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OLG München, Beschluss vom 27.01.2022 – 8 W 1818/21

ZPO zu § 138, 139, 149, 252 BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 826
– Verdacht einer Straftat

1. Grundvoraussetzung jeder Aussetzung gem. § 149 ZPO ist, dass das Klagevorbringen schlüssig und beweiserhebungsbedürftig ist.

2. Die entsprechende vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtlage durch das Erstgericht ist im Beschwerdeverfahren nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Erstgerichts bleibt dagegen dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung vorbehalten.

3. Die Begründung des Erstgerichts zu seiner Beurteilung der Sach- und Rechtlage muss diese Vertretbarkeitsprüfung durch das Beschwerdegericht insbesondere in den Fällen, in denen dies zwischen den Parteien umstritten ist und nicht auf der Hand liegt, ermöglichen.

4. Fehlt es an einer hierfür ausreichenden Begründung des Erstgerichts, liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der regelmäßig zu einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht führt.

5. Zur allgemeinen Prüfung des Klagevorbringens auf Schlüssigkeit und Beweisbedürftigkeit in Kapitalanlagesachen. 6. Zu den weiteren Aussetzungsvoraussetzungen gem. § 149 ZPO in Kapitalanlagesachen.

Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten werden der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts München I – Einzelrichter – vom 01.12.2021 und der Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2021 aufgehoben. 2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 8.000.- € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagten wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 01.12.2021. Der Kläger hat zwar selbst keine Beschwerde erhoben; er hält die Aussetzung aber ebenfalls für ermessenfehlerhaft; deshalb wird er vom Senat auch nicht formal als „Beschwerdegegner“ geführt; „Beschwerdegegner“ ist hier letztlich das Landgericht.

Die Klagepartei macht ausweislich der Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus § 824 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB und § 826 BGB im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien geltend. Sie erwarb danach in der Zeit zwischen dem 07.04.2020 und dem 22.05.2020 Aktien der W. AG zum Kaufpreis von 92.660,32 Euro netto und verkaufte diese zwischen dem 28.04.2020 und dem 21.07.2020 zum Verkaufspreis von 53.956,35 € netto. Der Beklagte zu 1) war bis Mitte 2020 Vorstandsvorsitzender der W. AG und deren größter Einzelaktionär. Der Beklagte zu 2) war zwischen dem 01.01.2018 und Mitte 2020 Finanzvorstand der W. AG und u.a. für die Themenfelder Compliance und Rechnungswesen zuständig.

4Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen Vorstandsmitglieder der W. AG ein Ermittlungsverfahren unter dem Az. 402 Js 150939/20. Dem Beklagten zu 1) legt die Staatsanwaltschaft u.a. zur Last, die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen der W. AG durch Vortäuschen von Einnahmen aus Geschäften mit Third-Party-Acquirern aufgebläht zu haben, um so regelmäßig Kredite von Banken und sonstigen Investoren zu erhalten, obwohl der Konzern tatsächlich seit 2015 Verluste erwirtschaftete. Gegen den Beklagten zu 2) wird unter demselben Aktenzeichen wegen unrichtiger Darstellung gemäß § 331 HGB ermittelt. Der Beklagte zu 1) befindet sich seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft. Der Beklagte zu 2) war und ist nicht in Untersuchungshaft.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte zu 1) sei für die betrügerischen Handlungen bei der W. AG verantwortlich. Der Beklagte zu 2) sei nach dem Geschäftsverteilungsplan für Compliance und Rechnungswesen verantwortlich, wobei eine Beschränkung auf Deutschland nicht bestehe. Der Beklagte zu 2) habe zu verantworten, dass das interne Kontrollsystem gezielt ineffektiv gehalten worden sei. Der Beklagte zu 2) sei auch für die Vorgänge in Asien verantwortlich gewesen. Aus den Untersuchungen des Untersuchungsausschusses des deutschen Bundestags ergebe sich, dass eine alleinige Begehung der Taten durch den ursprünglichen Beklagten zu 3) unwahrscheinlich sei.

Der Beklagte zu 1) trägt dagegen vor, er habe keine Kenntnis von betrügerischen Vorgängen innerhalb der W. AG gehabt. Nach dem Wissen des Beklagten zu 1) seien die Darstellungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der W. AG zutreffend gewesen. Die Anschuldigungen der Presse seien aufgeklärt und unzutreffend gewesen.

Der Beklagte zu 2) trägt vor, er habe von den betrügerischen Vorgängen in der W. AG keine Kenntnis gehabt. Für das Asiengeschäft sei ausschließlich der ursprünglich Beklagte zu 3) zuständig gewesen. Er habe trotz der fehlenden Ressortzuständigkeit versucht, sich einen Überblick zu verschaffen. Anhaltspunkte für ein betrügerisches Handeln hätten sich beim Beklagten zu 2) nicht ergeben. Der Beklagte zu 2) meint, es fehle an jeglichem individualisierten Sachvortrag zu seiner Person.

