Einträge nach Montat filtern

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.07.1999 – 3Z BR 298/98

§ 49 GmbHG, § 127 FGG

1. Auf die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluß nach FGG § 127 kann das Beschwerdegericht nicht über die Sache (hier: Eintragung im Handelsregister) selbst entscheiden.

2. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH durch einen Unbefugten hat die Nichtigkeit der in ihr gefaßten Beschlüsse zur Folge.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) zielt auf die Löschung der aufgrund der Anmeldung vom 12.8.1996 vollzogenen Eintragung ab. Dies kann keinen Erfolg haben, weil das Handelsregister nicht unrichtig ist. Die Beteiligte zu 2) wurde durch den dieser Anmeldung zugrunde liegenden Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 10.8.1996, 16.00 Uhr wirksam als Geschäftsführerin abberufen. Der Beteiligte zu 1) war befugt, diese Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese Befugnis ist vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen, weil die Ladung durch einen Unbefugten die Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse zur Folge hat (BGHZ 87, 2; Baumbach/Zöllner GmbHG 16. Aufl. § 51 Rn. 24). Der Beteiligte zu 1) war zum Zeitpunkt der Einberufung Geschäftsführer.

3. Zur Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
ist jeder Geschäftsführer allein befugt.

Einberufungsbefugt ist jeder einzelne Geschäftsführer unabhängig davon, wie Geschäftsführung und Vertretung geregelt sind (KG GmbHR 1968, 118; Scholz/Schmidt GmbHG 8. Aufl. § 49 Rn. 4; Hachenburg/Hüffer GmbHG 8. Aufl. § 49 Rn. 5; Meyer/Landrut GmbHG § 49 Rn. 2). Der Beteiligte zu 1) konnte in dieser Gesellschafterversammlung auch wirksam abstimmen, da der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 10.8.1996, 15.30 Uhr, durch den seine Abberufung als Geschäftsführer und die Einziehung seiner Geschäftsanteile verabschiedet wurde, wie im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 24.2.1997 (10 HKO 15559/96) festgestellt, nichtig ist.

4. Der Beschluß einer Gesellschafterversammlung einer GmbH, dessen Ergebnis förmlich festgestellt ist, ist grundsätzlich nur anfechtbar.

Auf etwaige Mängel bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vom 10.8.1996, 16.00 Uhr, können sich die Beteiligte zu 2) und 3) nicht berufen. Solche Mängel können nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses führen (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
Report 1998, 340; Baumbach/Zöller Anh. § 47 Rn. 62; Roth/Altmeppen GmbHG 3. Aufl. § 47 Rn. 112, 115, Lutter/Hommelhoff GmbHG 14. Aufl. Anh. § 47 Rn.48, Hachenburg/Raiser Anh. 5 47 Rn. 106 f.). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde der Beschluß vom 10.8.1996, 16.00 Uhr nicht angefochten und kann auch nicht mehr angefochten werden. Das Ergebnis der Beschlußfassung wurde förmlich festgestellt, die Anfechtungsfrist ist längst abgelaufen (vgl. BGHZ 101, 113/117; 111, 224; BGH ZIP 1999, 656/657).

Schlagworte: Einberufung durch Nichtberechtigten, Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Heilung von Einberufungsmängeln, Heilung von Einberufungsmängeln durch Genehmigung, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog, Mangelnde Einberufungsbefugnis, Unbefugter beruft Gesellschafterversammlung ein, Versammlungsleiter, Vollversammlung