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LG Erfurt, Urteil vom 28.08.2026 – 1 HK O 13/26

Ausschluss Genossenschaft

Eine Pflichtverletzung des Organs liegt vor, sobald es entweder die Prüfung überhaupt nicht vornimmt oder eine Entscheidung trifft, die nicht mehr im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens liegt (vgl. Müller, Komm. zum GenG, § 68 Rdnr. 11).

Im Ergebnis kann die Kammer keine Ausübung des Ermessens feststellen.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2025 gemäß dem Kläger zugegangenem Ausschlussbeschlussschreiben des Vorstands der Beklagten mit Datum vom 18.12.2025 unwirksam und der Kläger über den 31.12.2025 hinaus Genossenschaftsmitglied der Beklagten ist.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss als Genossenschaftsmitglied aus der Beklagten durch Ausschließungsbeschluss des Vorstands mit Datum vom 18.12.2025.
Der Kläger ist jedenfalls seit 2003 Genossenschaftsmitglied der Beklagten. Ergänzend trägt der Kläger vor, er sei bereits seit 1990 aufgrund der „LPG-UmwandlungGenossenschaftsmitglied.

Die Beklagte ist eine landwirtschaftlich tätige Genossenschaft mit 61 Genossenschaftsmitgliedern. Insgesamt gibt es in der Beklagten 114 Geschäftsguthaben/Geschäftsanteile. Der Kläger verfügt über einen Geschäftsanteil zu einem Nennwert von 3.100,00 EUR.

Der Kläger stand gegenüber der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis, aus dem er am 30.11.2019 ausschied. Seit dem 10.05.2020 bezieht er Erwerbsminderungsrente (streitig). Der Kläger ist nicht Eigentümer von landwirtschaftlichen Nutzflächen und kann daher keine Flächen an die Beklagte verpachten.

Mit Schreiben vom 27.11.2025 (Anlage K 1) übersandte die Beklagte dem Kläger ein „Anhörungsschreiben“ und teilte ihm mit, ihn mit Wirkung vom 31.12.2025 aus der Beklagten ausschließen zu wollen, da er nicht mehr die Voraussetzungen für die Aufnahme als Mitglied bzw. den Erwerb der Mitgliedschaft erfülle. Der Kläger nahm mit anwaltlichen Schreiben vom 17.12.2025 (Anlage K 2) dazu Stellung. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Laut des Protokolls der Vorstandssitzung der Beklagten am 18.12.2025 (Anlage K 3) wurde der Kläger mit Wirkung zum 31.12.2025 aus der Beklagten ausgeschlossen. Als Ausschlussgrund verweist das Protokoll auf § 9 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Satzung. Als Begründung des Ausschlusses wird weiter ausgeführt, dass der Kläger die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht erfülle, da er weder in einem Dienst-, Arbeits-, oder Auftragsverhältnis zu der Beklagten stehe, noch landwirtschaftliche Flächen an diese verpachte. Außerdem habe er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis am 30.11.2019 noch nicht das gesetzliche Renten-alter erreicht, was den Bezug von ungekürzter Altersrente ausschließe. Ferner sei seine Mitgliedschaft auch nicht durch ein wie auch immer geartetes Interesse der Beklagten begründet. Die Stellungnahme des Klägers führe zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere sei die derzeit geltende Satzung wirksam.

Gegen die Entscheidung der Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2025 (Anlage K 4) Beschwerde ein und begründet die Unwirksamkeit der Entscheidung vom 18.12.2025. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 16.01.2026 (Anlage K 5) lies der Kläger anfragen, wann mit einer Entscheidung über die Beschwerde zu rechnen sei. Darauf antwortete der Aufsichtsrat der Beklagten mit Schreiben vom 19.01.2026 (Anlage K 9) dahingehend, dass die Entscheidung bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens zu Aktenzeichen 1 HK O 44/25 betreffend Herrn P. zurückgestellt werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2026 erklärte sich der Kläger mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und forderte eine Entscheidung bis zum 30.01.2026, anderenfalls er gerichtlich vorgehen wolle. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2026 (Anlage K 10), dass nur bis zum erstinstanzlichen Ende des vorstehend genannten Verfahrens gewartet werden solle. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 29.01.2026 (Anlage K 7) setzte der Kläger eine weitere Frist zur Entscheidung des Aufsichtsrats bis zum 04.02.2026. Ein weiteres Schreiben vom 05.02.2026 setzte eine letzte Frist bis 11.02.2026. Laut des Protokolls der Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 09.02.2026 (Anlage K 11) fasste dieser den Beschluss, die Entscheidung über die Beschwerde vorerst bis Ende April 2026 aufgrund des am LG Erfurt anhängigen Rechtsstreits zum Aktenzeichen 1 HK O 44/25 und des dort am 23.04.2026 stattfindenden Gerichtstermins zurückzustellen. Daraufhin erhob der Kläger am 19.02.2026 die vorliegende Klage. Während des laufenden Verfahrens teilte der Aufsichtsrat der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 01.06.2026 (Anlage B 2) mit, dass die Beschwerdeentscheidung wegen eines Verkündungstermins am 26.06.2026 in dem Parallel-
verfahren bis zum 30.06.2026 zurückgestellt werde. Auch danach ist eine Beschwerdeentscheidung nicht ergangen.
Die Satzung der Beklagte aus dem Jahre 2023 enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 3 Abs. 2 lautet:

