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OLG Rostock, Urteil vom 14. Oktober 1998 – 6 U 234/97

Barabhebung Kassenbuch

§ 626 BGB, § 38 Abs 1 GmbHG, § 41 GmbHG, § 71 Abs 4 GmbHG

1. In der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist nur dann zugleich die Kündigung des Anstellungsvertrages zu sehen, wenn in der Abberufungserklärung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, daß auch der Anstellungsvertrag beendet werden soll.

2. Wichtige Gründe für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages sind gegeben, wenn der Geschäftsführer das Kassenbuch nicht vorlegen kann und auch dessen Verbleib nicht plausibel erklären kann, und wenn er vom Geschäftskonto von ihm getätigte Barabhebungen weder begründen noch einen plausiblen Verwendungsnachweis für das Geld führen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.06.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 O 261/96, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 6.524,16 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 17.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Geschäftsführervergütung für die Zeit von März 1996 bis Juli 1996 i. H. v. DM 39.145,00 sowie auf Feststellung, daß der Anstellungsvertrag zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25.03.1996 nicht beendet worden sei, sondern bis zum 31.12.1999 fortbestehe, in Anspruch. Randnummer2

Die Parteien streiten im wesentlichen über die Wirksamkeit der durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Randnummer3

In ihrer Sitzung vom 21.02.1995 beschloß die Gemeindevertretung der Gemeinde Seebad Z. die Gründung einer kommunalen GmbH. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, die hierzu notwendigen organisatorischen sowie finanz- und personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen. Die GmbH sollte kommunale Aufgaben, die aus dem Bereich der eigentlichen Gemeindeverwaltung ausgegliedert werden sollten, übernehmen. Randnummer4

Am 24.02.1995 unterzeichnete der Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Z., Herr E. J., zur Urkundenrolle-Nr.:  298/95 des Notars S. in H. einen Vertrag zur Errichtung der W. Wirtschafts- und Marketing Gesellschaft des Ostseebades Z. mbH (Beklagte). Mit dieser Urkunde wurde zugleich der Kläger zum ersten Geschäftsführer der Beklagten, deren einzige Gesellschafterin die Gemeinde Z. war und ist, bestellt. Der Kläger stand bereits vor der Gründung der Beklagten in geschäftlicher Beziehung zu der Gemeinde Ostseebad Z.. Er war Geschäftsführer der Firma Art & E. GmbH, welche gemäß einer Vereinbarung mit der Gemeinde Ostseebad Z. auf der Ostseebühne in Z. in eigener Regie Veranstaltungen durchführte. Randnummer5

In dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten heißt es u. a.:

“ § 2Randnummer6

Gegenstand des Unternehmens

1.Randnummer7

Gegenstand ist die Trägerschaft über sämtliche zur Zeit unter gemeindlicher Verwaltung stehender Einrichtungen wie: Randnummer8

Kurbetrieb nebst Fremdenverkehr, Randnummer9

Meerwasserhallenbad, Landessportschule, Randnummer10

Technisch Betriebsabteilungen (Bauhof) sowie Randnummer11

alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen.

§ 3Randnummer12

Stammkapital Randnummer13

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 300.000,00 (in Worten: Deutsche Mark Dreihunderttausend). Erster Gesellschafter ist die Gemeinde Z.. Die Einlage ist sofort bar zu erbringen.

§ 7Randnummer14

Gesellschafterversammlung

5.Randnummer15

Vertreter der Gesellschafterversammlung ist der erste Bürgermeister oder dessen Stellvertreter.

§ 8Randnummer16

Gesellschafterbeschlüsse

1.Randnummer17

Der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, soweit nicht der Aufsichtsrat nach diesem Gesellschaftsvertrag hierüber beschließt, die er nach dem Gesetz vorbehaltenen Entscheidung, insbesondere Randnummer18

a) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,

§ 13Randnummer19

Zuständigkeit des Aufsichtsrates

2.Randnummer20

Vorlage, Verträge und Maßnahmen, die nach § 8 der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, sind zunächst dem Aufsichtsrat vorzulegen und mit dessen Stellungnahme in die Gesellschafterversammlung einzubringen.

§ 15Randnummer21

Geschäftsführung

1.Randnummer22

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die jeweils für die Dauer von längstens 5 Jahren bestellt werden. Wiederholte Bestellung Randnummer23

ist zulässig.

… „Randnummer24

Unter dem 13.03.1995 schlossen der Kläger und die Beklagte – diese vertreten durch den Bürgermeister der Gemeinde Z. – einen Geschäftsführervertrag. In dem Geschäftsführervertrag heißt es u. a.:

“ § 1Randnummer25

Aufgabenbereich Randnummer26

Herr G. S. wird mit Wirkung vom 10.03.1995 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.

§ 3Randnummer27

Bezüge Randnummer28

Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Geschäftsführer ein festes Gehalt i. H. v. DM 7.500,00 brutto monatlich.

…Randnummer29

Das Gehalt wird nach Abzug der gesetzlichen Abgaben mit 12 gleichen Monatsraten jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt. Randnummer30

Außerdem erhält der Geschäftsführer ein 13. Monatsgehalt, das hälftig bis zum 30.06. und 30.11. eines Jahres ausbezahlt wird.