Ergänzend wird auf die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 16.07.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Mit Verfügung vom 20.08.2021 (Bl. 93 d.A.) hat der Einzelrichter des Landgerichts auf die beabsichtigte Aussetzung des Zivilverfahrens gemäß § 149 ZPO im Hinblick auf das Strafverfahren hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Kläger hat sich daraufhin gegen die Aussetzung gewandt und sich darauf berufen, das Strafverfahren könne sich noch Jahre hinziehen, was für den Kläger nicht zumutbar sei. Die Klage sei entscheidungsreif, weil die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hätten. Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich gegen die Aussetzung gewandt, da der Rechtsstreit mangels schlüssigen Vortrags des Klägers abweisungsreif sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.12.2021 (Bl. 103 ff. d. A.) hat das Landgericht München I – Einzelrichter – die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft München I, Az.: 402 Js 150939/20, ausgesetzt.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend lägen gewichtige und überzeugende Gründe vor, die für eine Aussetzung sprächen, die auch das Gebot der Verfahrensbeschleunigung überwiegen würden. Mit Blick auf den vorliegenden Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Ausgang des Strafverfahrens einen zusätzlichen, erheblichen Erkenntnisgewinn für das hiesige Verfahren bringen werde. Es handele sich vorliegend um einen tatsächlich äußerst umfangreichen Fall. Zwar seien auch nach Abschluss eines die Aussetzung rechtfertigenden Strafverfahrens weder eine doppelte Beweisaufnahme noch sich widersprechende Entscheidungen völlig ausgeschlossen, da das Zivilgericht an die im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht gebunden sei. Dennoch sei die im Strafverfahren vorzunehmende Beweisaufnahme – etwa durch Sicherstellung von Unterlagen oder Korrespondenz zu Geschäftsabläufen und zu Kontakten zwischen den beteiligten Personen, durch Vernehmung von Zeugen hierzu und zur Geschäftspraxis sämtlicher involvierter, zum Teil ausländischer Gesellschaften, sowie durch Überprüfung von Geldflüssen anhand von Kontounterlagen, die nach der Strafprozessordnung sichergestellt werden können – geeignet, einen Erkenntnisgewinn zu verschaffen, der die zivilgerichtlichen Möglichkeiten bei weitem übersteige. Der Einwand der Beklagten, der Klagevortrag sei nicht hinreichend schlüssig und substantiiert, greife im vorliegenden Verfahren nicht durch. Der klägerische Vortrag sei ausreichend substantiiert. Das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) sei nach Auffassung des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht abweisungsreif.

Im Rahmen der gebotenen Abwägung habe das Gericht berücksichtigt, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagten ein achtenswertes Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Zivilverfahrens hätten. Andererseits sei das Gericht bestrebt, den Zivilrechtsstreit möglichst prozessökonomisch zu führen und doppelte Ermittlungsarbeit sowie zusätzliche Kosten zu ersparen. Es sei auch zu erwarten, dass das Ermittlungsverfahren in Kürze abgeschlossen sein werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Beschleunigungsgrundsatz bei Haftsachen. Der Beklagte zu 1) befinde sich bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft, so dass der Schluss gerechtfertigt sei, dass ein Abschluss der Ermittlungen zeitnah erfolgen werde.

Die Entscheidung des Landgerichts wurde den Beklagtenvertretern am 02.12.2021 zugestellt. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beklagten vom 03.12.21 und 16.12.21, die jeweils am selben Tag beim Landgericht eingegangen sind.

Der Beklagte zu 1) meint, eine Aussetzung komme nicht in Betracht. Ein angeblicher Einfluss von strafrechtlichen Ermittlungen auf ein Zivilverfahren scheide aus, wenn die Klage unschlüssig und abweisungsreif sei. Entgegen der Auffassung der Kammer sei dies vorliegend der Fall. Auch fehle es an tauglichen Beweisangeboten zu den pauschalen Behauptungen des Klägers. Im Gegensatz zu der in Arrestverfahren zu fordernden,,überwiegenden Wahrscheinlichkeit“, eigne sich im Klageverfahren als Tatsachenvortrag im Sinne der ZPO nur Vortrag, der dem Beweis zuganglich sei. Selbst wenn man von der Schlüssigkeit der Klage ausginge, wäre die Aussetzung erst möglich, wenn klar sei, gegen welche Beschuldigten wegen welcher Vorwürfe ein Strafverfahren geführt wäre und welche Bedeutung dies konkret für den Zivilrechtsstreit entfalte. Der konkrete strafrechtliche Vorwurf stehe erst mit Anklageerhebung fest. Jedenfalls bis dahin sei das Verfahren fortzuführen. Die zu erwartende Dauer des Strafverfahrens habe das Landgericht nicht zutreffend berücksichtigt.

Der Beklagte zu 2) meint, die Entscheidung des Landgerichts sei ermessensfehlerhaft, weil sich die Begründung des Aussetzungsbeschlusses nicht damit auseinandersetze, dass sich alle Beteiligten gegen die Aussetzung ausgesprochen hätten. Zudem sei eine Aussetzung in Kapitalanlageverfahren untunlich. Auch lege der angegriffene Beschluss nicht dar, mit welchen konkreten Erkenntnissen im Strafverfahren zu rechnen sei, die zur Aufklärung der im Zivilverfahren streitigen Punkte beitragen könnten. Soweit der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) nach den § 824 und 826 BGB geltend mache, handele es sich um rein zivilrechtliche Ansprüche, sodass eine Aufklärung dieser Vorwürfe im Strafverfahren nicht zu erwarten sei. Die Entscheidung sei auch deswegen ermessensfehlerhaft, weil das Landgericht die voraussichtliche Dauer des Strafverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt habe. Da sich der Beklagte zu 2) unstreitig nicht in Untersuchungshaft befinde, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, wann das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2) abgeschlossen sein werde. Auch sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Klage unschlüssig und abweisungsreif.

Der Kläger hat selbst kein Rechtsmittel eingelegt und keinen Antrag gestellt, aber mit Schriftsatz vom 23.12.21 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass eine Aussetzung schon im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer des Strafverfahrens nicht hätte erfolgen dürfen.

Mit Beschluss vom 28.12.2021 hat das Landgericht München I den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden vorgelegt.

Im Nichtabhilfebeschluss hat das Landgericht ergänzend ausgeführt, dass, soweit der Beklagte zu 2) die Ansicht vertrete, gegen die Aussetzung spreche, dass sich sämtliche Parteien gegen eine Aussetzung ausgesprochen haben, folge das Gericht dem nicht. Dies gelte umso mehr, als zwischen den Parteien gerade kein unstreitiger Sachverhalt vorliege, sondern sowohl die Klageseite als auch die Beklagten der Auffassung seien, der Rechtsstreit sei deswegen entscheidungsreif, weil die jeweils andere Seite ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Auch bezüglich einer Haftung des Beklagten zu 2) seien Erkenntnisse im Strafverfahren zu erwarten. Gerade für das Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, seien die Kenntnisse des Beklagten zu 2) zu den Themen der falschen Bilanzierung entscheidend. Diese seien auch Gegenstand des Strafverfahrens. Eine Aussetzung sei auch vor Anklageerhebung möglich.

