Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2016 – I-6 U 33/15

§ 16 Abs 1 GmbHG, § 18 Abs 1 GmbHG, § 37 Abs 1 GmbHG, § 38 Abs 2 S 1 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 49 Abs 1 GmbHG, § 241 Nr 2 AktG, § 241 Nr 3 AktG, § 241 Nr 4 AktG, § 245 AktG, § 246 Abs 1 AktG, § 1032 ZPO, § 138 Abs 1 BGB, § 620 Abs 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 723 Abs 1 S 2 BGB, § 737 BGB, § 744 Abs 2 BGB, Art 19 Abs 4 GG, § 43a BRAO, § 59e BRAO, § 59f Abs 4 S 2 BRAO   

1. Innerhalb der GmbH steht analog § 245 AktG nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis zu (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008, II ZR 112/07). Der Gesellschafter einer GbR, die Alleingesellschafterin einer GmbH ist, kann sich auf eine Notgeschäftsführungsbefugnis berufen, wenn das Recht, die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse anzufechten, analog § 246 Abs. 1 AktG befristet ist und nicht zu erwarten steht, dass er vor Ablauf dieser grundsätzlich nur einen Monat betragenden Frist seine Mitgesellschafter zu einer Anfechtungsklage wird bewegen können.

2. Die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GbR ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam.

3. Weisungen der Gesellschafter gegenüber Rechtsanwälten, die sich auf deren Berufsausübung beziehen, sind gemäß § 59f Abs. 4 S. 2 BRAO unwirksam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014, BvR 236/12).

4. Aus § 38 Abs. 2 S. 1 GmbHG ergibt sich, dass eine Einschränkung der an sich freien Abrufbarkeit des Geschäftsführers analog § 626 BGB auf die Fälle des wichtigen Grundes zulässig ist.

5. Die Gesellschaft muss sich so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden, wenn die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1998, II ZR 318/96), so dass gewonnene Erkenntnisse als Kündigungsgründe verfristet sein können.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13.06.2013 in der … ..straße … , … .. Stadt 1 ab 10.00 Uhr zu den Tagesordnungspunkten III.1, III.2, III.3. und III.4. gefassten Beschlüsse (sowohl die ersten als auch die bestätigenden Beschlüsse dazu),

den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen,

den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 06.02.2007 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und Herrn Z 1 zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahme erforderlichen Handlungen zu ermächtigen,

die Niederlegung der Mandate Z 22, H-Vertriebs-GmbH, H Gesellschaft M mbH & Co. KG und Dipl. Ing. L GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
durch die Beklagte zu prüfen und ggf. zu vollziehen und

Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Erstattungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zu prüfen und ggf. geltend zu machen,

werden für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger hat als Gesellschafter der A Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts, der einzigen Gesellschafterin der Beklagten, gegen die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.06.2013 gefassten Beschlüsse Nichtigkeits- und hilfsweise Anfechtungsklage erhoben, die er auch nach seinem Ausscheiden aus der vorgenannten Rechtsanwaltsgesellschaft am 30.06.2014 weiterverfolgt.Randnummer2

Der Kläger war mit den Zeugen und Rechtsanwälten Z 2, Z 3 und Z 4 durch die in Stadt 2 ansässige Rechtsanwaltssozietät „B … .. & Partner“ (im Folgenden „B“) verbunden, an der der Kläger zu 86 %, der Zeuge Z 2 zu 10% und die beiden anderen zu jeweils 2 % beteiligt waren. In den Jahren 2003 bis 2006 erzielte diese Sozietät Umsätze in Höhe von EUR 2.360.000,-, EUR 1.570.000,-, EUR 2.490.000,- und EUR 4.300.000,-. Am 08.08.2005 erwarb der Kläger von seiner langjährigen Mandantin Z 5 ein Wohn- und Geschäftshaus mit 1.297 qm in der … ..straße in Stadt 2 für EUR 1.800.000,-. Mit Vertrag vom 24.08.2005 wurde dieser Kaufpreis nachträglich um EUR 160.000,- reduziert. Ende 2005 gründete der Kläger gemeinsam mit seinem Sohn zum Zweck der Verwaltung des Familienvermögens die B Hausverwaltung GmbH, an der der Kläger zu 10 % und sein Sohn zu 90 % beteiligt waren. Im Sommer des darauf folgenden Jahres firmierte diese Gesellschaft unter Erweiterung ihres Gesellschaftszwecks auf diverse Bereiche der Vermögensverwaltung und Immobilienwirtschaft als C GmbH um und wurde der Kläger zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Nachdem der Kläger die Zeugin Z 6 bereits in einer Unterhaltssache gegenüber ihrem getrennt lebenden Ehemann vertreten hatte, wurde er im Jahr 2006 für sie erneut tätig, um deren Erbantritt nach dem im April 2006 verstorbenen Ehemann gegenüber der Schwiegermutter zu verteidigen, was ihm auch gelang. Zu der sehr umfangreichen Erbmasse gehörte auch die Immobilie … ..straße … in Stadt 2, deren Eigentümerin die D Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
war, deren alleinige Komplementärin die E GmbH und deren Alleingesellschafter der Erblasser waren. Auf Bitten der Zeugin Z 6 übernahm der Kläger unentgeltlich Anfang Oktober 2006 die Geschäftsführung der E GmbH. Am 16.10.2006 schlossen die Zeugin Z 6 und die durch den Kläger vertretene E GmbH mit der durch den Sohn des Klägers vertretenen C GmbH einen Vermögensverwaltungsvertrag, der sich ausweislich § 1 Nr. 2 weder auf Rechts- noch Steuerberatung noch auf die Buchhaltung der Gesellschaften erstreckte und der bei einer Laufzeit von fünf Jahren eine an die C GmbH zu zahlende monatliche Vergütung von EUR 7.000,- vorsah. Gleichwohl bestellte die Zeugin Z 6 die C GmbH in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren zu ihrer Zustellungsbevollmächtigten. Entsprechend dem Vermögensverwaltungsvertrag besorgte die C GmbH die Buchhaltung für die Zeugin Z 6 selbst.Randnummer3

Die Beklagte ist eine in HRB … .. des Amtsgerichts Stadt 1 eingetragene überörtliche Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Standort in Stadt 2 im Wesentlichen Mandate von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F erhielt und in den Jahren von 1999 bis 2006 keinen nennenswerten Gewinnbeitrag leistete. Vor dem Zusammenschluss der beiden Kanzleien schieden die Zeugen Z 2, Z 3 und Z 4 als Partner aus der Sozietät B aus. Mit Vertrag vom 06.02.2007 (Anlage K17 – im Folgenden: „Einbringungsvertrag“) wurde sodann das Stammkapital der Beklagten um nominal EUR 2.700,- auf EUR 63.200,- erhöht. Ferner wurde dem Kläger der neue Geschäftsanteil übertragen, für den der Kläger als Sachleistung die ihm nunmehr allein gehörende Kanzlei B in die Beklagte einbrachte. Zudem wurde für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag die Schiedsvereinbarung vom 21.12.2001 (Anlage K4 – im Folgenden: Schiedsvereinbarung“) für anwendbar erklärt. Auf die Satzung der Beklagten in der Fassung vom 06.02.2007 (Anlage K18 – im Folgenden: „Satzung“) wird verwiesen. Mit Beitrittsvertrag vom selben Tage übertrug der Kläger seinen Gesellschaftanteil an der Beklagten an die A Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: „GbR“), die wiederum den Kläger mit einer Beteiligungsquote von 4,2352941 % als 17. Gesellschafter aufnahm (Anlage K15 – im Folgenden: „Beitrittsvertrag“). Auf den in diesem Beitrittsvertrag in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag der GbR (Anlage K19 – im Folgenden: „Gesellschaftsvertrag“) wird verwiesen. Auch in dem Beitrittsvertrag wurde die Schiedsvereinbarung für anwendbar erklärt. Ferner wurde am 06.02.2007 der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt und mit ihm ein Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen, der im Falle des Ausscheidens des Klägers aus der GbR ohne Kündigung enden sollte und für den Kläger monatliche Bezüge in Höhe von EUR 17.000,- und eine variable Geschäftsführertantieme nach der bisherigen Handhabung vorsah. Unter Nr. 9, der die Nebentätigkeiten regelt, wurde der letzte Satz, „Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht für solche Nebentätigkeiten, die die anwaltliche Tätigkeit von Herrn Z 7 nicht beeinträchtigen.“ handschriftlich verändert in „Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht für solche Nebentätigkeiten, die die anwaltliche Tätigkeit von Herrn Z 7 nicht betreffen.“ Auf den Inhalt dieses Vertrags wird verwiesen (Anlage K14). Schließlich wurde am 06.02.2007 zwischen dem Kläger, den 16 Altgesellschaftern der GbR und der Beklagten ein Rahmenvertrag geschlossen, mit dem die Dauer der Beteiligung des im Jahr 1943 geborenen Klägers an der GbR, seines Amts als Geschäftsführer der Beklagten und seines Geschäftsführerdienstvertrags bis zum 30.06.2014 befristet sowie die Höhe seiner aus Geschäftsführergehalt, Tantiemen und Dividenden der Beklagten bestehenden jährlichen Gesamtvergütung auf mindestens EUR 500.000,- festgelegt und dieses Mindesteinkommen unter den Vorbehalt gestellt wurde, dass es sich mit dem Ergebnis des Standorts Stadt 2 realisieren ließ, das nach einer Profit-Center-Rechnung zu ermitteln war, bei der die „Geschäftsführergrundgehälter“ in voller Höhe als Kosten anzusetzen waren. Auf den Inhalt dieses Vertrags (Anlage K16 – im Folgenden: „Rahmenvertrag“), der gleichfalls die Schiedsvereinbarung für anwendbar erklärte, wird verwiesen. Die Beklagte übernahm die ehemaligen Partner des Klägers, die Zeugen Z 2, Z 3 und Z 4, ebenso wie die von deren Sozietät ehedem angestellte Rechtsanwältin und Zeugin Z 8 als angestellte Rechtsanwälte.Randnummer4

Die C GmbH beauftragte die Beklagte ab dem Jahr 2007 in diversen Steuerangelegenheiten für die Zeugin Z 6 tätig zu werden. Diese Mandate wurden von dem Zeugen Z 3 betreut. Mit Vertrag vom 12.03.2007 erwarb der Kläger von der Zeugin Z 6 die in Stadt 2- … .. gelegenen Wohnhäuser … .. Str … ., … , … , … und … zu einem Kaufpreis von EUR 2.235.000,-. Auf Bitten von der Zeugin Z 6 richtete die C GmbH für sich in dem Souterrain des von der Zeugin Z 6 ererbten Hauses … ..str. … in Stadt 2 ihr Büro im Alleinbesitz ein, wobei es aufgrund der Weigerung der Zeugin Z 6 nicht zu dem Abschluss eines Mietvertrags kam. Als im Herbst die Schwiegermutter der Zeugin Z 6 verstarb, führte die durch den Kläger vertretene Beklagte die sich daraus ergebende Erbstreitigkeit für die Zeugin Z 6. Mit dem von Rechtsanwalt und Zeugen Z 9 abgezeichneten Vermerk vom 11.04.2008 erklärte der Kläger ihm, in welchen Fällen er den Briefkopf „Z 7 & Kollegen“ verwendete. Auf die Anlage K178 wird verwiesen.Randnummer5

Nachdem die Zeugin Z 6 in zweiter Instanz auch die Erbstreitigkeit wegen des Nachlasses ihrer Schwiegermutter gewonnen hatte, kündigte die von Rechtsanwalt und Zeugen Z 10 vertretene Zeugin Z 6 mit Schreiben vom 29.10.2009 den vorgenannten Vermögensverwaltungsvertrag ordentlich, verbunden mit der an den Kläger erteilten Weisung, dies als Geschäftsführer der E GmbH gleichfalls zu tun. Da jedoch die Mitarbeiterin der C GmbH und Zeugin Z 11 die frühestens am Freitag dem 29.10.2009 in den Briefkasten der C GmbH eingeworfene Kündigung erst am Montag, dem 02.11.2009 aus dem Briefkasten zog, konnte der Kläger die am 31.10.2009 ablaufende Frist für die ordentliche Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags nicht mehr einhalten. Am 08.02.2010 kam es zu einem Gespräch zwischen der Zeugin Z 6, dem Zeugen Z 10 und dem Kläger, in dem die Zeugin Z 6 u.a. den Vorwurf erhob, das Schreiben der C GmbH vom 27.09.2007 (Anlage K174) sei voller Lügen. Außerdem kündigte sie an, die an den Kläger verkauften Häuser zurückhaben zu wollen. Dies veranlasste den Kläger nach einer erfolglosen Abmahnung, den Vermögensverwaltungsvertrag im Namen der C GmbH mit Schreiben vom 16.03.2010 fristlos zu kündigen. Mit Schreiben vom 07.05.2010 machte die durch den Kläger vertretene C GmbH ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihr benutzten Büroräumen der Zeugin Z 6 wegen eines angeblichen Schadensersatzanspruches infolge der vorzeitigen Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrags in Höhe von EUR 650.000,- geltend. Daraufhin fanden zwischen dem Kläger und Zeugin Z 6 am 17. und 19.05.2010 zwei Gespräche statt, die zu einem mündlichen Neuabschluss des Vermögensverwaltungsvertrags mit der Maßgabe führten, dass die C GmbH für die laufenden steuerlichen Angelegenheiten anstelle der Beklagten einen Steuerberater zu günstigeren Konditionen mandatieren solle. Bereits zuvor hatte die C GmbH die entsprechenden Mandate der Beklagten auf den Steuerberater Z 12 übergeleitet.Randnummer6

Trotz der Vereinbarung vom 19.05.2010 schlossen sich ein einstweiliges Verfügungsverfahren und ein Hauptsacheverfahren an, in dem die durch den Zeugen Z 10 vertretene Zeugin Z 6 die Räumung der von der C GmbH genutzten Wohnung und im Wege der Widerklage die durch den Kläger als Einzelanwalt vertretene C GmbH die Erfüllung des Vermögensverwaltungsvertrags verlangte. Über diese Verfahren und alle weiteren Angelegenheiten zwischen dem Kläger bzw. der C GmbH einerseits und Zeugin Z 6 andererseits informierte der Zeuge Z 10 den Zeugen Z 9 umfassend. Spätestens ab Herbst 2010 bis zum März 2012 standen die Zeugen Z 10 und Z 9 über die vorgenannten Verfahren in einem ständigen Austausch, ohne dass der Kläger davon etwas wusste. Zusammen mit den weiteren Mitgliedern des Finanzausschusses, den Zeugen Z 13 und Z 14, sowie dem Leiter des Standortes Stadt 1, dem Zeugen Z 1, beschloss der Zeuge Z 9, eine externe Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, um ein etwaiges Fehlverhalten des Klägers bei seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt aufzudecken. Die mit diesen verdeckten Ermittlungen verbundenen Kosten betrugen mehr als EUR 30.000,-.Randnummer7

Im Oktober 2010 kündigte die durch den Zeugen Z 10 vertretene Zeugin Z 6 gegenüber der Beklagten die Mandate, die ihre steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren betrafen. Am 05.10.2010 kündigte die Zeugin Z 6 sämtliche steuerliche Beratungsmandate durch den Steuerberater Z 12 fristlos. Einen Tag später berief sie den Kläger als Geschäftsführer der E GmbH ab. Mit Schreiben vom 11.10.2010 bestellte sich der Zeuge Z 10 als Bevollmächtigter der Zeugin Z 6 gegenüber dem Finanzamt.Randnummer8

Um zu kontrollieren, ob der Kläger die Eingangspost in den der Zeugin Z 6 betreffenden Verfahren aus der Postlaufmappe nahm, bevor sie der Zeuge Z 9 abgezeichnet hatte, benachrichtigte entsprechend einer vorher getroffenen Absprache die Kollegin des Zeugen Z 10, Rechtsanwältin Z 15, den Zeugen Z 9 vorab darüber, dass das Telefaxschreiben vom 28.10.2010 versandt werden würde. Noch während des laufenden Hauptsacheverfahrens wegen der Räumung der von der C GmbH genutzten Büroräume ließ die Zeugin Z 6, ohne über einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu verfügen, die Schlösser aufbrechen und tauschen sowie Unterlagen mitnehmen. Als die Zeugin Z 11 am 07.12.2010 wegen der gewechselten Schlösser vergeblich versuchte, sich Zutritt zu dem Büro zu verschaffen, fand sie einen Zettel der Rechtsanwältin Z 15 vor, sie solle sich melden, wenn sie dringende Sachen zu erledigen habe.Randnummer9

Ende des Jahres 2010 legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer der C GmbH nieder. Die Ergebnisse der externen Untersuchung wurden noch im Jahr 2010 im Kreise der Zeugen Z 9, Z 1, Z 13 und Z 14 zusammen mit dem zur arbeitsrechtlichen Bewertung hinzugezogenen Rechtsanwalt Z 16 besprochen. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Z 10 signalisiert hatte, wegen des Verhaltens des Klägers gegenüber der Beklagten keine Regressansprüche geltend zu machen, und der Komplex der Sphärenvermischung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten für die Zeugin Z 6 aufgrund der Beendigungen der wirtschaftlichen, vertraglichen und menschlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Zeugin Z 6 nicht mehr relevant erschien, beschlossen die vorgenannten Personen, aus den gewonnenen Erkenntnissen keine Konsequenzen zu ziehen und sie auch nicht gegenüber dem Kläger offenzulegen, weil man dann eher gleich eine gerichtliche Auseinandersetzung hätte suchen können.Randnummer10