§ 11Randnummer31

Vertragsdauer und Kündigung

1.Randnummer32

Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.03.1995 in Kraft. Randnummer33

Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Randnummer34

Eine Kündigung ist jedoch erstmalig zum 31.12.1999 möglich.

2.Randnummer35

Die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
durch den Beschluß der Gesellschafterversammlung ist unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich. Die Abberufung gilt als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

3.Randnummer36

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5.Randnummer37

Das Recht zur fristgemäßen Kündigung gem. § 626 BGB bleibt unberührt. “ Randnummer38

Am 24.04.1995 gab der stellvertretende Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Z., Herr G., eine schriftliche und mit Dienstsiegel versehene Erklärung ab. Darin heißt es u. a. : Randnummer39

“ In meiner Eigenschaft als stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Z. genehmige ich hiermit sämtliche Erklärungen, die Herr E. J. in seiner Eigenschaft als Bürgermeister für die Gemeinde Ostseebad Z. in der Urkunde vom 24.02.1995, Urkundenrollen-Nr.: 298/95 des Notars P. S. zur Gründung der W. Wirtschafts- und Marketing Gesellschaft des Ostseebades Z. mbH abgegeben hat. “ Randnummer40

Mit Beschluß vom 12.09.1995 hob die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Z. den Beschluß zur Gründung der Beklagten auf. Am 02.11.1995 beschloß daraufhin die Gesellschafterversammlung, die Gesellschaft zu liquidieren. Gleichzeitig wurde der Kläger unter Aufrechterhaltung des Anstellungsvertrages vom 13.03.1995 zum Liquidator der Beklagten bestimmt. Zu einer Eintragung der Beklagten ins Handelsregister kam es nicht mehr. Randnummer41

Am 22.02.1996 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Im Protokoll der Versammlung heißt es u. a.: Randnummer42

„Der Gesellschafter der W. GmbH i. L., die Gemeinde Ostseebad Z., erhielt Kenntnis davon, daß es eine Haftanordnung zur eidesstattlichen Versicherung beim Amtsgericht Hamburg vom 21.02.1995 – Az.: 26 eM 4507/94 – gibt. Aus diesem Grunde ist aus Sicht des Gesellschafters die Zuverlässigkeit zur Ausübung der übertragenen Aufgaben nicht gegeben.

…Randnummer43

Herr G. S. wird mit sofortiger Wirkung als Liquidator abberufen.

…Randnummer44

Alle Geschäftsunterlagen sind von Herrn S. umgehend an den neuen Liquidator zu übergeben. Die Vollständigkeit der zu übergebenden Aktien ist durch Herrn S. zu bestätigen. Randnummer45

Gleichzeitig ist die Kündigung des Geschäftsführervertrages zwischen Herrn Gernot S. und der Gemeinde als Gesellschaft fristlos und vorsorglich nach §§ 626, 627 BGB sowie § 38 GmbHG zu veranlassen.“ Randnummer46

Mit Fax vom 22.02.1996 (Bl. 88 d. A.) wandte sich daraufhin der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Z., Herr G., an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es: Randnummer47

“ Anliegend erhalten Sie diesen Abberufungsbeschluß als Liquidator der W. GmbH i. L. zur Kenntnis. Damit sind sie mit sofortiger Wirkung als Liquidator der Gesellschaft abberufen. Randnummer48

Ich bitte Sie, sich zwecks Übergabe sämtlicher Geschäftsunterlagen mit Herrn P., als neu berufenem Liquidator, in Verbindung zu setzen, damit sie alle Formalitäten abstimmen können.“ Randnummer49

Mit Schreiben vom 23.02.1996, überschrieben mit Rücknahme der Bestellung als Geschäftsführer, wurde dem Kläger Folgendes vom amtierenden Bürgermeister G. mitgeteilt: Randnummer50

„Ihre Bestellung als Geschäftsführer der W. GmbH  vom 13.03.1995 durch den damaligen Gesellschafter, Herrn E. J, wird hiermit vorsorglich und fristlos gem. § 626 und § 627 des BGB sowie gem. § 46 Nr. 5 i. V. m. § 38 Nr. 1 des GmbHG widerrufen. Die Rücknahme der Bestellung als Geschäftsführer wurde in der am 22.02.1996 stattgefundenen Dringlichkeitssitzung des Gesellschafters der W. GmbH i. L. beschlossen. “ Randnummer51

Mit einem weiteren Schreiben vom 25.03.1996 erklärten  die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten namens und im Auftrag ihrer Mandantin rein vorsorglich nochmals die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages. Randnummer52

Als Grund wurde angegeben, daß der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seine Verpflichtung, dem Liquidator die Geschäftsunterlagen der Beklagten vollständig vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Randnummer53

Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang der Kläger am 26.02.1996 dem Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft K. & R. GmbH, Herrn Rechtsanwalt R., Unterlagen übergeben hat. Die Gesellschaft war mit der Erarbeitung der Geschäftsabschlüsse für die Beklagte beauftragt. Am 02.05.1996 reichte der Kläger zwei Ordner mit Belegen betreffs die Sportschule, Kurverwaltung und das Meerwasserhallenbad nach. Mit Schreiben vom 07.06.1996 (Bl. 93 d. A.) teilte die Steuerberatungsgesellschaft der Beklagten mit, daß sie trotz mehrfacher Aufforderungen nicht alle Unterlagen vom Kläger erhalten habe, die benötigt würden, um den Zwischenabschluß per 31.10.1995 zu erstellen. Dazu gehörten sämtliche Kassenberichte des Meerwasserhallenbades und die Kassenberichte der Hauptverwaltung ab September 1995 sowie die Bankauszüge der Kreissparkasse für die Sportschule ab Mitte Mai 1995. Der Kläger habe die Unterlagen Ende November/Anfang Dezember nachreichen wollen, weshalb die Fortführung der Buchhaltung ab November 1995 gestoppt worden sei, um den Zwischenabschluß per 31.10. erstellen zu können. Sie habe am 02.05.1996 zwei Ordner mit Belegen vom Kläger bekommen, die fehlenden Unterlagen seien jedoch nicht vollständig nachgereicht worden (Bl. 93, 94 d. A.). Randnummer54

Mit einem an die damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schriftsatz vom 21.06.1996 erklärten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, daß die Kündigung des Geschäftsführervertrages ergänzend auch auf nunmehr festgestellte Unregelmäßigkeiten der Buchführung und bei Finanztransaktionen gestützt werde. In dem Schriftsatz heißt es u. a.: Randnummer55

„Ihr Mandant soll Gelegenheit haben, die Einzelposition zu erklären und sie dadurch ggf. aus der Welt zu schaffen. Randnummer56

Sollten die in diesem Schreiben beigefügten Anlagen ihrem Mandanten nicht ausreichen, so sind wir gern bereit, uns mit ihrem Mandanten in den Räumlichkeiten der Gemeinde Z. zu treffen, um sämtliche vorliegenden Unterlagen zu sichten. “ Randnummer57

Der Kläger hat der Beklagten in der Folgezeit seine Dienstleistung wiederholt angeboten. Die Beklagte lehnte die Leistung des Klägers jedoch ab. Randnummer58

Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, daß mit Schreiben vom 23.02.1996 lediglich seine Bestellung als Geschäftsführer zurückgenommen worden sei. Eine Kündigung des Geschäftsführervertrages enthalte dieses Schreiben nicht. Dieses könne auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden. Er habe die Unterlagen am 26.02.1996 dem Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft, Herrn Rechtsanwalt R., persönlich ausgehändigt. Dies sei anläßlich einer Besprechung in der Wohnung des Klägers geschehen. Nach Übergabe der Unterlagen hätte er davon ausgehen können, daß diese ordnungsgemäß zur Steuerberatungsgesellschaft gelangten. Der Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft, Herr R., sei kurz danach in den Winterurlaub gefahren; die Anweisung, die Unterlagen an die zentrale Buchhaltung der Steuerberatungsgesellschaft in H. weiterzuleiten, sei durch ein Büroversehen nicht ausgeführt worden; die Unterlagen seien bis Ende April 1996 irrtümlich in den Büroräumen M.-damm 5 in H. verblieben. Randnummer59

Erst am 02.05.1996 seien die Unterlagen dann zur zentralen Buchhaltungsstelle der Steuerberatungsgesellschaft K. &  R. GmbH verbracht worden,  so daß die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bis Anfang Mai 1996 die Geschäftsunterlagen in seinem Besitz gehabt, fehlerhaft sei. Es werde bestritten, daß die der Steuerberatungsgesellschaft übergebenen Unterlagen nicht vollständig seien. Randnummer60

Der Kläger hat beantragt, Randnummer61

1. festzustellen, daß der Anstellungsvertrag der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.03.1996 nicht beendet wurde, sondern entsprechend der vereinbarten Dauer bis zum 31.12.1999 fortbestehe; Randnummer62

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit von März bis Juli 1996 rückständige Vergütung von DM 39.145,00 brutto zu zahlen. Randnummer63

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Geschäftsführervertrag vom 13.03.1995 sei von Anfang an unwirksam gewesen. Entgegen der Regelung des § 37 Abs. 6 der Kommunalverfassung M-V, nach der eine Erklärung, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit der ein Bevollmächtigter bestellt wird, durch den Bürgermeister oder einen seiner Stellvertreter zu unterzeichnen und mit einem Dienstsiegel zu versehen sei, habe allein der damalige Bürgermeister den Geschäftsführervertrag der Gemeinde Z. unterschrieben. Er habe seine Willenserklärung bei Abschluß des Geschäftsführervertrages durch die Alleingesellschafterin, die Gemeinde Z., abgegeben. In dieser Eigenschaft sei er den Vorschriften der Kommunalverfassung unterworfen gewesen. Randnummer64