II.

Gemäß § 568 Satz 1 ZPO war hier zunächst der Einzelrichter am Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter am Landgericht erlassen wurde. Auch wenn dies vom Senat gem. § 348 Abs. 4 ZPO nicht zu prüfen ist, so ist dazu doch anzumerken, dass es wohl nicht den Intentionen des Gesetzgebers für eine originäre Kammerzuständigkeit in Kapitalanlagesachen gem. § 348 I Nr. 2 b) ZPO entspricht, wenn – wie vorliegend und auch in zahlreichen Parallelverfahren – schwierige und bisher obergerichtlich ungeklärte Verfahren, die derzeit offensichtlich von den Kammern des Landgerichts auch noch in der Sache unterschiedlich beurteilt werden, frühzeitig auf den Einzelrichter übertragen werden.

Der Einzelrichter am Oberlandesgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.01.2021 gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen, weil die Sache nach seiner Auffassung besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 568 S. 2 Nr. 1 ZPO) und grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO), insbesondere in Bezug auf die Frage des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts hinsichtlich Schlüssigkeit und Beweisbedürftigkeit in der Aussetzungsbeschwerde gem. §§ 149, 252 ZPO. Daher ist nunmehr der Senat zur Entscheidung berufen.

III.

Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO sind nach § 252 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 569 Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig. Sie führen zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses, weil das Landgericht dort bisher seiner Begründungspflicht nicht genügt hat.

1. Nach wohl allgemeiner Meinung der Obergerichte, die auch der st. Rspr. des erkennenden Senats entspricht, bedarf ein Beschluss, mit welchem einer sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen wird, in aller Regel der Begründung. Erforderlich ist in der Regel eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen der Beschwerde. Denn es ist Zweck des § 572 ZPO, begründete Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen. Die Vorlage einer Beschwerde durch das Erstgericht setzt demgemäß eine Entscheidung voraus, in der auf das Beschwerdevorbringen gezielt und inhaltlich erschöpfend eingegangen wird. Sie muss sich konkret mit der Gegenargumentation der Beschwerdebegründung befassen und nachvollziehbar darstellen, weshalb nicht abzuhelfen ist. Das gilt insbesondere, wenn die angefochtene Entscheidung selbst noch keine ausreichende Begründung enthält (Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021, ZPO § 572 Rn. 9 mwN) oder sie einen Aspekt konkret aufzeigt, mit welchem sich die Erstentscheidung noch nicht oder nur am Rande befasst hat. Einer Begründung bedarf es nur dann nicht, wenn die Beschwerde selbst keine oder eine nur formelhafte Begründung enthält (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
Beschluss vom 12.09.2003, Az. 21 W 2186/03, MDR 2004, 291; ebenso OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, MDR 2009, 1409). Spätestens die Begründung eines Vorlage- und Nichtabhilfebeschlusses im Beschwerdeverfahren muss deshalb nachvollziehbar erkennen lassen, dass sich das Ausgangsgericht mit dem Beschwerdevorbringen in der Sache auseinandergesetzt hat. Fehlt es hieran, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und es liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Urteil vom 24.08.2009 – 4 WF 88/09 = BeckRS 2009, 24695), der angesichts der Bedeutung des Abhilfeverfahrens für den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und wegen der vom Gesetz bezweckten Entlastung des Beschwerdegerichts regelmäßig zu einer Zurückverweisung führt (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 16 mwN).

Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Nichtabhilfebeschluss nach Auffassung des Senats nicht. Das Landgericht hat zu den in den Beschwerdebegründungen wiederholten Rügen der Beklagten zur mangelnden Schlüssigkeit und Beweisgeeignetheit des bisherigen Klagevorbringens nur ausführt, der klägerische Vortrag sei ausreichend substantiiert und das Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht abweisungsreif. Das war nach Auffassung des Senats hier nicht ausreichend und wird vom Landgericht zumindest summarisch konkreter zu begründen sein, wie nachfolgend noch im Einzelnen auszuführen sein wird.

Hier war deshalb nicht nur der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben, sondern auch der Aussetzungsbeschluss. Nachdem die Beklagten bereits vor diesem Beschluss im Grundsatz dieselben Rügen zur mangelnden Schlüssigkeit und Beweisgeeignetheit des bisherigen Klagevorbringens erhoben hatten, hätte sich das Landgericht damit bereits im Aussetzungsbeschluss befassen müssen, sodass dieser an demselben Verfahrensfehler leidet wie der Nichtabhilfebeschluss. Das hat für das Landgericht den Vorteil, dass es nunmehr frei über den Fortgang des Verfahrens entscheiden kann (vgl. dazu unter IV.). Wäre dagegen nur der Nichtabhilfebeschluss aufgehoben worden, hätte das Landgericht darüber erneut entscheiden müssen. Außerdem wäre dann die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – XII ZB 394/20).