Im Jahr 2011 erstattete die durch den Zeugen Z 10 vertretene Zeugin Z 6 gegen den Kläger wegen der ihrer Meinung nach unter Wert verkauften Grundstücke in der … .. Str. Strafanzeige wegen Betrugs. Am 07.02.2012 einigten sich die Parteien des bereits erwähnten Räumungsverfahrens im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, dass die C GmbH wegen der im März 2010 wirksam ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags eine Abfindung von EUR 50.000,- erhält. Unter dem 15.11.2012 stellte die Staatsanwaltschaft München das vorgenannte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der durch den Zeugen Z 10 vertretenen Zeugin Z 6 wies die Generalstaatsanwaltschaft am 21.02.2013 zurück.Randnummer11

Eine ehemalige Mandantin der Sozietät B, Frau Z 17, hatte bereits im April 2008 u.a. gegenüber der Beklagten einen PKH-Antrag mit der Forderung, ihr wegen einer angeblich fehlerhaften Prozessführung der Zeugin Z 8 Schadensersatz in Höhe von mehr als EUR 6 Mio. zu leisten, gestellt. Mit der gegen die Zurückweisung dieses Prozesskostenhilfeantrags eingereichten Beschwerde erhöhte Frau Z 17 ihre Schadensersatzforderung auf EUR 24 Mio. Diese Beschwerde wurde im April 2010 zurückgewiesen.Randnummer12

Die Honorarerlöse des Standorts der Beklagten in Stadt 2 entwickelten sich nach dem Zusammenschluss mit dem Kläger wie folgt:Randnummer13

Honorarerlöse des Standorts Stadt 2
JahrDezernat Z 9Dezernat Kläger
2007/20081.941.573,53 EUR1.615.432,95 EUR
2008/20091.779.819,94 EUR1.268.088,80 EUR
2009/20101.589.231,60 EUR1.172.799,63 EUR
2010/20111.386.621,71 EUR901.980,84 EUR

Randnummer14

Im Geschäftsjahr 2008/2009 kam erstmals die Profitcenterrechnung insoweit zur Anwendung, als der Kläger exakt genauso viel wie die anderen Gesellschafter im Sinne von § 3 (c) des Gesellschaftsvertrags (nachfolgend: „C-Gesellschafter“), aber nicht mehr verdiente. Der Finanzausschuss, vertreten durch den Rechtsanwalt und Zeugen Z 13, teilte dem Kläger in diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 01.04.2010 (Anlage K183 = Bl. 1208 GA) mit, dass man einerseits trotz des Profitcentervorbehalts beiden Gesellschaftern des Stadt 2er Standorts, dem Zeugen Z 9 und dem Kläger, wie den anderen Gesellschaftern auch eine Dividende in Höhe von EUR 65.081,- auszahlen wolle, da die unter Profitcentergesichtspunkten für beide Gesellschafter errechnete Dividende mit EUR 57.925,15 nur knapp darunter liege. Trotz dieser Maßnahme verbliebe dann jedoch wegen des Profitcentervorbehalts unter weiterer Berücksichtigung des Grundgehalts und der Tantieme in Höhe von insgesamt EUR 334.000,- noch eine Lücke von EUR 48.479,00 zu seinem Garantieeinkommen von EUR 500.000,-. Dieser Art der Berechnung widersetzte sich der Kläger, indem er u.a. mit E-Mail vom 26.04.2010 (Anlage K77) gegenüber dem Zeugen Z 13 den Standpunkt vertrat, dass für die Beantwortung der Frage, ob die Erträge aus dem Stadt 2er Standort ausreichten, um sein Garantiegehalt zu zahlen, nur die Grundgehälter der Stadt 2er Gesellschafter als Kosten berücksichtigt werden dürften, nicht jedoch deren Tantiemen und Dividenden. Bei dieser den Kläger gegenüber dem anderen Gesellschafter am Stadt 2er Standort Z 9 bevorzugenden Art der Profitcenterrechnung hätte der Gewinn des Stadt 2er Standorts im Geschäftsjahr 2008/2009 ausgereicht, um dem Kläger das Garantiegehalt von EUR 500.000,- auszuzahlen. Bei einem Treffen der Mitglieder des Finanzausschusses, den Zeugen Z 13, Z 9 und Z 14, mit dem Kläger und dem Standortleiter von Stadt 1, dem Zeugen Z 1, am 28.07.2010 in Stadt 2 vertrat Z 9 gegenüber dem Kläger den Standpunkt, dass alle Bestandteile der Zahlungen an den Kläger, d.h. Grundgehalt, Tantieme und Dividende, an dem Stadt 2er Standort verdient werden müssten, da sich seiner Meinung nach aus der Beschlussvorlage vom 07.12.2006 zu der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2006 ergebe , dass nur die Zahlungen an den Kläger, nicht jedoch die Zahlungen an ihn einem solchen Vorbehalt unterlägen. Auf den Inhalt dieser Beschlussvorlage wird verwiesen (Anlage B26). Im Nachgang zu dieser Besprechung erhielt der Kläger diese Unterlage per E-Mail zugesandt (Anlagen K80 und K81).Randnummer15

Nach der Abrechnung des Finanzausschusses zu dem Geschäftsjahr 2009/2010 vom 11.05.2011(Anlage K67=B42) ergab sich für den Kläger eine Zahlung in Höhe von EUR 248.980,- (= EUR 204.000,- Grundgehalt und EUR 44.980,- Tantieme), währenddessen alle anderen C-Gesellschafter einschließlich dem Zeugen Z 9 insgesamt jeweils EUR 427.323,13 (= EUR 204.000,- Grundgehalt, EUR 130.000,- Tantieme und EUR 87.816,09 Dividende) erhielten. Aufgrund eines in der Gesellschafterversammlung der GbR am 20.06.2011 beschlossenen Güteversuchs erstellte der hiermit beauftragte Wirtschaftsprüfer Z 18, Mitgesellschafter der GbR und Mitglied des Management Board von F, zu den Geschäftsjahren 2007/2008 bis 2010/2011 am 10.12.2012 einen Vermerk mit Vergleichsvorschlägen, den er jedoch nur der Gegenseite, aber nicht dem Kläger übermittelte.Randnummer16

Die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 unterschrieb der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten nicht , nachdem er den wirtschaftlichen Zweck der Kommanditbeteiligung der Beklagten an der G GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
von EUR 5.000,- erfahren hatte, die bereits in dem von ihm mitunterzeichneten Jahresabschluss 2008/2009 ohne Nennung ihres Zwecks erwähnt worden war. Der Geschäftszweck der G GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
ist der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung eines oder mehrerer Galopprennpferde. Der Zeuge Z 9 war am 22.12.2008 im Namen der Beklagten dieser Gesellschaft beigetreten, an der der damalige Leiter von F Z 19 und seine Ehefrau Z 20 mehrheitlich beteiligt waren. Am 26.03.2012 veräußerte der Zeuge Z 9 im Namen der Beklagten diese Beteiligung an den Sohn des Z 19, Herrn Z 21, für EUR 150,-.Randnummer17

Der Zeuge Z 2 bearbeitete seit Anfang 1987, seinerzeit noch als Partner von B, das Mandat der Zeugin Z 22. Diese war mit den drei Kindern ihres verstorbenen Bruders an der H-Vertriebsgesellschaft mbH beteiligt. Unter Beratung des Zeugen Z 2 erwarb die Zeugin im Zusammenwirken mit der Testamentsvollstreckerin der Kinder des Bruders im Wege der Kapitalerhöhung eine leichte Mehrheitsbeteiligung an der H-Vertriebsgesellschaft mbH. Vor diesem Hintergrund kam es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Zeugin Z 22 bzw. der H-Vertriebsgesellschaft mbH einerseits, die beide von dem Zeugen Z 2 vertreten wurden, und den Kindern des verstorbenen Bruders andererseits, die von Rechtsanwalt Z 23 vertreten wurden. Die Rechtsstreite gaben Anlass zu verschiedenen, u.a. auch gegen den Zeugen Z 2 geführte Ermittlungsverfahren, die jedoch alle letztlich eingestellt wurden. Im Laufe des Jahre 2010 unterstützte der Zeuge Z 9 zunehmend den Zeugen Z 2, der mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte, bei der Bearbeitung dieses Mandats. Während der längeren Krankheitsphasen des Zeugen Z 2 wurden dann die beiden Mandate Z 22 und H-Vertriebsgesellschaft mbH durch die Zeugen Z 9 und Z 4 bearbeitet.Randnummer18

Mit Schreiben vom 15.03.2013 lud der Kläger die Gesellschafter der GbR zu Gesellschafterversammlungen der GbR und der Beklagten am 27.03.2013 ein, für die er u.a. vorschlug, Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt Z 9 wegen des Sachverhalts „Pferde-Rennstall“ zu prüfen, zu sichern und geltend zu machen. Die Gesellschafterversammlung lehnte dies ab. Ende März 2012 schied Rechtsanwalt Z 9 aus der GbR aus. Mit dem aus diesem Anlass ohne Rücksprache mit dem Kläger zur Verstärkung des Stadt 2er Standorts vom Stadt 1er Standort der Beklagten entsandten Rechtsanwalt und Zeugen Z 24 vereinbarte der Zeuge Z 9 am 30.03.2012, dass er, der Zeuge Z 9, alle Akten der Mandate Z 22 und H-Vertriebsgesellschaft mbH bis zur endgültigen Erledigung der durch die Akten verkörperten Rechtsangelegenheiten treuhänderisch für die Beklagte verwahren werde. Der Zeuge Z 24 war jedoch weder seinerzeit noch später Geschäftsführer der Beklagten. Zusammen mit dem Zeugen Z 2 wechselte dann Anfang April 2012 der Zeuge Z 9 zu der I Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Kurze Zeit später folgten ihnen noch die Zeugen Z 4 und Z 8. Im Herbst 2012 wurde der Zeuge Z 2 von der I Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fristlos entlassen.Randnummer19

Am 03.12.2012 hatte die GbR außer dem Kläger noch die Rechtsanwälte Z 25, Z 26, Z 27, Z 28, Z 29, Z 1, Z 30, Z 13, Z 31 und Z 14 als Gesellschafter. Diese Mitgesellschafter des Klägers schlossen am 03.12.2012 ohne Zustimmung des Klägers hinsichtlich der GbR einen neuen Gesellschaftsvertrag (Anlage K33 – im Folgenden: „neuer Gesellschaftsvertrag“) ab, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Danach hatten die „A-Gesellschafter“ Rechtsanwälte Z 25 (12, 5 %) und Z 26 (38,5 %) zusammen eine Beteiligung von 51 %. Zugleich beschlossen die vorgenannten Mitgesellschafter des Klägers, in die so neu verfasste GbR unter Abschmelzung der Stimmanteile der „B-Gesellschafter“ als weitere Gesellschafter die Rechtsanwälte Z 32, Z 33 und Z 24 aufzunehmen sowie im Verhältnis zum Kläger bis zum 30.06.2014 in jeder Hinsicht, einschließlich Stimmrechte und Ergebnisverteilung, die bisherigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 23.06.2010 anzuwenden. Mit Eingang beim Handelsregister des Amtsgerichts Stadt 1 am 23.01.2013 meldete Rechtsanwalt Z 1 als Vertreter der GbR diese zur Gesellschafterliste der Beklagten an und teilte hierzu mit, dass deren Gesellschafter die Rechtsanwälte Z 27, Z 28, Z 29, Z 32, Z 1, Z 25, Z 30, Z 13, Z 31, Z 24, Z 26, Z 14 und Z 33 sowie der Kläger sind.Randnummer20

Zum 01.01.2013 schieden die Zeugen Z 9, Z 4 und Z 8 aus der I Rechtsanwaltsgesellschaft aus und wechselten zu der von dem Zeugen Z 9 neu gegründeten K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die auch den Zeugen Z 2 als Rechtsanwalt anstellte. Dieser beendete jedoch die Zusammenarbeit mit der K Rechtsanwaltsgesellschaft am 01.02.2013 und meinte mit Schreiben vom 11.03.2013, die mit der K Rechtsanwaltsgesellschaft geschlossenen Arbeits-, Berater- und Darlehensverträge seien gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Mit Schreiben vom 27.02.2013 kündigte die I Rechtsanwaltsgesellschaft die mit der Zeugin Z 22 und der Kerbs-Konus-Vertriebsgesellschaft mbH bestehenden Mandate fristlos, da ihr alle diese Mandate sachbearbeitenden Rechtsanwälte abhanden gekommen seien. Mit Schreiben vom 08.03.2013 verlangte die Zeugin Z 22 von der K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Herausgabe sämtlicher Akten, da die K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu ihr, der H-Vertriebsgesellschaft mbH und der L GmbH keine Vertragsbeziehungen unterhalte. Mit Schreiben vom 11.03.2013 kündigte die H-Vertriebsgesellschaft alle mit ihr und ihren Tochter- und Enkelunternehmen bestehenden Mandate zu der K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und verlangte die Herausgabe der Akten. Mit Schreiben vom 12.03.2013 teilte daraufhin die K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH der Zeugin Z 22 und der H-Vertriebsgesellschaft mbH mit, dass gegen sie selbst kein Herausgabeanspruch bestehen würde, da sie sämtliche Korrespondenz weitergeleitet habe. Gleiches dürfte für die Beklagte und die I Rechtsanwaltsgesellschaft gelten, an die die Akten demnächst zurückgegeben würden. Nachdem zwischen dem Kläger und der Zeugin Z 22 am 08.03.2013 eine Besprechung stattgefunden hatte, erteilten die Zeugin Z 22 unter dem 13.03.2013 und die H-Vertriebsgesellschaft mbH unter dem 14.03.2013 der Beklagten jeweils umfassende Mandate. Mit Schreiben vom 15.03.2013 informierte dann die K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Zeugin Z 22 darüber, dass sie die der I Rechtsanwaltsgesellschaft gehörenden Akten an diese zurückgegeben habe. Der Zeuge Z 24 als Standortleiter der Beklagten habe sie hingegen gebeten, die Akten der Beklagten einstweilen zu verwahren und keinesfalls an Dritte ohne das Einverständnis der Beklagten herauszugeben. Am selben Tage wies der Zeuge Z 24 den Kläger, den einzigen Geschäftsführer der Beklagten an deren Stadt 2er Standort, per E-Mail an, die von der Zeugin Z 22 und der H-Vertriebsgesellschaf mbH für die Beklagte angenommenen Mandate wieder niederzulegen. Daraufhin forderte der Kläger den Zeugen Z 24 mit E-Mail vom 18.03.2013 auf, seine E-Mail vom 15.03.2013 zurückzunehmen, da jede vertragswidrige Behinderung von ihm Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen würde. Mit E-Mail vom 18.03.2013 schaltete sich der Zeuge Z 1 in diese Korrespondenz ein und forderte unter Berufung auf seine Rolle als „Risk and Reputation Leader“ den Kläger auf, die vorgenannten Mandate wenigstens solange niederzulegen, bis aufgrund der ihm zu übersendenden Unterlagen das Verfahren der Mandatsannahme positiv abgeschlossen sei. Mit E-Mail vom 20.03.2013 teilte der Kläger dem Zeugen Z 1 mit, dass er den Conflict-Check und die Mandatsannahme ordnungsgemäß durchgeführt habe. Ferner bitte er um Erklärung, wieso die Funktionen des Zeugen Z 1 für Qualitätssicherung und Risikobegrenzung sowie die Funktion des Zeugen Z 24 als Standortleiter für ihn gültig sein sollten, da diese Funktionen in den mit ihm abgeschlossenen Verträgen nicht erwähnt würden und er wiederum an den im Dezember 2012 abgeschlossenen F- … ..-Verträgen nicht beteiligt sei.Randnummer21

Während des Urlaubs des Klägers beriefen die Mitgesellschafter des Klägers ohne vorherige Abmahnung mit Schreiben vom 19.04.2013 Gesellschafterversammlungen der GbR und der Beklagten am 07.05.2013 ein, um die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Klägers vom 06.02.2007, die Niederlegung der Mandate Z 22, H Vertriebs GmbH, H Gesellschaft M mbH & Co. KG und Dipl. Ing. L GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
durch die Beklagte, die Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten bzw. der GbR gegenüber dem Kläger und den Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grund aus der GbR zu beschließen. Mit der durch Gerichtsvollzieherin in der Gesellschafterversammlung der GbR vom 07.05.2013 zugestellten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 06.05.2013 (15 = 165/13) wurde den Gesellschaftern der GbR untersagt, die vorgenannten Beschlüsse zu fassen.Randnummer22

Mit E-Mail vom 16.05.2013 erkundigte sich der Kläger bei dem Zeugen Z 24, ob es zutreffend sei, dass dieser trotz des Umstands, dass er, der Kläger, der alleinige Geschäftsführer der Beklagten an deren Stadt 2er Standort sei, den Zeugen Z 9 angewiesen habe, die Akten des Mandatskomplexes Z 22 zu verwahren. Daraufhin meldete sich mit E-Mail vom 21.05.2013 der Zeuge Z 1 und teilte dem Kläger mit, dass er sich genauso wie der Zeuge Z 24 gegen die Annahme des Mandats Z 22 ausspreche und es bei diesem Widerspruch auch bleibe, solange seine Fragen zur ordnungsgemäßen Mandatsannahme ungeklärt blieben. Dementsprechend habe er den Zeugen Z 9 angewiesen, die treuhänderisch verwahrten Akten vorerst in seinen Räumlichkeiten zu belassen. Mit Schreiben vom 24.05.2013 zeigte der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Rechtsanwaltskammer München das Verhalten der K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und der I Rechtsanwaltsgesellschaft mbH an und behauptete dazu, die von der K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH behaupteten Treuhandverhältnisse zwischen dem Zeugen Z 9 und der K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einerseits und der Beklagten andererseits seien frei erfunden, da die Beklagte dem Zeugen Z 2, als er im April 2012 aus der Beklagten ausgeschieden sei, alle Akten mitgegeben habe.Randnummer23