Durch die Liquidation während der Gründungsphase der Beklagten sei die Geschäftsgrundlage für den Geschäftsführervertrag entfallen. Zur Wirksamkeit des Geschäftsführervertrages habe es einer Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat bedurft. Da ein solcher noch nicht vorhanden gewesen sei, hätten keine entsprechenden Beschlüsse gefaßt werden können. Der Kläger sei der Aufforderung zur Vorlage der Firmen- und Liquidationsunterlagen grob pflichtwidrig nicht nachgekommen. Er habe lediglich pauschal erklärt, daß sämtliche Unterlagen dem Steuerberater ausgehändigt worden seien. Er habe in der Folgezeit keine Anstrengungen unternommen, die Unterlagen beizubringen. Daraufhin sei das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 22.02.1996 und 23.02.1996 fristlos gekündigt worden. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, daß der Kläger nicht nur als Geschäftsführer hätte abberufen, sondern gleichzeitig fristlos die Kündigung des Anstellungsverhältnisses hätte ausgesprochen werden sollen. Mit Schreiben vom 25.03.1996 sei die fristlose Kündigung rein vorsorglich noch einmal erklärt worden. Sämtliche vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien nicht vollständig gewesen. Nach Vorlage der Unterlagen durch die Steuerberatungsgesellschaft sei die Beklagte erstmals in der Lage gewesen, Einblick in die Geschäftspraktiken des Klägers zu nehmen. Nach einer ersten Durchsicht der nach wie vor unvollständigen Unterlagen hätte die Beklagte feststellen müssen, daß viele unklare und nicht belegte Finanztransaktionen vom Kläger getätigt worden seien. Im einzelnen handele es sich um folgende Transaktionen: Randnummer65

1. Konto Meerwasserhallenbad Randnummer66

Von dem Konto seien im Zeitraum vom 29.03.1995 bis zum 20.02.1996 25 Barabhebungen getätigt worden, für die keinerlei Belege vorlägen. Das Gesamtvolumen betrüge DM 138.057,94. Die abgehobenen Geldbeträge seien in keinem der vorliegenden Kassenbücher für die Barkassen als Eingang gebucht worden.

2.Randnummer67

Bei Bewegungen auf anderen Konten sei auffällig, daß der Kläger Überweisungen an die Firma WK. GmbH getätigt habe; deren Geschäftsführerin sei seine Ehefrau. Die Überweisungen an diese Firma seien stets im Zusammenhang mit Veranstaltungen Randnummer68

auf der Ostseebühne in Z. vorgenommen worden. Für die Veranstaltungen sei aber nie die Beklagte zuständig gewesen. Veranstaltungen auf der Ostseebühne seien vielmehr von der Art & Eco GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger gewesen sei, durchgeführt worden. Diese Gesellschaft habe ihrerseits einen Nutzungsvertrag für die Ostseebühne mit der Beklagten abgeschlossen. Damit seien Zahlungen für Veranstaltungen auf der Ostseebühne geleistet worden, deren Erlöse nicht der Beklagten zugeflossen seien. Es bestehe also der Verdacht, daß der Kläger seine Stellung als Geschäftsführer der Beklagten dazu ausgenutzt habe, Rechnungen, die eigentlich von der Art & E. GmbH zu begleichen gewesen wären, von den Konten der Beklagten zu bezahlen. Randnummer69

So sei eine Systemüberdachung für die Ostseebühne ausweislich des Kontos der Kurverwaltung in Rechnung gestellt worden zu einem Betrag von DM 9.589,85. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern hiermit der Gesellschaftszweck der Beklagten verfolgt worden sei. Randnummer70

Es seien vom Kläger ferner weitere das Konto der Kurverwaltung betreffende Zahlungen im Hinblick auf die Ostseebühne erfolgt, welche für die Beklagte nicht nachvollziehbar seien. Unter anderem sei eine Rechnung der Firma Org.-Büro R. beglichen worden.

3.Randnummer71

Ferner habe der Kläger unstreitig einen Haftpflichtschaden wegen Herabfallens der Äste eines Baumes auf ein Kraftfahrzeug beglichen. Bei der Geschädigten habe es sich um die damalige Lebensgefährtin des Sohnes des Klägers gehandelt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum hier Schadensersatz geleistet worden sei.

4.Randnummer72

Ferner seien vom Hauptkonto der Sparkasse, Kto-Nr.: 00000000, diverse Barabhebungen von insgesamt 29.000,00 DM erfolgt, für die keine Belege vorlägen. Randnummer73

Der Kläger hat replizierend zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen behauptet: Randnummer74

Eine konkrete Stellungnahme zu dem Komplex Meerwasserhallenbad sei ihm z. Zt. nicht möglich, da ihm dies betreffende Unterlagen nicht vorlägen. Randnummer75

Die Überdachung für DM 9.589,00 betreffe einen Pavillon in einer Größe von 60 qm rechts von der Bühne, der jeweils zur Saison aufgestellt worden sei, u. a. auch durch den neuen Betreiber 1996. 1995 sei der Pavillon von der Eigentümerin, der WKG GmbH zum Verkauf angeboten worden. Da ein ordnungsgemäßer Betrieb der Ostseebühne ohne eine entsprechende Einrichtung nicht möglich sei, sei nach Rücksprache mit Herrn Ewald J., sowie dem Rechtsberater der Gemeinde Z. dieser Pavillon von der Firma WK. GmbH käuflich erworben worden. Die Rechnung Org.-Büro R. vom 29.05.1995 über DM 5.175,00 beziehe sich auf Werbungsbeiträge für Veranstaltungen auf der Ostseebühne. Randnummer76

Zu dem Haftpflichtschaden sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der Gemeinde Z., Herrn Rechtsanwalt R., sei zum Schadensersatz neben dem Betrag von DM 2.000,00 noch die Summe von DM 389.85 an Gutachterkosten gezahlt worden. Bei den Zahlungen im Hinblick auf die Veranstaltungen auf der Ostseebühne handele es sich um Zuschüsse. Für Regiekosten, technische Dienste, Stellung von Personal, Werbung u. a. seien Kosten i.H.v. DM 800,00 netto gezahlt worden an die WK. GmbH. Randnummer77

