.

Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich, da die Klage (inzwischen) unbegründet ist.

1. Die Beklagten haften nicht als Teilschuldner.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Ausscheidensvereinbarung dazu führe, dass der Kläger nicht die B.& P. mbB in Anspruch nehmen könne, sondern die im Zeitpunkt der Fälligkeit vorhandenen Gesellschafter unmittelbar dem Kläger anteilig zur Zahlung der fälligen Abfindung verpflichtet seien. Es hat auf dieser Grundlage einen unmittelbaren Anspruch des Klägers auch gegen die Berufungsführer auf Zahlung eines anteiligen Betrages von jeweils 1/3, mithin 8.000 €, aus der gemäß Ausscheidensvereinbarung vom 16.05.2016 am 31.05.2018 fälligen Rate von 24.000 € für begründet erachtet.

Der Senat folgt der Auslegung des Landgerichts hinsichtlich der Inhalte und Wirkungen dieser Vereinbarung nicht. Der Kläger als ausscheidender Gesellschafter hat einen Anspruch auf Schuldbefreiung gemäß § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 738 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB und erhält als Surrogat für den Verlust seiner Partnerstellung einen gegen die Partnerschaft gerichteten schuldrechtlichen Anspruch auf Abfindung gemäß § 738 Abs. 1 S. 2 Fall 3 BGB. Der Abfindungsanspruch richtet sich aber zugleich auch gegen die in der Sozietät verbliebenen Gesellschafter. Denn zu den Verbindlichkeiten einer Partnerschaftsgesellschaft, für die die Gesellschafter nach § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG haften, zählt auch der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters (BGH NJW 2011, 2355 für die GbR). Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sie bezwecken in der Regel eine Vereinfachung der Abrechnung sowie den Schutz der Gesellschaft vor zu hohem Kapitalabfluss. Ihr Anwendungsbereich ist gegebenenfalls durch Auslegung zu bestimmen.

Der Partnerschaftsvertrag vom 24.07.2003 (B3, nachfolgend PartV) enthält in Ziff. XIII.11 eine Regelung dahingehend, dass eine zu zahlende Abfindung von denjenigen Partnern der Gesellschaft „zu tragen“ ist, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Betrages bzw. der Rate Partner sind, und hierbei im Verhältnis ihres Überschussanteils. Auf diese Bestimmung nimmt die Ausscheidensvereinbarung unter 3a) explizit Bezug, indem sie die Abfindung als eine solche „im Sinne von Abschnitt XIII“ des Partnerschaftsvertrages bezeichnet.

Dieser Klausel (XIII.11) kommt zur Überzeugung des Senats schon aufgrund ihres Wortlauts (“tragen“), aufgrund der Systematik der übrigen vertraglichen Regelungen und aufgrund des weiteren Parteivorbringens zur geübten Praxis der Charakter einer lediglich internen Verteilungsregelung zu.

Es sprechen keine Gesichtspunkte für einen Willen der Gesellschafter dahingehend, durch die Regelung in Ziff. XIII.11 des PartV eine von der gesetzlichen Regelung abweichende spezielle Haftungsregelung speziell und alleine für zu zahlende Abfindungen zu schaffen, die eine Inanspruchnahme der Gesellschaft hindert und eine Teilschuld begründet. Da Ziff. XIII.11 des PartV keine von IX. PartV abweichende Haftungsregelung für Abfindungszahlungen an ausgeschiedene Partner enthält, wurde schon aus diesem Grund durch die bloße Verweisung auf Ziff. XIII. – und damit auch auf die darin enthaltene Ziff. 11 – in Ziff. 3 a der Abfindungsvereinbarung eine von IX. PartV abweichende Haftung nicht begründet. Dass die Parteien es bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung grundsätzlich bei den Regelungen im PartV belassen wollten und auf dieser Basis (“nach Maßgabe“) lediglich eine abschließende Regelung über die streitigen Umstände der Abfindung, insbesondere zum Stichtag des Ausscheidens und der Abfindungsmodalitäten treffen wollten (vgl. Ziff. 1 der Ausscheidensvereinbarung), ist auch daraus ersichtlich, dass an zahlreichen Stellen der Vereinbarung auf die im PartV enthaltenen Regelungen Bezug genommen wird (so in Ziff. 1, Ziff. 2; Ziff. 4; Ziff. 5). Dass in Ziff. 3a eine andere Formulierung, nämlich „im Sinne von Ziff. XIII. des Partnerschaftsvertrages“ verwendet wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung, da damit lediglich auf die reguläre vertraglich vorgesehene Abfindung und nicht etwa sonstige Sondervereinbarungen oder Bonusregelungen Bezug genommen wird Ein weiterer Gesichtspunkt bei dieser Auslegung der Vereinbarung ist das im Verhalten der Vertragsparteien zum Ausdruck kommende Verständnis der Klausel. Der Kläger hat zum einen von den Beklagten unbestritten vorgetragen, dass die ersten Abfindungsraten durch die B.& P. mbB bezahlt worden seien, zum anderen dies durch Vorlage von Kontoauszügen belegt, auf denen die Gesellschaft als Überweisende der jeweiligen Beträge mit dem entsprechenden Verwendungszweck (“Abfindung“, „Rest 1. Rate“ u.a.) genannt ist (K10). Darüber hinaus hat er unbestritten vorgetragen, dass auch bei der Abfindung anderer Gesellschafter vor seinem Ausscheiden ähnliche Vereinbarungen geschlossen worden seien, die Abfindung(sraten) von der Gesellschaft bezahlt und intern den verbleibenden Partnern anteilig als Sonderbetriebsausgaben zugerechnet worden seien (Schriftsatz vom 25.04.2019 S 5/Bl. 42). Diese Vertragspraxis spricht entscheidend für ein übereinstimmendes Verständnis der Vertragsparteien dahingehend, dass zunächst und primär die Gesellschaft wie nach dem gesetzlichen Leitbild die Abfindung schuldete und die anteiligen Beträge auf die für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftenden Gesellschafter lediglich intern umgelegt werden sollten.

