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BAG, Urteil vom 15. April 2014 – 3 AZR 114/12

§ 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG, § 30a BetrAVG, EWGRL 378/86, EGRL 97/96, Art 141 EG, Art 119 EWGVtr, Art 157 AEUV

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 30a BetrAVG bereits ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente verlangen, wenn er die in § 30a Abs. 1 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Dazu ist nicht erforderlich, dass ab dem 60. Lebensjahr ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handelt es sich bei § 30a Abs. 1 BetrAVG um eine Anspruchsgrundlage. § 30a Abs. 1 BetrAVG findet auf den Kläger als ehemaligen sog. Fremdgeschäftsführer der Beklagten Anwendung. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind. Dies ist beim Kläger der Fall. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nimmt zwar die Regelung in § 30a BetrAVG nicht ausdrücklich in Bezug. Die Vorschrift wird jedoch von der Verweisung auf § 6 BetrAVG erfasst.

Schlagworte: Fremdgeschäftsführer, Geschäftsführer, Pensionszusage, vorgezogene Betriebsrente