Bei der auf der Ostseebühne durchgeführten Veranstaltung „Brasiliana“ handele es sich um eine Veranstaltung der Beklagten. Die Barabhebungen i.H.v. DM  29.000,00  seien alle durch gesellschaftliche Zwecke veranlaßt. Eine Barabhebung von DM 25.000,00 sei nicht erfolgt. Randnummer78

Das Landgericht hat der Klage durch das am 24.07.1997 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Geschäftsführervertrag sei wirksam abgeschlossen worden, weil § 37 Abs. 6 KV M-V nicht eingreife. Herr J, habe als Vertreter der Beklagten und nicht des Ostseebades Z. gehandelt. Die Geschäftsgrundlage sei nicht durch die Liquidation der Gesellschaft in der Gründungsphase entfallen. Es hätte auch kein Beschluß des Aufsichtsrates über den Abschluß des Geschäftsführervertrages getroffen werden müssen. Die Beklagte habe keinen Aufsichtsrat gebildet, weshalb das Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernis entfallen sei. Randnummer79

Die Kündigungserklärungen vom 22.02.1996, 23.02.1996, 25.03.1996 und 21.06.1996 hätten nicht zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses geführt. Die Beklagte habe bereits nicht dargelegt, daß die Kündigungen rechtzeitig ausgesprochen worden seien. Gem. § 626 Abs. 2 BGB könne die fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginne, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Die Beklagte habe indessen nicht vorgetragen, wann sie von den vermeintlichen Verfehlungen des Klägers Kenntnis erlangt gehabt habe. Die Beklagte sei zudem der ausdrücklichen Behauptung des Klägers, die Kündigung sei nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt, nicht entgegengetreten. Randnummer80

Soweit die Beklagte die Kündigung auf die Schreiben vom 22.02.1996 und 23.02.1996 stütze, folge deren Unwirksamkeit bereits daraus, daß sich aus diesen Schreiben ein Wille, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden, nicht entnehmen ließe und die Schreiben daher als Kündigungserklärung nicht gewertet werden könnten. Die Schreiben bezögen sich lediglich auf die Abberufung des Klägers als Liquidator der Gesellschaft. Randnummer81

Auch die Kündigungserklärungen vom 25.03.1996 und 21.06.1996 seien unwirksam. Der Beklagten stünden keine Gründe für eine Kündigung zur Seite. Es könne dahingestellt bleiben, ob es den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers gegeben habe und allein aufgrund dieser Tatsache die Zuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung der übertragenen Aufgaben nicht mehr bestanden habe. Die Beklagte habe diesen vermeintlichen Kündigungsgrund in keinem ihrer Schriftsätze näher dargelegt. Im Hinblick auf die in der Kündigungserklärung vom 21.06.1996 dargelegten und in der Klageerwiderung wiederholten Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführertätigkeit des Klägers sei festzustellen, daß der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 26.09.1996 detailliert Stellung genommen habe. Dieser Stellungnahme sowie der substantiierten Darstellung des Klägers zu den Verzögerungen bei der Übersendung der Unterlagen aufgrund eines Büroversehens bei der Steuerberatungsgesellschaft sei die Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr entgegengetreten. Die vermeintlichen Unregelmäßigkeiten und damit die Zweifel an der korrekten Geschäftsführung des Klägers seien damit als ausgeräumt zu betrachten. Zwar wäre eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich auch bei einem dringenden, nicht zu beseitigenden Verdacht einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Dienstberechtigten zulässig gewesen. An die Voraussetzungen einer solchen Verdachtskündigung seien aber strenge Anforderungen zu stellen, welche vorliegend nicht gegeben seien. Die Erklärungen in der Klageerwiderung sowie im Schriftsatz vom 21.06.1996 beruhten ersichtlich nicht auf Kenntnis eines unkorrekten oder gar strafbaren Verhaltens des Klägers, sondern auf der mangelnden Übersichtlichkeit der Buchführung, damit auf einem Informationsdefizit der Beklagten. Vor dem Ausspruch einer Kündigung hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden müssen, den Sachverhalt zu klären und den Verdacht zu beseitigen. Dies sei mit Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.1996 auch geschehen. Daraufhin habe der Kläger die Verdachtsmomente mit Schriftsatz vom 26.09.1996 ausgeräumt. Die vor der ausdrücklich angebotenen Klärung „vorsorglich“ ausgesprochene Kündigung vom 21.06.1996 sei unwirksam, da von einem verdichteten und nicht ausräumbaren Verdacht einer strafbaren Handlung des Klägers zum Nachteil der Beklagten zu diesem Zeitpunkt keine Rede sein konnte. Im übrigen fehle es an einer Abmahnung. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie die Kündigung darauf stütze, der Kläger habe Unterlagen, die sich bei einer der Beklagten bekannten Steuerberatungsgesellschaft befunden hätten, nicht zurückverlangt und der Beklagten vorgelegt. Es seien weder tatsächliche noch rechtliche Gründe ersichtlich, welche die Beklagte bzw. einen Liquidator daran gehindert haben könnten, die Unterlagen selbst von der Steuerberatungsgesellschaft anzufordern. Randnummer82

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer zulässigen Berufung. Sie ergänzt und erläutert damit ihren erstinstanzlichen Vortrag und stellt diesen richtig. Randnummer83

