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BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 9 AZR 293/15

Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 8a Abs 1 S 1 Halbs 2 AltTZG 1996, § 242 BGB, § 285 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 13 Abs 2 GmbHG, § 43 GmbHG, § 7e Abs 7 S 2 SGB 4

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Haftung
persönliche Haftung
der organschaftlichen Vertreter nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV (juris: SGB 4) findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG keine Anwendung.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt. Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte liegt vor, wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (BAG 25. August 2015 – 1 AZR 875/13 – Rn. 42; BGH 14. Juni 2012 – IX ZR 145/11 – Rn. 13, BGHZ 193, 297). Der Vertragsschuldner muss die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen haben, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGH 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07 – Rn. 27 mwN, BGHZ 176, 281). Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BAG 25. August 2015 – 1 AZR 875/13 – Rn. 42; BGH 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07 – aaO mwN; vgl. auch MüKoBGB/Gottwald 7. Aufl. § 328 Rn. 179 ff.; Palandt/Grüneberg 75. Aufl. § 328 BGB Rn. 16 ff.; Bamberger/Roth/Janoschek BGB 3. Aufl. § 328 Rn. 50 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Schutzwirkung für Dritte regelmäßig zu einer Vermehrung des Haftungsrisikos führt (vgl. Medicus/Lorenz Schuldrecht I 20. Aufl. Rn. 818). Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der anderen Vertragspartei begründet grundsätzlich keine besondere Schutzbedürftigkeit, die es rechtfertigt, den Dritten in den Schutzbereich eines anderen Vertragsverhältnisses einzubeziehen. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Vertragspartners hat regelmäßig jede Vertragspartei selbst zu tragen. Gemessen an diesen Grundsätzen entfalten die Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten keine Schutzwirkung für die Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben. Diese sind nicht in einem Maße schutzbedürftig, das es rechtfertigt, sie im Wege einer an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten ergänzenden Vertragsauslegung in den Schutzbereich der Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten mit der Schuldnerin einzubeziehen (im Ergebnis ebenso Kleingers Der gesetzliche Insolvenzschutz von Arbeitszeitwertguthaben und die Haftung von Arbeitgeberrepräsentanten gegenüber Arbeitnehmern S. 95). Nach der gesetzlichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht persönlich (MüKoGmbHG/Fleischer 2. Aufl. § 43 Rn. 340 mwN). Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Zwar umfasst die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die den Geschäftsführern einer GmbH aufgrund ihrer Organstellung obliegt (§ 43 Abs. 1 GmbHG), auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (sog. Legalitätspflicht). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. § 43 Abs. 1 GmbHG regelt allein die Pflichten des Geschäftsführers aus seinem durch die Bestellung begründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Diese Pflichten dienen nicht dem Zweck, Gläubiger der Gesellschaft vor den Folgen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung zu schützen. Aus der Regelung in § 43 Abs. 2 GmbHG wird deutlich, dass eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht hingegen der Gläubiger entstehen lässt (BGH 10. Juli 2012 – VI ZR 341/10 – Rn. 22 f. mwN, BGHZ 194, 26). Im Übrigen fehlt die Schutzbedürftigkeit der Altersteilzeitarbeitnehmer in Bezug auf die Sicherung der Wertguthaben. § 8a AltTZG stellt ihnen in Absatz 3 und 4 ein geregeltes Verfahren zur Durchsetzung ihrer legitimen Sicherungsinteressen zur Verfügung. Werden sie durch eine falsche Information nach § 8a Abs. 3 AltTZG seitens eines organschaftlichen Vertreters des Arbeitgebers getäuscht, werden regelmäßig Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB gegen diesen begründet (vgl. dazu BAG 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 31 ff.). Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Konzeption sind die Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben nicht schutzlos (vgl. BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 55, BAGE 133, 213) und damit – insbesondere in Abwägung mit dem Interesse der Geschäftsführer an einer Beschränkung ihres Haftungsrisikos – nicht in einem Maße schutzbedürftig, das es erfordert, sie im Wege einer an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten ergänzenden Vertragsauslegung in den Schutzbereich der Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten mit der Schuldnerin einzubeziehen.

Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Die Klägerin hat keine Handlungen der Beklagten dargelegt, die die Straftatbestände des Betrugs oder der Untreue ausfüllen. Die Beklagten haften deshalb nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen einer solchen Haftung: zB BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 34 ff., BAGE 133, 213; 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 31 ff. und 36 f.). Die Beklagten haften auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG. Zwar handelt es sich bei § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG um ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, jedoch ausschließlich im Verhältnis zum Arbeitgeber. Die Vorschrift begründet keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen (vgl. zu § 8a AltTZG idF vom 23. Dezember 2003 (aF) BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 47 ff., BAGE 133, 213). Daran hat sich durch die Änderung des § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG mit Wirkung zum 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 7e Abs. 7 SGB IV zu erkennen gegeben, dass eine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben grundsätzlich in Betracht kommt. Er hat jedoch durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG die Anwendbarkeit des § 7e SGB IV für Altersteilzeitwertguthaben ausdrücklich ausgeschlossen. Weder § 8a AltTZG noch die Gesetzesbegründung enthalten einen Hinweis auf eine Eigenhaftung. Dies wäre jedoch erforderlich. Der organschaftliche Vertreter muss als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 53, aaO). Dementsprechend können die Arbeitnehmer ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine Verletzung des § 8a Abs. 3 AltTZG stützen. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a AltTZG kann auch nicht aus einer Garantenstellung hergeleitet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagten als gesetzliche Vertreter der Schuldnerin Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt haben sollten (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 56, BAGE 133, 213; Kleingers aaO S. 109 f.). Eine Garantenstellung, die für den organschaftlichen Vertreter eine Handlungspflicht begründet, setzt ua. voraus, dass dieser in eigener Person alle Voraussetzungen für den deliktischen Haftungstatbestand erfüllt hat, wenn – wie hier – keine weiter gehende Zurechnungsnorm eingreift. An der Erfüllung eines deliktischen Haftungstatbestands fehlt es.

Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten (BGH 21. Mai 1996 – XI ZR 199/95 – zu III 1 der Gründe mwN, BGHZ 133, 36) Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten. Diese Grundsätze finden Anwendung, wenn das Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden auf einer für den Schädiger zufälligen Schadensverlagerung beruht. Derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, ist dann berechtigt, den fremden Schaden geltend zu machen. Er hat seinen Anspruch nach § 285 Abs. 1 BGB an den geschädigten Dritten abzutreten. Auf diese Weise wird verhindert, dass der Schädiger aus der für ihn zufälligen Verlagerung des Schadens auf einen nicht anspruchsberechtigten Dritten Vorteile zieht (vgl. BAG 18. Juli 2006 – 1 AZR 578/05 – Rn. 15, BAGE 119, 122; Palandt/Grüneberg Vorb. v. § 249 BGB Rn. 105). Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass es an einer zufälligen Schadensverlagerung fehlt. Der Schaden konnte konzeptionell und von vornherein erkennbar nicht bei der Schuldnerin, sondern ausschließlich bei den Altersteilzeitarbeitnehmern mit Wertguthaben eintreten (so auch Deinert RdA 2014, 327, 335). Es fehlt folglich bereits an einer „Verlagerung“ des Schadens und damit an einer mit den anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation vergleichbaren Interessenlage (zutreffend Kleingers aaO S. 96 f.).

Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV keine Haftung der Beklagten begründet. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Altersteilzeitwertguthaben schließt § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG aus. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ebenso Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 16. Aufl. § 83 Rn. 16). Bereits der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG zwingt zu diesem Auslegungsergebnis. Die Vorschrift ordnet an, dass § 7e SGB IV keine Anwendung findet. Sie nimmt damit die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV geregelte Haftung vom Anwendungsausschluss nicht aus. Hätte der Gesetzgeber die Haftung der organschaftlichen Vertreter vom Anwendungsausschluss ausnehmen wollen, hätte er dies entsprechend formulieren können und müssen. Eine Einschränkung des Anwendungsausschlusses des § 7e SGB IV durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dessen systematischer Stellung innerhalb der Norm. Zwar wäre es unter systematischen Gesichtspunkten klarer gewesen, wenn der Anwendungsausschluss in einem eigenen Absatz am Ende des § 8a AltTZG geregelt und nicht als zweiter Halbsatz in § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG eingefügt worden wäre. Dies lässt aber eine Auslegung gegen den Wortlaut der Norm nicht zu. Der systematische Zusammenhang innerhalb der Bestimmung ist zudem nur ein schwacher Indikator (so auch Deinert RdA 2014, 327, 329). Die Entstehungsgeschichte, systematische Gesichtspunkte und der Sinn und Zweck der in § 8a AltTZG und § 7e SGB IV getroffenen Regelungen bestätigen die wortlautgetreue Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG. Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV bewusst anders ausgestaltet als die zum Zeitpunkt der Einführung dieser Vorschrift bereits in § 8a AltTZG geregelte Insolvenzsicherungspflicht für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Dies wird daraus deutlich, dass er den auf die Besonderheiten der Altersteilzeit zugeschnittenen Insolvenzschutz im AltTZG für eine wirkungsvolle Verbesserung des Insolvenzschutzes für die unterschiedlichen Formen und Modelle von Wertguthaben nur als bedingt geeignet und auch nicht auf alle flexiblen Arbeitszeitmodelle anwendbar ansah. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Anforderungen müssten in besonderer Weise zugeschnitten sein, da – anders als bei der Altersteilzeit – der Insolvenzschutz in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein müsse. Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, „statt der generellen Übernahme der Altersteilzeitregelung“ in das SGB IV den in der Vorgängerregelung § 7b SGB IV aF (davor bis zum 31. Dezember 2007 § 7d SGB IV aF) geregelten Insolvenzschutz insgesamt neu zu gestalten und dabei „effizienter auszuformen“ (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 11). Die „Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit“ sollte sich hingegen nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nach § 8a AltTZG als „lex specialis“ zu § 7e SGB IV bemessen. Durch den in § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG neu eingefügten Ausschluss der Anwendbarkeit des § 7e SGB IV sollten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden. Lediglich „im Übrigen“ sollten die Wertguthabenvorschriften des SGB IV Anwendung finden (BT-Drs. 16/10289 S. 20). § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG erlegt einseitig dem Arbeitgeber die Pflicht zur Insolvenzsicherung auf. Diese Norm ist im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 47, BAGE 133, 213). Darüber hinaus verpflichtet § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG den Arbeitgeber, dem Altersteilzeitarbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Altersteilzeitarbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann dieser nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Demgegenüber richtet sich § 7e Abs. 1 SGB IV ebenso wie die Vorgängerregelung im SGB IV an beide Vertragsparteien. Aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers, am Insolvenzschutz seines Wertguthabens mitzuwirken, wurde die Vorgängerregelung nicht als Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB angesehen (vgl. zu § 7d SGB IV aF BAG 13. Februar 2007 – 9 AZR 207/06 – Rn. 19, BAGE 121, 182; 13. Dezember 2005 – 9 AZR 436/04 – Rn. 43 und 45, BAGE 116, 293). Der Gesetzgeber hat angesichts des Umstands, dass diese Regelung „in der Praxis nicht selten zum Anlass genommen worden ist, auf die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz völlig zu verzichten“, erkannt, dass die „Schwäche dieser Regelung“ darin besteht, dass sie „keine Sanktion für den Fall der Nichtbeachtung vorsieht“ und die Rechtsprechung ihr auch „keinen Schutzgesetzcharakter zugebilligt hat“, der dem Arbeitnehmer eventuell einen Schadensersatz als Sekundäranspruch ermöglicht (BT-Drs. 16/10289 S. 11 unter Bezugnahme auf BAG 16. August 2005 – 9 AZR 470/04 -). Gleichwohl hat er davon abgesehen, entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 8a Abs. 1 AltTZG nur dem Arbeitgeber die Pflicht zur Insolvenzsicherung aufzuerlegen und damit § 7e Abs. 1 SGB IV als Schutzgesetz auszugestalten. Vielmehr hat er es bewusst weiterhin beiden Vertragsparteien überlassen, im Rahmen ihrer Wertguthabenvereinbarung durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen zu treffen, um das Wertguthaben gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern. Allerdings hat er der „Schwäche“ der Vorgängerregelung durch die Einführung der Absätze 5 bis 7 des § 7e SGB IV Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 17 f.). § 7e Abs. 5 SGB IV eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kündigung der Wertguthabenvereinbarung, wenn der Arbeitgeber trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen zum Insolvenzschutz nicht nachkommt. Das Wertguthaben ist dann nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 SGB IV aufzulösen. Neben dieser Kündigungsmöglichkeit kann der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers bei einer fehlenden oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzregelung nach § 7e Abs. 6 Satz 3 SGB IV bewirken, dass die Wertguthabenvereinbarung als von Anfang an unwirksam anzusehen und das Wertguthaben aufzulösen ist (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 17). § 7e Abs. 7 SGB IV ergänzt die Regelungen in den Absätzen 5 und 6 und gibt dem Arbeitnehmer in den Fällen einen Schadensersatzanspruch, in denen sich der Insolvenzschutz nachträglich als nicht insolvenzfest herausstellt (BT-Drs. 16/10289 S. 18). Die Regelungen in § 7e Abs. 7 SGB IV beruhen damit auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in § 7e SGB IV strukturell anders als in § 8a AltTZG auszugestalten, insbesondere § 7e SGB IV nicht als Schutzgesetz zu normieren. Dies zwingt zu der Annahme, dass der Gesetzgeber bewusst sowohl die Insolvenzsicherungspflicht als auch die diese Pflicht flankierenden weiteren Regelungen in § 7e SGB IV abweichend von der Sonderregelung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in § 8a AltTZG ausgestaltet und folgerichtig in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG auch die Anwendung des § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ausgeschlossen hat. Insbesondere der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass sich „die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit weiterhin nach § 8a [AltTZG] als lex specialis zu § 7e SGB IV bemisst“ und „Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden“ (BT-Drs. 16/10289 S. 20), zeigt, dass sich der Anwendungsausschluss nicht lediglich auf die Pflicht zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens bezieht, sondern gerade auch auf die diese Sicherungspflicht flankierenden Regelungen. Das Argument der Klägerin, aus der Bezeichnung des § 8a AltTZG als „lex specialis“ sei nur zu folgern, dass sich § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG lediglich insoweit auf § 7e SGB IV beziehe, als diese Norm etwas von dem in § 8a AltTZG ausdrücklich Normierten abweichend regelt, überzeugt deshalb nicht, zumal der organschaftliche Vertreter als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können muss, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a AltTZG aF BAG 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 53, BAGE 133, 213).