(2) Natürliche Personen sind nur aufnahmefähig, wenn sie in einem bereits seit 5 Jahren bestehenden, ungekündigten Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis mit der Genossenschaft stehen oder deren verbundenen Unternehmen stehen und/oder Verpächter landwirtschaftlicher Nutzoder Betriebsflächen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahre an die Agrargenossenschaft Weißensee e.G. sind.

Abs. 5 des § 3 bestimmt:

(5) Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch
den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen.

§ 9 der Satzung lautet:

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn:

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,

b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt,

c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,

d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,

e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,

f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind, insbesondere wenn nach 2022 das Beschäftigungsverhältnis mit der Genossenschaft beendet ist ohne, dass der Renteneintritt bzw. eine vergleichbare dauerhafte Beendigung der Berufstätigkeit erfolgte oder dass der Aufnahme zugrunde liegende Pachtverhältnis beendet ist.

g) es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,

h) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausqeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines· Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.

(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei trotz fehlender Entscheidung über die Beschwerde zulässig. Das Verhalten des Aufsichtsrats, insbesondere die – jedenfalls vor Klageerhebung – zeitlich nicht beschränkte Zurückstellung einer Entscheidung sei dem Kläger nicht zumutbar, zumal er aufgrund der Ausschließung daran gehindert sei, an der Vollversammlung teilzunehmen. Der
Aufsichtsrat dürfe sich nicht darauf berufen, eine Entscheidung in dem Parallelverfahren abwarten zu können. Wegen weiterer Einzelheiten dazu wird auf die Klageschrift vom 19.02.2026 und den Schriftsatz vom 03.06.2026 Bezug genommen.

Des Weiteren hält der Kläger den Ausschlussbeschluss des Vorstands vom 18.12.2025 für nichtig. Insofern sei bereits die Satzung aus dem Jahre 2023 und somit die Regelung in § 9 Abs. 1 f) der Satzung nichtig, da die Regelung durch Blockbeschluss gefasst worden sei, wofür es keine rechtliche Grundlage gegeben habe. Außerdem genüge die Regelung nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 68 Abs. 1 S. 1 GenG. Die Regelung stelle zudem eine faktische Enteignung dar und verschärfe unzulässig die Ausschlusskriterien gegenüber der Vorgängersatzung aus dem Jahre 2015. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 19.02.2026 verwiesen.