Hinzu kommt Folgendes: Es wäre für einen ausgeschiedenen Gesellschafter auch nicht praktikabel, mangels Kenntnis der jeweiligen Überschussanteile der noch vorhandenen Gesellschafter diese nur anteilig in Anspruch zu nehmen. Er müsste notfalls – zunächst gestützt ggf. auf eine nachvertragliche TreuepflichtAuskunft über die Überschussanteile der vorhandenen Gesellschafter zum jeweiligen Fälligkeitsstichtag einfordern und könnte erst dann seinen Anspruch gegen diese beziffert geltend machen. Dass die Parteien des PartV eine derartig umständliche Regelung treffen wollten, ist – auch angesichts der unstreitigen vorherigen deutlich einfacheren Praxis – nicht ersichtlich.

Damit schuldet materiell-rechtlich die Erstbeklagte die streitgegenständliche Abfindungsrate. Deren Gesellschafter haften hierfür akzessorisch, der Zweitbeklagte trotz seines zwischenzeitlichen Ausscheidens nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 2 PartGG, 160 HGB und die später eingetretenen Beklagten zu 3 und zu 4 nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, 2 PartGG, 130 HGB.

2. Die Beklagten zu 3 und zu 4 haben jedoch zu Recht die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils gegen die Gesellschaft eingewandt.

a) Die Entscheidung des Landgerichts München I bezüglich der Beklagten zu 1 ist in Rechtskraft erwachsen, da innerhalb der Berufungseinlegungsfrist keine Berufung durch den alleine beschwerten Kläger eingelegt wurde. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus der Formulierung des Senats im Hinweisbeschluss vom 03.03.2021, wonach bislang nur der Beklagte zu 2 rechtskräftig zur Zahlung verurteilt sei. Hieraus lässt sich auch unter der klägerseits bemühten „deutschen (Fach) Sprache“ nicht schließen, der Senat sei nicht von einer Rechtskraft der Klageabweisung bezüglich der Beklagten zu 1 ausgegangen. Denn diese wurde gerade nicht zur Zahlung verurteilt.

Zu Unrecht bezweifelt der Kläger dies mit dem Argument, die Beklagten zu 3 und 4 könnten ihre Berufung noch auf die Bekämpfung der Abweisung gegen die Beklagte zu 1 erweitern; ausnahmsweise seien sie hierdurch beschwert, weil ihnen damit eine Regressmöglichkeit abgeschnitten werde. Denn erstens sind die Beklagten zu 3 und 4 nicht am Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 beteiligt (zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern besteht keine notwendige Streitgenossenschaft); sie können durch eine Entscheidung in diesem Prozessrechtsverhältnis begrifflich nicht beschwert sein. Und zweitens würde eine Erweiterung der Berufung (auf einen weiteren Berufungsbeklagten) schon daran scheitern, dass Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist längst abgelaufen sind.

Der Rechtskraft der Klageabweisung gegen die Beklagte zu 1 stand mit Ablauf der Berufungsfrist auch nicht die Möglichkeit einer (unselbständigen) Anschlussberufung durch den Kläger entgegen. Denn eine solche wäre unzulässig, weil sie sich nicht gegen die Berufungsführer (Beklagte zu 1 und 2) richtet. Insoweit macht sich der Senat die Ausführungen des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in dem – den Parteivertretern bekannten – Beschluss vom 4.3.2021 im Parallelverfahren 8 U 656/20 zu eigen.

b) Die Bedeutung der rechtskräftigen Klagabweisung gegen die Erstbeklagte für die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 folgt letztlich aus der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden und damit aus der Regelung des § 129 Abs. 1 HGB, die über § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG Anwendung findet. Hiernach kann der Gesellschafter Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur geltend machen, wenn sie die Gesellschaft geltend machen kann. Hieraus folgt zunächst, dass ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft dem Gesellschafter die Einwendungen nimmt, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (std. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.12.1995 – II ZR 220/94, Rz. 7 m.w.Nachw.).

Der Kläger bringt vor, dass dies noch nichts über die Lage bei einem rechtskräftig klageabweisenden Urteil zugunsten der Gesellschaft besage. Tatsächlich befassen sich die bisherigen BGH-Entscheidungen mit dieser Frage nicht. In der Kommentarliteratur besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im prozess gegen die Gesellschaft ergehende klagabweisende Urteile auch zugunsten der Gesellschafter wirken (vgl. Z.B. Ebenroth / Boujong / Hillmann, HGB, 4. Aufl., § 129 Rz. 5; MünchKomm / Schmidt, HGB, 4. Aufl., § 129 Rz. 12, 16; Baumbach / Hopt, HGB, 38. Aufl., § 129 Rz. 1). Das überzeugt. Nach § 129 Abs. 1 HGB kann der Gesellschafter jedenfalls die Einwendungen geltend machen, die der Gesellschaft zustehen. Die Gesellschaft aber könnte bei einer (erneuten) Inanspruchnahme berechtigt den Einwand entgegenstehender Rechtskraft erheben.

Rein formal haften die Beklagten zu 3 und 4 daher nicht (mehr), weil rechtskräftig feststeht, dass keine Gesellschaftsschuld besteht.

c) Dieses formale Ergebnis bedarf keiner Korrektur unter Wertungsgesichtspunkten.

Zwar bringt der Kläger vor, dass die Rechtskrafterstreckung gerade widersprechende Entscheidungen im Gesellschafts- und im Gesellschafterprozess verhindern wolle. Dieses Ziel werde konterkariert, wenn man vorliegend eine Rechtskrafterstreckung annehme; nach Auffassung des Landgerichts schulde die Gesellschaft nicht, weil nur die Gesellschafter schuldeten; damit sei die aus einer Rechtskrafterstreckung folgende Auffassung, dass die Gesellschafter nichts schuldeten, nicht vereinbar.

Dieser Einwand wirkt aber nur auf den ersten Blick überzeugend. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer klagabweisenden Entscheidung der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsgründe ist (BGH, Urteil vom 24.6.1993 – III ZR 43/92, Rz. 11; BayObLG, Urteil vom 19.2.2001 – 5 Z RR 3/00, Rz. 30). Man kann den Entscheidungssatz des Landgerichts in diesem Sinn wie folgt formulieren: Es besteht kein Abfindungsanspruch des Ausscheidenden gegen die Gesellschaft, weil die Gesellschafter ihn abbedungen haben und nur persönlich die Abfindung schulden wollten. Die Rechtskraft des so verstandenen Entscheidungsausspruchs steht einem Anspruch gegen die Gesellschafter nicht per se entgegen; originäre Ansprüche gegen die Gesellschafter (etwa aus einer solchen Vereinbarung) würde sie natürlich nicht ausschließen. Anders liegt es aber mit akzessorischen Ansprüchen, also solchen, die die Existenz eines Anspruchs gegen die Gesellschaft voraussetzen; solche bestehen nicht mehr, wenn ein Anspruch gegen die Gesellschaft rechtskräftig verneint wurde.

Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 für den streitgegenständlichen Anspruch kann sich vorliegend nur aus § 130 HGB ergeben; dies ist ein akzessorischer Anspruch und wird daher durch die Rechtskraft der landgerichtlichen Klagabweisung gegen die Beklagte zu 1 ausgeschlossen. Originäre Ansprüche gegen die Beklagten zu 3 und 4, denen die Rechtskraft der Klagabweisung nicht entgegen stünde, sind nicht ersichtlich. Weder sind sie Partei der Abfindungsvereinbarung mit dem Kläger noch sind diesbezüglich eine Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt ersichtlich (der Erwerb der Gesellschaftsanteile von den Streitverkündeten Schenk und Pfeiffer enthält derartiges nicht, sondern begründete nur ihre – unter den Umständen des Falles ausgeschlossene – akzessorische Haftung).

Schließlich ist dieses Ergebnis bei wertender Betrachtung für den Kläger, der erstinstanzlich selbst von einer Haftung der Beklagten zu 1 ausgegangen ist (er hatte seine Klage erstinstanzlich nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet und sie erst dann auf die Gesellschafter erweitert, eine gesamtschuldnerische Verurteilung beantragt und um den Hilfsantrag, gerichtet auf anteilige Haftung, ergänzt) nicht unbillig oder unzumutbar. Er hätte es in der Hand gehabt, durch Einlegung einer Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 ein Rechtskräftigwerden dieser Entscheidung zu verhindern. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung des Klägers wäre die Berufungssumme schon deshalb erreicht gewesen, weil das Landgericht den Hauptantrag des Klägers abgewiesen hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Da die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 jedoch erstinstanzlich (mindestens) in der Höhe der landgerichtlichen Verurteilung begründet war und nur durch das Rechtskräftigwerden der klagabweisenden Entscheidung gegen die Beklagte zu 1 unbegründet wurde, hat es für die erste Instanz bei der Kostenentscheidung des Landgerichts zu verbleiben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Ausscheiden BGB-Gesellschaft I Abfindung I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt, 2022

Schlagworte: Abfindung, Ausscheiden eines Gesellschafters, BGB-Gesellschaft, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung