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OLG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2021 – 7 U 194/20

Ausschluss aus Gesellschaft I §§ 737, 723 I 2 BGB

1. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
rechtfertigen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 216/11). Nur das überwiegende Verschulden des Auszuschließenden rechtfertigt sein Hinausdrängen.

2, Dem Verteidigungsverhalten des von der Ausschließung betroffenen Gesellschafters kommt entscheidendes Gewicht zu. Ficht er den Ausschließungsbeschluss durch eine auf dessen Nichtigkeit gerichtete Feststellungsklage an, so kann dem entnommen werden, er halte die Gründe, auf die die Ausschließung gestützt sind, nicht für ausreichend.

3. Der klagende Gesellschafter kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, seine Klage sei unbegründet, weil die von der Gegenseite vorgetragenen Gründe jedenfalls zu einer Kündigung ausreichten. Er hat vielmehr schon dann Erfolg, wenn die Gründe nicht ausreichend schwer wiegen, um ihm ein Hinausdrängen aus der fortbestehenden Gesellschaft zuzumuten.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2020 werden zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Ausschluss des Klägers aus einer GbR.

Der Kläger und die Beklagte zu 1 waren an mehreren GbR und GmbH beteiligt, die sich der Vermietung von Grundstücken und dem Betrieb von Windenergieanlagen widmeten.

Die … GbR, um die hier gestritten wird, hielt und vermietete mehrere Wohnungen auf einem Grundstück. Sie hatte einen Bankkredit zurückzuzahlen und verwendete dazu die Mieteinnahmen. Der schriftlich gefasste Gesellschaftsvertrag (Anlage K 1 = Bl. 7 ff.) sah gleich hohe Gesellschaftsanteile des Klägers und der Beklagten zu 1 vor (§ 4), ein Gewinnentnahmerecht unter Berücksichtigung der Liquidität (§ 7) und eine Fortsetzungsklausel bei Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
(§ 8 II).

Vereinbarungen über die Übertragung von Anteilen an mehreren Gesellschaften beendeten der Kläger und die Beklagte zu 1 in Bezug auf die … GbR mit der Einigung vom 29. Juni 2015, der Kläger halte 6 % und die Beklagte zu 1 94 % der Anteile (Anlage K 3 = Bl. 14).

Am 1. März 2019 ließen der Kläger, die Beklagte zu 1, die Gesellschaft und eine weitere von ihnen betriebene Gesellschaft in einem Mediationsverfahren einen Vergleichsentwurf protokollieren, der wiederum auf einem Entwurf des Klägers beruhte (BbgOLG, 100 AR 10/18 G, Prot. v. 1. März 2019, hier: Anlage B 1 = Bl. 55 ff.; Entwurf: Anlage K 12 = Bl. 101 ff.). Der Vergleichsentwurf sah – neben anderem – die Übernahme der Geschäftsanteile des Klägers an der Gesellschaft durch die Beklagte zu 1 vor. Dafür sollte der Kläger 100.000 Euro erhalten. Die Parteien hielten die notarielle Beurkundung der angestrebten Vereinbarung für erforderlich. Dazu kam es nicht. Die Verantwortung dafür weisen sich die Parteien gegenseitig zu.

Um die Gewinnentnahme des Klägers für die Jahre 2014 und 2015 führten der Kläger, die Beklagte zu 1 und die Gesellschaft einen Rechtsstreit, den sie mit einem am 22. Mai 2019 geschlossenen Vergleich beendeten (BbgOLG, 7 U 20/18, Prot. v. 22. Mai 2019, hier: Anlage K 3 = Bl. 18 ff.): Die Gesellschaft hatte in mehreren Raten insgesamt 13.341,88 Euro an den Kläger zu zahlen, die erste Rate von 6.000 Euro am 10. Juli 2019.