Der Kläger rügt zudem das Anhörungsverfahren. Die Anhörungsfrist sei zu knapp bemessen gewesen und eine geforderte mündliche Anhörung sei verwehrt worden. Schließlich enthalte der Ausschlussbeschluss als besonders gravierenden Mangel keine Interessenabwägung und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere im Hinblick auf den drohenden erheblichen Vermögensverlust beim Kläger. Zudem sei der Ausschluss nur erfolgt, um Versäumnisse im Parallelverfahren P. zu „reparieren“. Mildere Mittel seien erst gar nicht erwogen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird wiederum auf den Inhalt der Klageschrift und den klägerischen Schriftsatz vom 03.06.2026 Bezug genommen. Schließlich sei der Ausschluss auch dann nicht wirksam, wenn die Satzung aus dem Jahre 2015 zur Grundlage gemacht werde. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 22.07.2026 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2026 hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die vollständige Nichtbearbeitung der Beschwerde durch den Aufsichtsrat eine endgültige Verweigerung der Beschwerdeentscheidung ist und der Beklagten die Kosten für diesen Feststellungsantrag aufzuerlegen. Wegen der Einzelheiten zu diesem Antrag wird auf den vorstehend genannten Schriftsatz
Bezug genommen. Auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2026, dass dieser Antrag die Feststellung einer Rechtsfrage zum Gegenstand habe, erklärte der Klägervertreter, dass dieser Antrag nicht gestellt werde, hilfsweise der Antrag zurückgenommen werde. Die Beklagtenvertreterin hat bezüglich des Antrages vom 03.06.2026 Kostenantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 21.07.2026 erläutert der Kläger, dass der Antrag aus dem Schriftsatz mit Datum vom 03.06.2026 lediglich in Reaktion auf den Vortrag der Gegenseite erfolgt sei, dass der Kläger allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Aufsichtsrats habe und mangels nicht abgeschlossenen genossenschaftsinternen Rechtsweg noch keine anderweitige Klageberechtigung innehabe. Ersichtlich sei der Antrag aus dem Schriftsatz mit Datum vom 03.06.2026 lediglich als Hilfsantrag für den Fall gestellt worden, dass das Gericht dieser Ansicht folgt und den Klageantrag ablehnt, wegen fehlender Ausschöpfung des genossenschaftsinternen Rechtswegs. Dieser Wille ergebe sich offensichtlich (auch aus dem gesamten schrift-
sätzlichen Vorbringen) und könne durch Auslegung zweifelsfrei ermittelt werden.

Der Kläger beantragt nunmehr,

Es wird festgestellt, dass die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2025 gemäß dem Kläger zugegangenem Ausschlussbeschlussschreiben des Vorstands der Beklagten mit Datum vom 18.12.2025 unwirksam und der Kläger über den 31.12.2025 hinaus Genossenschaftsmitglied der Beklagten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger den genossenschaftsinternen Beschwerdeweg nicht ausgeschöpft habe, sodass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten noch nicht eröffnet gewesen sei. Wenn der Kläger meine, der Aufsichtsrat als Beschwerdeorgan müsse über die Beschwerde des Klägers befinden und dürfe nicht länger zuwarten, müsse er seine Klage gegen den Aufsichtsrat richten. Der Vorstand als beklagtes Organ sei hierfür nicht zuständig, er sei nicht passivlegitimiert. Gegenstand einer Klage könne dann allenfalls ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Aufsichtsrats über die Beschwerde seien.

Die vom Aufsichtsrat erklärte Zurückstellung der Entscheidung sei deshalb berechtigt gewesen, weil es in dem Parallelverfahren 1 HK O 44/25 u.a. auch um die Rechtsfrage gehe, inwiefern die Bestimmungen der Satzung 2023 wirksam seien, bezogen auf den Ausschlussgrund des Wegfalls der Mitgliedschaftsvoraussetzungen. Außerdem seien die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien – im Hinblick auf die hohen Prozesskosten – berücksichtigt worden. Jedenfalls habe der Aufsichtsrat eine Entscheidung weder böswillig verhindert noch ungebührlich verzögert. Wegen weiterer Einzelheiten zur Zurückstellung einer Entscheidung wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 07.07.2026 verwiesen.

In der Sache vertritt die Beklagte die Auffassung, der Ausschlussgrund „Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen“ liege sowohl unter Zugrundelegung der Satzung aus dem Jahr 2023 als auch unter Berücksichtigung der Satzung aus dem Jahre 2015 vor. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 02.04.2026 verwiesen.

Das Anhörungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Die Anhörungsfrist sei aufgrund des überschaubaren Sachverhalts angemessen gewesen; eine mündliche Anhörung sei nach der Satzung nicht vorgesehen. Die Satzung aus dem Jahre 2023 sei nicht unwirksam.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 13.05.2026 verwiesen.
Schließlich meint die Beklagte, der Ausschließungsbeschluss vom 18.12.2025 sei Ergebnis einer Ermessensausübung und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gewesen, da der Vorstand u.a. auch die Einwendungen des Klägers aus seiner Stellungnahme gesehen und geprüft habe. Eine Abwägung habe stattgefunden. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 18.08.2026 Bezug genommen. Einer Verwirkung fehle das Umstandsmoment.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt trotz der nicht vorliegenden Entscheidung des Aufsichtsrats der Beklagten über die Beschwerde des Klägers gegen den Ausschließungsbeschluss nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Ist in der Satzung einer Genossenschaft – wie hier in § 9 Abs. 6 und 7 der Satzung – ein genossenschaftsinternes Rechtsmittel-verfahren gegen den Ausschließungsbeschluss vorgesehen, muss dieses grundsätzlich zuerst vollständig durchlaufen werden, bevor das staatliche Gericht angerufen werden darf. Das interne Rechtsmittel ist Bestandteil des Ausschlussverfahrens; eine endgültige, bindende Entscheidung über den Ausschluss liegt genossenschaftsintern erst vor, wenn der Rechtsbehelf verworfen oder die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Vorher fehlt regelmäßig ein abgeschlossener Rechtsakt als auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Klage.

