§ 25 BGB
1. Die Frage, ob der Ausschluß eines Vereinsmitglieds offenbar unbillig und deshalb unwirksam ist, haben die Gerichte bei jeder Art von Vereinen zu prüfen; insofern kommt es nicht darauf an, ob der Verein in der sozialen Ordnung eine besondere Bedeutung hat.
2. Der unter Ausschluß eines Mitglieds ist offenbar unbillig und deshalb Umständen ein gleicher Verstoß zur Last fällt, ohne sachlichen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, nicht ausschließt (Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung). Der Ausschluß kann grob unbillig sein, wenn ihn der Verein auf vereinswidrige Behauptungen stützt, die das Mitglied in einem Rechtsstreit mit dem Verein zu seiner Rechtsverteidigung vorgebracht hat.
3. Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage, ob die Ausschließung grob unbillig war, können beide Parteien neue, im Ausschließungsverfahren nicht behandelte Tatsachen vorbringen; der Grundsatz, daß ein Verein den Ausschluß im Rechtsstreit über dessen Wirksamkeit nicht auf eine neue tatsächliche Grundlage stellen kann, wird hiervon nicht betroffen.
Schlagworte: Ausschluss Ermessen