Mit Schreiben vom 27.05.2013 luden die Mitgesellschafter des Klägers in der GbR Z 27, Z 28, Z 29, Z 32, Z 1, Z 30, Z 13, Z 31, Z 24, Z 14 und Z 33 sowie die Geschäftsführer der Beklagten Z 27, Z 28, Z 1, Z 30, Z 13, Z 31 und Z 14 zu Gesellschafterversammlungen der GbR und der Beklagten am 13.06.2013 ein, indem sie vorschlugen, die aufgrund der vorgenannten einstweiligen Verfügung in den Gesellschafterversammlungen vom 07.05.2013 nicht gefassten Beschlüsse nunmehr zu fassen. Dieses Einladungsschreiben enthielt anders als die Einladung zu den Gesellschafterversammlungen vom 07.05.2013 auch Ausführungen zur Begründung der Beschlussvorschläge. Wegen der Einzelheiten wird auf das versehentlich auf den 19.04.2013 datierte Schreiben vom 27.05.2013 verwiesen (Anlage B4). An der Gesellschafterversammlung der GbR vom 13.06.2013 nahmen außer dem Kläger die Zeugen Z 1, Z 27, Z 30 und Z 29 persönlich sowie die Gesellschafter Z 13, Z 31, Z 26, Z 14, Z 33 und Z 25 aufgrund schriftlicher Vollmachten durch Vertretung der Zeugen Z 1 und Z 27 teil. Der zunächst durch den Zeugen Z 1 vertretene Zeuge Z 32 erschien erst um 11.40 Uhr. Auch an der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.06.2013 nahmen die Gesellschafter zunächst in derselben Weise teil. Nachdem bereits die streitgegenständlichen Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten und in der Gesellschafterversammlung der GbR auch die Ausschließung des Klägers im Wege der Mehrheitsentscheidung beschlossen worden waren, verließ der Kläger die Gesellschafterversammlungen. In der ohne ihn fortgesetzten Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde die GbR nunmehr nur durch Rechtsanwalt Z 1 aufgrund einer ihm zuvor in der Gesellschafterversammlung der GbR erteilten Vollmacht vertreten. Er bestätigte die vorgenannten mit Mehrheitsentscheidung getroffenen Beschlüsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Verlauf der beiden Gesellschafterversammlungen vom 13.06.2013 und zum Inhalt der dort gefassten Beschlüsse wird auf das Protokoll vom 14.06.2013 verwiesen (Anlage B3).Randnummer24

Der Kläger gründete am 14.06.2013 die Z 7-Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH. Mit der beim Handelsregister des Amtsgerichts Stadt 1 am 03.07.2013 eingegangenen Gesellschafterliste vom 14.06.2013 meldete Rechtsanwalt Z 1 in Vertretung der GbR die aus den Rechtsanwälten Z 27, Z 28, Z 29, Z 32, Z 1, Z 25, Z 30, Z 13, Z 31, Z 24, Z 26, Z 14 und Z 33 bestehende GbR als Gesellschafterin der Beklagten an.Randnummer25

Mit vorab per Telefax am 09.08.2013 versendetem Schreiben vom 09.08.2013 rief der Kläger wegen folgender in der Gesellschafterversammlung der GbR vom 13.06.2013 gefassten Beschlüsse das Schiedsgericht an: Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund, Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Klägers aus wichtigem Grund, Niederlegung der Mandate Z 22, H Vertriebs GmbH, H Gesellschaft M mbH & Co. KG und Dipl. Ing. L GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger, Ermächtigung des Rechtsanwalts Z 1 zur Wahrnehmung dieser Beschlussgegenstände in der Gesellschafterversammlung der Beklagten und Ausschluss des Klägers aus der GbR aus wichtigem Grund. Dieses Schiedsverfahren war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erledigt.Randnummer26

Die Klage ist mit Verrechnungsscheck am Montag, den 15.07.2013, beim Landgericht Düsseldorf ohne Anlagen eingegangen. Ein einfacher Anlagensatz ist mit am 22.07.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 18.07.2013 nachgereicht worden. Nachdem die Geschäftsstelle des Landgerichts am 25.07.2013 telefonisch um Zusendung eines Anlagensatzes für die Beklagte gebeten hatte, ist dieser mit Schriftsatz vom 26.07.2013 am 31.07.2013 beim Landgericht eingegangen. Die Zustellung der Klage ist am 05.08.2013 erfolgt.Randnummer27

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen.Randnummer28

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei zwar zulässig, je-doch unbegründet. Die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede greife nicht durch, da der Gesellschaftsvertrag der Beklagten keine Schiedsabrede enthalte und die in den Gesellschaftsverträgen der GbR vom 23.06.2010 und vom 03.12.2012 enthaltenen Schiedsabreden nicht den höchstrichterlichen Anforderungen genügten, die an die Schiedsfähigkeit von BeschlussmängelstreitigkeitenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussmängelstreitigkeiten
Schiedsfähigkeit
Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten
zu stellen seien. Danach müsse nicht nur die Schiedsinstitution von vornherein feststehen, sondern auch gewährleistet werden, dass ein Gesellschafter als Nebenintervenient beitreten und auf die Auswahl der Schiedsrichter Einfluss nehmen könne. Die Schiedsklage, die der Kläger wegen der in der Gesellschafterversammlung der GbR am 13.06.2013 gefassten Beschlüsse erhoben habe, lasse sein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entfallen, weil die Beklagte von der GbR personenverschieden sei und es sich damit um verschiedene Streitgegenstände handele. Ferner stehe der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schon allein wegen Zeitablaufes nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, da die Nichtigkeit von Beschlüssen von jedermann und in jeder Weise geltend gemacht werden könne. Es sei jedoch kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. Insbesondere seien die Beschlüsse nicht analog § 241 Nr. 3 AktG mit dem Wesen der GmbH unvereinbar. Das Wesen der GmbH werde durch die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, die Willensbildung durch Beschlussfassung im Rahmen von Gesellschafterversammlungen oder die Existenz eines Geschäftsführers bestimmt, nicht jedoch durch Individualrechte, die Gegenstand der streitgegenständlichen Beschlüsse seien. Zudem sei der Kläger noch nicht einmal unmittelbarer Gesellschafter der Beklagten. Entgegen der Meinung des Klägers sei auch der Umstand, dass im Innenverhältnis der GbR zeitgleich zwei verschiedene Gesellschaftsverträge in Kraft gewesen seien, für die Wirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse belanglos, da diese Beschlüsse nur das Außenverhältnis der GbR als Gesellschafterin der Beklagten betreffe. Auch leide die Einberufung zur Gesellschafterversammlung der Beklagten an keinem Mangel, da die von dem Kläger aus den Beteiligungsverhältnissen abgeleiteten Quoten allenfalls für die GbR und nicht für die Beklagte gegolten hätten. Auch habe es keine Abstimmung der falschen Berechtigten gegeben, da nur die GbR als einzige Gesellschafterin stimmberechtigt gewesen sei. Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag sei gleichfalls unbegründet. Der Kläger sei nicht anfechtungsberechtigt, da er nur Gesellschafter der GbR und nicht der Beklagten gewesen sei. Auch der Umstand, dass er Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, berechtigte ihn nicht zur Erhebung der Anfechtungsklage. Ferner helfe dem Kläger das von ihm bemühte Rechtsinstitut der „actio pro socio“ nicht weiter, da auch dieses eine eigene Gesellschafterstellung voraussetze, die dem Kläger hinsichtlich der GmbH gerade fehle. Da somit für das Anfechtungsrecht zwingend auf die rechtliche Stellung als Gesellschafter abzustellen sei, komme es auch nicht darauf an, dass der Kläger durch seine Gesellschafterstellung in der GbR rein faktisch ein Stimmrecht bei der Beklagten gehabt habe. Es sei auch rechtsmissbräuchlich, wenn er wie ein Gesellschafter der Beklagten agieren wolle, obwohl diese der GbR nur zur Begrenzung der Haftung vorgeschaltet worden sei.Randnummer29

Diese rechtliche Würdigung greift der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Der Kläger meint, die angefochtenen Beschlüsse seien rechtswidrig und könnten keinen Bestand haben, wenn man ihren Hintergrund betrachtete, den er bereits in erster Instanz ausführlich dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Allerdings seien die Beschlüsse entgegen der Meinung des Landgerichts ohnehin auch nichtig. Mit dem Gesellschaftsvertrag vom 03.12.2012 sei von seinen Mitgesellschaftern unter dem Beitritt neuer Gesellschafter eine neue GbR gegründet worden. Da sich die neue GbR in Kernbereichen von der alten GbR unterscheide, hätte sie nicht ohne seine Zustimmung gegründet werden dürfen. In der neuen GbR seien die Gesellschafter faktisch zu Angestellten von F geworden, da insbesondere F allein das Recht auf den Gewinn zustehe, den Gesellschaftsvertrag ändern, die Gesellschaft auflösen und die beiden nunmehr einzigen Geschäftsführer bestimmen dürfe. Da es sich bei der alten und der neuen GbR um grundlegend verschiedene Inkorporationen handele, könne der Beschluss vom 03.12.2012, nach dem im Verhältnis zu ihm der alte Vertrag weitergelten solle, nicht funktionieren, da in einer Gesellschaft nicht zeitgleich zwei Inkorporationen vorhanden sein könnten. Außerdem hätten die Gesellschafter der neuen GbR nach den neuen Regeln die Gesellschafterversammlung einberufen und auch abgehalten, was sich auch daran zeige, dass Rechtsanwalt Z 1 als Vertreter der GbR in der Gesellschafterversammlung der Beklagten im Namen der GbR abgestimmt habe, obwohl ein solches Vorgehen nach § 5 (15) des alten Gesellschaftsvertrags noch ausgeschlossen gewesen sei. Es habe daher die falsche GbR abgestimmt. Zudem führe dieselbe Bezeichnung der beiden Gesellschaften zu einem missbräuchlichen Rechtsverkehr, der im Interesse der Allgemeinheit unterbunden werden müsse. Ferner sei es treuwidrig, wenn von Gesellschaftern einer bestehenden Gesellschaft ohne die Zustimmung aller Alt-Gesellschafter eine neue Gesellschaft gründet werde, die denselben Zweck wie die Alt-Gesellschaft verfolge. Entgegen der Meinung des Landgerichts sei er als Gesellschafter der GbR auch zur Anfechtung berechtigt, da er der Betroffene sei. Das Anfechtungsrecht sei für die GmbH nicht gesetzlich geregelt. Im Rahmen der analogen Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften müsse auf die Gegebenheiten der GmbH-Gesellschaft Rücksicht genommen werden. Das GmbH-Recht sei weitgehend disponibel. Nach § 5 (15) des alten Gesellschaftsvertrags sollte die GbR gegenüber der Beklagten nicht als Partei auftreten, vielmehr sollten die Gesellschafter der GbR selbst die Rechte bei der Beklagten ausüben. Folglich sei auch die Gesellschafterliste vom 22.01.2013 nicht richtig, weil dort die GbR als Gesellschafterin bezeichnet werde.Randnummer30

Der Kläger beantragt abändernd,Randnummer31

folgende Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am Donnerstag, dem 13.06.2013 ab 10:00 Uhr im Büro Stadt 1, … ..straße … , … .. Stadt 1, gefasst worden seien, seien nichtig:Randnummer32

1. die sofortige Abberufung von ihm als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung;Randnummer33

2. außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags zwischen ihm und der Beklagten sowie die Bevollmächtigung zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahmen erforderlichen Handlungen;Randnummer34

3. Ermächtigung von Herrn Z 1 zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahmen erforderlichen Handlungen;Randnummer35

4. Prüfung und Vollziehung der Niederlegung der Mandate Z 22, H-Vertriebs-GmbH, H Gesellschaft M mbH & Co. KG und Dipl. Ing. L GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
durch die Beklagte;Randnummer36

5. Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegenüber ihm.Randnummer37

Hilfsweise beantragt der Kläger sinngemäß,Randnummer38

folgende Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am Donnerstag, dem 13.06.2013 ab 10:00 Uhr im Büro Stadt 1, … ..straße … , … .. Stadt 1, gefasst worden seien, für nichtig zu erklären:Randnummer39

1. die sofortige Abberufung von ihm als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung;Randnummer40

2. außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags zwischen ihm und der Beklagten sowie die Bevollmächtigung zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahmen erforderlichen Handlungen;Randnummer41

3. Ermächtigung von Herrn Z 1 zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahmen erforderlichen Handlungen;Randnummer42

4. Prüfung und Vollziehung der Niederlegung der Mandate Z 22, H-Vertriebs-GmbH, H Gesellschaft M mbH & Co. KG und Dipl. Ing. L GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
durch die Beklagte;Randnummer43

5. Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegenüber ihm.Randnummer44

Die Beklagte beantragt,Randnummer45

die Berufung zurückzuweisen.Randnummer46

Die Beklagte verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts vor den Angriffen der Berufung. Die Gründe, die zu den streitgegenständlichen Beschlüssen geführt hätten, seien zum einen in dem Einladungsschreiben vom 27.05.2013 und zum anderen in der Klageerwiderung vom 14.02.2014 dargelegt worden. Anzumerken sei, dass der Zeuge Z 9 dem Kläger noch vor der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2006 die Beschlussvorlage vom 07.12.2006 gegeben und ihm auch im Einzelnen erläutert habe. Bei Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags am 06.02.2007 habe der Kläger nur auf seine eigene Vermögensverwaltung hingewiesen und seine Tätigkeit für die Zeugin Z 6 nicht offengelegt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Vielzahl der seit Anfang des Jahres 2013 erhobenen Klagen selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einem gütlichen Auskommen mit seinen Mitgesellschaftern kein Interesse mehr habe. Im Hinblick auf die für den 07.05.2013 anberaumte Gesellschafterversammlung habe er am 26.04.2013 bei dem Landgericht Düsseldorf (15 O 165/13) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Auch wegen der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vom 13.06.2013 habe er am 05.06.2013 eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf (15 O 217/13) beantragt und gegen deren Zurückweisung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf (15 W 35/13) eingelegt. Mit Schreiben vom 08.01.2013 habe er ferner gegenüber ihr und den Gesellschaftern der GbR ein Schiedsverfahren wegen der am 28.03.2012 gefassten Beschlüsse eingeleitet. Am selben Tage habe er beim Landgericht Düsseldorf (15 O 186/15) in dieser Sache auch Klage erhoben. Mit Schreiben vom 21.02.2013 habe er zudem gegenüber ihr, der GbR und deren Gesellschaftern ein Schiedsverfahren wegen der ihm zustehenden Vergütung eingeleitet. Kurz darauf habe er am 27.03.2013 beim Landgericht Düsseldorf auch eine Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des vorgenannten schiedsgerichtlichen Verfahrens erhoben. Dieser Rechtsstreit sei inzwischen an das Oberlandesgericht München (34 Sch H 5/14) verwiesen worden. Schließlich habe er gegen sie mit Klageschrift vom 29.04.2013 beim Landgericht Düsseldorf Klage erhoben wegen der Beschlüsse, mit denen in ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.03.2013 es abgelehnt worden sei, gegenüber dem früheren Mitgesellschafter und Rechtsanwalt Z 9 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu prüfen. Ihrer Meinung nach sei die von dem Kläger eingelegte Berufung bereits unzulässig, da sich der Kläger mit der Begründung des landgerichtlichen Urteils gar nicht auseinandersetze. Abgesehen davon bestreite sie, dass in der Gesellschafterversammlung vom 13.06.2013 die Beschlüsse nach den Regeln des neuen Gesellschaftsvertrags gefasst worden seien. Das Gegenteil ergebe sich bereits aus dem Inhalt der Ladung, weil dort ausdrücklich auf den Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 23.06.2010 Bezug genommen werde. Ferner sei die Argumentation der Berufung unschlüssig. Selbst wenn man deren Annahme teilte, dass es inzwischen zwei GbR´s gebe, würden sich die streitgegenständlichen Beschlüsse nur auf die alte GbR beziehen, da der Kläger nach seiner eigenen Meinung gar nicht Gesellschafter der neuen GbR geworden sei. Abgesehen davon wäre der neue Gesellschaftsvertrag lediglich ein Art Pool-Vertrag eines Teils der Gesellschafter der alten GbR sein, wenn entsprechend der These des Klägers die alte GbR unverändert fortbestände. Der neue Gesellschaftsvertrag binde jedenfalls den Kläger nicht und sei daher für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant. Der Annahme, dass die Gesellschafterversammlung vom 13.06.2013 unter dem Regime des alten Gesellschaftsvertrags gestanden habe, stehe auch nicht Nr. I.2.5. der Tagesordnung entgegen. In § 5 (15) des alten Gesellschaftsvertrags werde zwar nicht die Möglichkeit erwähnt, einen besonderer Vertreter der GbR für die Wahrnehmung von deren Rechten in ihrer, der Beklagten, Gesellschaftsversammlung zu bestimmen. Daraus lasse sich jedoch nicht schließen, dass damit eine entsprechende Bevollmächtigung ausgeschlossen sei. Auch durch den Ablauf ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.06.2013 werde bestätigt, dass die alte GbR die Beschlüsse gefasst habe. So sei nämlich die Beschlussfassung in ihrer Gesellschafterversammlung zunächst durch die teilnehmenden Gesellschafter der GbR erfolgt, so wie es § 5 (15) des alten Gesellschaftsvertrags vorsehe, da in der vorhergehenden Gesellschafterversammlung der GbR aufgrund der von dem Kläger geäußerten Bedenken eine Beschlussfassung zu Nr. I.2.5. der Tagesordnung zunächst zurückgestellt worden sei. Entgegen der Meinung des Klägers werde durch den neuen Gesellschaftsvertrag der GbR kein rechtsmissbräuchlicher Rechtsverkehr geschaffen, da es ihrer Meinung nach nur eine GbR gebe. Der Kläger sei auch nicht „ausgebootet“ worden, da durch den Beschluss vom 03.12.2012 sichergestellt worden sei, dass in den Rechtsbeziehungen zu ihm der alte Gesellschaftsvertrag fortgelte. Zu Recht habe das Landgericht auch festgestellt, dass der Kläger schon nicht anfechtungsberechtigt sei. Entgegen der Meinung des Klägers folge aus § 5 (15) des alten Gesellschaftsvertrags nicht, dass ihr gegenüber nur die Gesellschafter der GbR und nicht die GbR als eigene Rechtspersönlichkeit auftreten sollten. Mit § 5 (15) des alten Gesellschaftsvertrags sei lediglich § 709 BGB Rechnung getragen worden, der vorsehe, dass die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
durch alle Gesellschafter vertreten werde. Da ferner jedenfalls am 13.06.2013 strikt zwischen der Gesellschafterversammlung der GbR einerseits und ihrer Gesellschafterversammlung andererseits unterschieden worden sei, sei es eigentlich unerheblich, ob diese Unterscheidung in der Vergangenheit möglicherweise nicht so klar durchgeführt worden sei. Entgegen der Meinung des Klägers sei aber auch bei den Beschlüssen vom 28.03.2012 zwischen den Gesellschafterversammlung der GbR und ihrer Gesellschafterversammlung unterschieden worden, wie sich aus dem Protokoll (Anlage K21) ergebe. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts führe auch nicht dazu, dass der Kläger schutzlos gestellt werde. Es bliebe dem Kläger unbenommen, die Beschlüsse auf Ebene der GbR anzufechten. Sollte diese Anfechtung Erfolg haben, müsste die GbR die notwendigen Konsequenzen ziehen und anschließend die bei ihr, der Beklagten, gefassten Beschlüsse wieder aufheben. Erst wenn das nicht geschähe, könnte der einzelne Gesellschafter der GbR im Wege der actio pro socio die Kassation der bei ihr, der Beklagten, gefassten Beschlüsse gerichtlich durchsetzen.Randnummer47

Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Randnummer48

Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 23. November 2015 ausführliche Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.Randnummer50

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klage nicht gemäß § 1032 ZPO die Schiedseinrede entgegengehalten werden kann (s. hierzu Nr. 1.). Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinen Hauptanträgen keinen Erfolg hat. Ihrem Wortlaut nach hat der Kläger damit Nichtigkeitsklagen analog § 249 AktG erhoben. Ob dem Kläger als an der Beklagten nicht unmittelbar beteiligtem Geschäftsführer hierfür möglicherweise die Klagebefugnis gefehlt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 187/06, Rz. 26, 34), kann dahinstehen, da er seine Hauptanträge jedenfalls nicht analog § 241 AktG auf einen Nichtigkeitsgrund stützen kann (s. hierzu Nr. 2.). Zum Erfolg führen hingegen die Hilfsanträge des Klägers. Diese richten sich entgegen der Meinung der Beklagten nicht nur gegen die in der Gesellschafterversammlung am 13.06.2013 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zuerst gefassten Beschlüsse, sondern auch gegen die zu diesen Tagesordnungspunkten später in derselben Gesellschafterversammlung gefassten Bestätigungsbeschlüsse. Dies ergibt eine Auslegung der Hilfsanträge, die nur auf den Inhalt der für unwirksam zu erklärenden Beschlüsse Bezug nehmen, ohne zwischen der ersten und zweiten Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 13.06.2013 zu differenzieren. Anders als die Beklagte meint, hat der Kläger für die Hilfsanträge ein Rechtsschutzbedürfnis (s. hierzu Nr. 3.). Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts verfügt der Kläger für die mit den Hilfsanträgen erhobenen Anfechtungsklagen auch über eine eigene Anfechtungsbefugnis (s. hierzu Nr. 4.). Auch die weiteren Begründetheitsvoraussetzungen, die das Landgericht, von seinem Rechtsstandpunkt konsequent, nicht mehr untersucht hat, sind erfüllt. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt worden (s. hierzu Nr. 5.). Für jeden Hilfsantrag gibt es auch zumindest einen Anfechtungsgrund. Die mit dem Hilfsantrag zu Nr. 4 angegriffenen Beschlüsse (erster Beschluss und Bestätigungsbeschluss zu Nr. III.3. der Tagesordnung) verstoßen analog § 243 Abs. 1 AktG gegen das Gesetz und die Satzung, weil sie eine gegen § 59f Abs. 4 Satz 2 BRAO bzw. gegen § 2 Abs. 2 der Satzung verstoßende Weisung enthalten (s. hierzu Nr. 6.). Die mit dem Hilfsantrag zu Nr. 5 angegriffenen Beschlüsse (erster Beschluss und Bestätigungsbeschluss zu Nr. III.4. der Tagesordnung) verstoßen analog § 243 Abs. 1 AktG insofern gegen das Gesetz, als sie nicht den Anforderungen des § 46 Nr. 8 GmbHG genügen (s. hierzu Nr. 7.). Darüber hinaus sind die Stimmabgaben der GbR zu den mit den Hilfsanträgen Nr. 1.-3. angefochtenen Beschlüssen (jeweils erster und bestätigender Beschluss zu Nr. III.1. und III.2. der Tagesordnung) deshalb nichtig, weil die GbR damit gegen eine Konsortialabrede verstoßen hat (s. hierzu Nr. 8.). Alle streitgegenständlichen bestätigenden Beschlüsse leiden schließlich an einem relevanten Verfahrensfehler, weil sie von dem Versammlungsleiter festgestellt worden sind, obwohl von Seiten der GbR jeweils eine unwirksame Stimmen abgegeben worden ist (s. hierzu Nr. 9.).Randnummer51

1. Die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede greift gemäß § 1032 ZPO nicht durch. Abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die in Anlage II des alten Gesellschaftsvertrags der GbR (im Folgenden: alter Gesellschaftsvertrag) getroffene Schiedsabrede durch § 6 (2) des Rahmenvertrags vom 06.02.2007 nach dem Willen der damaligen Gesellschafter der GbR und der Beklagten auch auf Beschlussmängelstreitigkeiten der Beklagten ausgedehnt werden sollte. Wie das Landgericht zutreffend in seiner Hilfsbegründung festgestellt hat, ist insoweit jedoch die Schiedsabrede gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Entsprechend §§ 1030, 1059 Abs. 2 Nr. 2 a) ZPO sind Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nur dann objektiv schiedsfähig, wenn die Schiedsabrede bereits vor Beginn des Prozesses folgende vier kautelarjuristischen Mindestanforderungen erfüllt, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.04.2009 – II ZR 255/08, Rz. 10,15, 19, aufgestellt hat: (1) Sie muss entweder mit der Zustimmung aller Gesellschafter in der Satzung oder unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffen worden sein. (2) Jeder Gesellschafter muss neben den Gesellschaftsorganen über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. (3) Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt. (4) Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden. Zumindest den Mindestanforderungen zu (2) – (4) wird die Schiedsabrede nicht gerecht, weil § 2 der Anlage II zum alten Gesellschaftsvertrag weder die Beteiligung aller Gesellschafter an dem Verfahren noch die Konzentration aller Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht sicherstellt. Da zudem die Einhaltung der vorgenannten rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht von Zufallskriterien abhängen darf (BGH, a.a.O., Rz. 26), kommt es nicht darauf an, dass sich das Problem der Einbeziehung aller Gesellschafter in das Schiedsverfahren bei der Beklagten gar nicht stellt, weil sie bislang mit der GbR nur einen Gesellschafter gehabt hat.Randnummer52

2. Die Hauptanträge des Klägers sind unbegründet, da die streitgegenständlichen Beschlüsse, die er für nichtig erklären lassen will, an keinem Nichtigkeitsgrund analog § 241 AktG leiden.Randnummer53

a) Es liegt kein analog § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit führender Einberufungsmangel vor.Randnummer54

aa) Die Beschlüsse einer Gesellschaftsversammlung sind in der Regel nichtig, wenn die Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten einberufen worden ist (BGH, Urteil vom 16.12.1953 – II ZR 167/52, Rz. 7). Anders als der Kläger mit seiner These, es habe die „falsche“ GbR eingeladen, geltend macht, ist zu der Gesellschafterversammlung der Beklagten, die am 13.06.2013 stattfand, durch dazu Befugte eingeladen worden. Gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschafterversammlung durch einen Geschäftsführer einberufen, wobei jeder einzelne Geschäftsführer einberufungsbefugt ist (Zöllner in Baumbach/Hueck, 20. Auflage, § 49 Rz. 3). § 8 (1) Satz 1 der Satzung wiederholt diese zwingende Gesetzesvorschrift. Die versehentlich auf den 19.04.2013 datierte Einladung zu der Gesellschafterversammlung der Beklagten erfolgte daher schon deshalb durch die dazu befugte Person, weil sie von Rechtsanwalt Z 1 unterschrieben worden ist, der seit 10.10.2002 Geschäftsführer der Beklagten ist.Randnummer55

bb) Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung sind grundsätzlich auch nichtig, wenn nicht alle Gesellschafter der GmbH zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden sind (BGH, Urteil vom 14.12.1961 – II ZR 97/59, Rz. 9). Wer Gesellschafter der GmbH ist, legt gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG im Verhältnis zu der GmbH die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste fest. Nach der zur Zeit der Einladung wie auch am Tag der Gesellschafterversammlung noch aktuellen Gesellschafterliste vom 22.01.2013, die am 23.01.2013 zum Handelsregister HRB … .. des Amtsgerichts Stadt 1 eingereicht worden war, war die GbR die einzige Gesellschafterin. Ob dementsprechend die Übersendung der Einladung an einen Gesellschafter der GbR genügt hätte, da auch bei der gemäß §§ 709 Absatz 1, 714 BGB nur gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis aller Gesellschafter dem einzelnen Gesellschafter analog § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB eine Empfangsbefugnis für die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusteht (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – XII ZR 210/09, Rz. 34), braucht nicht entschieden zu werden. Sollte dies anders zu bewerten sein, würden jedenfalls im Verhältnis zu der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG alle und nur die in der Gesellschafterliste vom 22.01.2013 aufgelisteten Gesellschafter als Gesellschafter der GbR gelten, d.h. außer dem Kläger noch die Rechtsanwälte Z 27, Z 28, Z 29, Z 32, Z 1, Z 25, Z 30, Z 13, Z 31, Z 24, Z 26, Z 14 und Z 33. An diese Personen ist die versehentlich auf den 19.04.2013 datierte Einladung gerichtet gewesen.Randnummer56

b) Ein Beurkundungsmangel analog § 241 Nr. 2 AktG liegt nicht vor, da bei einer GmbH gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG nur satzungsändernde Beschlüsse einer notariellen Beurkundung bedürfen (Zöllner, a.a.O., Rz. 49). Die streitgegenständlichen Beschlüsse haben jedoch keine Satzungsbestimmung geändert.Randnummer57

c) Auch keiner der Nichtigkeitsgründe des § 241 Nr. 3 AktG liegt vor.Randnummer58

aa) Weder trägt der Kläger vor noch ist etwas dafür ersichtlich, dass durch die Inhalte der streitgegenständlichen Beschlüsse im Sinne des § 241 Nr. 3 2. Halbsatz AktG Vorschriften verletzt worden sind, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind. Ohne Erfolg macht die Berufung in diesem Zusammenhang geltend, derselbe Name für die seiner Meinung als „alte“ und „neue“ zweifach existierende GbR führe zu einem missbräuchlichen Rechtsverkehr, der im Interesse der Allgemeinheit unterbunden werden müsse. Angenommen, die Meinung des Klägers wäre zutreffend und es gäbe eine Gesellschaft mit dem Namen der GbR in der Verfassung des alten Gesellschaftsvertrags und eine andere Gesellschaft mit dem Namen der GbR in der Verfassung des neuen Gesellschaftsvertrags vom 03.12.2012 (im Folgenden: „neuer Gesellschaftsvertrag“), hätte dies nicht seinen Grund in dem Inhalt der streitgegenständlichen Beschlüsse, sondern in den seiner Meinung nach unabhängig voneinander zu betrachtenden Gründungsakten.Randnummer59

bb) Die streitgegenständlichen Beschlüsse sind auch nicht im Sinne des § 241 Nr. 3 1. Halbsatz AktG mit dem Wesen der GmbH unvereinbar. Die systematische Funktion dieses Merkmals ist darin zu sehen, dass es „tragende Strukturprinzipien“ des GmbH-Rechts gibt, die nicht den Rang zwingender Vorschriften genießen, aber durch Nichtigkeit sanktioniert sein müssen (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Auflage, § 45 Rz. 73). Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei mit dem Wesen des Gesellschaftsrechts nicht vereinbar, dass in einer Gesellschaft zwei Inkorporationen vorhanden seien, geht auch dieser Angriff an dem Streitgegenstand des Rechtsstreits vorbei. Die Inhalte der streitgegenständlichen Beschlüsse verhalten sich nicht über die GbR. Sie berühren auch nicht die Strukturprinzipien des GmbH-Rechts. Die mit dem Hauptantrag zu Nr. 1. angegriffene Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist mit den Strukturprinzipien der GmbH vereinbar, weil § 38 GmbHG die freie Abrufbarkeit der Geschäftsführer vorsieht. Die mit den Hauptanträgen zu Nrn. 2. und 3. angegriffene Kündigung wird durch die aus § 46 Nr. 5 GmbHG folgende Kompetenz der Gesellschafterversammlung zu solchen Beschlüssen gedeckt. Entsprechendes gilt gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG für den mit dem Hauptantrag Nr. 5 angegriffenen Beschluss, der die Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger vorsieht. Schließlich steht der mit dem Hauptantrag zu Nr. 4. angegriffene Beschluss, bestimmte Mandate niederzulegen, mit dem aus § 37 Abs. 1 GmbHG folgenden Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung in Einklang.Randnummer60

d) Die streitgegenständlichen Beschlüsse verstoßen auch nicht analog § 241 Nr. 4 AktG gegen die guten Sitten. Dies ist nur der Fall, wenn entweder der Beschlussinhalt sittenwidrig ist oder aufgrund sittenwidrigen Machtmissbrauches im Abstimmungsverfahren in unverzichtbare Rechte des Gesellschafters eingegriffen wird oder Gläubiger der Gesellschaft geschädigt werden (BGH, Urteil vom 01.06.1987 – II ZR 128/86, NJW 1987, S. 2514). Letzteres hat seinen Grund darin, dass die Gläubiger im Gegensatz zu dem Gesellschafter kein Anfechtungsrecht haben (BGH, a.a.O.). Die Inhalte der streitgegenständlichen Beschlüsse sind für sich betrachtet nicht sittenwidrig. Auf die obigen Ausführungen zu c) kann insoweit verwiesen werden. Sie greifen auch nicht in unverzichtbare Rechte des Klägers ein. Auf die Stellung als Geschäftsführer kann ebenso wie auf die Rechte aus einem Dienstvertrag verzichtet werden. Ein Rechtsanwalt kann sich ferner aus freien Stücken entschließen, ein angenommenes Mandat niederzulegen. Schließlich kann ein Schuldner gegen ihn geltend gemachte Schadensersatzansprüche anerkennen. Das Anerkenntnis entspricht einem Verzicht auf die ihm möglichen Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme.Randnummer61

e) Fehler bei der Beschlussfeststellung wie die Mitzählung unwirksamer Stimmen begründen keine Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit (Karsten Schmidt, a.a.O., Rz. 98). Demnach ist der Angriff der Berufung, es habe in der Gesellschafterversammlung die „falsche“ GbR abgestimmt, für die Entscheidung der Hauptanträge unerheblich.Randnummer62

3. Entgegen der Meinung der Beklagten fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm gestellten Hilfsanträge. Zwar hat die Beklagte „Fakten“ geschaffen, indem sie umgehend nach der Gesellschafterversammlung dem Kläger im Außenverhältnis gekündigt und ihn als Geschäftsführer abberufen sowie die Mandate „Z 22“ beendet hat, so dass seitdem weder der Kläger für die Beklagte geschäftsführend tätig geworden ist, noch die Beklagte die Mandate „Z 22“ weiter bearbeitet hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die von ihm gestellten Hilfsanträge besteht gleichwohl. Soweit er mit den Hilfsanträgen zu Nrn. 1. – 3. die Beschlüsse zu seiner sofortigen Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten und der Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags angreift, ergibt sich sein Rechtsschutzinteresse daraus, dass gemäß § 12 (1) (f) i.V.m. § 5 (4) (b) des Gesellschaftsvertrags seine Stellung als Gesellschafter der GbR an sein Amt als Geschäftsführer der Beklagten gekoppelt ist und beides zusammen Voraussetzungen für einen bis zum 30.06.2014 fortdauernden Anspruch auf Garantieeinkommen von ihm sind. Soweit er mit dem Hilfsantrag zu Nr. 4. den Beschluss zur Niederlegung der Mandate „Z 22“ angreift, folgt das Rechtsschutzbedürfnis daraus, dass die Beendigung der in sein Dezernat fallenden Mandate „Z 22“ Auswirkungen auf sein dem Profit-Center-Vorbehalt unterliegendes Garantieeinkommen für die Geschäftsjahre 2013/2014 und auf die Höhe seines Abfindungsanspruchs gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrags haben kann. Schließlich folgt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag zu Nr. 5. daraus, dass er von der Beklagten nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden will.Randnummer63

4. Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist der Kläger zur Zeit der Fassung der streitgegenständlichen Beschlüsse prozessführungsbefugt gewesen (s. hierzu a)). Er hat diese Prozessführungsbefugnis auch nicht bis zur Rechtshängigkeit wieder verloren (s. hierzu b)). Seiner Prozessführungsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass er gemäß § 4 (1) des Rahmenvertrags mit Ablauf des 30.06.2014 aus der GbR ausgeschieden ist (s. hierzu c)).Randnummer64

a) analog § 245 AktG steht innerhalb der GmbH nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis zu (BGH, Urteil vom 13.10.2008 – II ZR 112/07, Rz. 11). Wie bereits ausgeführt worden ist, ist im Zeitpunkt der Fassung der streitgegenständlichen Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG ausweislich der am 23.01.2013 zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste nur die GbR Gesellschafterin der Beklagten gewesen. Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG dürfen zwar Mitberechtigte an einem Geschäftsanteil ihre Rechte aus dem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass ein einzelner Mitberechtigter allein die Anteilsrechte nach dem jeweiligen Gemeinschaftsrecht mit Wirkung für alle ausübt (BGH, Urteil vom 12.06.1989 – II ZR 246/88, Rz. 28). analog § 744 Abs. 2 BGB kann sich jeder Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
auf die Notgeschäftsführungsbefugnis berufen, die auch das Recht umfasst, die Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, wenn der Gesellschaft eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (Schäfer in MünchKommBGB, 6. Auflage, § 709 Rz. 21). Das ist vorliegend der Fall gewesen, weil das Recht der GbR, die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse anzufechten, analog § 246 Abs. 1 AktG befristet ist und nicht zu erwarten stand, dass der Kläger vor Ablauf dieser grundsätzlich nur einen Monat betragenden Frist im Wege der Schiedsklage seine Mitgesellschafter zu einer Anfechtungsklage würde bewegen können. Die von der Beklagten vorgeschlagene Vorgehensweise, der Kläger möge, sofern seine gegen seine Mitgesellschafter in der GbR gerichtete Schiedsklage Erfolg hat, eine abändernde Beschlussfassung der sich dem Schiedsspruch beugenden GbR in einer dann anzuberaumenden Gesellschafterversammlung der GmbH abwarten, ist mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Gebot des effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren. Dies würde nämlich dazu führen, dass dem Kläger seine im Bereich der GbR bestehenden Minderheitsrechte auf Ebene der GmbH für die Zeitspanne bis zu dem im Gegensatz zu der Anfechtungsklage nur ex nunc und nicht ex tunc wirkenden Abänderungsbeschluss vereitelt würden.

b) Die Anfechtungsbefugnis analog § 245 AktG setzt nicht nur voraus, dass sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung besteht, sondern auch, dass sie bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestehen bleibt (BGH, Urteil vom 02.07.2007 – II ZR 111/05, Rz. 64). Nichts anderes gilt für die vorgenannte Prozessführungsbefugnis des Klägers. Zwar ist unmittelbar nach der Fassung der streitgegenständlichen Beschlüsse zu Nr. IV.1. der Tagesordnung in der Gesellschafterversammlung der GbR vom 13.06.2013 der Beschluss gefasst worden, den Kläger aus der GbR auszuschließen. Dieser Beschluss ist jedoch unwirksam (s. hierzu aa)). An dieser Feststellung ist der Senat nicht durch die Schiedsabrede gehindert (s. hierzu bb)). Dem Nochvorhandensein der Prozessführungsbefugnis des Klägers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, die mit Zustellung der Klage am 05.08.2013 eingetreten ist, steht schließlich nicht entgegen, dass er in der beim Handelsregister bereits am 03.07.2013 eingereichten und am 17.10.2013 aufgenommene Gesellschafterliste der Beklagten vom 14.03.2013 nicht mehr als Gesellschafter der GbR geführt wird (s. hierzu cc)).Randnummer66

aa) Der in der Gesellschafterversammlung am 13.06.2013 gefasste Beschluss, den Kläger aus der GbR auszuschließen, ist unwirksam. Nach §§ 737, 723 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ausschließung eines Gesellschafters nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist zwar grundsätzlich nur dann der Fall, wenn aufgrund einer umfassenden Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar geworden ist, wobei die Ausschließung nur als ultima ratio in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 31.03.2003 – II ZR 08/01, Rz. 25). Von diesem gesetzlichen Maßstab kann allerdings der Gesellschaftsvertrag in gewisser Weise abweichen und die Ausschließung auch aus einem nur sachlichen Grund für zulässig erklären (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1981 – II ZR 56/80, Rz. 21). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Gesellschaftsvertrag durch die in § 12 (1) (a) – (f) des Gesellschaftsvertrags genannten Beispiele für einen wichtigen Grund den gesetzlichen Maßstab eines wichtigen Grunds abgesenkt hat, wie die Beklagte meint, da nicht einmal eines der in § 12 (1) (a) – (f) des Gesellschaftsvertrags genannten Beispiele vorliegt. In den Geschäftsanteil des Klägers wird nicht gemäß § 12 (1) (a) des Gesellschaftsvertrags die Zwangsvollstreckung betrieben. Über das Vermögen des Klägers ist auch nicht gemäß § 12 (1) (b) des Gesellschaftsvertrags ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 12 (1) (c) des Gesellschaftsvertrags Klage auf Auflösung der GbR erhoben. Der Kläger hat des Weiteren nicht gegen das Verbot des § 12 (1) (d) des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 59e BRAO verstoßen und die Ausübung seines Stimmrechts jemandem übertragen, der kein Rechtsanwalt ist. Ferner ist der Kläger nicht gemäß § 12 (1) (e) des Gesellschaftsvertrags berufs- oder erwerbsunfähig. Schließlich hat der Kläger im Sinne des § 12 (f) des Gesellschaftsvertrags weder seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren noch ist er wirksam als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden. Hinsichtlich des zuletzt genannten Gesichtspunktes wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Nr. II.8. verwiesen. Es liegt auch kein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 12 (1) des Gesellschaftsvertrags vor. Die im nachfolgenden noch bei der Frage, ob der Kläger wirksam als Geschäftsführer abberufen worden ist, zu würdigenden Umstände sind auch für die Frage, ob der Kläger wirksam ausgeschlossen worden ist, relevant. Wenn aber bereits bei der erstgenannten Frage die Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass den übrigen Gesellschaftern sogar die Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer zumutbar ist, ist nicht ersichtlich, wieso ihnen dann nicht auch zumutbar sein sollte, mit dem Kläger die Gesellschaft fortzusetzen. Dem Umstand, dass sich die Stellung des Klägers als Geschäftsführer auf die Beklagte, die Stellung des Klägers als Gesellschafter hingegen auf die GbR bezieht, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu, weil bei wirtschaftlicher Betrachtung die Geschäftsführerstellung in der Beklagten einer Geschäftsführerstellung in der GbR gleichkommt, da die GbR an dem Geschäftsverkehr nicht weiter teilnimmt, außer dass sie den Geschäftsanteil an der Beklagten hält.Randnummer67

bb) An der vorgenannten Feststellung ist der Senat nicht durch die in Anlage II zum alten Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 6 (2) des Rahmenvertrags vom 06.02.2007 getroffene Schiedsabrede gehindert. Folglich ist der Senat dazu berufen, über alle rechtlichen Vorfragen, die für die Entscheidung der streitgegenständlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen geklärt werden müssen, selbst zu entscheiden (s. hierzu aaa)). Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO hat der Senat erwogen, jedoch nach pflichtgemäßen Ermessen abgelehnt, da dem ggf. zu erwartenden Schiedsspruch jedenfalls keine präjudizielle Wirkung zukommen würde (s. hierzu bbb)).Randnummer68

aaa) Die fehlende präjudizielle Wirkung des Schiedsspruchs liegt nicht etwa daran, dass nach der Schiedsabrede die Entscheidung über die Frage der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses nicht schiedsfähig wäre. Die obigen Ausführungen zu den kautelarjuristischen Mindestanforderungen an die Schiedsabrede gelten nur für die kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelstreitigkeiten, da nur diese gemäß §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 2 AktG mit Wirkung „inter omnes“ entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1996 – II ZR 124/95, Rz. 14). In der Personengesellschaft wird hingegen die Unwirksamkeit eines Beschlusses durch eine nur „inter partes“ wirkende Feststellungsklage geltend gemacht, die deshalb gegen alle Gesellschafter zu richten ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013 – II ZR 3/12, Rz. 8 ff.). Zwar kann in der Satzung einer Personengesellschaft die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems vereinbart werden, für die Annahme einer solchen gemäß §§ 133, 157 BGB gewollten Übernahme spricht jedoch nicht bereits der Umstand, dass die Satzung für die Anfechtung von Beschlüssen eine Frist vorsieht (BGH, Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 83/09, Rz. 21). § 5 (12) des alten Gesellschaftsvertrags sieht lediglich eine solche Frist vor. Weitere Anhaltspunkte dafür, das kapitalgesellschaftsrechtliche System zur Geltendmachung von Beschlussmängeln übernehmen zu wollen, fehlen. So sieht insbesondere § 2 der Anlage II zu dem alten Gesellschaftsvertrag nicht vor, dass die Schiedsverfahren wegen Beschlussmängeln gegenüber der GbR auszufechten sind.Randnummer69

bbb) Auch wenn demnach die Frage, ob der Ausschluss des Klägers aus der GbR am 13.06.2013 wirksam beschlossen wurde, schiedsfähig ist und selbst wenn wie hier davon ausgegangen wird, dass der Kläger im Sinne des personengesellschaftsrechtlichen Systems das Schiedsverfahren mit Schreiben vom 09.08.2013 ordnungsgemäß gegen alle Gesellschafter der GbR eingeleitet hat, würde der in diesem Schiedsverfahren ggf. zu erwartende Schiedsspruch für den vorliegenden Rechtsstreit keine präjudizielle Wirkung zukommen. Wie § 1055 ZPO ausdrücklich klarstellt, kommt dem Schiedsspruch nur „unter den Parteien“ des Schiedsverfahren die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Die materielle Rechtskraft des Schiedsspruches und damit seine präjudizielle Wirkung ist damit auf die Parteien des Schiedsverfahrens begrenzt (Münch in MünchKommZPO, 4. Auflage, § 1055 Rz. 8). Die Beklagte ist jedoch an dem vorgenannten Schiedsverfahren nicht beteiligt.Randnummer70

In der Konsequenz dieser fehlenden präjudiziellen Wirkung des Schiedsverfahrens liegt auch, dass es auf die Frage, ob der Kläger die Schiedsklage im Sinne von § 5 (12) Satz 3 des Gesellschaftsvertrags gegenüber allen Gesellschaftern fristgerecht erhoben hat, anders als es die Beklagte meint , gar nicht ankommt. Sollte man demgegenüber in § 5 (12) Satz 3 des Gesellschaftsvertrags eine Regelung sehen, die im Falle einer verspäteten Schiedsklage auch zu einer materiell-rechtlichen Präklusion von Anfechtungsgründen führt, gelangte man zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Beklagte macht nicht geltend, dass die an den Zeugen Z 1 auch in Vertretung der anderen Gesellschafter gerichtete Schiedsklage bei dem Zeugen Z 1 verspätet eingegangen sei, sondern nur, dass es an einer wirksamen Zustellung gegenüber den anderen Gesellschaftern aufgrund seiner angeblich fehlenden Empfangsvollmacht gefehlt habe. Dieser Einwand ist jedoch schon deshalb nicht schlüssig, weil sich die übrigen Gesellschafter auf die Schiedsklage eingelassen haben, ohne die fehlende Zustellungsvollmacht zu rügen. Ferner führt ausweislich der Anlage B121 die Schiedsklage alle Gesellschafter der GbR in ihrem Rubrum auf und ist in der Kanzlei der Beklagten, das heißt an einer für alle Gesellschafter der GbR passenden Zustellungsanschrift eingegangen. Angesichts dieser Umstände ist nichts dafür ersichtlich, dass der Zeuge Z 1 die Schiedsklage den übrigen Gesellschaftern nicht umgehend zur Kenntnis gebracht hat.Randnummer71

cc) Wie bereits mehrfach ausgeführt, bestimmt sich im Verhältnis zu der GmbH gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG, wer ihr Gesellschafter ist. Die Bedeutung der am 03.07.2013 zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste vom 14.06.2013 erschöpft sich daher im Verhältnis zu der Beklagten darin, dass danach nach wie vor die GbR ihre Gesellschafterin ist. Dahinstehen kann, ob die Nennung der einzelnen Gesellschafter der GbR in der Gesellschafterliste vom 14.06.2013 eine vergleichbare Wirkung dahin zukommt, dass analog § 16 Abs. 1 GmbHG im Verhältnis zu der Beklagten nur die dort genannten Gesellschafter als Gesellschafter der GbR gelten. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 229/09, Rz. 7, für den Aktionär festgestellt hat, geht dessen Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen einen Übertragungsbeschluss nicht deshalb verloren, weil dieser bereits vor der Zustellung der Anfechtungsklage in das Handelsregister eingetragen worden ist, da der Aktionär andernfalls rechtlos gestellt werden würde. Nähme man an, der Nennung der Gesellschafter der GbR in der Gesellschafterliste vom 14.06.2013 käme eine Wirkung analog § 16 Abs. 1 GmbHG zu, führte dies in Anbetracht der angeführten Rechtsprechung nicht zu der Beseitigung der nach den vorstehenden Ausführungen gegebenen Prozessführungsbefugnis des Klägers, da er andernfalls durch den registerrechtlichen Vollzug seiner Ausschließung aus der GbR trotz seiner fristgerecht gegen den Ausschließungsbeschluss erhobenen Schiedsklage rechtlos gestellt werden würde.Randnummer72

c) Der Grundsatz des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Übertragung des Rechts auf den prozess keinen Einfluss hat, findet auch auf Gesellschafterklagen analoge Anwendung, sofern der ausgeschiedene Gesellschafter an der Weiterführung des Prozesses im konkreten Fall noch ein rechtliches Interesse hat (BGH v. 9.10.2006 – II ZR 46/05 , Rz. 15, 17). Nichts anderes gilt für den Mitberechtigten eines Geschäftsanteils, wenn er im Wege der Notgeschäftsführung eine Gesellschafterklage erhoben hat und nach Rechtshängigkeit seine Mitberechtigung an dem Geschäftsanteil verliert. Der Kläger ist zwar gemäß § 4 (1) des Rahmenvertrags mit Ablauf des 30.06.2014 aus der GbR, der der Geschäftsanteil an der Beklagten gehört, ausgeschieden. Dies geschah jedoch erst nach Rechtshängigkeit der Beschlussmängelklage, die bereits am 05.08.2013 zugestellt worden ist. Außerdem hat der Kläger an der Fortführung des Prozesses auch ein eigenes rechtliches Interesse, wie oben zu Nr. II.3. festgestellt worden ist.Randnummer73

5. Die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage ist auch fristgerecht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Gesellschafter einer GmbH die Anfechtungsklage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung erheben, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Maßstab gilt und deren Überschreitung nur dann unschädlich ist, wenn zwingende Gründe den Gesellschafter an einer früheren Geltendmachung gehindert haben (BGH, Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 151/03, Rz. 13). Der Kläger hat diese Monatsfrist gemäß § 188 Abs. 2, 193 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO gewahrt, da der Kläger die Klage am Montag, den 15.07.2013 beim Landgericht Düsseldorf mit einem den Gerichtskostenvorschuss deckenden Verrechnungsscheck eingereicht hat und die Klage auch „demnächst“ zugestellt worden ist. Vom Kläger verursachte Zustellungsverzögerungen stehen der Feststellung, dass die Zustellung im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt ist, nur dann entgegen, wenn sie insgesamt mehr als 14 Tagen angedauert haben (Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 167, Rz. 11). Die vom Kläger zu vertretende fehlende Beifügung der Anlagen zur Klageschrift hat die Zustellung nur um zwölf Tage verzögert (Bl. 99-101 GA).Randnummer74

Entgegen der Meinung der Beklagten hat der Kläger auch keine Anfechtungsgründe verspätet vorgebracht. Da die Gründe, auf die die Anfechtung gestützt wird, in ihrem wesentlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen, kommt es einer verspäteten Klage gleich, wenn Anfechtungsgründe nach Ablauf der Anfechtungsfrist nachgeschoben werden (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 229/09, Rz. 13). Der Kläger hat jedoch alle seine Hilfsanträge stützenden Anfechtungsgründe, insbesondere die aus dem Rahmenvertrag folgende Konsortialabrede, bereits in der Klageschrift vorgetragen. Ferner hat er dargelegt, dass die von den übrigen Gesellschaftern der GbR zur Begründung der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse herangezogenen Vorwürfe nicht zutreffen. Wenn dann die Beklagte zur Untermauerung dieser Vorwürfe im weiteren Verfahren die Ausschließungsgründe über das für den Kläger aufgrund des Ablaufs der Gesellschafterversammlung erkennbare Maß hinaus ausdehnt und z.B. auf das in der Gesellschafterversammlung gar nicht angesprochene Mandat Z 5 zu sprechen kommt, ist es dem Kläger, ohne der Gefahr der Verspätung zu unterliegen, unbenommen, dazu substantiiert Stellung zu nehmen. Ohnehin keine Frage der Verspätung ist es, wie die von dem Kläger geltend gemachten Anfechtungsgründe rechtlich zu bewerten sind. Daher ist es entgegen der Meinung der Beklagten unschädlich, wenn der Senat die von dem Kläger vorgebrachten Anfechtungsgründe unter von diesem nicht genannte Normen wie z.B. § 59f Abs. 4 Satz 2 BRAO oder § 46 Nr. 8 GmbHG subsumiert.Randnummer75

