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KG, Beschluß vom 21.11.1966 – 1 W 1809/66

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Aussetzung
Aussetzung Verfügung

FGG § 127
a) Die Aussetzung der Verfügung des Registergerichts über eine Anmeldung zum Handelsregister bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Rechtsstreits ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Anmeldung der Wechsel des alleinigen gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft ist (Aufgabe von KGJ 21 A 240).

b) Grundsätze für die Ermessensausübung des Registergerichts bei der Entscheidung über die Aussetzung.

… II. Das Registergericht kann nach § 127 FGG eine Verfügung aussetzen, bis über ein streitiges Rechtsverhältnis, von dessen Beurteilung die zu erlassende Verfügung abhängt, im Wege des Rechtsstreits entschieden ist. Das bedeutet allerdings nicht, daß es im Belieben des Registerrichters steht, ob er nach eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Anmeldung entscheidet oder ob er die streitenden Beteiligten auf den Klageweg verweist oder den Ausgang eines bereits schwebenden Rechtsstreits abwartet. Grundsätzlich hat der Registerrichter die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen (KG, RJA 10, RJA Band 10 Seite 214; 12, RJA Band 12 Seite 60; JFG 8, JFG Band 8 Seite 165, JFG Band 8 Seite 167; RGZ 127, RGZ Band 127 Seite 152, RGZ Band 127 Seite 156; 140, RGZ Band 140 Seite 174, RGZ Band 140 Seite 181; Baumbach-Duden, HGB, 16. Aufl., § 8 Erl. 4 B u. C). Von der Aussetzungsbefugnis soll der Richter nur aus besonders triftigen sachlichen und im einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (KG, RJA 12, RJA Band 12 Seite 60). Die Aussetzung bildet die Ausnahme (KG, DNotZ 27, DNOTZ Jahr 1927 Seite 127). Eine Aussetzung wird um so weniger in Betracht kommen, je mehr die Art der zu erlassenden Verfügung, die berechtigten Interessen der Beteiligten und der Schutz des Vertrauens gutgläubiger Dritter auf den Inhalt des Handelsregisters zu einer baldigen Entscheidung über die Eintragung drängen (KGJ 21 A 240; KG, RJA aaO). Diese Voraussetzungen für ein Absehen von der Aussetzung werden in der Regel gegeben sein, wenn Gegenstand der Anmeldung die Löschung des bisherigen einzigen Vertreters einer Handelsgesellschaft und die Eintragung eines neuen Vertreters ist (KGJ aaO; KG, JFG aaO; BayObLG, OLGRspr. 28, OLGRSPR Jahr 1928 Seite 337). Allerdings kann die verschiedentlich vertretene Auffassung, der Registerrichter sei in diesen Fällen stets zur eigenen Entscheidung verpflichtet und dürfe nicht aussetzen (KGJ 21 A 240; Keidel, FGG, 8. Aufl., § 127 Rdn. 15), in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden (Josef, DNotZ 04, DNOTZ Jahr 204 Seite 333). Die Aussetzungsbefugnis findet ihre Rechtfertigung in dem prozeßökonomischen Interesse an der Vermeidung doppelter Beweiserhebungen und in dem Streben nach Entscheidungseinklang. Für das Verhältnis zwischen Registergericht und Prozeßgericht kommt weiter hinzu, daß Urteile der Prozeßgerichteim Gegensatz zu nur rechtsbekundenden Eintragungen infolge der materiellen Rechtskraft geeignet sind, den Streit der Beteiligten endgültig beizulegen, sowie der Gesichtspunkt, daß das Verfahren des Registergerichts sich für umfangreiche Beweiserhebungen weniger eignet. Der Registerrichter wird bei Verfügungen, die keinen Aufschub dulden, zunächst versuchen müssen, sich die Unterlagen für eine eigene Entscheidung zu beschaffen, und erst aussetzen, wenn eine Entscheidung entweder nicht ohne schwierige, zeitraubende und umfangreiche Ermittlungen getroffen werden kann oder sie von zweifelhaften, in Rechtsprechung und Rechtslehre unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen abhängt. Damit wirkt sich allerdings ein begründeter Zweifel an der Berechtigung der Anmeldung zugunsten des bestehenden Zustandes aus. Diese Folge beruht aber auf der Entscheidung des Gesetzgebers und kann daher nicht den gänzlichen Ausschluß der Aussetzung für bestimmte Fallgruppen rechtfertigen. Die Vorläufigkeit, welche einer nur deklaratorischen Eintragung im Hinblick auf einen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten anhaftet, bringt es außerdem mit sich, daß auch eine Entscheidung des Registergerichts über die Anmeldung keine Gewißheit schafft, sondern sich im Falle der Eintragung als ebenso ungerechtfertigt zugunsten des Anmelders vorgenommen erweisen kann (vgl. Josef, aaO).

III. Die nach diesen Grundsätzen zu treffende Entscheidung über die Aussetzung stellt das Gesetz in das pflichtgemäße Ermessen des Registergerichts (KG, aaO, BayObLG, aaO; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, JMBlNRW 57, 203; Jansen, FGG, § 127 Erl. 2; Keidel, aaO). Wird gegen die Aussetzungsverfügung des Registergerichts Beschwerde eingelegt, so entscheidet das Beschwerdegericht in vollem Umfange anstelle des AG nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen über die Aussetzung (KG, OLGZ 66, OLGZ Jahr 1966 Seite 357; Jansen, aaO § 23 Anm. 2; Lent-Habscheid, Freiw. Gerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 32 IV 2). Es ist zweifelhaft, ob das LG eine eigene Ermessensentscheidung getroffen und sich nicht nur mit einer rechtlichen Überprüfung der Entscheidung des AG begnügt hat. Seine Ausführungen, daß ein Ermessensfehler des AG nicht ersichtlich sei und daß das AG in genügendem Maße auch das Interesse des Beschwerdeführers beachtet habe, weil es den Beschwerdeführer nicht als Gesellschafter angesehen, gleichwohl aber noch nicht endgültig entschieden habe, beantworten die Frage, ob die Ermessensentscheidung des AG eine Gesetzesverletzung enthält, geben aber nicht eine eigene Ansicht des LG über die Sach- und Rechtslage wieder. Eine Ausübung des Ermessens durch das LG kann allenfalls in dem Satz gefunden werden, dem Registergericht könne nicht zugemutet werden, angesichts der anhängigen Zivilfragen (gemeint ist wohl Zivilprozesse) die Entscheidung durch die Eintragung vorwegzunehmen.

Dieser Grund genügt jedoch den Anforderungen nicht, die an die Begründung der Aussetzung gestellt werden müssen. Der Tatsachenrichter hat die oben dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte, angewendet auf den jeweiligen Sachverhalt, zu erörtern, insbesondere also darauf einzugehen, welche ungeklärten tatsächlichen und in Ausnahmefällen auch rechtlichen Zweifelsfragen es angezeigt sein lassen, auch unter Berücksichtigung eines Interesses an einer baldigen Entscheidung des Registergerichts das Verfahren auszusetzen (vgl. KG, RJA 12, RJA Band 12 Seite 60). Hieran fehlt es. Die angefochtene Entscheidung muß daher aufgehoben werden. Dadurch wird der Senat in die Lage versetzt, den Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen.

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Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Aussetzung Verfügung