Auch Sinn und Zweck der Regelungen bestätigen das Auslegungsergebnis. § 7e Abs. 7 SGB IV soll bewirken, dass die Insolvenzfestigkeit des vereinbarten Insolvenzschutzes im Vorfeld der Wertguthabenvereinbarung geprüft und die Insolvenzfestigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt wird (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 18). Daraus wird deutlich, dass diese Norm vor allem präventiv wirken soll, indem die „Seite des Arbeitgebers” durch Risikoüberwälzung ein gesteigertes Eigeninteresse an der Gewährleistung eines geeigneten und ausreichenden Insolvenzschutzes hat. Die sorgfältige Prüfung des Insolvenzschutzes im Vorfeld wird damit zum Eigeninteresse des Arbeitgebers bzw. seiner Repräsentanten (vgl. Deinert RdA 2014, 327, 331). Hätte der Gesetzgeber den in § 7e Abs. 7 SGB IV normierten Schadensersatzanspruch auch für Wertguthaben im Rahmen von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen einführen wollen, hätte es bereits der Präventionszweck nahegelegt, die Regelungen in § 7e Abs. 7 SGB IV ausdrücklich von dem Anwendungsausschluss auszunehmen und damit den organschaftlichen Vertretern ihr Haftungsrisiko klar vor Augen zu führen. Unter dem Gesichtspunkt der Prävention ist bei Altersteilzeitwertguthaben regelmäßig in geringerem Maße eine Haftung organschaftlicher Vertreter erforderlich als bei sonstigen Wertguthaben. Der Prüfung der Insolvenzfestigkeit des vereinbarten Insolvenzschutzes im Vorfeld der Wertguthabenvereinbarung kommt besondere Bedeutung zu, weil angesichts der Vielzahl bereits vorhandener und sich noch entwickelnder Arbeitszeitkontenmodelle neue und in der Praxis noch nicht erprobte Sicherungsmodelle zur Anwendung kommen. Gerade um diesen Flexibilitätsbedürfnissen der Praxis, die bei Altersteilzeitwertguthaben nicht bestehen, Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber durch § 7e SGB IV beiden Vertragsparteien die Aufgabe zugewiesen, sachgerechte Modelle zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln (vgl. bereits BT-Drs. 13/9741 S. 10), und gleichzeitig den Arbeitgeber und – bei juristischen Personen – seine organschaftlichen Vertreter durch die Haftungsregelung zu einer besonderen Sorgfalt bei der Auswahl der Sicherung angehalten.

Damit liegen entgegen der Auffassung der Klägerin die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG mangels einer Auslegungsalternative nicht vor. Die von der Klägerin postulierte verfassungskonforme Auslegung widerspricht dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und käme deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn das gefundene Auslegungsergebnis nicht verfassungskonform wäre (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 – Rn. 86 mwN, BVerfGE 138, 64).

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