6. Gemäß § 59f Abs. 4 Satz 2 BRAO sind Weisungen der Gesellschafter gegenüber Rechtsanwälten unwirksam, wenn sie sich auf deren Berufsausübung beziehen (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2014 – BvR 236/12, Rz. 83). So verhält es sich insofern mit den Beschlüssen, die der Kläger mit seinem Hilfsantrag zu Nr. 4. angefochten hat, als danach gegen den Willen des Klägers die von ihm angenommenen Mandate Z 22, H-Vertriebs-GmbH, H Gesellschaft M mbH & Co. KG und Dipl. Ing. L GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
(im Folgenden: „Mandate Z 22“) niedergelegt werden sollen, ohne ihn zugleich für die Fortsetzung dieser Mandate gemäß § 14 Satz 1 der Satzung von dem Wettbewerbsverbot zu befreien. Zugleich stellt damit der Beschluss einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 der Satzung dar, weil danach die Beklagte nicht berufsrechtlichen Geboten zuwiderhandeln darf. Dies hat sie mit dem angefochtenen Beschluss jedoch getan, weil damit die Unabhängigkeit des Klägers bei der Ausübung seines Rechtsanwaltsberufs untergraben wird, selbst zu entscheiden, ob er angenommene Mandate niederlegen will oder nicht.Randnummer76

Sollte man dies anders sehen, gelangte man zu demselben Ergebnis, weil die bei der Beschlussfassung mitgezählten Stimmabgaben der Mitgesellschafter des Klägers treuwidrig und damit nichtig gewesen sind. Zum einen ist im Rahmen der gesellschafterlichen Treuepflicht auch der Gesellschaftsvertrag der GbR zu berücksichtigen, da der Kläger, seine Mitgesellschafter und die Beklagte durch den Abschluss des Rahmenvertrags dem Kläger das Recht eingeräumt haben, sich bei der Geschäftsführung der Beklagten im Sinne des insoweit konkreter gefassten Gesellschaftsvertrags der GbR verhalten zu dürfen und auch die zuletzt beigetretenen Gesellschafter ausdrücklich im Verhältnis zum Kläger die Verbindlichkeit dieses Gesellschaftsvertrags anerkannt haben. Nach diesen vertraglichen Abreden haben die Gesellschafterversammlungen der GbR und der Beklagten hinsichtlich der Niederlegung von Mandaten gegenüber dem Kläger keinerlei Weisungsrecht. In § 5 (4) (c) des Gesellschaftsvertrags der GbR wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass sich das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Minderheitsgesellschafter nicht auf die „Annahme, Ablehnung oder Beendigung“ von anwaltlichen Aufträgen erstreckt und diese „keinen Einschränkungen durch Weisungen der Gesellschafterversammlung der GmbH“ unterliegen. Zum anderen ergibt sich die Treuwidrigkeit daraus, dass bei der Gesamtwürdigung des diesbezüglichen Vortrags der Parteien kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass die von dem Kläger angenommenen Mandate Z 22 unbedingt sofort wieder beendet werden mussten. Der pauschalen Behauptung der Beklagten einer hohen Risikobehaftung der Mandate Z 22 widerspricht schon, dass diese Mandate in der Sozietät des Klägers vor seinem Beitritt und nach seinem Beitritt zu der Beklagten unter seiner Mandatsverantwortung erfolgreich geführt worden sind, ohne dass es jemals zu einem Haftungsfall gekommen wäre. Hinzu kommt, dass ausweislich der von der Beklagten selbst vorgelegten Erklärung des Klägers zu seinem Portfolio im Geschäftsjahr 2011/2012 die Mandate Z 22 und H-Vertriebs GmbH die zwei umsatzstärksten Mandate des Klägers gewesen sind, mit denen er allein mehr als 80 % seines Umsatzes erwirtschaftet hat. Unstreitig hat auch die Beklagte in all den Jahren bis zum Ausscheiden des Zeugen Z 2 im April 2012 die in dem Dezernat des Klägers laufenden Mandate Z 22 trotz der von dem Rechtsanwalt der Gegenseite Z 23 u.a. gegen den Zeugen Z 2 veranlassten Ermittlungsverfahren gänzlich unbeanstandet gelassen. Wenn man des Weiteren berücksichtigt, dass nach dem insoweit widersprüchlichen Vortrag der Beklagten zum einen die Komplexität dieser Mandate angeblich allein von dem Zeugen Z 2 durchschaut wurde, zum anderen angeblich die Zeugen Z 9 und Z 4 wegen diverser schwerwiegender Erkrankungen des Zeugen Z 2 schon seit dem Jahr 2010 die Sachbearbeitung der Mandate erfolgreich übernommen haben sollen, gründet die Weisung der Mitgesellschafter des Klägers, diese im Jahr 2013 wieder angenommenen Mandate sofort niederzulegen, letztlich darauf, dass sie dem Kläger nicht wie dem Zeugen Z 9 eine erfolgversprechende federführende Bearbeitung dieser Mandate fachlich zugetraut haben, obwohl die Mandate unstreitig zu dem Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers, forensische Streitigkeiten im Bereich des Gesellschaftsrechts, gehört haben. Eine konkrete Darlegung und den Nachweis einer insoweit nicht hinreichenden fachlichen Kompetenz des Klägers bleibt allerdings die Beklagte schuldig. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf S. 128 ihres Schriftsatzes vom 29.02.2016 den Haftungsfall der Mandantin Z 17 anführt, vermag dies aus schon zwei Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen lag die Sachbearbeitung dieses Falls aus der Zeit der Sozietät B unstreitig bei der Zeugin Z 8, die zudem nicht mit dem Kläger, sondern mit dem Zeugen Z 2 zusammen arbeitete. Zum anderen waren die gegen die Zeugin Z 8 erhobenen Vorwürfe unstreitig unberechtigt (vgl. die Darstellung des Zeugen Z 9 in seiner von der Beklagten als Anlage B130 vorgelegten E-Mail vom 17.02.2009). Die von Frau Z 17 angestrengten Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsacheverfahren wurden zwar zu einem gewissen Teil erst nach der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung zurückgewiesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche objektive PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
objektive Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
der Kläger hinsichtlich des Mandates Z 17 begangen haben sollte, da die Beklagte sich darauf beschränkt, auf die Existenz der vorgenannten, von Frau Z 17 letztlich erfolglos betriebenen Verfahren zu verweisen.Randnummer77

7. Für die Entscheidung darüber, ob gegen einen Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, ist gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG die Gesellschafterversammlung zuständig, weil dem obersten Gesellschaftsorgan vorbehalten und nicht dem Entschluss der Geschäftsführer überlassen werden soll, ob ein Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll (BGH, Urteil vom 20.11.1958 – II ZR 17/57, NJW 1959, S. 194; Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 224/02, Rz. 20). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Beschluss, den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung und die betreffende Angelegenheit hinreichend genau umreißt (Senat, Urteil vom 18.08.1994 – 6 U 185/93). Dieser Anforderung genügt der mit dem Hilfsantrag zu Nr. 5. angegriffene Beschluss nicht, weil weder der Beschluss selbst, noch die dazu in dem Einladungsschreiben zu Nr. I.5. gegebene Begründung näher eingrenzen, aufgrund welcher konkreten Sachverhalte welche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden sollen. Zudem überlässt der Beschluss der Geschäftsführung, wie die Verwendung des Wortes „ggf.“ zeigt, sogar die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll. Im Falle seiner Wirksamkeit würde daher der Beschluss entgegen § 46 Nr. 8 GmbHG die Entscheidungskompetenz über die Geltendmachung konkreter Schadensersatzansprüche auf die Geschäftsführung verlagern.Randnummer78

8. Die Mitzählung von unwirksamen Stimmabgaben bei der Beschlussfeststellung führt dann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn die Berücksichtigung der betreffenden Stimme sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, Anh § 47, Rz. 49 ff, vgl. BGH, Urteil vom 12.11. 2001 – II ZR 225/99, NZG 2002, S. 130, 132). Die Stimmrechtsabgaben der GbR zu den zu Nrn. III.1. und III.2. der Tagesordnung jeweils gefassten ersten und bestätigenden Beschlüssen sind von dem Versammlungsleiter und Zeugen Z 1 deshalb verfahrensfehlerhaft mitgezählt worden, weil diese Stimmrechtsabgaben der GbR gegen eine Konsortialabrede verstoßen haben.Randnummer79

a) Auch eine außerhalb der Satzung geschlossene Konsortialabrede berechtigt zur Anfechtung, wenn der Beschluss gegen eine Bindung verstößt, die von allen Gesellschaftern der Gesellschaft eingegangen worden ist (BGH, Urteil vom 20.01.1983 – II ZR 243/81, NJW 1983, S. 1910, 1911; Urteil vom 27.10.1986 – II ZR 240/85, NJW 1987, S. 1890, 1892). Nach der für im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Gesellschafterliste vom 23.01.2013 bestand die GbR neben dem Kläger aus den Gesellschaftern Z 27, Z 28, Z 29, Z 32, Z 1, Z 25, Z 30, Z 13, Z 31, Z 24, Z 26, Z 14 und Z 33. Alle diese Mitgesellschafter haben durch den Beschluss vom 03.12.2012 (Anlage K34, dort zu Nr. I., 3. Absatz, 1. und 2. Satz) verbindlich anerkannt, dass der Kläger bis zum 30.06.2014 Gesellschafter der GbR bleiben soll und dass im Verhältnis zu ihm der alte Gesellschaftsvertrag maßgeblich sein soll. Aus § 12 (1) (f) i.V.m. § 5 (4) (b) dieses Gesellschaftsvertrags ergibt sich wiederum, dass schon allein die Abberufung eines Gesellschafters der GbR als Geschäftsführer der GmbH einen wichtigen Grund darstellt, um ihn aus der GbR auszuschließen. Beide Regelungen zusammen ergeben eine Stimmbindung der Gesellschafter der GbR dahin, den Kläger bis zum 30.06.2014 weder aus der GbR auszuschließen noch ihn als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen, weil letzteres nur eine Vorstufe zu ersterem wäre. Diese Regelung entspricht wiederum der Konsortialabrede, die alle Gesellschafter der GbR im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers untereinander und auch mit der GbR und der GmbH geschlossen haben. So sieht nämlich § 4 (1) des von der GbR und der Beklagten unterzeichneten Rahmenvertrags vom 06.02.2007 vor, dass der Kläger bis zum Ablauf des 30.06.2014 Gesellschafter der GbR und Geschäftsführer der Beklagten sein sollte. Die demnach schon seit dem 06.02.2007 zwischen den Gesellschaftern der GbR bestehende und durch den Beschluss vom 03.12.2012 auch auf die zwischenzeitlich der GbR beigetretenen Gesellschafter erweiterte Stimmbindung wirkt folglich in zwei Richtungen. Sie sichert dem Kläger zum einem die Mitgliedschaft in der GbR, zum anderen die Stellung als Geschäftsführer der Beklagten jeweils für die Dauer bis zum 30.06.2014 zu. Da ferner der alte Gesellschaftsvertrag in § 6 (1) und (2) vorsah, dass die Gesellschafter der GbR ihr Beteiligungsrecht an der Beklagten nur gemeinschaftlich, d.h. entsprechend §§ 709, 714 BGB durch Gesamtvertretung wahrnehmen und da zudem die gemeinschaftlich Berechtigten eines Geschäftsanteils gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG ein eigenes Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung der GmbH haben (Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 18, Rz. 4), beeinflusst die von den Gesellschaftern der GbR eingegangene Stimmbindung in ihrer zweitgenannten Wirkrichtung auch die Gültigkeit von deren Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Folglich schränkt die vorgenannte Stimmbindung nicht nur die gemäß § 38 GmbHG eigentlich freie Abrufbarkeit des Klägers als Geschäftsführer, sondern auch die gemäß Nr. 10 des Geschäftsführerdienstvertrags vom 06.02.2007 vorgesehene Kopplung der Wirksamkeit seines Anstellungsvertrags an seine Stellung als Gesellschafter der GbR, die ihrerseits über §§ 12 (1) (f) , 5 (4) des alten Gesellschaftsvertrags an seine Stellung als Geschäftsführer der Beklagten gekoppelt worden ist, dahin ein, dass seine vorzeitige Abberufung als Geschäftsführer und die vorzeitige Beendigung seines Geschäftsführerdienstvertrags nur dann in Betracht kommen, wenn hierfür gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund besteht und die Gesellschafterversammlung die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB einhält. Wie sich aus § 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ergibt, ist eine solche Einschränkung der an sich freien Abrufbarkeit analog § 626 BGB auf die Fälle des wichtigen Grundes zulässig. Für den Geschäftsführerdienstvertrag folgt die Notwendigkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB einerseits aus dessen Befristung bis zum 30.06.2014, die gemäß § 620 Abs. 2 BGB die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausschließt und andererseits daraus, dass bis dahin auch eine freie Abrufbarkeit des Klägers als Geschäftsführer ausgeschlossen ist und damit bis dahin auch die Koppelungsklausel in Nr. 10 des Geschäftsführerdienstvertrags leer läuft.Randnummer80

Die vorgenannte Auslegung wird auch dadurch bestätigt, dass sich die Mitgesellschafter des Klägers weder auf eine freie Abrufbarkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten noch auf eine mittelbare Koppelung seines Geschäftsführerdienstvertrags an seine vorgenannte Stellung berufen haben, sondern sowohl die Abberufung als auch die Kündigung jeweils aus wichtigem Grund beschlossen haben.Randnummer81

b) Gegen die vorgenannte Stimmbindung haben die gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG allein zur Abstimmung befugten Mitgesellschafter des Klägers verstoßen, weil es nach dem Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten weder für die zu Nr. III.1. der Tagesordnung beschlossene sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten noch für die zu Nr. III. 2. der Tagesordnung beschlossene außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags gemäß § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund gab. Ein solcher wichtiger Grund liegt dann vor, wenn objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit und des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung unzumutbar geworden ist (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 35, Rz. 218).Randnummer82

aa) Die von der Beklagten in erster Instanz und in zweiter Instanz, insbesondere in dem Schriftsatz vom 29.02.2016, angeführten Gründe sind weder in der Gesamtschau noch jeder für sich betrachtet ein wichtiger Grund in diesem Sinne:Randnummer83

(1) Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.06.2016, S. 4, klargestellt, dass die Ausschließung und die Kündigung des Klägers ausschließlich auf Umstände gestützt wird, die nach dem Jahr 2010 entstanden sind und das Gewicht dieser Kündigungsgründe lediglich durch die vorher in Erfahrung gebrachten angeblichen Verfehlungen des Klägers verstärkt werde. Schon von daher betreffen sehr weite Teile ihres Prozessvortrags ohnehin nicht die Darstellung der Kündigungsgründe selbst, sondern nur deren Hintergrunds. So fällt beispielsweise die von ihr gerügte Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers für die Zeugin Z 6 gegenüber der N in das Jahr 2008 (Anlage B102). Auch die von der C GmbH für die Vermietung der Wohnungen der Zeugin Z 6 ausgeübten Maklertätigkeiten fallen in diesen Zeitraum (Bl. 971 ff GA und S. 44 des Schriftsatzes vom 24.06.2016). Nichts anderes gilt für den von der Beklagten monierten Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung durch die Ausbreitung von ihm aus der Vertretung der Zeugin Z 6 bekannt gewordenen Details in der Klageerwiderung vom 16.09.2010 in dem Verfahren der C GmbH gegen die Zeugin Z 6 vor dem Landgericht München (26 0 11692/10) oder die Weiterbearbeitung des Mandats der Zeugin Z 6 gegenüber dem Finanzamt durch den von dem Kläger verfassten Schriftsatz vom 15.11.2010 (Anlage B142) trotz der bereits mit Schreiben vom 05.10.2010 (Anlage B141) durch die Zeugin Z 6 erklärten Kündigung des Mandats. Anders als die Beklagte meint, können jedoch diese und alle weiteren von ihr im Rahmen der verdeckten Ermittlungen bis zum Ende des Jahres 2010 in Erfahrung gebrachten Umstände nicht mehr zur Rechtfertigung des erst am 13.06.2013 gefassten Abberufungsbeschlusses herangezogen werden:Randnummer84