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, in dem Schreiben der Gemeine Ostseebad Z. vom 23.02.1996 sei keine eindeutige Willenserklärung zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger zu sehen. Die Beklagte sei auch zur Kündigung des Vertrages mit dieser Erklärung berechtigt gewesen. Die Gemeinde Z. habe wenige Tage vor der Gesellschafterversammlung erfahren, daß beim Amtsgericht Hamburg ein Haftbefehl gegen den Kläger zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen vorgelegen habe. Das Vollstreckungsverfahren habe bereits zum Zeitpunkt der Anstellung des Klägers stattgefunden. Dieser habe trotzdem zu keiner Zeit auf seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten hingewiesen. Angesichts der Bedeutung der übertragenen Aufgabe rechtfertige das Vorliegen einer Haftanordnung und das Verschweigen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten die ausgesprochene außerordentliche Kündigung. Randnummer84

Das Anstellungsverhältnis sei jedenfalls durch die vorsorgliche Kündigung vom 25.03.1996 beendet worden. Diese Kündigung sei zunächst auf die Tatsache gestützt worden, daß der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung die Geschäftsunterlagen der Beklagten nicht herausgegeben habe. Später seien mit Schreiben vom 21.06.1996 weitere Kündigungsgründe nachgeschoben worden, welche erst nach Herausgabe der Unterlagen durch das Steuerberatungsbüro bekannt geworden seien. Randnummer85

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung lägen vor. Die Kündigungserklärung vom 25.03.1996 werde darauf gestützt, daß der Kläger trotz wiederholter Aufforderung die Geschäftsunterlagen der Beklagten nicht beigebracht habe. Ausweislich des Schreibens des Steuerberatungsbüro vom 07.05.1996 sei, entgegen der Annahme des Landgerichts, nicht davon auszugehen, daß der Kläger alle Unterlagen vorgelegt habe. Es sei auch nicht richtig, daß versehentlich versäumt worden sei, die Unterlagen weiterzureichen. Es sei vielmehr so, daß der Kläger weder bis Mai 1996 noch bis heute die Unterlagen vollständig herausgegeben habe. Ausweislich des Schreibens des Steuerberatungsbüros vom 07.05.1996 seien nicht alle, sondern nur die dort aufgeführten Unterlagen herausgegeben worden. Insbesondere fehlten die Kassenberichte des Meerwasserhallenbades, die Kassenberichte der Hauptverwaltung ab September 1995 sowie die Bankauszüge der Kreissparkasse für die Sportschule ab Mitte Mai 1995. Mit dem am 02.05.1996 nachgereichten Ordner seien lediglich Unterlagen betreffend die Sportschule, die Kurverwaltung und das Meerwasserhallenbad überreicht worden. Für das Meerwasserhallenbad seien aber beispielsweise nicht die Kassenberichte überreicht worden. Eine Abmahnung wegen Nichtherausgabe der Unterlagen sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht erforderlich gewesen. Randnummer86

Die Kündigung werde ferner darauf gestützt, daß der Kläger die ihm anvertrauten Gelder nicht ordnungsgemäß verwaltet und buchhalterisch erfaßt habe. Randnummer87

Der Kläger habe nach wie vor die Barabhebungen vom Konto des Meerwasserhallenbades in Höhe von DM 74.240,00 (V.-Bank Kto-Nr. 0000000) nicht erklärt. Insofern wird auf Bl. 407 f. d. A. verwiesen. Dies gelte auch für das Kassenbuch „Hauptverwaltung“. Dort falle insbesondere auf, daß ein Eingang von „Kasse Meerwasserhallenbad“ zu verzeichnen sei. Randnummer88

Der Kläger habe entgegen der Handhabung der Gemeinde Veranstaltungen auf der Ostseebühne subventioniert, wobei die Zahlungen seiner Ehefrau, Geschäftsführerin der WK. GmbH, zugute gekommen seien. Randnummer89

Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum der Kläger eine Zahlung betreffs der Überdachung eines Pavillons an die WK. GmbH angewiesen habe. Denn ausweislich des Vertrages zwischen der Gemeinde Z. und der Firma Art & E. GmbH sei der Veranstalter auf seine Kosten für die Bauten und technische Ausrüstungen verantwortlich. Randnummer90

Eine Rücksprache mit dem seinerzeitigen Bürgermeister habe es nicht gegeben. Bezüglich der Veranstaltung „Brasiliana“ sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte Veranstalter hätte gewesen sein sollen. Insbesondere habe keine Veranlassung der Beklagten bestanden, Kosten für technische Einrichtungen, Bestellung des erforderlichen Personals etc. zu zahlen, währenddessen die gesamten Einnahmen der S. Theater AG zugekommen seien. Es werde auch bestritten, daß die Beklagte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verpflichtet gewesen sei, an die WK. GmbH DM 920,00 brutto pro Veranstaltung zu zahlen. Randnummer91

Bezüglich des Haftpflichtschadens bleibe die Beklagte dabei, daß keine Verpflichtung ihrerseits zur Begleichung dieses Schadens bestanden hätte. Aus der Bitte des Klägers an die Gemeinde Z. um Erstattung der gezahlten Entschädigung ergebe sich, daß dieser selbst davon ausgegangen sei, daß die Beklagte zu einer Schadensersatzleistung nicht verpflichtet gewesen sei. Im Hinblick auf die Abhebung des Klägers vom Konto – Kto-Nr.: 00000000 – bei der Kreissparkasse sei zutreffend, daß dort kein Betrag von DM 25.000,00, sondern nur DM 2.500,00 abgehoben worden sein. Die Barabhebung sei aber in keinem Kassenbuch als Einnahme erfaßt worden. Randnummer92