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. bereits BGH II ZR 59/60, Urteil vom 22.09.1960, zitiert bei Juris). Danach muss das Mitglied den internen Rechtsweg nicht einhalten, wenn die Genossenschaft die Entscheidung des Rechtsmittelorgans böswillig verhindert oder die Entscheidung ungebührlich verzögert wird oder das genossenschaftsinterne Berufungsorgan längere Zeit untätig bleibt oder eine Entscheidung ablehnt (vgl. BGH a.a.O.).

Danach reicht eine bloße zeitliche Verzögerung allein nicht aus, erforderlich ist, dass das Verhalten der Organe die Durchführung des satzungsmäßigen Instanzenzugs „ungebührlich“ erschwert oder faktisch verhindert. Maßgeblich sind u.a. die Dauer der Untätigkeit, Gründe für das Abwarten, Transparenz gegenüber dem Mitglied und die Bedeutung des Ausschlusses für das Mitglied.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte den Rechtsmittelzug für den Kläger ungebührlich erschwert hat.

Gegen die Entscheidung der Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2025 (Anlage K 4) Beschwerde ein und begründet die Unwirksamkeit der Entscheidung vom 18.12.2025. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 16.01.2026 (Anlage K 5) lies der Kläger anfragen, wann mit einer Entscheidung über die Beschwerde zu rechnen sei. Darauf antwortete der Aufsichtsrat der Beklagten mit Schreiben vom 19.01.2026 (Anlage K 9) dahingehend, dass die Entscheidung bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens zu Aktenzeichen 1 HK O 44/25 betreffend Herrn P. zurückgestellt werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2026 erklärte sich der Kläger mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und forderte eine Entscheidung bis zum 30.01.2026, anderenfalls er gerichtlich vorgehen wolle. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2026 (Anlage K 10), dass nur bis zum erstinstanzlichen Ende des vorstehend genannten Verfahrens gewartet werden solle. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 29.01.2026 (Anlage K 7) setzte der Kläger eine weitere Frist zur Entscheidung des Aufsichtsrats bis zum 04.02.2026. Ein weiteres Schreiben vom 05.02.2026 setzte eine letzte Frist bis 11.02.2026. Laut des Protokolls der Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 09.02..2026 (Anlage K 11) fasste dieser den Beschluss, die Entscheidung über die Beschwerde vorerst bis Ende April 2026 aufgrund des am LG Erfurt anhängigen Rechtsstreits zum Aktenzeichen 1 HK O 44/25 und des dort am 23.04.2026 stattfindenden Gerichtstermins zurückzustellen.