2. Nach Auffassung des Senats hätte sich das Landgericht hier wesentlich konkreter mit den Einwänden der Beklagten gegen die Schlüssigkeit und die fehlende Entscheidungsreife des Rechtsstreits auseinandersetzen müssen.

a) Die Beklagten weisen diesbezüglich in ihren Beschwerdebegründungen zu Recht darauf hin, dass eine Aussetzung von vorneherein nicht möglich ist, wenn die Klage abweisungsreif ist. Denn dann kann das Ermittlungsergebnis im Strafverfahren auf die Entscheidung im Zivilverfahren keinen Einfluss i.S.v. § 149 ZPO haben. Deshalb ist Grundvoraussetzung jeder Aussetzung, dass das Klagevorbringen schlüssig, erheblich und beweiserhebungsbedürftig ist (st. Rspr. der Kapitalanlagesenate des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, z.B. in den durchaus vergleichbaren Kapitalanlageverfahren betreffend die NCI-Fonds u.a. gegen H. und K., vgl. dazu zunächst die Aufhebungs- und Zurückverweisungsurteile, z.B. Senat, Urteil vom 18.01.2018, Gz. 8 U 514/17, nv; ebenso OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(23. Zivilsenat), Endurteil vom 17.05.2018 – 23 U 528/17, BeckRS 2018, 9223; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
(20. Zivilsenat), Endurteil vom 10.01.2018 – 20 U 526/17, BeckRS 2018, 579; und nachfolgend die Entscheidungen über die Aussetzungsbeschwerden, vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 18.01.2021, Gz. 8 W 13/21, nv; ebenso z.B. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 12. September 2018 – 9 W 18/18 -, Rn. 11, juris, zu einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO).

b) Ob und inwieweit das Beschwerdegericht die Einschätzung des aussetzenden Erstgerichts, dass das Klagevorbringen schlüssig, erheblich und beweiserhebungsbedürftig sei, im Beschwerdeverfahren zu überprüfen hat, ist in Rspr. und Lit. allerdings umstritten und in der Rspr. des BGH wohl noch nicht abschließend geklärt. Davon hängt aber nach Auffassung des Senats letztlich auch die Beantwortung der Frage ab, ob und ggf. wie ausführlich das Erstgericht seine entsprechende Beurteilung im Aussetzungsbeschluss oder im Nichtabhilfebeschluss begründen muss, damit sie, soweit geboten, vom Beschwerdegericht überprüft werden kann:

(1) In der Lit. sind die Auffassungen geteilt. Am weitesten geht wohl Stackmann, der meint, Aussetzungsentscheidungen unterlägen in rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkten Prüfungsmaßstab durch das Beschwerdegericht (MüKoZPO-Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18). Die Gegenposition vertritt Greger, der aus der Rspr. des BGH, wonach in der Beschwerde nur die Nachprüfung auf Ermessensfehler und Vorliegen des Aussetzungsgrunds geboten sei, folgert, dass es dem Beschwerdegericht verwehrt sei, im Rahmen der Beschwerde die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen, denn diese Prüfung bleibe dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO, Rn. 5).

Dieser Auffassung von Greger folgen, soweit ersichtlich, bisher die Obergerichte weitestgehend und bisher auch der erkennende Senat. Danach hat das Beschwerdegericht allein auf der Grundlage der materiellen Würdigung des Sach- und Streitstandes durch das Erstgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Aussetzung vorliegen (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, Beschluss vom 27. Mai 1975 – 2 W 16/75 -, juris, für § 148 ZPO). Nach Meinung des OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
werde in Rechtsprechung und Literatur schon seit langem nicht mehr in Zweifel gezogen, dass im Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss des Gerichts der ersten Instanz nicht in die Beurteilung zur Hauptsache eingegriffen werden dürfe. Diese Prüfung bleibe vielmehr dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten. Das Beschwerdegericht habe daher nur darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des § 149 ZPO auf der Grundlage der erkennbaren materiellen Beurteilung durch das Amts- oder Landgericht zutreffend bejaht oder verneint worden sind (Beschluss vom 03. November 1997 – 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris, mwN.). Das OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hat grundsätzlich dieselbe Auffassung vertreten, dabei aber dahinstehen lassen, ob etwas anderes bei evidenter Unschlüssigkeit zu gelten hat, denn ein solcher Fall war dort nicht gegeben (Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 5 W 1291/14 -, Rn. 11, juris).

Der BGH hat sich bisher, soweit ersichtlich, mit dieser Frage noch nicht konkret befasst. Er hat bisher nur entschieden, dass § 252 ZPO die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung „nur im Hinblick auf das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes und von Ermessensfehlern“ gestatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 30/04, zu § 148 ZPO). Auch sind nach der Rspr. des BGH in dem Aussetzungsbeschluss die strittigen Umstände anzugeben, die für den Zivilrechtsstreit von Bedeutung sind und die im Strafverfahren einfacher geklärt werden können. Dies sei nicht möglich, wenn nicht dargestellt werde, welche konkreten Ansprüche mit der Klage geltend gemacht werden und inwieweit diese auf strafbare Handlungen gestützt werden, die Gegenstand des Strafverfahrens sind (BGH, Beschluss vom 17.01.2009 – VI ZB 58/08, Juris-Rz. 5). Das lässt nach Auffassung des Senats nicht konkret erkennen, ob und ggf. inwieweit das Beschwerdegericht dabei die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht überprüfen kann und muss.

Zur Aussetzung gem. § 8 KapMuG hat der XI. Zivilsenat des BGH allerdings kürzlich entschieden, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz effektiven Rechtsschutzes eine Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erfordere, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht komme, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet habe, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen werde (Beschluss vom 30.04.2019, Gz. XI ZB 13/18 mit abl. Anm. Lechner, WuB 2019, 591). Sollten diese Erwägungen auf die Aussetzung gem. §§ 148 f., 252 ZPO übertragbar sein, wäre in dem Aussetzungsbeschluss gem. § 149 ZPO eine volle Sachprüfung des Landgerichts und im Beschwerdeverfahren dessen volle Überprüfung erforderlich.

(2) Nach Auffassung des Senats ist einer vermittelnden Lösung, die eine Beschränkung der Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtlage durch das Erstgerichts im Beschwerdeverfahren auf ihre Vertretbarkeit vorsieht, der Vorzug zu geben:

(a) Die bisher h.M., dass es dem Beschwerdegericht in jeder Hinsicht verwehrt sei, im Rahmen der Beschwerde die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen, begegnet nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlichen Bedenken:

Das BVerfG hat entschieden, dass § 149 ZPO mit den verfassungsrechtlichen Garantien eines wirkungsvollen Rechtsschutzes vereinbar ist. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten aber nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Deshalb sind die Zivilrichter bei der Entscheidung über die Aussetzung gem. § 149 ZPO verpflichtet, im Einzelnen sorgfältig abzuwägen, ob die Aufklärungsmöglichkeiten eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens den Verzögerungseffekt im anhängigen Zivilrechtsstreit rechtfertigen können. Das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wird dabei durch § 149 Abs. 2 ZPO wirkungsvoll begrenzt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2003 – 1 BvR 2022/02 -, juris).

Zwar hat sich auch das BVerfG dort nicht unmittelbar zur Frage der Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht im Beschwerdeverfahren geäußert. Nachdem das Rechtsstaatsprinzip danach aber voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden und die Zivilrichter deshalb bei der Entscheidung über die Aussetzung gem. § 149 ZPO verpflichtet sind, im Einzelnen sorgfältig abzuwägen, ob die Aufklärungsmöglichkeiten eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens den Verzögerungseffekt im anhängigen Zivilrechtsstreit rechtfertigen können, würde eine Aussetzung, die – objektiv betrachtet – keinerlei Entscheidungserheblichkeit aufweist, weil der Rechtsstreit in Wahrheit offensichtlich wegen Unschlüssigkeit oder mangelndem Beweisantritt entscheidungsreif ist, ebenfalls gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Das muss deshalb zumindest in den Fällen, in denen dies zwischen den Parteien umstritten ist und nicht auf der Hand liegt, in gewissen Grenzen auch vom Beschwerdegericht überprüft werden können. Diese Überprüfung durch das Beschwerdegericht muss dann jedenfalls in den Fällen, in denen das vom Beschwerdeführer gerügt wird, auch spätestens die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Erstgerichts ermöglichen.

(b) Die Gegenmeinung, dass im Beschwerdeverfahren stets eine volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht erforderlich sei, hält der Senat demgegenüber für deutlich zu weitgehend:

Das hätte zur Folge, dass das Erstgericht seine – letztlich ja nur vorläufige – Beurteilung der Sach- und Rechtslage bereits in der Aussetzungsentscheidung umfassend begründen müsste, es also letztlich dort eine Art „Vor-Urteil“ erstellen müsste, obwohl der Aussetzungsentscheidung nach derzeitiger Rechtslage für die spätere Endentscheidung keinerlei förmliche Bindungswirkung zukommt. Außerdem würden dadurch die unterschiedlichen Voraussetzungen und Ziele der Rechtzüge Beschwerde-Rechtsbeschwerde einerseits und Berufung-Nichtzulassungsbeschwerde/Revision andererseits verwischt und vermischt. Hätte der Gesetzgeber eine volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Erstgerichts bereits im Beschwerdeverfahren über die Aussetzung gewollt, hätte er das Aussetzungsverfahren als Zwischenverfahren mit Entscheidung durch Zwischenurteil entsprechend § 304 ZPO mit Anfechtung wie ein Endurteil entsprechend § 304 Abs. 2 ZPO und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren gem. § 318 ZPO ausgestalten können und müssen. Deshalb trifft es nach Auffassung des Senats weiterhin zu, dass eine volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung vorbehalten bleiben muss.

Eine derartige volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bereits im Beschwerdeverfahren ist, entgegen der vom XI. Zivilsenat des BGH zur Aussetzung gem. § 8 KapMuG vertretenen Auffassung (Beschluss vom 30.04.2019, Gz. XI ZB 13/18 mit abl. Anm. Lechner, WuB 2019, 591), auch nicht wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes geboten. Das BVerfG verlangt von den Zivilrichtern nur eine „sorgfältige Abwägung“, billigt ihnen also dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Das entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers zur insoweit durchaus vergleichbaren Aussetzungsvorschrift des § 8 KapMuG, wonach bei der Aussetzungsentscheidung durch das Prozessgericht die Abhängigkeit nur abstrakt zu beurteilen ist und dem Prozessgericht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BT-Drucks. 17/8799, S. 20).

(c) Der Senat hält es deshalb für geboten, aber auch für ausreichend, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht jedenfalls in den Fällen, in denen diese – wie hier – umstritten ist, im Beschwerdeverfahren (nur) auf ihre Vertretbarkeit überprüft wird und die volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung vorbehalten bleiben muss.

Dadurch wird nach Auffassung des Senats einerseits dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes genügt, weil eine offensichtlich nicht vom Ergebnis des Strafverfahrens abhängige Aussetzung und damit Verzögerung des Rechtsstreits vermieden wird, anderseits aber auch der dem Erstgericht vom Gesetzgeber und vom BVerfG zugebilligte Beurteilungsspielraum gewahrt wird. Diese Überprüfung durch das Beschwerdegericht muss somit in diesen Fällen auch die Begründung des Erstgerichts für die Aussetzung ermöglichen.

c) Deshalb war hier nach Auffassung des Senats die Mitteilung des bloßen Ergebnisses der Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht, der klägerische Vortrag sei ausreichend substantiiert und die Klage deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht abweisungsreif, als Begründung nicht ausreichend.

In den oben angesprochenen, zahlreichen Aussetzungsverfahren betreffend die NCI-Fonds u.a. gegen H. und K. war hierzu nur deshalb keine weitere Begründung des Landgerichts erforderlich, weil die Kapitalanlagesenate des Oberlandesgerichts München bereits zuvor in zahlreichen Aufhebungs- und Zurückverweisungsurteilen festgestellt hatten, dass das dortige Klagevorbringen schlüssig, erheblich und beweisbedürftig ist (s.o.). Daran fehlt es hier bisher.

