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OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2010 – I-2 Wx 50/10

Aussetzung EintragungsverfahrenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aussetzung
Aussetzung Eintragungsverfahren

§ 21 Abs 2 FamFG, § 381 S 1 FamFG, § 381 S 2 FamFG, § 567 ZPO, §§ 567ff ZPO

1. Gegen die Entscheidung des Registergerichts, durch die es ein Eintragungsverfahren gemäß § 381 S. 1 FamFG aussetzt und einem Beteiligten gemäß § 381 S. 2 FamFG eine Frist zur Klageerhebung setzt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO gegeben. Diese Beschwerde kann nur auf die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und nicht auf eine bestimmte Entscheidung über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens gerichtet werden.

2. Mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist zur Klageerhebung nach § 381 S. 2 FamFG wird der Aussetzungsbeschluss gegenstandlos und die gegen ihn gerichtete sofortige Beschwerde mithin unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 10. Februar 2010 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts (Registergerichts) Köln vom 27. Januar 2010 – HRA 16329 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 4) haben die Beteiligten zu 1), 2) und 3) zu tragen.

Gründe

Über die am 10. Februar 2010 bei dem Amtsgericht eingegangene und mit einem dort am 26. März 2010 eingereichten Schriftsatz vom 24. März 2010 begründete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Januar 2010, der die Rechtspflegerin des Amtsgerichts gemäß Beschluß vom 26. März 2010 nicht abgeholfen hat, entscheidet der Einzelrichter des Oberlandesgerichts. Durch den angefochtenen Beschluß vom 27. Januar 2010 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Erhöhung von Kommanditeinlagen aufgrund einer Anmeldung vom 23. Dezember 2009 gemäß § 381 FamFG ausgesetzt. Da diese Anmeldung nach dem 31. August 2009 bei dem Amtsgericht eingereicht worden ist, ist auf das Verfahren nach den Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht anzuwenden. Beschwerdegericht ist deshalb hier das Oberlandesgericht, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG n.F.Randnummer2

Die Bestimmung des § 381 FamFG selbst regelt nicht, welches Rechtsmittel gegen eine auf diese Vorschrift gestützte Aussetzung gegeben ist. Da § 381 FamFG indes lediglich die allgemeine Bestimmung des § 21 FamFG dahin ergänzt, daß im Registerverfahren eine Aussetzung auch dann möglich ist, wenn ein Rechtsstreit über die Frage, wegen derer sie erfolgen soll, noch nicht anhängig ist, ist auch gegen einen Beschluß nach § 381 FamFG die sofortige Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO gegeben (vgl. Bahrenfuss/Steup, FamFG, 2009, § 381, Rdn. 10; Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 381, Rdn. 17; Schulte-Bunert/ Weinreich/Nedden-Boeger, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 381, Rdn. 23). Dies gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch bei einer Entscheidung des Rechtspflegers (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 381, Rdn. 14; Keidel/Sternal, a.a.O., § 21, Rdn. 32). Aufgrund der Verweisung des § 21 Abs. 2 FamFG auf die §§ 567 ff. ZPO entscheidet im Beschwerdeverfahren gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts, wenn die angefochtene Aussetzungsentscheidung vom Einzelrichter oder – wie hier – von einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. Bahrenfuss/Joachim/Kraft, a.a.O., § 58, Rdn. 23; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58, Rdn. 90).Randnummer3

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeantrag ist teilweise schon auf ein nicht zulässiges Ziel gerichtet. Im übrigen ist die Beschwerde mit dem Ablauf der in dem angefochtenen Beschluß vom 27. Januar 2010 bestimmten Frist unzulässig geworden.Randnummer4

Der Antrag der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 24. März 2010 zielt außer auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 27. Januar 2010 auch darauf, „in der Sache zu entscheiden und die beantragte Eintragung der erhöhten Haftsummen vorzunehmen“. Darauf kann die Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung des Amtsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nicht in zulässiger Weise gerichtet werden. Vielmehr ist der zulässige Gegenstand der Beschwerde durch den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung begrenzt. Wird ein Zivilprozeß, der eine Zahlungsklage zum Gegenstand hat, nach § 148 oder § 149 ZPO ausgesetzt, kann die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO gegen den Aussetzungsbeschluß nur auf dessen Aufhebung, nicht aber darauf gerichtet werden, den Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Zahlung zu verurteilen. Eine solche Verurteilung könnte das Beschwerdegericht nicht vornehmen. Für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nichts anderes. Auch hier kann das Rechtsmittelgericht nur über die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses entscheiden, nicht aber über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens (hier: die Vornahme der Eintragung) selbst (vgl. BayObLGZ 1994, 73 [78 f.]; BayObLG NJW-RR 2000, 181 [182]; Senat, OLG-Report Köln 2000, 95 [96]; Senat, FGPrax 2007, 94 [95]; Bahrenfuss/Steup, a.a.O., § 381, Rdn. 10; Bumiller/Harders, a.a.O., § 381, Rdn. 14; Krafka in Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 4, 2010, § 381, Rdn. 10). Soweit das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) bis 3) auf die Entscheidung in der Sache selbst zielt, ist es mithin unzulässig (vgl. Senat, OLG Report Köln 2000, 95 [96]).Randnummer5

Zulässig war das Rechtsmittel – bei seiner Einlegung -, soweit es auf die Aufhebung der angefochtenen Aussetzung des Ausgangsverfahrens gerichtet war. Auch insoweit ist es indes unzulässig geworden, nachdem die in dem angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Januar 2010 gesetzte Frist zur Klageerhebung abgelaufen ist, ohne daß die Beteiligten zu 1) bis 3) diese Klage erhoben haben. In ihrem Beschluß vom 27. Januar 2010 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beteiligten zu 1) bis 3) für die Erhebung einer Klage zwecks Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages über die Erhöhung des Gesellschaftskapitals und gleichzeitig des Haftkapitals der Kommanditisten vom 23. Dezember 2009 eine Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses gesetzt. Der Beschluß vom 27. Januar 2010 ist den Verfahrensbevollmächtigten zu 1) bis 3) am 1. Februar 2010 zugestellt worden. Die gesetzte Frist ist daher mit dem Ende des 1. März 2010 – noch vor Eingang der Begründung der sofortigen Beschwerde – abgelaufen. Klage haben die Beteiligten zu 1) bis 3) nicht erhoben. Vielmehr haben sie auf die entsprechende Anfrage des Beschwerdegerichts vom 7. Mai 2010 mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 geantwortet, die im Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Januar 2010 bezeichnete Klage sei nicht erhoben worden, und dies sei nach ihrer Auffassung auch nicht erforderlich.Randnummer6

Mit dem Ablauf der gesetzten Frist ist der Aussetzungsbeschluß des Amtsgerichts mangels Klageerhebung gegenstandslos und die sofortige Beschwerde – da sie gleichwohl nicht für erledigt erklärt, sondern aufrecht erhalten und mit den Schriftsätzen vom 26. März und vom 12. Mai 2010 begründet worden ist – insgesamt unzulässig geworden. Wenn ein Rechtsstreit über ein von dem Registergericht für vorgreiflich erachtetes Rechtsverhältnis noch nicht anhängig ist und das Registergericht sein Verfahren nach § 381 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 FamFG unter Bestimmung einer Frist zur Klageerhebung aussetzt, kann es die Erhebung der Klage nicht erzwingen (vgl. Keidel/Hausmann, a.a.O., § 381, Rdn. 15). Vielmehr muß es nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist sein Verfahren fortsetzen und die Rechtslage selbst prüfen (vgl. BayObLG DNotZ 1997, 81 [82 f.]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1990, 77; Bahrenfuss/Steup, a.a.O., § 381, Rdn. 14; Bumiller/Harders, a.a.O., § 381, Rdn. 12; Keilbach, DNotZ 2001, 671 [684]; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, a.a.O., § 381, Rdn. 24). Mit dem Ablauf der gesetzten Frist ist mithin der Aussetzungsbeschluß gegenstandslos geworden, die Hauptsache des Aussetzungsverfahrens erledigt und die gegen die Aussetzung gerichtete Beschwerde damit unzulässig geworden (vgl. BayObLG, a.a.O.; Senat, NJW-RR 1995, 555; vgl. auch BGH FamRZ 1982, 156 [157]).Randnummer7

Das Rechtsmittel muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.Randnummer8

Beschwerdewert: EUR 188.000,– (geschätzt nach dem Interesse an der Aufhebung der Aussetzung auf 10 % der zur Eintragung angemeldeten Kapitalerhöhung; vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 461)

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Aussetzung Eintragungsverfahren, Aussetzung Register-Anmeldungsverfahren, Aussetzungsbeschluss, Verfahrensaussetzung