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OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. 1. 2001 – 6 U 167/00

UWG § 1

1. Das grundsätzlich zulässige Abwerben (Ausspannen) von Beschäftigten eines anderen Unternehmens ist nur bei Hinzutreten von besonderen Umständen sittenwidrig. Solche Umstände sind etwa das Verleiten zum Vertragsbruch, das Abwerben unter Eindringen in die fremde Betriebssphäre des Konkurrenten und insbesondere nachhaltige und wiederholte Abwerbungsversuche über einen geschäftlichen Telefonapparat.

2. Eine Störung der Wettbewerbsordnung liegt auch nicht schon deshalb vor, weil der Umworbene auf seinem privaten Telefon (in seiner Wohnung) angerufen wird. Die Grundsätze des BGH zum Schutz der Individualsphäre des Angerufenen (Telefonwerbung) finden insoweit keine Anwendung.

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