§ 242 BGB, Art 3 Abs 1 GG, § 611 BGB
Die Begründung und Ausprägung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) spricht dafür, den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht auf den Betrieb zu beschränken, sondern betriebsübergreifend auf das ganze Unternehmen zu erstrecken.
Schlagworte: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Rechtlicher Rahmen für Beteiligung von Arbeitnehmern