(1.1) Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen aus Sicht der Beklagten war (vgl. S. 121 des Schriftsatzes vom 29.02.2016), dass angeblich der Kläger hinsichtlich der Zeugin Z 6 eine nicht aufgedeckte Neben- und Konkurrenztätigkeit entfaltet und dabei seine Interessen mit den Interessen der Zeugin Z 6 ebenso wie seine Verantwortungsbereiche aus privater Anwaltstätigkeit und Tätigkeit bei der Beklagten als Rechtsanwalt und Steuerberater vermischt hat. Es kann dahinstehen, ob diese Vorwürfe zutreffend sind, da sie unstreitig im Zeitpunkt der Beschlussfassung schon lange erledigt waren. Schon im Laufe des Jahres 2010 hatte die Zeugin Z 6 die der C GmbH und der Beklagten erteilten Mandate gekündigt. Ebenfalls im Laufe des Jahres 2010 hat die C GmbH jede vermögensverwaltende Tätigkeit für die Zeugin Z 6 beendet. Schließlich wurde bis Ende 2010 der Kläger nicht nur jeweils als Geschäftsführer der D GmbH und der C GmbH abberufen, sondern auch von seinem unentgeltlichen Amt als Vorstand der E Stiftung entbunden.Randnummer85

(1.2) Unabhängig von der Erledigung der vorgenannten Vorwürfe sind die durch die verdeckten Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse gemäß § 626 Abs. 2 BGB als Kündigungsgründe auch verfristet. Zwar beginnt die Frist für die außerordentliche Kündigung erst, wenn das zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugte und bereite Gremium den maßgeblichen Sachverhalt kennt (BGH, Urteil vom 10.09.2001 – II ZR 14/00, Rz. 11). Wird allerdings die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (BGH, Urteil vom 15.06.1998 – II ZR 318/96, Rz. 7). Gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschafterversammlung durch einen Geschäftsführer einberufen, wobei jeder einzelne Geschäftsführer einberufungsbefugt ist (Zöllner in Baumbach/Hueck, 20. Auflage, § 49 Rz. 3). § 8 (1) Satz 1 der Satzung wiederholt diese zwingende Gesetzesvorschrift. Wie die Beklagte selbst einräumt, haben die damaligen Geschäftsführer der Beklagten Z 9, Z 1, Z 14 und Z 13 die Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen bereits Ende des Jahres 2010 gekannt. Gleichwohl haben sie eine Kündigung bzw. Abberufung des Klägers nach Beratung durch den Arbeitsrechtler Z 16 bewusst unterlassen.Randnummer86

(2) Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe sich nicht an das in dem Abschnitt IV des Mitarbeiterhandbuchs postulierte Vier-Augen-Prinzip gehalten, entbehrt der Darlegung konkreter, einlassungsfähiger und dem Beweis zugänglicher Vorfälle, die an den Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung heranreichen und nicht nur in dem nach den vorstehenden Ausführungen präkludierten Zeitraum liegen, auf den sich die verdeckten Ermittlungen der Beklagten erstreckt haben. Zudem ist die Beklagte trotz des Hinweises des Senats durch den Beschluss vom 23.11.2015 nicht qualifiziert dem Vortrag des Klägers entgegengetreten, dass das Vieraugenprinzip nicht für die von den mandatsverantwortlichen Partnern am Stadt 2er Standort selbst verfassten Schriftsätze gegolten hat. Erstens lässt der Wortlaut von Nr. 3.3. des Abschnitt IV des Mitarbeiterhandbuchs (Anlage B11) eine solche Auslegung zu. Zweitens ist bei lebensnaher Betrachtung diese von dem Kläger seit seinem Beitritt zu der Beklagten praktizierte Übung für den am Stadt 2er Standort tätigen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer Z 9 offensichtlich gewesen und damit von ihm auch geduldet worden. Drittens räumt die Beklagte selbst ein, dass sich der Zeuge Z 9 selbst nicht streng an das Vieraugenprinzip gehalten hat, sondern eilige Schriftsätze oder solche mit einem besonders hohen Haftungsrisiko allein unterschrieben hat. Gerade Letzteres widerspricht der Begründung, die die Beklagte für das Vieraugenprinzip angeführt hat.Randnummer87

Ferner widerspricht eine strenge Verpflichtung, dass jeder Rechtsanwalt die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verfassten Schreiben ausnahmslos von einem weiteren Rechtsanwalt unterzeichnen lassen muss, § 43a BRAO, der es Rechtsanwälten untersagt, Bindungen einzugehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden. Das von der Beklagten postulierte strenge „Vier-Augen-Prinzip“ gefährdet dabei nicht nur die rechtsanwaltliche Berufsfreiheit des federführend tätigen Rechtsanwalts, sondern auch die des Gegenzeichners. Der Zwang zur Gegenzeichnung hält möglicherweise den federführenden Rechtsanwalt davon ab, da er mit dem Gegenzeichner Kompromisse eingehen muss, in dem betreffenden Schreiben alles aus seiner Sicht Erforderliche zur bestmöglichen Wahrnehmung der Interessen des Mandanten auszuführen. Der Gegenzeichner wiederum muss wegen des Zwangs zur Gegenzeichnung die Verantwortung für Schreiben übernehmen, deren Hintergründe er möglicherweise nicht vollständig überblickt, da er nicht im direkten Informationsaustausch mit dem Mandanten steht. Hinzu kommt, dass nach der eigenen Einschätzung der Beklagten an dem Münchner Standort im Zeitpunkt der Beschlussfassung gar kein weiterer Rechtsanwalt beschäftigt war, der auf dem von dem Kläger bearbeiteten Gebiet des Gesellschaftsrechts über eine entsprechende Expertise verfügte.Randnummer88

(3) Auch der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe nicht mit dem „Risk and Reputation Leader (RRL)“ bei der Annahme von Mandaten kooperiert, ist unbegründet. Als einzigen konkreten und relevanten Verstoß gegen diese angebliche Kooperationspflicht führt die Beklagte das Verhalten des Klägers bei der Wiederannahme der Mandate Z 22, H Vertriebs GmbH, H Gesellschaft M mbH & Co. KG und Dipl. Ing. L GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
an, deren Niederlegung Gegenstand des mit Hilfsantrag zu Nr. 4. angegriffenen Beschlusses sind. Auf die obigen Ausführungen zu Nr. II. 6. wird daher zunächst verwiesen. Schon vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten erhobene Vorwurf unbegründet, der Kläger habe die in der Anlage B6 vorgelegte Erklärung vom 04.07.2008 nur zum Schein unterschrieben. Die Beklagte hat gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ohnehin dieser Erklärung des Klägers nicht die Bedeutung beimessen können, dass der Kläger damit auf seine gesetzlich, satzungsmäßig und im Rahmen der Treuepflicht verbürgte Weisungsfreiheit bei der Annahme von Mandaten habe verzichten wollen. Abgesehen davon belegt das Anlagenkonvolut K52, dass der Kläger die Mandate Z 22 in dem von der Beklagten vorgesehenen Verfahren angenommen hat und dabei wegen der von ihm dokumentierten und nach den obigen Ausführungen auch vertretbaren Einschätzung eines mit den Mandaten einhergehenden normalen Risikos gar nicht gehalten war, von sich aus eine Absprache mit dem Risk and Reputation Leader zu suchen. Soweit der Zeuge Z 1 mit E-Mail vom 18.03.2013 (Anlage K57) unter Bezugnahme auf sein Amt als „Risk and Reputation Leader (RRL)“ dem widersprochen und an den Kläger die Weisung ausgesprochen hat, die Mandate Z 22 und H sofort niederzulegen, war dies aus den oben zu Nr. II.6. angeführten Gründen ohne Wirkung. Ferner kann dem Kläger entgegen der Meinung der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in der Gesellschafterversammlung am 13.06.2013 die auf den ersten Blick allgemein gehaltenen Fragen des Zeugen Z 27 zu dem Need To Know-Handbuch nur ausweichend beantwortet hat. Angesichts der im Vorfeld der Gesellschafterversammlung mit dem Risk and Reputation Leader geführten Auseinandersetzung um die Niederlegung der Mandate Z 22 und wegen der hierzu auf der Tagesordnung stehenden Beschlussvorschläge, brauchte der Kläger kein allgemein gehaltenes Bekenntnis zur Verbindlichkeit des Need To Know-Handbuchs abzugeben, weil dies in der konkreten Situation von den Mitgesellschaftern auch als eine Billigung der von ihm gerade nicht akzeptierten Handhabung in dem Fall Z 22 hätte gedeutet werden können. Soweit schließlich die Beklagte nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, wie überlebenswichtig für sie die strikte Einhaltung des in dem Need To Know-Handbuch vorgesehenen Verfahrens sei, da durch den Verbund mit F es unerlässlich sei, einen erweiterten Conflict-Check durchzuführen, um negative und unter Umständen sogar verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaftsprüfungsmandate von F zu vermeiden, trägt die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit an der Zuverlässigkeit und der Kooperationswilligkeit des Klägers irgendwelche Zweifel bestanden haben. Es wird von der Beklagten kein konkreter Fall genannt, in dem der Kläger nicht die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts hat walten lassen. Auch bei den Mandaten Z 22, bei deren Annahme es erstmals zu einem Konflikt mit dem RRL gekommen ist, hat der Kläger, wie das Anlagenkonvolut K52 belegt, das Verfahren des Conflict-Check durchgeführt. Abgesehen davon ist zwischen den Parteien unstreitig, dass insoweit die Wiederannahme der Mandate Z 22 gänzlich unproblematisch gewesen ist und zu keinem Interessenkonflikt mit den Wirtschaftsprüfungsmandaten von F geführt hat.Randnummer89

Entgegen der Meinung der Beklagten stellt auch die von dem Kläger gegenüber der Rechtsanwaltskammer München unter dem 24.05.2013 aufgegebene Anzeige weder für sich noch im Zusammenhang mit den anderen von der Beklagten erhobenen Vorwürfen einen wichtigen Grund dar. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Weisung des Risk and Reputation Leader Z 1, dass Mandat Z 22 niederzulegen, unwirksam war, stellte dessen gegenüber dem Zeugen Z 9 ausgesprochene Weisung, die Akten der Beklagten in den Mandaten Z 22 nicht an den Kläger herauszugeben, eine ungerechtfertigte und gezielte Behinderung der Mandatsausübung des Klägers dar. Angesichts dieser Umstände kann es als eine angemessene Verteidigung seiner Rechte angesehen werden, dass der Kläger gegenüber der Rechtsanwaltskammer München das Verhalten der K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und der I Rechtsanwaltsgesellschaft mbH angezeigt hat, um auf diese Druck auszuüben, die von ihm für die Bearbeitung der Mandate dringend erforderlichen Akten doch noch herauszugeben. Soweit der Kläger darin ausgeführt hat, die zwischen dem Zeugen Z 9 und der Beklagten angeblich vereinbarten Treuhandverhältnisse seien frei erfunden, da die Beklagte im April 2012 dem damaligen Sachbearbeiter und Zeugen Z 2 alle Akten mitgegeben habe, berechtigt auch dies nicht für sich oder in der Zusammenschau mit allen anderen Umständen zu einer Abberufung oder Kündigung des Klägers. Zum einen hat sich der Kläger unwiderlegt dahingehend eingelassen, von der zwischen dem Zeugen Z 24 und dem Zeugen Z 9 am 30.03.2012 geschlossenen Treuhandvereinbarung erst nach seiner Kammeranzeige erfahren zu haben. Zum anderen musste der Kläger auch mit einer solchen Vereinbarung nicht rechnen, da der Zeuge Z 24 kein Geschäftsführer der Beklagten war und nur er selbst, der Kläger, eine solche Vereinbarung als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten an dem Standort Stadt 2 hätte schließen dürfen, zumal er, auch schon im Jahr 2012, der einzige für die Mandate Z 22 mandatsverantwortliche Geschäftsführer der Beklagten war.Randnummer90

Schließlich ist der pauschale Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe seine Mitarbeiter angewiesen, angeblich mit den Compliance-Regelungen unvereinbare Akten nicht im „Review“ zu erwähnen, unsubstantiiert. Weder wird dargelegt, in welcher Weise welche Akte von welcher Compliance-Regel abgewichen sein sollen, noch wann wo und wen der Kläger entsprechend angewiesen haben soll.Randnummer91

(4) Der Vorwurf, der Kläger habe bewusst falsche Angaben über die gegen ihn im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit geführten Rechtsstreitigkeiten oder behördliche Verfahren gemacht, ist unbegründet. In seiner Erklärung vom 13.03.2013 zur Risikoprüfung seines Portfolios in dem Geschäftsjahr 2011/2012 war der Kläger nicht mehr verpflichtet, auf das gegen ihn unter dem Az. … .. geführte Ermittlungsverfahren hinzuweisen, weil dieses Verfahren nicht nur von der Staatsanwaltschaft bereits am 15.11.2012 eingestellt worden war, sondern auch die dagegen eingelegte Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft München unter dem 21.02.2013 zurückgewiesen worden war (Replik vom 27.05.2014, S. 24).Randnummer92

(5) Die Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger zeitnah zu der Beschlussfassung gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Zwischen den Parteien ist jedenfalls unstreitig, dass dem Kläger im Hinblick auf seine Rechtsanwaltstätigkeit für die C GmbH, soweit diese mit der Verwaltung des Vermögens seiner Familie betraut war, eine Befreiung vom WettbewerbsverbotBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Befreiung
Befreiung vom Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbot
erteilt worden ist, die zu der handschriftlichen Änderung von Nr. 10 seines Geschäftsführerdienstvertrags geführt hat. Ferner hat der Kläger den seinerzeitigen weiteren Geschäftsführer der Beklagten am Standort Stadt 2, Rechtsanwalt Z 9, bereits am 11.04.2008 in einem von diesem abgezeichneten Aktenvermerk (Anlage K178) darüber informiert, welche Briefköpfe er bei dieser ihm freigestellten Anwaltstätigkeit verwendet.Randnummer93

(6) Der Vorwurf, der Kläger kooperiere nicht mit dem Standortleiter Z 24, ist ohne Substanz. Die Beklagte legt schon nicht dar, aus welchem Rechtsgrund sich welche besonderen Kompetenzen eines Standortleiters, der kein Geschäftsführer der Beklagten ist, ableiten, die denen des Klägers als Geschäftsführer vorgehen sollen.Randnummer94

(7) Die einmalige Inanspruchnahme der sächlichen und persönlichen Ressourcen der Beklagten für die Fertigung der von dem Kläger als Gesellschafter der GbR gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf (39 O 25/13) erhobenen Anfechtungsklage wegen der ihm als Geschäftsführer verweigerten Entlastung stellt keine so schwere Pflichtverletzung dar, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Schon gar nicht kann festgestellt werden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten, wie diese meint, eine vorsätzliche Untreue begangen hat. Der Kläger hat vielmehr unwidersprochen ausgeführt, er habe gemeint, es handele sich um eine Angelegenheit der Beklagten, weil es sich um die Klärung der Wirksamkeit eines von der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlusses gegangen sei. Folglich habe er die Inanspruchnahme der Ressourcen der Beklagten für die Fertigung der Klageschrift auch durch die Verwendung des Briefkopfs der Beklagten nach außen hin deutlich gemacht. Dies habe Rechtsanwalt Z 1 dazu veranlasst, ihn darauf hinzuweisen habe, dass er für Anfechtungsklagen keine Ressourcen der Beklagten in Anspruch nehmen dürfe. Fortan habe er nicht nur von weiteren Inanspruchnahmen der Beklagten abgesehen, sondern auch die bis dahin bereits verauslagten Portokosten erstattet und im Übrigen mit Schreiben vom 15.03.2013 (Anlage K30) eine Gesellschafterversammlung zum 27.03.2013 einberufen, um die Kostenfrage durch die Gesellschafterversammlung verbindlich klären zu lassen. Da dann die Gesellschafterversammlung seinen Beschlussvorschlag, dass beide Seiten die mit Beschlussmängelklagen verbundenen Arbeiten in den Büros fertigen können, in der Gesellschafterversammlung vom 27.03.2013 abgelehnt habe (Anlage K31), habe er danach wie auch schon in der Zeit bis zu dieser Beschlussfassung jegliche Inanspruchnahme von Ressourcen der Beklagten in diesen und den anderen Verfahren unterlassen.Randnummer95

Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe in den Jahren von 2007 bis 2013 angeblich die Arbeitskraft der Zeugin Z 34 im Umfang von 20 % dafür missbraucht, zusammen mit der Zeugin Z 11 seine privaten Angelegenheiten oder solche der C GmbH koordinieren zu lassen, ist es ihr gemäß § 626 Abs. 2 BGB versagt, sich auf diese Umstände als Gründe der Abberufung oder Kündigung zu berufen. Wie oben ausgeführt worden ist, sind alle Erkenntnisse, die die Beklagte im Rahmen ihrer verdeckten Ermittlungen gewonnen hat, verfristet, weil die jeweils zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigten Geschäftsführer der Beklagten Z 1, Z 13, Z 14 und Z 9 es in Kenntnis dieses Ressourcenmissbrauchs unterlassen haben, den Kläger abzuberufen oder zu kündigen. Der Umstand, dass der Kläger angeblich den missbrauch der Arbeitskraft der Zeugin Z 34 über das Jahr 2010 hinaus fortgesetzt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da nicht behauptet wird, er habe diesen Ressourcenmissbrauch nach Abschluss der verdeckten Ermittlungen noch intensiviert.Randnummer96

bb) Auch die von der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung als weitere Begründung für die Abberufung und die Kündigung des Klägers angeführte Vielzahl der Prozesse, die der Kläger angestrengt hat, stellt weder für sich noch in der Gesamtbetrachtung mit den vorgenannten Umständen einen wichtigen Grund dar. Nach der ausführlichen Darstellung der Hintergründe, die der Kläger zu diesen Verfahren abgegeben hat und der die Beklagte nicht hinlänglich entgegengetreten ist, stellen sich unter Würdigung der beiderseitigen Interessenlage die von dem Kläger angestrengten Verfahren keineswegs als querulatorisch, sondern als Maßnahmen zur Verteidigung seiner durch den alten Gesellschaftsvertrag und den Rahmenvertrag vom 06.02.2007 geschützten (Sonder-)rechte dar. Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Inanspruchnahme der (Schieds-)Gerichte durch den Kläger wegen der Verteidigung seiner Rechte in der Weise zu sanktionieren, dass man die Häufung dieser Prozesse als einen wichtigen Grund zur Kündigung ansähe. Im Übrigen hat der Kläger im Wesentlichen nur auf die Schritte der Beklagten reagiert:Randnummer97

