§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 34 GmbHG, § 38 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG
1. Zur Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
Vertretung
Vertretung der GmbH
im Verfügungsverfahren über die Wirksamkeit einer Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
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2. Bei Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister besteht die Gefahr, daß der Betreffende für die GmbH tätig wird, so daß eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, als Geschäftsführer der GmbH tätig zu sein und für diese aufzutreten, gegen den Eingetragenen zu richten ist. Die GmbH ist für einen derartigen Verfügungsantrag aktivlegitimiert. Ein Gesellschafterbeschluß gem GmbHG § 46 Nr 5 ist für einen Antrag, der auf Feststellung gerichtet ist, daß eine bestimmte Person überhaupt nicht Geschäftsführer ist, nicht erforderlich.
3. Zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH bei Einberufungsmängeln.
Der Verfügungskl. ist allerdings darin zu folgen, daß zu der Gesellschafterversammlung vom 8. 1. 1992 nicht ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags ist eine Gesellschafterversammlung durch die „Geschäftsführung” einzuberufen. Geschäftsführer der GmbH war zum damaligen Zeitpunkt unstreitig noch der Gesellschafter E. Er hat zur Gesellschafterversammlung vom 8. 1. 1992 nicht eingeladen, und er ist von der Verfügungsbekl. auch nicht zur Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
aufgefordert worden. Zwar kann eine Gesellschafterversammlung in Ausnahmefällen gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG auch von einem Gesellschafter einberufen werden. Daß diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben, ist jedoch nicht erkennbar und wird von der Verfügungsbekl. auch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist offenbar eine förmliche Einladung zu der Gesellschafterversammlung vom 8. 1. 1992, an der allein die Verfügungsbekl. als vermeintlich einzige Gesellschafterin der GmbH teilgenommen hat, überhaupt nicht erfolgt. Der Verfügungskl. ist weiter darin zuzustimmen, daß Gesellschafterbeschlüsse, die auf einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden, zu der nicht ordnungsgemäß eingeladen worden ist, im Normalfall nichtig sind (BGHZ 87, 3; Lutter/Hommelhoff, Anh. § 47 Rn. 10).
Die Verfügungskl. übersieht jedoch, daß die Verfügungsbekl., wenn der Geschäftsführer E – was hier unterstellt wird – aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden wäre, bei dem Zusammentritt der Gesellschafterversammlung am 8. 1. 1992 die einzige Gesellschafterin der GmbH gewesen wäre. Gesellschafterbeschlüsse, die auf einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden, zu der gar nicht oder durch ein unzuständiges Organ einberufen worden ist, sind nämlich dann nicht nichtig, wenn sämtliche Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung erscheinen und sich rügelos an der Abstimmung beteiligen (Lutter/Hommelhoff, § 50 Rn. 12; Scholz/Karsten Schmidt, § 50 Rn. 34; Rowedder/Koppensteiner, § 47 Rn. 81). Daraus folgt, daß der Beschluß vom 8. 1. 1992 über die Abberufung des Kl. als Geschäftsführer trotz der nicht ordnungsgemäßen Einladung wirksam zustande gekommen wäre, wenn die Verfügungsbekl. zu diesem Zeitpunkt die einzige Gesellschafterin der GmbH gewesen sein sollte. Da sie die Gesellschafterversammlung selbst abgehalten hat, bedurfte sie nicht des Schutzes, der den Gesellschaftern im Normalfall durch die Vorschriften über die Einladung zur Gesellschafterversammlung gewährt werden soll.
4. Bei Ausschließung als GmbH-Gesellschafter aus wichtigem Grund durch Beschluß hat der rechtmäßige Beschluß zur Folge, daß der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung bereits durch den Beschluß verliert, selbst wenn ein Einziehungsentgelt noch nicht gezahlt ist.
5. Ungerechtfertigt, ehrenrührige Vorwürfe gegen Mitgesellschafter und ihnen nahestehenden Personen können ein wichtiger Grund für die Ausschließung als Gesellschafter sein.
6. Durch die Kündigung des Geschäftsführers … hat der Geschäftsführer … in schwerwiegender Weise gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen. Nach § 6 Nr. 3 g des Gesellschaftsvertrages darf einem Geschäftsführer nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses gekündigt werden. Diesen Gesellschafterbeschluss hat der Geschäftsführer … nicht herbeigeführt und nach der Kündigung auch nicht versucht, den Gesellschafterbeschluss nachzuholen. Er ist vielmehr, ohne die Verfügungsbeklagte über die Kündigung zu unterrichten, in Urlaub gefahren. Die Kündigung des Geschäftsführers … ohne Abstimmung mit der Verfügungsbeklagten ist umso schwerwiegender, als es sich bei dem Geschäftsführer … um einen von der Verfügungsbeklagten bestellten Geschäftsführer gehandelt hat. Diese ist, wie bereits ausgeführt, nach § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, ihrerseits einen zweiten Geschäftsführer zu bestellen. Die Verfügungsklägerin macht geltend, eine sofortige Kündigung des Geschäftsführers … sei erforderlich gewesen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Der Geschäftsführer … wirft dem früheren Mitgeschäftsführer … vor, dieser habe Computerprogramme der Verfügungsklägerin kopiert und an die Firma … weitergegeben. Außerdem habe er am 14. November 1991 das Kalkulationsprogramm gelöscht. Gegen diese Behauptungen sprechen aber die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
eidesstattliche Versicherung
Versicherung
des Herrn … (Bl. 46 d. A.) sowie die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
eidesstattliche Versicherung
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des Herrn … (Bl. 51 d. A.), die beide den vom Geschäftsführer … aufgestellten Behauptungen widersprechen. Allerdings bleiben gewisse Zweifel, denn der Geschäftsführer … räumt selbst ein, dass er das Kalkulationsprogramm gelöscht hat. Dieses Verhalten erklärt er damit, dass es sich bei dem Programm „…“ um eine von ihm geschaffte Raubkopie gehandelt habe. Da die Verfügungsklägerin zum Zeitpunkt der Löschung aber die Lizenz für die Benutzung dieses Kalkulationsprogramms selbst erworben hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsführer … die Löschung der „Raubkopie“ veranlasst hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Verfügungsklägerin nämlich berechtigt, das Programm zu benutzen. Weiter bleibt offen, weshalb der Geschäftsführer … vor der Löschung nicht für eine Sicherung der Daten Sorge getragen hat. Eine Erklärung für dieses Verhalten des Geschäftsführers … könnte sein, dass dieser der Verfügungsklägerin Schaden wollte. Aber auch in diesem Fall hätte der Gesellschafter … die Verfügungsbeklagte von der Kündigung unterrichten und auf einen Gesellschafterbeschluss hinwirken müssen. Allerdings bestanden, wie oben aufgezeigt aus der Sicht des Gesellschafters … begründete Zweifel an der Loyalität des Mitgeschäftsführers … Diese Tatsache macht das Verhalten des Gesellschafters …, nämlich dem Mitgeschäftsführer … zu kündigen, verständlich und lässt den Verstoß gegen seine Pflichten als Gesellschafter in einem milderen Licht erscheinen.
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