Bei einer Überprüfung von Kontobelegen sei ferner festgestellt worden, daß auch im Hinblick auf die Anmietung von Kraftfahrzeugen Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien. Randnummer93

Die Beklagte beantragt, Randnummer94

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stralsund vom 24.06.1997 (4 O 261/96) die Klage abzuweisen. Randnummer95

Der Kläger beantragt, Randnummer96

die Berufung zurückzuweisen. Randnummer97

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Randnummer98

Er behauptet, über die von ihm abzugebende eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
eidesstattliche Versicherung
Versicherung
sei bereits bei der Beurkundung am 24.02.1995 gesprochen worden. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei es nicht gekommen, weil er sich mit seinem Gläubiger verglichen habe. Randnummer99

Am 26.02.1996 habe er alle Unterlagen vollständig übergeben. Die Unterlagen betreffend das Meerwasserhallenbad und die Sportschule habe er nicht. Nach dem Liquidationsbeschluß am 31.10.1995 sei bezüglich dieser Einrichtungen die Kompetenz der Gemeinde begründet worden. Ein Kassenbuch der Hauptverwaltung befinde sich bei den Unterlagen. Randnummer100

Der Pavillon sei für den Betrieb der Ostseebühne erforderlich gewesen. Er sei daher von der Beklagten, als ihn die WK. GmbH habe verkaufen wollen, 1995 angekauft worden. Der Pavillon werde einschließlich der Überdachung weiter genutzt. Randnummer101

Die Beklagte sei zum Ersatz des Haftpflichtschadens am Pkw verpflichtet gewesen. Gemäß Gesellschaftsvertrag vom 24.02.1995 sei ihr die Trägerschaft über die Ostseebühne als Teil des Kurbetriebes und des Fremdenverkehrs übertragen worden. In dieser Eigenschaft sei sie für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gewesen. Randnummer102

Bei der Veranstaltung „Brasiliana“ handele es sich um eine Veranstaltung der Beklagten. Die S. Theater AG habe die Veranstaltung Brasiliana auf eigene Rechnung und Risiko durchgeführt. Die erzielten Einnahmen seien in voller Höhe der S. Theater AG zugeflossen. Die Ostseebühne einschließlich der technischen Einrichtungen, Gestellung des erforderlichen Personals sowie Verpflegung der Künstler und ihres Begleitpersonals am Tage der Veranstaltung sei von der Beklagten übernommen worden. Mit der Zusatzvereinbarung vom 28.06.1995 habe sich die Beklagte bereit erklärt zur Übernahme der Kosten für die Plakatierung, die Presseinformation sowie den Druck der Handzettel und der Eintrittskarten (Bl. 338 d. A.). Entsprechend der Vereinbarung sei die Leistung der Beklagten durch die WK. GmbH erbracht worden, welche der Beklagten mit DM 920,00 in Rechnung gestellt worden sei. Die überregionale Werbung für Veranstaltungen auf der Ostseebühne sei durch die O. Büro B. erfolgt. Dafür seien DM  5.175,00  gezahlt worden. Der größte Teil dieser Kosten sei mit DM 4.600,00 als Werbungskostenzuschuß von der Maklerfirma N. durch Überweisung  am 08.09.1995 an die Beklagte bezahlt worden. Randnummer103

Es läge auch keine ungeklärte Abhebung i. H. v. DM 29.000,00 vor. Daran sei zunächst zu beanstanden, daß ein Betrag von DM 25.000,00 nicht abgehoben worden sei, sondern lediglich ein Betrag von DM 2.500,00, der auch im Kassenbuch als Einnahme verbucht worden sei. Auch im übrigen seien die Beträge ordnungsgemäß erfaßt (Bl. 340 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Randnummer105

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der zwischen den Parteien am 13.03.1995 abgeschlossene Anstellungsvertrag durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.03.1996 beendet worden. Randnummer106

Der Vertrag vom 13.03.1996 ist wirksam. Die dagegen erhobenen Bedenken der Beklagten werden von ihr im Berufungsrechtszug nicht mehr geltend gemacht und sind auch im übrigen nicht begründet. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Randnummer107

Eine Kündigung des Anstellungsvertrages ergibt sich nicht aus dem Fax vom 22.02.1996 bzw. Schreiben vom 23.06.1996. Randnummer108

Damit ist der Kläger lediglich als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden. Ein darüber hinausgehender Erklärungsinhalt, nämlich eine gleichzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Randnummer109

Bereits dem Wortlaut nach wird damit ausdrücklich die Rücknahme der Bestellung als Geschäftsführer erklärt. Davon zu unterscheiden ist die Kündigung des Anstellungsvertrages. Die Beklagte hätte deshalb in dem Schreiben neben der Rücknahme der Bestellung als Geschäftsführer mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck bringen müssen, daß auch der Anstellungsvertrag, so dies gewollt worden wäre, hätte beendet werden sollen. Hieran fehlt es. Randnummer110