Daher ist hier eine entsprechende, mindestens summarische Begründung des Landgerichts erforderlich, die dem Senat die gebotene Prüfung ermöglicht, ob die Beurteilung der der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht mindestens vertretbar erscheint.

d) Dazu weist der Senat allgemein auf folgendes hin:

Bei der Prüfung, ob das Klagevorbringen schlüssig, erheblich und beweisbedürftig ist, ist in Fällen der vorliegenden Art bekanntlich grundsätzlich wie folgt vorzugehen:

(1) Zunächst ist nach Grund und Höhe schlüssiger Klagevortrag erforderlich:

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn Tatsachen vortragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Einlassung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (BGH NJW-RR 1996, 56).

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, darf sie auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, III ZR 213/17, Rz. 25 mwN; zur Grenze des „Vortrags ins Blaue“ s. sogleich).

(2) Sodann ist i.d.R. zu erwägen, ob die Klagepartei hinsichtlich dieses schlüssigen Vortrags ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt hat, wobei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte Willkür rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 – IX ZR 177/99 -, Rn. 17, juris).

(3) Danach ist zumindest summarisch zu prüfen, ob die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft und ob sie dieser ggf. genügt haben, zumal die Klagepartei dies hier bestreitet.

Der Gegner hat sich nämlich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 – III ZR 7/20, zu einem sog. „Schneeballsystem“), und wäre somit auch nicht beweisbedürftig.

(4) Ist das Klagevorbringen danach schlüssig, hinreichend bestritten und somit beweisbedürftig, muss der Beweispflichtige – hier also die Klagepartei – hinreichenden, nach der ZPO statthaften Beweis angeboten haben; denn ansonsten ist die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen und nicht das Verfahren auszusetzen.

Auch hinsichtlich ihrer Beweisangebote ist eine Partei aber grundsätzlich nicht gehalten, zu den Umständen wie Zeit, Ort oder teilnehmende Personen detailliert vorzutragen. Diese Umstände sind Gegenstand der Beweisaufnahme; diese kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie von der beweispflichtigen Partei im Einzelnen vorgetragen werden (BGH vom 19.05.2011, Az. VII ZR 24/08 Rz. 14 mwN). Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise vielmehr nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zu Gunsten der beweisbelasteten Partei zu unterstellen ist (BGH NJW 2009, 502 Rnr. 38).

(5) Auch hinsichtlich der von den Beklagten bestrittenen Schadenskausalität wäre zumindest eine kurze Begründung des Landgerichts erforderlich gewesen. Dazu sei aber allgemein auf folgendes hingewiesen:

Wie der Senat in seinen vorläufigen Hinweisen in einem Verfahren gegen den Abschlussprüfer von W. näher ausgeführt hat, dürfte bei Gesamtwürdigung aller Umstände ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebender Erfahrungssatz dafür bestehen, dass die Klagepartei, wie von ihr behauptet, die streitgegenständlichen Aktienkäufe nicht abgeschlossen hätte, wenn die behaupteten Machenschaften der Beklagten früher aufdeckt worden wären (Senat, Hinweis vom 09. Dezember 2021 – 8 U 6063/21 -, Rn. 24, juris).

Entsprechend hat der Senat in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend den W.-Skandal, in denen allerdings eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, bereits wiederholt entschieden, dass jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür spricht, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten (Urteil des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699). Bei Investments mit rein spekulativem Charakter kann die entsprechende Vermutung jedoch eingeschränkt oder aufgehoben sein (Senat, Beschluss vom 16.11.2021 – 8 W 1541/21, BeckRS 2021, 34702).

In Richtung auf den Beklagten zu 2) wird das Landgericht die mögliche Kausalität aber gleichwohl noch weiter zu prüfen haben. Denn ausweislich seiner bisherigen Feststellungen erwarb die Klagepartei Aktien der W. AG in der Zeit zwischen dem 07.04.2020 und dem 22.05.2020, der Beklagte zu 2) war aber danach erst ab dem 01.01.2018 Finanzvorstand der W. AG. Das wirft die vom Landgericht zu klärende Frage auf, an der „unrichtigen Darstellung“ welches möglicherweise für diesen Schaden kausalen Jahresabschlusses etc. der Beklagten zu 2) mitgewirkt haben soll. Das könnte wohl allenfalls der Jahresabschluss für 2018 sein, der am 28.11.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und in dem der Beklagte zu 2) als Vorstand genannt wird.

(6) Die Schadenshöhe wäre ebenfalls zumindest kurz zu prüfen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16.11.2021 – 8 W 1541/21, WM 2021, 2435).

e) Soweit der bisherige Parteivortrag nach Auffassung des Landgerichts diesen Anforderungen noch nicht vollständig genügen sollte, müsste das Landgericht darauf ggf. zunächst gem. § 139 ZPO frühzeitig und konkret hinweisen und den Parteien sodann Gelegenheit zur Ergänzung geben. Denn falls durch das Unterlassen gebotener Hinweise erheblicher Vortrag in das Berufungsverfahren verlagert wird und dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme in erster Instanz vermieden wird, droht ansonsten die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

3. Ausgehend von der so vom Landgericht festgestellten und mindestens summarisch begründeten Sach- und Rechtslage wird das Landgericht sodann erneut auf der Grundlage zutreffender Tatsachen das Für und Wider der sich gegenüberstehenden Belange umfassend abzuwägen haben. Im Rahmen der Ermessensentscheidung einer Aussetzung ist eine Abwägung zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung einerseits und den Umständen andererseits vorzunehmen, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen und den Stillstand des Verfahrens rechtfertigen. Auch diese Abwägung ist in den Gründen der Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NJW-RR 2010, 787 mwN), jedenfalls wenn es sich – wie hier – um eine streitige Aussetzungsentscheidung handelt. Eine Verfahrensaussetzung kommt im Wesentlichen nur in Betracht, wenn die Umstände, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind (dazu s.o.) und die bessere Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten ist, so dass eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart wird.