In der ersten Mitteilung vom 19.01.2026 sollte bis zum Abschluss des Verfahrens 1 HK O 44/25 gewartet werden. Dies war für den Kläger nicht zumutbar, da bereits der Abschluss des Parallelverfahrens erster Instanz völlig unklar war und noch immer ist. Zudem machte ein Abwarten ohnehin nur Sinn, wenn die Entscheidung erster Instanz – unabhängig von deren Inhalt – von beiden
Seiten akzeptiert werden würde, wofür sich zum damaligen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte ergaben. Anderenfalls müsste der Kläger unter Umständen noch Jahre auf eine Entscheidung warten. Mit weiterem Schreiben vom 27.01.2026 wurde die Position der Beklagten insofern eingeschränkt, dass nur noch bis zum Abschluss des Parallelverfahrens erster Instanz abgewartet werden sollte. Auch hier ließ sich zum damaligen Zeitpunkt kein Ende sicher bestimmen, ebenso nicht wie der Ausgang des Verfahrens. Aufgrund eines Aufsichtsratsbeschlusses sollte dann wenigstens ein Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Parallelverfahren abgewartet werden, wobei wiederum nicht mitgeteilt wurde, wie das Ergebnis des Termins vom Aufsichtsrat bewertet werden würde. Für den Kläger bestand daher eine erhebliche Unsicherheit, wann der Aufsichtsrat entscheiden könnte, zumal bei jeder Antwort des Aufsichtsrats ein anderer Zeithorizont vorgegeben wurde. Dagegen war das Interesse des Klägers auf eine alsbaldige Entscheidung des Aufsichtsrats zu stellen, insbesondere im Hinblick auf den erheblichen Wert seiner Genossenschaftsbeteiligung, seinem Ausschluss von der Teilnahme an der Generalversammlung und dem Umstand, dass er keinerlei Einfluss auf den Inhalt und den Gang des Parallelverfahrens vor der Kammer hatte und hat. Zwar trifft es zu, dass für beide Seiten ein erhebliches finanzielles Prozessrisiko bestand und noch besteht, doch ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht ersichtlich, dass dieses Risiko durch das Zuwarten ausgeschaltet oder zumindest minimiert wäre. Dies wäre nur dann der Fall (wenn überhaupt), wenn eine letztverbindliche höchstrichterliche Entscheidung vorliegen würde. Damit war aber nicht in absehbarer Zeit zu rechnen.

Unter Abwägung aller dieser Umstände geht die Kammer deshalb von einer ungebührlichen Verzögerung aus, da erhebliche Interessen des Klägers betroffen sind und die Beklagte ständig wechselnde Angaben gemacht hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch nach Klageerhebung keine klare Positionierung bezüglich einer Entscheidung des Aufsichtsrats getroffen hat.

Während des laufenden Verfahrens teilte der Aufsichtsrat der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 01.06.2026 (Anlage B 2) mit, dass die Beschwerdeentscheidung wegen eines Verkündungstermins am 26.06.2026 in dem Parallelverfahren bis zum 30.06.2026 zurückgestellt werde.
Auch danach ist eine Beschwerdeentscheidung nicht ergangen.

Folglich ist die Klage zulässig, obwohl das interne Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Klage ist begründet.

Die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2025 durch Beschluss des Vorstands vom 18.12.2025 war unwirksam und der Kläger war über den 31.12.2025 hinaus Genossenschaftsmitglied der Beklagten.

Beschlüsse eines Vorstands einer Genossenschaft über den Ausschluss eines Mitglieds unterliegen aufgrund der durch Art. 9 GG und den §§ 25ff. BGB geschützten Autonomie grundsätzlich nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Allerdings können die Gerichte nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder sogar willkürlich ist. Ferner können die Gerichte auch die der Entscheidung zugrunde liegende Tatsachenermittlung überprüfen. Das angerufene Gericht kann sowohl die formelle Rechtmäßigkeit als auch die sachliche Berechtigung des Beschlusses überprüfen. Es ist nur nicht berufen, die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses und die Ermessensausübung des zuständigen Organs der Genossenschaft zu beurteilen (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 31.03.2021, 31 C 189/19 mit zahlreichen Nachweisen, auch zur obergerichtlichen Rspr., zitiert bei Juris).

In formeller Hinsicht ist das Ausschlussverfahren insofern nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 bis 5 der Satzung eingehalten worden sind. Der Kläger wurde vor dem Ausschluss schriftlich angehört. Dabei wurden ihm der Grund und die entsprechende satzungsmäßige Vorschrift benannt. Ihm wurde auch eine ausreichende Frist zur Anhörung gesetzt, die er auch tatsächlich wahrgenommen hat. Einen Anspruch auf mündliche Anhörung sieht die Satzung der Beklagten nicht vor und ist auch nicht von Gesetzes wegen geboten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist jedoch zu prüfen, ob der hier zur Ausschließung zugrunde gelegte Sachverhalt unter Berücksichtigung von Gesetz, Satzung, Treu und Glauben und des zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern bestehenden Treueverhältnisses die Ausschließung tatsächlich rechtfertigt (vgl. AG Brandenburg, a.a.O.).

