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BGH, Urteil vom 6. Februar 1984 – II ZR 119/83

Ausschließung Vereinsmitglied

§ 27 BGB, § 39 BGB, § 31 BGB      

Der Vorstand ist nicht berechtigt, ein Vorstandsmitglied aus dem Verein auszuschließen, auch wenn ihm die Satzung allgemein das Recht zur Ausschließung von Vereinsmitgliedern zuweist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden – unter deren Zurückweisung im übrigen – die Urteile der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. August 1982 sowie des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. April 1983 teilweise geändert.

Der Beklagte zu 5 wird verurteilt, an den Kläger 1.140,93 DM nebst 13,85 % Zinsen seit 25. Januar 1982 zu zahlen. Im übrigen bleibt es bei der Abweisung der Klage.

Der Kläger hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Soweit über die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht erkannt ist (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1983), fallen dem Kläger von den bis zum Zeitpunkt dieses Beschlusses entstandenen Kosten 45/56, dem Beklagten zu 5 alle weiteren Kosten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war Mitglied des verklagten Vereins (Beklagter zu 5 – nachfolgend: Beklagter). Er gehörte außerdem dessen Vorstand als Vorsitzender an. In der Sitzung des Vorstands am 8. August 1978 wurde dem Kläger unter Hinweis auf bestimmte Unterlagen vorgeworfen, Reisekosten überhöht abgerechnet zu haben. Da der Kläger diesen Punkt in der Sitzung nicht klären konnte und auch der von ihm geforderten Rückzahlung nicht zustimmte, wurde ihm das Gutachten eines Rechtsanwalts zur rechtlichen Bedeutung und den möglichen Folgen der (darin angenommenen) falschen Abrechnung der Reisekosten vor- und mit Rücksicht auf dessen Inhalt der „Rücktritt aus allen Ämtern“ nahegelegt. Nach Ablehnung dieses Vorschlags durch den Kläger faßten die anderen anwesenden Vorstandsmitglieder gegen seine Stimme folgenden Beschluß: Randnummer2

1. Dr. S (Kläger) wird aus dem Vorstand und der G (Beklagter) ausgeschlossen; Randnummer3

2. Dieser Antrag wird wirksam, wenn bis zum 18.9.1978 keine befriedigende Stellungnahme von Dr. S vorliegt. Dr. S wird ab sofort von seiner Vorstandstätigkeit suspendiert. Randnummer4

Mit Schreiben vom 19. September 1978 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die „mit aufschiebender Wirkung (bis 18.9.1978)“ ergangenen Beschlüsse des Vorstands vom 8. August 1978 wirksam geworden sind; eine schriftliche Stellungnahme des Klägers sei bisher nicht eingegangen; die von ihm fernmündlich bis zum 26. September 1978 angekündigte Stellungnahme könne nicht mehr berücksichtigt werden. Darauf erwiderten die Rechtsanwälte B, B und H mit Schreiben vom 26. September 1978, daß sie die Interessenvertretung des Klägers übernommen hätten; ferner legten sie in dem Schreiben dar, daß der Vorstandsbeschluß vom 8. August 1978 wegen Verstoßes gegen die Satzung unwirksam sei; weiter enthielt das Schreiben eine Stellungnahme zu dem Vorwurf, Reisekosten überhöht abgerechnet zu haben. Randnummer5

Mit der Klage, soweit sie im Revisionsrechtszug interessiert, fordert der Kläger von dem Beklagten einen Betrag von 1.140,93 DM nebst Zinsen, der ihm nach seinem unwidersprochenen Vortrag von seinen Rechtsanwälten für die Abfassung des Schreibens vom 26. September 1978 im Oktober 1981 in Rechnung gestellt worden ist. Randnummer6

Beide Vorinstanzen haben diesen Anspruch abgewiesen. Mit der Revision verfolgt ihn der Kläger weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger der streitige Anspruch nicht zu. Er habe im Zeitpunkt seines Ausschlusses bereits als Jurist promoviert gehabt und kurz vor der zweiten juristischen Staatsprüfung gestanden. Es sei ihm daher zuzumuten gewesen, die Entschuldigungsgründe für eine falsche Reisekostenabrechnung selbst, gegebenenfalls auch schriftlich, vorzutragen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Randnummer8

1. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, daß sich ein Vereinsmitglied im allgemeinen in vereinsinternen Konfliktfällen selbst mit den übrigen Mitgliedern oder einem Vereinsorgan interessengemäß auseinandersetzen kann und deshalb seine Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 55, 381, 390/391; vgl. ferner Senatsurt. v. 24. Oktober 1974 – II ZR 86/73, LM § 25 BGB Nr. 14). Indes ist das nicht anzunehmen, wenn sich – wie hier – ein Vereinsorgan im Konflikt mit einem Mitglied anwaltschaftlich beraten läßt. In diesem Falle muß es dem betroffenen Mitglied schon aus Gründen der „Waffengleichheit“ gestattet sein, seinerseits zur Beratung oder zu seiner Vertretung einen Rechtsanwalt zuzuziehen (vgl. BGHZ a.a.O.). Ob davon bei einer besonderen juristischen Qualifikation des betroffenen Mitglieds ausnahmsweise abzugehen ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Eine solche ist für den Kläger, der im Ausschlußzeitpunkt seine juristische Ausbildung noch nicht einmal voll beendet hatte, nicht dargetan. Auch betraf der Konflikt zwischen dem Kläger und den weiteren Vorstandsmitgliedern des Beklagten nicht nur die Klärung angeblich überhöhter Reisekostenabrechnungen, sondern auch die Zulässigkeit des darauf gestützten – zunächst bedingten – Ausschlusses sowie der sofortigen Suspendierung von seiner Vorstandstätigkeit, wodurch ihn außerdem wegen des Wegfalls einer damit verbundenen redaktionellen Tätigkeit nicht unerhebliche finanzielle Einbußen trafen. Randnummer9

2. Aus der Befugnis des Klägers, sich in einer vereinsinternen Angelegenheit anwaltschaftlich beraten und vertreten zu lassen, folgt allerdings noch nicht, daß der Beklagte dem Kläger dessen Anwaltskosten zu ersetzen hat. Diese Pflicht ist jedoch aus folgenden Gründen zu bejahen: Randnummer10

a) Der Vorstand des Beklagten war nicht berechtigt, den Kläger als Mitglied des Vereins und des Vorstands auszuschließen sowie ihn mit sofortiger Wirkung von der Vorstandstätigkeit zu suspendieren. Randnummer11

Allerdings bestimmt § 5 Satz 1 der Satzung des Beklagten, daß „ein Mitglied durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden kann, wenn es das Ansehen oder die interessen des Vereins schädigt, wenn es seinen Beitragspflichten nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grunde“. Jedoch kann diese Regelung auf Mitglieder, die ein Vorstandsamt ausüben, nicht angewendet werden. Der Senat hat bereits – abweichend vom Reichsgericht (RGZ 88, 193, 195) – ausgesprochen, daß der Vorstand einer Genossenschaft nicht befugt ist, ein Aufsichtsratsmitglied aus der Genossenschaft auszuschließen, selbst wenn ihm das Statut das Recht zur Ausschließung von Mitgliedern unterschiedslos zuweist (BGHZ 31, 192 ff.). Diese Ansicht hat er im wesentlichen damit begründet, daß der Vorstand im Falle einer derartigen Befugnis sich leicht jedes, insbesondere ihm mißliebige, Aufsichtsratsmitglieds entledigen und damit der Aufsichtsrat in eine mit seiner Stellung unvereinbare Abhängigkeit von dem Vorstand geraten kann. In eine ähnlich abhängige Stellung von der Vorstandsmehrheit eines Vereins könnte jedes einzelne Vorstandsmitglied gelangen, wenn sie dieses aus dem Verein ausschließen und damit den Verlust seines Vorstandsamts bewirken könnte. Zudem würde ein derartiges Recht der Vorstandsmehrheit eine Zuständigkeit einräumen, die mit derjenigen der Mitgliederversammlung als dem höchsten Organ des Vereins nicht vereinbar ist. Ist es – wie hier – der Mitgliederversammlung vorbehalten (vgl. § 27 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 1 der Satzung), den Vorstand zu bestellen und mangels abweichender Regelung in der Satzung die Bestellung zu widerrufen, so kann eine Vorstandsmehrheit dieses Recht nicht dadurch unterlaufen, daß sie ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausschließt und damit entgegen der inneren Ordnung des Vereins darüber entscheidet, wer dessen Geschäfte führen und ihn vertreten soll. Randnummer12

b) Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch darauf, daß der Vorstand seine Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt. Geschieht das, so begründet das – ähnlich der positiven Vertragsverletzung – Schadensersatzpflichten, für die der Verein nach § 31 BGB haftet. Hier hat der Vorstand die Mitgliedschaftsrechte des Klägers dadurch verletzt, daß er trotz fehlender Zuständigkeit ihn als Mitglied des Vereins und des Vorstands ausgeschlossen und von der Vorstandstätigkeit mit sofortiger Wirkung suspendiert hat. Deshalb kann der Kläger die streitigen Anwaltskosten – zuzüglich der nicht bestrittenen Zinsen – von dem Beklagten ersetzt verlangen. Randnummer13

3. Bei der Entscheidung über die Kosten der beiden Vorinstanzen hat der Senat von § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht.

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