Eine Woche darauf, am 29. Mai 2019, erledigten der Kläger und die Beklagten einen weiteren Rechtsstreit, den sie um die Höhe der Geschäftsanteile und die Gewinn- und Verlustverteilung führten (LG Frankfurt [Oder], 14 O 165/18, Prot. v. 29. Mai 2019, hier: Anlage K 4 = Bl. 15 ff.): Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 hielten der Kläger 6 %, die Beklagte zu 1 92 % und die Beklagte zu 2 2 % der Geschäftsanteile.

Die Beklagte zu 1, die die Geschäfte der Gesellschaft führte, lud den Kläger zu einer schließlich auf den 29. Oktober 2019 anberaumten Gesellschafterversammlung ein und nahm in die Einladung den Entwurf eines Ausschlussbeschlusses auf (Anlagen K 6, K 7 = Bl. 21 ff.). Zur Begründung des angestrebten Ausschlusses führte sie aus, der Kläger habe seine Treuepflichten vorsätzlich erheblich verletzt. Das Vertrauensverhältnis zu den anderen Gesellschaftern sei zerstört. Der Kläger überziehe die Gesellschaft seit März 2017 mit Klagen, die die Gesellschaft bislang mit 13.000 Euro Prozesskosten belastet hätten, obwohl die umstrittenen Fragen kostenlos in Gesellschafterversammlungen hätten geklärt werden können. Den gegen die Regelungen des Gesellschaftervertrages geschlossenen Vergleich habe die Gesellschaft nicht erfüllen können, weil der Kläger sich in einer weiteren Gesellschaft der Rückzahlung eines Kredits an die Storchennest GbR ohne Grund verweigert habe. Er drohe nun die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft an, um sie zu ruinieren.

Der Kläger nahm an der Gesellschafterversammlung nicht teil. Die anderen Gesellschafterinnen, die Beklagten, beschlossen einstimmig die Ausschließung des Klägers und teilten ihm den Beschluss mit.

Nachdem die Gesellschaft die erste gemäß dem Vergleich vom 22. Mai 2019 zu zahlende Rate nicht gezahlt hatte, betrieb der Kläger gegen sie die Zwangsvollstreckung. Er pfändete im Januar 2020 das Kontoguthaben der Gesellschaft (Bl. 256 f.). Auf das betroffene Konto gingen die Mieteinnahmen ein, und es diente der Rückzahlung des bereits erwähnten Kredits; die kreditgewährende war die kontoführende Bank. Weil die Einnahmen nicht ausreichten, gleichzeitig die Kreditrückzahlungen und den Anspruch des Klägers zu erfüllen, zahlten der Kläger und die Beklagte zu 1 auf die Kreditverpflichtungen der Gesellschaft. Um die Erstattung ist ein weiterer Rechtsstreit anhängig (7 U 111/21).

Der Kläger hat die Feststellung beantragt, der Ausschließungsbeschluss sei nichtig, weil ein wichtiger Grund nicht gegeben sei.

Dem ist das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil gefolgt. Treuwidrig habe der Kläger sich nicht verhalten, und die ihm vorgehaltenen Ausschlussgründe seien auch von den ausschließenden Gesellschafterinnen verursacht worden. Der Vergleich, aus dem er vollstrecke, sehe zur Wahrung der Liquidität der Gesellschaft Ratenzahlungen vor. Dass der Kläger zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf gerichtliche Hilfe angewiesen sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Klägers zur Erfüllung des Vergleichs werde dort nicht benannt.

