§ 242 BGB, Art 33 Abs 2 GG, IAOÜbk 111, § 24 BPersVGAnwG, § 53 Abs 1 BPersVGAnwG, § 75 Abs 3 Ziff 8 BPersVGAnwG, § 82 Abs 1 BPersVGAnwG, § 82 Abs 6 BPersVGAnwG, § 116b Abs 2 Nr 5 BPersVGAnwG, § 1 Abs 4 S 4 KSchG, § 256 Abs 1 ZPO, Anlage I Kap XIX A III EinigVtr, Anlage I Kap XIX A III Nr 1 Abs 4 EinigVtr, Anlage I Kap XIX A III Nr 1 Abs 5 EinigVtr, Anlage I Kap II B II Nr 2b § 2 Abs 1 S 3 Ziff 2 EinigVtr
1. Der Arbeitnehmer ist auch nach seiner Einstellung verpflichtet, Fragen des Arbeitgebers zu seiner Vor- und Ausbildung zu beantworten, wenn davon auszugehen ist, daß die bei der Einstellung abgegebenen Erklärungen und danach erfolgte Ergänzungen nicht mehr vollständig vorhanden sind.
2. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, außergerichtliche Erklärungen zu möglichen Kündigungsgründen abzugeben, soweit nicht besondere rechtliche Grundlagen hierfür bestehen.
3. Der öffentliche Arbeitgeber darf nach dem Grundgesetz nur solche Lehrer einsetzen, die zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehen. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe sind solche Fragen gegenüber dem Lehrer zulässig, die Zweifel an dessen Eignung im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit betreffen. Hierzu gehören Fragen nach der Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit (MfS) und nach Funktionen in politischen Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. August 1993 – 8 AZR 561/92 – AP Nr 8 zu Art 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Schlagworte: Arbeitsrechtliche Aspekte, Grundlagen und Verantwortung, Unternehmensinterne Untersuchung Internal Investigations