Setzt das Gericht die Verhandlung eines Zivilrechtsstreits gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung eines Strafverfahrens aus, so muss für das Beschwerdegericht aufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nachprüfbar sein, dass das Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des Falls gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat. In dem Aussetzungsbeschluss sind deshalb die strittigen Umstände anzugeben, die für den Zivilrechtsstreit von Bedeutung sind und die im Strafverfahren einfacher geklärt werden können. Der pauschale Hinweis, dass das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren in komplexen Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig einen erheblichen Erkenntnisgewinn verspreche, reicht insoweit nicht aus (BGH, Beschluss vom 17.01.2009 – VI ZB 58/08), wie die Beklagten zu Recht rügen.

Ergänzend wird dazu noch auf folgendes hingewiesen:

a) Mit dem unstreitig vorliegenden Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten liegt formell ein Aussetzungsgrund gemäß § 149 ZPO vor. Die Aussetzung ist grundsätzlich auch bereits vor Anklageerhebung möglich, wenn die bereits vorher bekannten Tatsachen für die nach der Rspr. des BGH erforderliche Angabe der strittigen Umstände, die für den Zivilrechtsstreit von Bedeutung sind und die im Strafverfahren einfacher geklärt werden können, ausreichend sind.

b) Bei Sachverhaltsidentität ist eine Aussetzung nicht etwa unzulässig, sondern regelmäßig sogar geboten. Das Gesetz geht davon aus, dass die Ermittlungen im Strafverfahren auf die Entscheidung des Zivilrechtsstreits von Einfluss sein können. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 149, 411a, 581 ZPO bewusst weitere Verzahnungen zwischen den Verfahren geschaffen. Gerade mit dem 2006 ergänzten § 411a ZPO sollen Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten im Zivilverfahren verwertet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – VI ZB 52/16).

Sollte das Landgericht eine zumindest weitgehende Sachverhaltsidentität feststellen können, wäre eine Aussetzung nach der Rspr. des BGH daher regelmäßig geboten.

c) Dass sich hier alle Parteien gegen eine Aussetzung gewandt haben, steht einer Aussetzung nicht grundsätzlich entgegen. Die Aussetzung gem. § 149 ZPO setzt keinen Parteiantrag voraus, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Allerdings können die Einwände der Parteien gegen eine Aussetzung die Begründungslast für das Landgericht erhöhen, s.o.

d) Eine erneute Klärung im Zivilverfahren kann in Fällen der vorliegenden Art oftmals erspart oder jedenfalls deutlich vereinfacht werden. Denn Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten können im Zivilverfahren verwertet werden (§ 411a ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – VI ZB 52/16), die Niederschriften der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen und ein Strafurteil können im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden (z.B. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – VI ZB 31/10). Ob und inwieweit dann gleichwohl noch Wiederholungen oder Ergänzungen erforderlich sein könnten, kann zur Zeit der Aussetzung i.d.R. prognostisch nicht abgesehen werden. Jedenfalls ist in der Regel zu erwarten, dass das Zivilverfahren durch das Ergebnis des Strafverfahrens in Fällen der vorliegenden Art deutlich erleichtert wird.

e) Der Problematik der unklaren Verfahrensdauer hat sich das Landgericht nicht verschlossen und das Interesse der Parteien an der Verfahrensbeschleunigung einerseits und die Umstände andererseits, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen und den Stillstand des Verfahrens rechtfertigen, nach derzeitigem Sachstand auch in hinreichendem Maße gegeneinander abgewogen:

(1) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist jedenfalls in Richtung auf den – derzeit inhaftierten – Beklagten zu 1) mit einem baldigen Abschluss der Ermittlungen zu rechnen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 27.12.21: „Anklage gegen M. B. steht bevor“), sodass insoweit derzeit nicht von einem Stillstand der Ermittlungen ausgegangen werden kann.

(2) Sollten gegen den Beklagten zu 2) nicht ebenfalls halbwegs zeitnah die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden, wäre vom Landgericht – wie in den wiederholt angesprochenen Verfahren gegen K. – zu prüfen und auch konkret darzulegen, ob und inwieweit aus einer etwaigen baldigen Hauptverhandlung und Entscheidung im Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1) auch weiterführende Erkenntnisse für das Zivilverfahren gegen den Beklagten zu 2) zu erwarten wären.

Allerdings dürfte insoweit ggf. bereits ausreichend sein, dass mindestens teilweise Sachverhaltsidentität besteht und die Feststellungen in einem etwaigen Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1) zumindest geeignet sein könnten, Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung auch in Richtung auf den Beklagten zu 2) auszuüben (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 149 ZPO, Rn. 3). Eine Fortsetzung des Zivilverfahrens mit eigener Beweisaufnahme im Zivilprozess nur gegen den Beklagten zu 2) erschiene auch wenig prozessökonomisch und wäre – im Hinblick auf die sonst wohl drohende Gefahr widersprüchlicher Teilentscheidungen, die gem. § 538 II ZPO von Amts wegen aufzuheben wären – wohl überhaupt nur nach Trennung der Verfahren gem. § 145 ZPO möglich.

(3) Nach der Rspr. des BGH wäre eine Aussetzung entgegen der Auffassung der Parteien aber selbst dann nicht von vorneherein unzulässig, wenn das Strafverfahren voraussichtlich länger als ein Jahr dauern sollte. Die Aussetzung der Verhandlung ist danach vielmehr auch bei voraussichtlich mehr als einjähriger Strafverfahrensdauer jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür – nach umfassender Würdigung aller Umstände – absehbar gewichtige Gründe vorliegen (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – VI ZB 52/16 – ebenfalls zu einer Kapitalanlagesache – auch zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen wie die Komplexität des möglichen Tatgeschehens, der fehlenden unmittelbaren Wahrnehmung eines möglichen Tatgeschehens durch den Kläger, der Frage der laufenden Verjährungsfrist, ohne dass der Kläger Einfluss auf das Ermittlungs- oder Strafverfahren nehmen könnte, sowie der dem Kläger im Interesse des Staates nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO verweigerten Akteneinsicht).