Dem Kläger steht deshalb anteiliges Geschäftsführergehalt einschließlich eines anteiligen Arbeitgeberzuschusses zur Pflege und Rentenversicherung für die Zeit vom 01. – 25. März 1996 in Höhe von insgesamt DM  6.524,16 brutto zu. Dabei hat der Senat eine Vergütung nebst Zuschuß von DM 260,96 brutto pro Monatstag zugrundegelegt. Randnummer111

Weitergehende Zahlungs- und  Feststellungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu, weil der Anstellungsvertrag durch fristlose Kündigung mit Schreiben vom 25.03.1996 beendet worden ist. Randnummer112

Die Beklagte war gemäß § 626 BGB zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Danach kann der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu einer vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Randnummer113

Der Beklagten war eine Fortsetzung des Anstellungsvertrages mit dem Kläger nicht zumutbar, weil der Kläger in ganz erheblichem Maße gegen die Pflichten eines Geschäftsführers/Liquidators verstoßen hat. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte zeigte sich der Kläger weder in der Lage, das Kassenbuch für das Meerwasserhallenbad vorzulegen, noch konnte er dessen Verbleib plausibel aufklären. Damit hat der Kläger gegen seine Buchführungspflichten als Geschäftsführer bzw. Liquidator gemäß §§ 41, 71 Abs. 4 GmbH-Gesetz verstoßen. Dem Verstoß kommt auch ein ganz erhebliches Gewicht zu. Beim Meerwasserhallenbad handelt es sich um eine kommunale Einrichtung, bei der im großen Umfang durch den Badebetrieb Einnahmen erzielt und Ausgaben getätigt werden. Dementsprechend ist eine korrekte Buchführung aus Gründen der Transparenz wie auch zur Wirtschaftlichkeitskontrolle und letztlich zur Überprüfung der Geschäftsführung – gerade bei einer kommunalen Einrichtung – von besonderer Bedeutung. Die erhebliche Schwere des Verstoßes folgt dabei insbesondere auch daraus, daß nicht nur eine falsche oder unvollständige Buchführung festzustellen ist, sondern der Kläger  über einen längeren Zeitraum überhaupt keinen Buchführungsnachweis zu führen vermag. Randnummer114

Ein weiterer schwerwiegender Pflichtenverstoß des Klägers ergibt sich daraus, daß er für von ihm vom Konto des Meerwasserhallenbades getätigte Barabhebungen in Höhe von DM  74.240,00 weder eine Begründung für die Barabhebung, noch einen plausiblen Verwendungsnachweis erbringen konnte. Soweit der Kläger zum Nachweis der Verwendung dieser Beträge auf die von ihm eingereichte Anlage BK 5 (Bl. 344 d. A.) Bezug nimmt, ergibt sich daraus zum einen nicht, warum Barabhebungen getätigt worden sind, zum anderen aber auch nicht, wofür die Gelder verwandt worden sind. Dies gilt zunächst für die Barabhebungen bis zum 03.05.1996 bereits deshalb, weil sich die Anlage dazu überhaupt nicht verhält. Im übrigen reicht aber auch zur Darlegung der Verwendung von Geldern nicht der pauschale Vortrag, diese seien an andere geführte Kassen gegangen. Der Kläger hätte vielmehr für jede Einzelabhebung konkret deren Grund und die Verwendung des Geldes unter Vorlage von Belegen vortragen müssen. Randnummer115

Es bedurfte auch keiner gesonderten Abmahnung bezüglich der genannten Pflichtenverstöße. Dies folgt im Hinblick auf die Nichtvorlage des Kassenbuches für das Meerwasserhallenbad bereits daraus, daß der Kläger vor der Kündigung mehrfach von der Beklagten erfolglos zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert worden war. Im übrigen sind die Verstöße als so schwerwiegend für das Vertrauensverhältnis der Parteien zu erachten, daß es vor der Kündigung keiner Abmahnung mehr bedurfte. Die Beklagte hat aufgrund der Verstöße berechtigt das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung des Klägers verloren. Dementsprechend kommt es nach Auffassung des Senates für die Wirksamkeit der Kündigung vom 25.03.1996 auch nicht auf die im übrigen von der Beklagten behaupteten Kündigungsgründe an. Randnummer116

Einer Berücksichtigung der Kündigungsgründe steht auch die Regelung des § 626 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Der Beklagten war nicht bereits zwei Wochen vor Erklärung der Kündigung am 25.03.1996 bekannt, daß vom Kläger dem Steuerberater kein Kassenbuch vorgelegt worden war und von ihm keine ordnungsgemäßen Nachweise über Barabhebungen vom Konto des Meerwasserhallenbades geführt werden konnten. Diese Tatsachen hat die Beklagte vielmehr erst nach Vorlage der Buchführungsunterlagen vom Steuerberatungsbüro R. bzw. der dies betreffenden Mitteilung vom 07.05.1996 feststellen können. Da diese für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung bestanden, konnten die Tatsachen, auch soweit sie nicht in der Kündigungserklärung vom 25.03.1996 angegeben worden sind, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Nachschiebens von Kündigungsgründen der Kündigung zugrundegelegt werden. Randnummer117

Die Berufung der Beklagten hat daher in dem tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer118

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 2, 710, 711, 713 ZPO. Randnummer119

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf DM 320.000,00.

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