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BAG, Urteil vom 12.07.2006 – 5 AZR 613/05

§ 41 Abs 1 S 2 AktG, § 179 Abs 1 BGB, § 11 Abs 2 GmbHG

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG haftet, wer vor Eintragung der Aktiengesellschaft in ihrem Namen handelt. Diese Haftung setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits errichtet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist.

Der Beklagte haftet nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG für die Entgeltansprüche des Klägers gegen die “O AG”.

Nach dieser Bestimmung haftet, wer vor Eintragung der Aktiengesellschaft in ihrem Namen handelt. Diese Haftung setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits errichtet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist       (ebenso Hüffer AktG 7. Aufl. § 41 Rn. 23; K. Schmidt in GroßKomm AktG 4. Aufl. § 41 Rn. 35; MünchKomm/AktG/Pentz § 41 Rn. 130)      . Tritt eine Person bereits vor Feststellung der Satzung (§ 23 AktG) im Namen einer Aktiengesellschaft oder einer in Gründung befindlichen Aktiengesellschaft auf, wird der wahre Rechtsträger aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn der Handelnde entsprechend bevollmächtigt ist. Andernfalls haftet der Handelnde nach § 179 BGB. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 Abs. 2 GmbHG, wonach eine Handelndenhaftung vor der Gründung der Vorgesellschaft ausscheidet       (7. Mai 1984 – II ZR 276/83 – BGHZ 91, 148; zust. Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 18. Aufl. § 11 Rn. 50; Hachenburg/Ulmer GmbHG 8. Aufl. § 11 Rn. 104; Scholz/K. Schmidt GmbHG 9. Aufl. § 11 Rn. 97).

Da vorliegend für die “O AG” keine Satzung festgestellt wurde und damit die Gesellschaft nicht errichtet war, haftet der Beklagte nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.

Schlagworte: Rechtsscheinhaftung