Mit ihren Berufungen wiederholen die Beklagten ihre Auffassung, der Kläger habe mit seinem gesellschaftsfeindlichen Verhalten ausreichenden Anlass gegeben, ihn auszuschließen. Der Kläger habe den von ihm gegen die Gesellschaft erreichten Zahlungstitel nicht durchsetzen dürfen, weil er damit die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gefährdet habe. Er habe gewusst, dass der Gesellschaft nach Abzug regelmäßiger Verbindlichkeiten von den Mieteinnahmen monatlich 27 Euro verblieben. Zugleich habe er seine Mitwirkung an einer Stundungsbitte gegenüber Bank verweigert, der der Kredit zurückzuzahlen sei.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2020 zum Aktenzeichen 11 O 443/19, zugestellt am 9. November 2020, die Klage abzuweisen.Randnummer16

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er habe Rechte geltendgemacht und durchgesetzt, die ihm die Gesellschaft und die Beklagten jahrelang verwehrt hätten. Treuwidrig hätten sich dadurch die Beklagten verhalten, nicht er.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen. Die Akten des ebenfalls bei dem Senat anhängigen Berufungsverfahrens 7 U 111/21 = 13 O 223/20 (LG Frankfurt [Oder]) hat der Senat beigezogen und mit den Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Es war nicht gerechtfertigt, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen.

Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters (§ 737 BGB) im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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rechtfertigen (BGH, NZG 2013, 1344, Rdnr. 17 [GmbH]). Nur das überwiegende Verschulden des Auszuschließenden rechtfertigt sein Hinausdrängen. Beruht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft auf ungefähr gleichgewichtigen Beiträgen auch der anderen Gesellschafter, so wird dadurch die Gesellschaft insgesamt in Frage gestellt. Sie ist dann durch Kündigung zu beenden (vgl. § 723 I 2 BGB). Ob strengere Anforderungen an einen Ausschluss oder an eine Kündigung zu stellen sind, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Das Interesse des Auszuschließenden legt eine Beurteilung anhand der ihm zustehenden Abfindung nahe. Wenn dem ausgeschlossenen Gesellschafter der volle Wert seines Anteils auf Grundlage der Fortsetzungswerte, nicht der Liquidationswerte, zusteht, führt eine Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft
anstelle des Ausschlusses zu einer Schlechterstellung des betroffenen Gesellschafters (MüKo-BGB-Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 737 Rdnr. 9; BeckOGK-BGB-Koch, Stand: Juli 2021, § 738 Rdnr. 14). Der betroffene Gesellschafter kann allerdings dem Liquidationsergebnis geringere Bedeutung zumessen als ideellen Gesichtspunkten, etwa einem Ansehensverlust durch die mit dem Ausschluss verbundenen Beendigung der Geschäftsführerbefugnisse (vgl. Erman-Westermann, BGB, 16. Aufl. 2020, § 737 Rdnr. 3).

Da der von der Ausschließung betroffene Gesellschafter berechtigt ist, sein Interesse in eigener Verantwortung zu bestimmen, kommt seinem Verteidigungsverhalten entscheidendes Gewicht zu. Ficht er den Ausschließungsbeschluss durch eine auf dessen Nichtigkeit gerichtete Feststellungsklage an, so kann dem entnommen werden, er halte die Gründe, auf die die Ausschließung gestützt sind, nicht für ausreichend. Er wendet sich mit diesem Verfahrensziel dagegen, die Gesellschaft ohne seine Beteiligung fortzusetzen. Der Kläger kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, seine Klage sei unbegründet, weil die von der Gegenseite vorgetragenen Gründe jedenfalls zu einer Kündigung ausreichten. Er hat vielmehr schon dann Erfolg, wenn die Gründe nicht ausreichend schwer wiegen, um ihm ein Hinausdrängen aus der fortbestehenden Gesellschaft zuzumuten. Damit hat zum einen die Ausschließung eine ultima-ratio-Stellung erreicht, und zum anderen drängt der Maßstab der Zumutbarkeit zu einer umfassenden Würdigung aller Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge sämtlicher Beteiligter an der Lage, die zum Widerstreit zwischen Gesellschafterbeschlüssen und deren Anfechtung geführt hat (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 15).

Diese Beurteilung fällt hier nicht so überwiegend zu Lasten des Klägers aus, dass ihm seine Ausschließung aus der Gesellschaft als letztes Mittel der Bereinigung des entstandenen Streits zugemutet werden könnte.

Der generell von den Beklagten gegen den Kläger erhobene Vorwurf erweist sich als ausgesprochen zweischneidig. Sie halten ihm vor, viele Prozesse geführt zu haben, die die Gesellschaft mit hohen Prozesskosten belastet hätten. Das Gegenargument des Klägers überzeugt: Hätte er tatsächlich, wie ihm vorgeworfen wird, völlig unnötig Prozesse geführt und stets unberechtigte Forderungen erhoben, so hätte er die Prozesse doch verlieren und die Gesellschaft hätte keine Kosten tragen müssen. Dass die befassten Gerichte Meditationen angeregt und Vergleiche angeraten haben, zeigt, dass der Kläger keineswegs ohne jede Berechtigung vorgegangen ist.

Es könnte dem Kläger als grobe Treuwidrigkeit vorgeworfen werden, wenn er eine berechtigte Forderung ohne jede Rücksicht auf den davon bedrohten Fortbestand der Gesellschaft durchsetzt. Auch wenn die Gesellschafter mit ihrem Zusammenwirken in der Gesellschaft einen allein wirtschaftlichen Zweck verfolgen und irgendein schützenswertes ideelles oder immaterielles Interesse am Bestand der Gesellschaft nicht bestünde, könnte es als gegenüber den anderen Gesellschaftern grob illoyal erscheinen, die Gesellschaft und damit nicht nur die künftigen Erwerbs- und Gewinninteressen der anderen Gesellschafter zunichtezumachen, sondern auch gegen die eigenen interessen zu handeln, nur um eine Forderung jetzt durchzusetzen, deren Befriedigung in der Zukunft nicht gefährdet erscheint. Der Gesellschaftsvertrag legt eine solche Wertung nahe, indem er die Liquidität und damit die wirtschaftliche Beweglichkeit der Gesellschaft höher gewichtet als die Durchsetzung des Gewinnentnahmeanspruches eines Gesellschafters. Mit dem Vergleich, dessen Vollstreckung die Beklagten für illoyal halten, hat die Gesellschaft sich indes freiwillig und in eigener Verantwortung auf eine Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger eingelassen. Sie hätte stattdessen versuchen können, die Regelung des Gesellschaftsvertrages gegen den Zahlungsanspruch des Klägers einzuwenden, um so zu einer Abweisung seiner Klage zu gelangen. Mit dem Vergleich hat die Gesellschaft die Verantwortung übernommen, der Liquiditätseinwand stehe dem Anspruch nicht entgegen. Hätte sie dafür – wie die Beklagten nun vortragen – eine Mitwirkungshandlung des Klägers für entscheidend gehalten, die in einer anderen Gesellschaft bei der Erfüllung einer Forderung erforderlich gewesen sein könnte, so hätte es nahegelegen, dem Kläger in dem Vergleich diese Handlung aufzuerlegen. Darauf hat weder die Gesellschaft wert gelegt, noch die am Prozess beteiligte Beklagte zu 1. Die Entwicklung nach Beginn der Zwangsvollstreckung spricht schließlich dagegen, der Kläger habe die Gesellschaft ruinieren wollen. Jedenfalls ist es dazu nicht gekommen. Sie ist nicht zahlungsunfähig geworden. Ein Insolvenzverfahren ist nicht begonnen worden. Die Kreditverpflichtung ist weiter erfüllt worden. Die dazu erforderlich gewordenen Mitwirkungen des Klägers und der Beklagten zu 1 kennzeichnen die bedenkliche Lage der Gesellschaft, die aber doch imstande war, sowohl die im Vergleich übernommene Verpflichtung als auch die älteren, schon bestehenden Verpflichtungen weiter zu erfüllen, wenn auch nur bei gleichzeitigem Entstehen neuer Ausgleichspflichten gegenüber den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern.

