Einträge nach Montat filtern

BAG, Urteil vom 10.02.1999 – 5 AZR 677/97

§ 5 Abs 1 GmbHG, § 13 GmbHG, § 64 Abs 1 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB

Die Unterkapitalisierung einer GmbH rechtfertigt für sich allein den Haftungsdurchgriff auf die GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter
nicht (Anschluß an BAG Urteil vom 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 -, AP Nr 21 zu § 826 BGB und BGH Urteil vom 4. Mai 1977 – VIII ZR 298/75 – BGHZ 68, 312).

In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte hat die bloße Unterkapitalisierung bisher in keinem Fall zur Bejahung einer Durchgriffshaftung geführt.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Mai 1977 (aaO) eine Durchgriffshaftung in Fällen bloßer Unterkapitalisierung abgelehnt. Dem hat sich der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 3. September 1998 (- 8 AZR 189/87 – zur Veröffentlichung vorgesehen) angeschlossen (ebenso Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 5 Rz 6; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 247 ff.). Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen vom 7. Dezember 1983 (- 7 RAr 20/82 – BSGE 56, 76 = NJW 1984, 2117, 2119) und 1. Februar 1996 (aaO) zwar ausgeführt, es müsse eine gewisse Relation zwischen dem nach Art und Umfang der beabsichtigten oder der tatsächlichen Geschäftstätigkeit bestehenden Finanzbedarf und dem haftenden Eigenkapital gewährleistet sein; letztlich hat es aber dahinstehen lassen, ob eine bloße Unterkapitalisierung einen Haftungsdurchgriff begründen könne, was ein Teil der Literatur jedenfalls für den Fall einer qualifizierten Unterkapitalisierung annimmt (vgl. z. B. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 13 Rz 12; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 30 Rz 55). Eine qualifizierte Unterkapitalisierung soll dann vorliegen, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft eindeutig und für Insider klar erkennbar unzureichend ist und einen Mißerfolg zu Lasten der Gläubiger bei normalem Geschäftsverlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten läßt.

In seinem Urteil vom 7. Dezember 1983 (aaO) hat das Bundessozialgericht den Haftungsdurchgriff gegen den GmbH-Gesellschafter in einem Fall bejaht, in dem zu der Unterkapitalisierung weitere Umstände traten, die für die Erfüllung des Mißbrauchstatbestandes sprachen. Sie lagen darin, daß der Gesellschafter mit der Gründung immer neuer Gesellschaften und deren Abwicklung („GmbH-Stafette“) allein den Gesellschaftsgläubigern das Risiko der gesamten geschäftlichen Unternehmungen dieser Gesellschaften überbürdete und sich die GmbH Eingliederungsbeihilfen der Bundesanstalt zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen auszahlen ließ, obwohl die Gesellschaft kurz vor dem Zusammenbruch stand und der Zweck der Leistungen nach Lage der Dinge keinesfalls mehr erreichbar war.

Der erkennende Senat ist mit dem Bundesgerichtshof und dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts der Auffassung, daß Unterkapitalisierung für sich allein nicht zur Durchgriffshaftung der GmbH-Gesellschafter führen kann. Gegen einen Durchgriff bei bloßer Unterkapitalisierung spricht zum einen die Unklarheit des Begriffes und seiner tatsächlichen Voraussetzungen, zum anderen der Umstand, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine Mindestkapitalausstattung der GmbH vorzuschreiben. Auch der Umstand, daß nur ein Teil des Stammkapitals eingezahlt wurde, führt nicht zur Durchgriffshaftung.

Der Begriff der materiellen Unterkapitalisierung ist unklar; im GmbH-Gesetz findet er sich nicht. Der Bundesgerichtshof versteht darunter die im Verhältnis zum angestrebten Geschäftszweck unzureichende Ausstattung mit Stammkapital (BGH Urteil vom 4. Mai 1977, aaO). In der Literatur wird zur Ermittlung einer Unterkapitalisierung überwiegend auf das Verhältnis des Stammkapitals zum Geschäftsumfang der Gesellschaft abgestellt (vgl. Kahler, BB 1985, 1429, 1430, m.w.N.; Scholz/Emmerich, GmbHG, 8. Aufl., § 13 Rz 82). Nach Ulmer (in Hachenberg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 30 Rz 16) ist eine Gesellschaft unterkapitalisiert, wenn das Eigenkapital nicht ausreicht, um den nach Art und Umfang der angestrebten oder tatsächlichen Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung der Finanzierungsmethoden bestehenden, nicht durch Kredite Dritter zu deckenden mittel- oder langfristigen Finanzbedarf zu befriedigen.

Der Gesetzgeber hat keine Regelung zur Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung geschaffen. Er hatte sich ursprünglich darauf beschränkt, die Höhe des Stammkapitals festzusetzen und bestimmte Voraussetzungen für die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister aufzustellen (§§ 5, 7 GmbHG). Er hat durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I, S. 836) besondere Regelungen zur Behandlung von Gesellschafterdarlehn im Insolvenzverfahren getroffen (§§ 32 a f. GmbHG) und das Mindestkapital heraufgesetzt. Eine Regelung, die das Stammkapital an den Gesellschaftszweck oder den Geschäftsumfang koppelt, hat er nicht getroffen. Es gibt damit keine gesetzliche Bestimmung, die eine Mindestkapitalausstattung vorschreibt.

Es erscheint auch zweifelhaft, ob sich ein objektiver Maßstab finden läßt, an dem eine Unterkapitalisierung der Gesellschaft für den Gesellschaftszweck oder den Geschäftsumfang zweifelsfrei gemessen werden kann. Ein Haftungsdurchgriff wäre – wenn überhaupt – nur dann gerechtfertigt, wenn der Gesellschafter die Unterkapitalisierung erkennen kann. Nicht jeder Gesellschafter einer GmbH verfügt aber über vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse, um vorab das erforderliche Stammkapital bestimmen zu können.

Auch der Umstand, daß das Stammkapital nicht vollständig eingezahlt ist, reicht für die Annahme einer Durchgriffshaftung nicht aus. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf zwar die Anmeldung nur erfolgen, wenn ein bestimmter Teil als Stammeinlage eingezahlt wurde. Das Gesetz sieht aber für den Fall, daß darüber hinausgehende Einzahlungen auf Stammeinlagen nicht erfolgen, keine Sanktionen vor. Die Gläubiger haben allerdings die Möglichkeit, die Forderung der GmbH gegen die Gesellschafter auf Einzahlung der noch nicht erbrachten Stammeinlage zu pfänden und sich überweisen zu lassen.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I GmbHRecht I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: Durchgriffshaftung, Haftung der Gesellschafter einer GmbH, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Unterkapitalisierung