(1) So ist es bei Würdigung der beiderseitigen Interessenlage weder zu beanstanden, dass der Kläger im Wege einer von ihm beantragten einstweiligen Verfügung verhindert hat, dass die nach den hiesigen Ausführungen rechtswidrigen Beschlüsse bereits auf der Gesellschafterversammlung vom 07.05.2013 gefasst worden sind, noch dass er selbiges wegen der von seinen Mitgesellschaftern sofort danach erneut zum 13.06.2013 einberufenen Gesellschaftversammlung mit einem weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vergeblich versucht hat.Randnummer98

(2) Kein Vorwurf kann auch dem Kläger gemacht werden, dass er zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der ihm in der Gesellschafterversammlung der GbR vom 28.03.2012 verweigerten Entlastung ein Schiedsverfahren und ein Klageverfahren eingeleitet hat, zumal er über die Tatsache dieser Beschlussfassung erst durch E-Mail des Gesellschafters Z 13 vom 30.11.2012 unterrichtet worden ist und er weder von diesem noch von dem ihn in der Gesellschafterversammlung vertretenden Gesellschafter Z 1 eine nachvollziehbare Begründung für diese Beschlussfassung erhalten hat (Anlagen K20 – K24).Randnummer99

(3) Auch das von dem Kläger mit Schreiben vom 21.02.2013 eingeleitete Schiedsverfahren sowie die hierzu erhobene Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens stellen eine angemessene Reaktion auf das Verhalten der Beklagten bzw. der Mitgesellschafter des Klägers dar. Dabei kann dahinstehen, ob letztlich die von dem Kläger zumindest mit dem Wortlaut des Rahmenvertrags in Einklang stehende Auslegung zu dem dort vereinbarten Profit-Center-Vorbehalt zutreffend ist, ob bei dieser Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB die als Anlage B26 überreichte Beschlussvorlage zu berücksichtigten ist oder einer solchen Berücksichtigung eine etwaige Unkenntnis des Klägers davon entgegensteht und ob sich inhaltlich aus der Beschlussvorlage überhaupt ein Argument gegen die von dem Kläger vertretene Auslegung ergeben würde. Zur Verneinung der zur Entscheidung dieses Prozesses allein erheblichen Frage, ob der Kläger die Beklagte bzw. seine Mitgesellschafter in der GbR in mutwilliger Weise mit Prozessen überzogen hat, reicht es bereits aus festzustellen, dass er sich jedenfalls gegen die ab dem Geschäftsjahr 2009/2010 praktizierte Benachteiligung seiner Person gegenüber den anderen Mitgesellschaftern zur Wehr setzen durfte. Selbst wenn der genaue Umfang des Profit-Center-Vorbehalts nach den obigen Ausführungen nicht festgestellt wird, ist mit dem dem Kläger durch das Garantieeinkommen von EUR 500.000,- eingeräumten Sondervorteil schwerlich vereinbar, dass der Kläger deutlich weniger als die mit ihm gleichrangigen anderen Mitgesellschafter und sogar deutlich weniger als der gleichfalls am Standort Stadt 2 tätige Gesellschafter Z 9 verdienen sollte. Genau dies haben die Mitgesellschafter aber dem Kläger abverlangt, indem diesem ihrer Meinung nach für das Geschäftsjahr 2009/2010 nur eine Zahlung in Höhe von EUR 248.980,- (= EUR 204.000,- Grundgehalt und EUR 44.980,- Tantieme), den anderen C-Gesellschaftern einschließlich dem Zeugen Z 9 jedoch ein Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 427.323,13 (= EUR 204.000,- Grundgehalt, EUR 130.000,- Tantieme und EUR 87.816,09 Dividende) zustehen sollte. Unabhängig von der Frage, wie der Profit-Center-Vorbehalt letztlich ausgelegt werden muss, stellt diese von den Mitgesellschaftern des Klägers ab dem Geschäftsjahr 2009/2010 vertretene Auslegung auch einen Umschwung in deren Deutung des Profit-Center-Vorbehalts dar, da der im Finanzausschuss tätige Mitgesellschafter Z 13 in seiner an den Kläger gerichteten E-Mail vom 01.04.2010 (K183= Bl. 1082 GA) angelegentlich der Dividenden für das Geschäftsjahr 2008/2009 ersichtlich noch der Meinung gewesen ist, dass der Profit-Center-Vorbehalt nicht nur für die Dividende des Klägers, sondern auch für die Dividende des Zeugen Z 9 gilt. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24.06.2016, S. 35, ohne Beweisantritt die Bedeutung des Passus, „Es bliebe bei einer Dividende von EUR 65.081,15 für Herrn Z 9 und Sie.“ darauf reduzieren will, dass man lediglich aus Freundlichkeit den Kläger mit dem Zeugen Z 9 habe gleichbehandeln wollen, überzeugt dies insoweit nicht, als sich aus dem weiteren Zusammenhang des Schreibens eindeutig der Sinn erschließt, dass Z 13 den Profit-Center-Vorbehalt auf die beiden Gesellschafter an dem Stadt 2er Standort angewandt hat. So lautet der letzte Satz des ersten Absatzes der E-Mail vom 01.04.2010, „Für die beiden Stadt 2er Gesellschafter stehen dann noch EUR 115.850,29 zur Verfügung.“ Hinzu kommt, dass der einvernehmlich bereits im Juni 2011 in dieser Sache mit einem Güteversuch beauftragte seinerzeitige Mitgesellschafter in der GbR und Wirtschaftsprüfer Z 18 erst im Dezember 2012 einen Vergleichsvorschlag erstellt und diesen dann auch nur der Gegenseite, nicht jedoch dem Kläger zugeleitet hat. Soweit die Beklagte geltend macht, Herr Z 18 habe nicht die Neutralität eines Schlichters gehabt, greift dieser Einwand zu kurz, da er sich unstreitig um eine gütlichen Einigung in dem insbesondere zwischen dem Kläger und dem Zeugen Z 9 geführten Konflikt bemühen sollte. So blieb dem Kläger gar nichts anderes übrig, als in der Vergütungsfrage den Rechtsweg zu beschreiten, um seine zumindest gut vertretbare Rechtsposition durchzusetzen.Randnummer100

(4) Schließlich stellt es auch bei Würdigung der beiderseitigen Interessenlage keinen wichtigen Grund dar, dass der Kläger auch gegen den ablehnenden Beschluss der Beklagten vom 27.03.2013, gegen Rechtsanwalt Z 9 in der Angelegenheit „Pferderennstall“ Schadensersatzansprüche geltend zu machen, Anfechtungsklage erhoben hat. Die von Rechtsanwalt Z 9 als Geschäftsführer der Beklagten eingegangene Beteiligung der Beklagten an der G GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, die ein Galopprennpferd gehalten und betrieben hat, widersprach eindeutig dem Gesellschaftszweck der Beklagten. Der Beklagten, auf deren Interessenlage bei dem hier in Rede stehenden wichtigen Grund für die Abberufung und die Kündigung des Klägers auch abzustellen ist, dürften aus diesen Vorgängen wohl auch Schadensersatzansprüche erwachsen sein. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29.02.2016 versucht, die Beteiligung an dem Galopprennpferd unter Bezugnahme auf einen Artikel in ihrer internen Mitarbeiterzeitung als eine Marketingmaßnahme darzustellen, vermag dies nicht zu überzeugen. Zu den anderen Gesellschaftern der G GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, von denen angeblich lukrative Mandate zu erwarten gewesen seien, macht die Beklagte keine näheren Angaben, womit sie gemäß §§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO wiederum die Behauptung des Klägers unstreitig gestellt hat, dass der damalige Leiter von F Z 19 und seine Ehefrau Z 20 mehrheitlich an der G GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
beteiligt gewesen sind und die Beteiligung der Beklagten am 26.03.2012 durch den Zeugen Z 9 an den Sohn des Z 19, Herrn Z 21, für EUR 150,- veräußert worden ist.Randnummer101

cc) Dahinstehen kann ferner, ob der Kläger, wie er behauptet, von den Verhandlungen über den neuen Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen war oder er, wie die Beklagte behauptet, eine Beteiligung an diesen Gesprächen abgelehnt hat. Jedenfalls kann bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Kläger nicht als eine Verweigerung der Kooperation oder als ein Beweis fehlenden wechselseitigen Vertrauens ausgelegt werden, dass er dem neuen Gesellschaftsvertrag vom 03.12.2012 nicht beigetreten ist. Der Kläger hatte, wie oben ausgeführt worden ist, durch den Rahmenvertrag in Verbindung mit dem alten Gesellschaftsvertrag als Gegenleistung für die Einbringung seiner erfolgreichen Kanzlei Sonderrechte eingeräumt erhalten, die ihm bis zum 30.06.2014 zugesichert worden sind. Es bestand daher auch aus Sicht der anderen Mitgesellschafter für den Kläger kein Grund, auf diese Sonderrechte entschädigungslos zu verzichten. Abgesehen davon geht der neue Gesellschaftsvertrag mit so weitgehenden Eingriffen in die bisherigen Rechte der Gesellschafter einher, dass sich die hier nicht zu beantwortende Frage stellt, ob diese überhaupt selbst bei der Zustimmung aller Gesellschafter Wirksamkeit hätten erlangen können. Beispielsweise bestehen solche Bedenken im Hinblick auf die Beschneidung des Informationsrechts der „B-Gesellschafter“, die gemäß § 13 (2) des neuen Gesellschaftsvertrags keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung haben oder im Hinblick auf die Verteilung des Gewinns zwischen den „A-Gesellschaftern“ und den „B-Gesellschaftern“, die letztlich durch die an der Beklagten gar nicht beteiligte F GmbH bestimmt wird, indem nur diese gemäß § 14 (4) (a) den Wert eines Role- und Performance-Punktes festlegen darf, der für die Höhe der Gewinnansprüche der „B-Gesellschafter“ und damit auch für den den A-Gesellschaftern verbleibenden Restgewinn entscheidend ist. Angesichts aller gegenüber dem alten Gesellschaftsvertrag sehr weitgehenden Änderungen, die den ehedem freiberuflich geprägten Charakter der GbR beseitigt haben, erscheint es bei Würdigung der beiderseitigen Interessen jedenfalls nicht treuwidrig, dass der Kläger einer solchen Umgestaltung der Gesellschaft seine Zustimmung versagt hat.Randnummer102

dd) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung und Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
fehlen kann, wenn sich die Gesellschaft ihrerseits rechtswidrig oder vertragsbrüchig verhält (16. Zivilsenat, Urteil vom 23.04.1999 – 16 U 126/98, Rz. 88 – 90, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 18.12.2000 – II ZR 171/1999, DStR 2001, S. 1312). Sollte man daher entgegen den vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe für sich betrachtet, entweder einzeln oder in ihrer Gesamtschau, als hinreichende Gründe zur Abberufung oder Kündigung einstufen, würde man dennoch nach der im Rahmen der Gesamtabwägung noch notwendigen Betrachtung des Verhaltens der Beklagten letztlich zu einer Verneinung eines wichtigen Grundes gelangen. So hat die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 29.02.2016, S. 159, eingeräumt, dass maßgeblicher Grund für die von ihr erklärte Abberufung und Kündigung das Verhalten des Klägers in der Vergütungsfrage gewesen ist. Dabei ist gerade in diesem Zusammenhang oben festgestellt worden, dass die Mitgesellschafter des Klägers mit der von ihr für das Geschäftsjahr 2009/2010 beschlossenen Benachteiligung des Klägers dessen auf die Vergütung bezogene Schiedsklage herausgefordert haben. Dies gilt umso mehr, als zuvor die Mitgesellschafter des Klägers dem mit dem Versuch einer gütlichen Einigung betrauten Z 18 untersagt hatten, seinen Gütevorschlag dem Kläger mitzuteilen. (Nur colorandi causa, da erst nach der Gesellschafterversammlung vom 13.06.2013 erhoben, ist anzumerken, dass die von der Beklagten in diesem Schiedsverfahren unter dem 23.12.2013 erhobene Schiedswiderklage (Anlage B15) keineswegs als eine zurückhaltende Rechtsverfolgung zu bezeichnen ist, schickt sich doch damit die Beklagte an, die im Rahmen der Kündigung und Abberufung und in diesem prozess von ihr besonders angeprangerte Kollision der privaten Interessen des Klägers und der Zeugin Z 6 bei dem am 12.03.2007 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag für ihre eigenen Zwecke auszunutzen und den sich daraus angeblich ergebenden finanziellen Vorteil zumindest in Höhe von EUR 1,2 Mio. abzuschöpfen.) Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Vorfeld der Gesellschafterversammlung und durch die mit dem Hilfsantrag zu Nr. 4. angefochtenen Beschlüsse versucht hat, die nicht sachlich gerechtfertigte Niederlegung von für den Kläger besonders wichtigen Mandaten durchzusetzen, ihn in der Ausübung dieses Mandats durch die an den Zeugen Z 9 erteilte Weisung, die der Beklagten gehörenden Akten nicht an den für die Beklagte handelnden Kläger herauszugeben, zu behindern und damit letztlich auch wirtschaftlich zu schädigen.Randnummer103

9. Bei den Beschlussfassungen, mit denen die streitgegenständlichen ersten Beschlüsse nochmals bestätigt worden sind (Protokoll vom 14.06.2013, S. 24), wurde vom Versammlungsleiter Rechtsanwalt Z 1 die Stimmabgabe der GbR veranschlagt, die er selbst in Vollmacht der GbR bewirkt hat, obwohl im Zeitpunkt seiner Stimmabgabe eine wirksame Vollmacht der GbR nicht vorlag. Gemäß § 47 Abs. 3 GmbHG setzt die Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe Textform voraus. Die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Z 1 durch die GbR erfolgte jedoch nur mündlich, indem zuvor die GbR zu Nr. I.2.5. der Tagesordnung einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte (Protokoll vom 14.06.2013, S. 23). Ausnahmsweise ist zwar auch eine nur mündlich erteilte Vollmacht zulässig, wenn alle Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend sind und von diesen keine berechtigten Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der Vollmacht vorgebracht worden sind (BGH, Urteil vom 14.12.1967 – II ZR 30/67, Rz. 36). So liegt der Fall hier allerdings nicht. Im Zeitpunkt der Fassung der bestätigenden Beschlüsse waren nicht alle Gesellschafter der GbR anwesend. Es fehlte nicht nur der Kläger, der sich allerdings im Hinblick auf die nur unterbrochene und noch nicht beendete Gesellschafterversammlung möglicherweise treuwidrig vorzeitig entfernt hatte, sondern auch die Rechtsanwälte Z 24, Z 13, Z 31, Z 26, Z 14, Z 33 und Z 25, die nach der im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung noch maßgeblichen Gesellschafterliste vom 22.01.2013 Gesellschafter der GbR und damit Mitberechtigte des der GbR gehörenden Geschäftsanteils gewesen sind. Sollte man dies anders sehen, beseitigten die Bestätigungsbeschlüsse entgegen der Meinung der Beklagten trotzdem nicht die Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse. Zum einen richten sich, wie bereits ausgeführt worden ist, die Hilfsanträge des Klägers auch gegen die Bestätigungsbeschlüsse. Zum anderen beseitigt ein Bestätigungsbeschluss die Anfechtbarkeit nur insoweit, als durch ihn der ursprüngliche Mangel beseitigt wird (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, Anh zu § 47, Rz. 61). An den oben zu. II. Nr. 6.-8. dargestellten Anfechtungsgründen leiden jedoch nicht nur die ersten, sondern auch die bestätigenden Beschlüsse.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der Streitgegenstand der Anfechtungsklage mit dem der Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG identisch ist (BGH, Urteil vom 17.02.1997 – II ZR 41/96, Rz. 12), führt die Unbegründetheit der mit den Hauptanträgen geltend gemachten Nichtigkeitsklage wegen der Begründetheit der mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anfechtungsklage zu keinem teilweisen Unterliegen des Klägers.Randnummer105

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Randnummer106

Gemäß dem auf Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH analog anwendbaren § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG (BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – II ZR 196/08) bemisst sich der Streitwert solcher Rechtsstreite nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien. Die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits besteht für den Kläger insbesondere darin, ob er noch für die Zeit vom 13.06.2013 bis zum 30.06.2014 einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte hat. Dieses Interesse haben die Parteien in erster Instanz einvernehmlich mit EUR 200.000,- bewertet.Randnummer107

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Schlagworte: Ausschließen, Ausschließung, Ausschließung durch Beschluss, Ausschließung durch Gestaltungsurteil, Ausschließung in BGB-Gesellschaft, Ausschließungsklage, Ausschluss, Ausschluss BGB-Gesellschafter, Ausschluss der Ausschließung in der Satzung, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss des Mehrheitsgesellschafters, Ausschluss Gesellschafter, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Ausschluss Kommanditist, Ausschluss Komplementär, Ausschluss OHG-Gesellschafter, Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss, Ausschlussbeschluss aufgrund Satzungsgrundlage, Ausschlussgrund, Ausschlussklage, Ausschlussklauseln in Satzung, Gesellschafterausschluss, Gesellschafterausschluss und Abfindung, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert