§ 57 AktG, § 71 AktG, § 1 Abs 1 Nr 1 HTürGG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 241 BGB, § 242 BGB, § 249 BGB, § 611 BGB, § 488 BGB, § 20 UmwG 1995, Art 229 BGBEG, § 126a BGB
Ein Arbeitgeber, der den Erwerb noch nicht börsennotierter Aktien der Muttergesellschaft durch die Gewährung von zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen fördert, ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die besonderen Risiken aufzuklären, die mit einem möglichen Scheitern des angestrebten Börsengangs verbunden sind. Die schuldhafte Verletzung der AufklärungspflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aufklärungspflicht
Verletzung der Aufklärungspflicht
führt zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rückzahlung des Darlehens Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien.
Schlagworte: Aufklärungspflichten, Ermessensentscheidung des Vorstands, Rechtlicher Rahmen für Beteiligung von Arbeitnehmern