Das Verhalten des Klägers ist damit nicht als zweckdienlich oder billigenswert oder gesellschafts- oder gesellschafterfreundlich beurteilt. Er hat zweifellos zur verfahrenen Lage der Gesellschaft beigetragen und eventuell zu wenig zum Vermeiden oder Befrieden des andauernden Streits beigesteuert. Aber selbst ein Fehlverhalten, das auf diese Weise festgestellt werden könnte, erreicht gegenüber den Beiträgen der Beklagten zu 1, die die Geschäfte der Gesellschaft führte, kein Übergewicht an Illoyalität, das einen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen könnte.

Das Klagebegehren gibt keinen Anlass zu beurteilen, ob eine Kündigung der Gesellschaft gerechtfertigt wäre; das kommt in Betracht, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gesellschafter zum nötigen geringfügigsten Einvernehmen in der Lage sein werden, ohne das die Gesellschaft nicht fortgeführt werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht.

IV.

Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens wird auf je 100.000 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung beruht auf den §§ 63 II, 47 I 1 GKG, die Abänderung der Festsetzung des Landgerichts auf § 63 III 1 Nr. 2 GKG.

Die Beklagten wenden sich gegen die Festsetzung des Streitwerts erster Instanz auf 80.000 Euro. Sie halten den Verkehrswert der Beteiligung des Klägers abzüglich eines Fünftels für maßgeblich, so dass sich der Wert auf nur 5.877,55 Euro belaufe (Bl. 184 ff.).

Das Kriterium, das nach den §§ 48 I 1 GKG, 3 ZPO für die Wertbemessung maßgeblich sein soll, beschreiben die Parteien übereinstimmend und zutreffend. Der Wert des Streits um den Ausschluss eines Gesellschafters wird nach dem Verkehrswert, nicht nach dem Nennwert seines Anteils bemessen (BGH, NJW 2009, 3161, Rdnr. 10 f.). Ein Abschlag mit Rücksicht auf eine bloße Feststellung ist nicht gerechtfertigt, weil hier die Feststellung in ihrer Wirkung nicht hinter einem Leistungsbegehren zurückbleibt. Der Kläger erreicht mit der Feststellung sein Rechtsschutzziel endgültig: der angegriffene Beschluss ist nichtig und der beschlossene Ausschluss aus der Gesellschaft von Anfang an ungültig.

Der Kläger veranschlagt 80.000 Euro und hält dies für äußerst zurückhaltend. Die Beklagten meinen, ein geringerer Verkehrswert sei richtig. Der Kläger verwende einen hohen Wert, um die Gesellschaft durch hohe Prozesskosten zu ruinieren. Dieser hohe Wert sei allein den von ihm selbst formulierten Einigungsvorschlägen zu entnehmen, treffe aber nicht zu.

Das wiederum ist mit dem Vortrag der Beklagten nicht vereinbar, die dem Kläger vorhalten, die notarielle Beurkundung des im Mediationsverfahren im März 2019 erreichten Ergebnisses sei allein an seinem unzumutbaren Verhalten gescheitert. Die Beklagten haben also das Mediationsergebnis, auch wenn es auf einem Entwurf des Klägers beruhte, für wenigstens hinnehmbar gehalten. Nach dem Vergleichsentwurf sollten die Geschäftsanteile des Klägers an der Gesellschaft mit 100.000 Euro abgegolten werden. Die Vergleichsgespräche, die die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung geführt haben, haben eine Abgeltung des Ausscheidens des Klägers mit diesem Betrag als weiterhin zwischen den Parteien verhandelbar gezeigt. Der Wert der gegen den Ausschluss gerichteten Klage ist mit diesem Betrag zu veranschlagen, nicht nur mit den vom Landgericht festgesetzten 80.000 Euro.

Hinweis

Näheres zum Ausschluss und zur Abfindung können Sie hier und da vertiefen.

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