So könnte es hier durchaus liegen. Das wäre vom Landgericht aber erst im Verfahren gem. § 149 Abs. 2 ZPO, das das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wirkungsvoll begrenzt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2003 – 1 BvR 2022/02 -, juris), im Einzelnen erneut zu prüfen und erneut abzuwägen.

IV.

Für das weitere Verfahren und die zahlreichen Parallelverfahren ist ergänzend noch auf folgendes hinzuweisen:

1. Sollte das Landgericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, ggf. nach Hinweis an die Parteien gem. § 139 ZPO und ggf. Ergänzung des Vortrags durch die Parteien (s.o.) Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage oder der Beweisangebote haben, oder eine Aussetzung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommen, könnte es auch den Ausgang der inzwischen beim Oberlandesgericht München anhängigen Berufungsverfahren gegen klageabweisende Urteile des Landgerichts als Pilotverfahren abwarten (vgl. z.B. Urteil vom 03.12.2021, Gz. 22 O 1580/21; Berufungsverfahren derzeit anhängig unter 8 U 279/22).

Denn einem Gericht ist gestattet, aus mehreren Verfahren „einige“ als „Musterverfahren herauszugreifen (also nicht unbedingt über 100 Verfahren wie seinerzeit in den NCI-Verfahren oder derzeit in den Verfahren gegen dem Abschlussprüfer von W.), diese zu bearbeiten und währenddessen die übrigen Streitigkeiten nicht zu fördern. Die Entscheidung, ein „Pilotverfahren“ durchzuführen, gehört zu den verfahrensgestaltenden Befugnissen eines Gerichts. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Voraussetzungen einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nicht gegeben sind, steht der Durchführung eines Musterprozesses nicht entgegen (BGH vom 12. Februar 2015 – III ZR 141/14, Rz. 33).

2. Sollte das Landgericht eine Fortsetzung des Verfahrens nur gegen einen der Beklagten beabsichtigen, wäre im Hinblick auf die sonst wohl drohende Gefahr widersprüchlicher Teilentscheidungen, die ggf. gem. § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO von Amts wegen aufzuheben wären, eine Trennung der Verfahren gem. § 145 ZPO zu erwägen (vgl. die zahlreichen entsprechenden Hinweise des Senats in den NCI-Verfahren, z.B. Urteil vom 18.01.2018, Gz. 8 U 514/17, unter 3.3.,nv).

3. Im Interesse einer prozessökonomischen Verfahrensbearbeitung sollte das Landgericht auch die Entwicklung der übrigen landgerichtlichen Verfahren im W.-Komplex im Auge behalten:

a) KapMuG-Verfahren

Dem Vernehmen nach soll bei der – auch hier entscheidenden – 3. Zivilkammer seit inzwischen über 1 ½ Jahren (vgl. dazu § 3 Abs. 3 KapMuG: „Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen“) ein umfangreicher KapMuG-Antrag anhängig sein mit insgesamt wohl mindestens 5 Beklagten. Sollten dazu auch die hier Beklagten gehören, stünde zur gegebenen Zeit eine obligatorische Aussetzung, die wohl schon wegen der Bindungswirkung gem. § 22 I 1 KapMuG gegenüber einer Aussetzung nach § 149 ZPO vorrangig wäre, im Raum. Das würde dann auch die Frage aufwerfen, ob eine vorherige, dann ggf. nur zeitweise Aussetzung nach § 149 ZPO wirklich zielführend ist.

b) Aktienrechtliches Verfahren

Presseberichten zufolge soll beim Landgericht München I auch ein vom Insolvenzverwalter der W. AG angestrengtes Verfahren auf Nichtigerklärung der Bilanzen der W. AG anhängig sein, in dem für Mai dieses Jahres ein Verkündungstermin bestimmt worden sein soll. Für die dafür wohl erforderlichen groben Bilanzierungsfehler könnte ggf. wohl auch der hier Beklagte zu 2) als damaliger Finanzvorstand verantwortlich sein, sodass etwaige Feststellungen aus diesem Verfahren hier eventuell gem. § 411a ZPO verwertet werden könnten.

V.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Nach neuester Rspr. des BGH ergeht im Aussetzungsverfahren selbst bei erfolglosen Beschwerden keine Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – II ZB 16/20, Rz. 23). Bei – wie hier – erfolgreichen Beschwerden zählen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aber seit jeher zu den Kosten des Rechtsstreits (vgl. z.B. Thomas/Putzo, 40. A. 2019, § 97 Rz. 8).

2. Gleichwohl ist ein Beschwerdewert festzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Interesse an einer Aussetzung. Dieses ist hier gemäß § 3 ZPO – ausgehend von den Angaben in der Klageschrift – auf 1/5 der Hauptsache zu schätzen (vgl. Thomas/Putzo, § 3 Rd. 24 mwN).

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die Frage des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts hinsichtlich Schlüssigkeit und Beweisbedürftigkeit in der Aussetzungsbeschwerde und der daraus folgenden Begründungslast des Erstgerichts vorliegen. Diese Frage ist hier auch entscheidungserheblich, da die vom Landgericht im vorliegenden Falle gegebene Begründung nur ausreichend wäre, wenn das Beschwerdegericht auch in Fällen, in denen dies – wie hier – umstritten ist, keinerlei Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht vornehmen müsste und dürfte.

Der Senat weist dazu aber vorsorglich darauf hin, dass die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hier an der fehlenden formellen Beschwer (vgl. dazu für die Berufung z.B. Zöller/Greger, ZPO, 32. A. 2018, vor § 511 Rz. 13) der Parteien scheitern könnte. Denn die Beklagten haben die Aufhebung der Aussetzung beantragt, die hier erfolgt ist, und die Klagepartei hat keinen Antrag gestellt, sich aber ebenfalls gegen die Aussetzung ausgesprochen. Das zu beurteilen obliegt aber nicht dem Senat.

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Schlagworte: Aussetzung, Verdacht einer Straftat Aussetzung