Nach Ansicht der Kammer kann es für die vorliegende Fallgestaltung dahin stehen, ob für den Ausschluss des Klägers aus der Beklagten die Satzung aus dem Jahre 2023 oder die Satzung aus dem Jahre 2015 zugrunde zu legen ist. In jedem Fall kann der Wegfall der statutarischen Mitgliedschaftsvoraussetzungen als einen Ausschließungsgrund festgelegt werden (vgl. AG Bran-
denburg, a.a.O.). Unstreitig stand der Kläger weder zum Zeitpunkt des Ausschlusses in einem Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis mit der Genossenschaft, noch erfüllt er die Anforderungen des § 3 Abs. 2 der Satzung. Auch nach der Satzung aus dem Jahre 2015 erfüllt der Kläger nicht mehr die Aufnahmevoraussetzungen des damaligen § 3 der Satzung.

Entscheidend ist vielmehr, dass bei der Entscheidung des Vorstands eine Ermessensausübung nicht ersichtlich ist.

Grundsätzlich kann eine Genossenschaft, wenn ein Ausschließungsgrund vorliegt, diesen auch aus der Genossenschaft ausschließen. Allerdings besteht keine Pflicht zur Ausschließung. Dies bedeutet, dass das zuständige Organ, hier der Vorstand, die gesamte Interessenlage zu prüfen hat, weil im Zweifel jedenfalls die Satzungsbestimmung lediglich die Ausschließung für den Fall vorsehen will, dass diese unter Berücksichtigung der gesamten Interessen, die im konkreten Sachverhalt bestehen, sachlich angemessen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Vorstand durch die statutarische Festlegung eines Ausschließungstatbestandes gehalten ist, bei Vorliegen eines solchen Tatbestandes im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob die Ausschließung gerechtfertigt ist. Eine Pflichtverletzung des Organs liegt somit vor, sobald es entweder die Prüfung überhaupt nicht vornimmt oder eine Entscheidung trifft, die nicht mehr im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens liegt (vgl. Müller, Komm. zum GenG, § 68 Rdnr. 11).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Vorstand bei seiner Entscheidung folgende Kriterien berücksichtigt hat:

Dauer der Mitgliedschaft des Klägers, wirtschaftlicher Wert seiner Beteiligung, der Umstand, dass er bereits seit 2020 zumindest Erwerbsminderungsrente beziehen soll, Dauer der Untätigkeit der Beklagten (zumindest seit 2019 arbeitete der Kläger nicht mehr bei der Beklagten, was dieser bekannt war). Ferner hat der Vorstand die Regelung in § 3 Abs. 5 der Satzung 2023 nicht in Betracht gezogen, wonach der Kläger zumindest als investierendes Mitglied Teil der Genossenschaft hätte bleiben können.

Nach Ansicht der Kammer kann die Beklagte demgegenüber nicht einwenden, eine Ermessensausübung ergebe sich aus der Formulierung im Ausschließungsbeschluss, dass die Mitgliedschaft des Klägers nicht durch ein wie auch immer geartetes Interesse der Beklagten begründet werden könne. Dies stellt keine Ermessenserwägung dar, sondern betrifft Überlegungen zur Tatbestandsseite. Ebenfalls ergibt sich keine Ausübung des Ermessens dadurch, dass das Anwaltsschreiben vom 17.12.2025 berücksichtigt worden sei, da nicht ausgeführt wird, welche Überlegungen hieraus in eine Ermessensprüfung eingestellt worden seien.

Im Ergebnis kann die Kammer keine Ausübung des Ermessens feststellen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die vorstehend genannten Kriterien nicht erkennbar in die Entscheidung einbezogen wurden.
Daher lag eine Pflichtverletzung des Vorstands vor, der zur Nichtigkeit des angegriffenen Be-
schlusses geführt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Der vom Kläger nicht mehr gestellte bzw. zurückgenommene Antrag aus dem Schriftsatz vom 03.06.2026 war im Streitwert nicht mit mehr als 10.000,00 EUR zu bewerten. Angesichts des Streitwertes zum Hauptantrag handelte es sich nur um eine unwesentliche „Zuvielforderung“.

Allerdings handelte es sich nicht um einen Hilfsantrag. Wenn nämlich die Kammer von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen wäre, wäre diese abzuweisen gewesen. Das hätte dann auch für den sog. Hilfsantrag gegolten, denn wenn der Kläger auf die Entscheidung des Aufsichtsrats weiter hätte warten müssen, wäre dies zwingend mit dem Ergebnis verbunden, dass keine end-
gültige Verweigerung der Beschwerdeentscheidung vorliegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Schlagworte: Ausübung Ermessen