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BAG, Beschluss vom 17. September 2014 – 10 AZB 43/14

§ 577 Abs 2 S 3 ZPO, § 576 Abs 3 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, § 575 Abs 2 S 1 ZPO, § 575 Abs 2 S 2 ZPO, § 236 ZPO, § 234 ZPO, § 233 ZPO, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst b ArbGG, § 5 Abs 1 ArbGG, § 48 Abs 1 Nr 2 ArbGG, § 78 S 3 ArbGG

Verfügt ein in einer GmbH mitarbeitender Gesellschafter über mehr als 50 % der Stimmrechte, steht er regelmäßig nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft.

Auch Gesellschafter können in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen, deren Gesellschafter sie sind (BAG 9. Januar 1990 – 3 AZR 617/88 -; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 140). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hat. In diesem Fall unterliegt er nicht dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Ob ein solcher Einfluss besteht, richtet sich in erster Linie nach den Stimmrechtsverhältnissen. Dementsprechend kann regelmäßig ein Gesellschafter, dem mehr als 50 % der Stimmrechte zustehen, nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (BAG 6. Mai 1998 – 5 AZR 612/97 – zu I 2 a der Gründe).

Schlagworte: Arbeitsgericht, GmbH-Geschäftsführer