§ 164 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 14 StGB, § 263 StGB, § 266 StGB, § 266a StGB, § 9 OWiG, § 7d SGB 4, § 8a AltTZG 1996, § 13 GmbHG, § 1 TVG, § 823 Abs 2 BGB
1. Die unterbliebene Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz durch eine GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses war, stellt keine unerlaubte Handlung iSd. § 823 Abs 1 BGB dar. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit anspart, ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs 1 BGB.
2. Dass der Geschäftsführer den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsvertrages nicht darauf hingewiesen hat, dass sein bisher erworbenes Wertguthaben nicht gegen eine Insolvenz der Schuldnerin abgesichert war, erfüllt nicht den Tatbestand des Betruges.
3. Der Geschäftsführer haftet auch nicht nach § 823 Abs 2 BGB iVm. § 266 Abs 1 StGB. Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Beklagten als Geschäftsführer der GmbH bestand kein Vermögensbetreuungsverhältnis iSd. § 266 StGB.
4. § 7d Abs 1 SGB 4 ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs 2 BGB, dessen Verletzung zu einer deliktischen Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung des Geschäftsführers
wegen unterbliebener Insolvenzsicherung des vom Arbeitnehmer erworbenen Wertguthabens führen könnte. (Rn.39) Voraussetzung für eine solche Ausnahme von der gesellschaftsrechtlichen Haftungssystematik ist, dass die eine Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nach § 823 Abs 2 BGB begründende Schutznorm zweifelsfrei – so wie bei Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten – erkennen lässt, wer Adressat ihres Ge- oder Verbotes ist. Daran mangelt es bei § 7d SGB 4. So fehlt eine klare Zuweisung der Verantwortung für den Insolvenzschutz als Voraussetzung für eine individuelle Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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einer GmbH auf Schadensersatz, da auch der Arbeitnehmer selbst durch § 7d Abs 1 SGB 4 verpflichtet wird, an der Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken.
5. Eine Haftung des Geschäftsführer nach § 823 Abs 2 BGB iVm. dem Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit chemische Industrie17.07.1996 scheidet ebenfalls aus.
Schlagworte: SGB IV § 8a AltTZG/ 7d Abs. 1 a.F., Täuschung, Unterlassene Insolvenzsicherung von Wertguthaben, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB