Einträge nach Montat filtern

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02. September 2020 – 1 AR 76/20

§ 29 ZPO

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Regensburg.

Gründe

Mit der zum Amtsgericht Landshut erhobenen Klage verlangt der Kläger von der beklagten Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
, Bericht zu erstatten über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im Kalenderjahr 2018 durch Übersendung der Einnahme-Überschussrechnung und Auskunft zu erteilen über den durchschnittlichen Stand seines (des Klägers) Kapitalkontos bei der Gesellschaft zum Ende des Kalenderjahres 2018 einschließlich der zugrundeliegenden Berechnung.

Er trägt vor, er sei der beklagten Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Zeichnungsscheins vom 3. November 2004 und des zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrags als Gesellschafter beigetreten. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche stünden ihm nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags zu, seien von der Gesellschaft jedoch trotz Aufforderung nicht erfüllt worden.

Der Gesellschaftsvertrag enthält unter § 1 „Firma, Sitz“ folgende Bestimmung:

„(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und führt den Namen ..

(2) Der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
ist Essenbach.“

Vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft sei eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
i.L., diese vertreten durch den Liquidator.

Eine Klagezustellung unter der im Bezirk des Amtsgerichts Landshut gelegenen Adresse scheiterte, weil die Adressatin laut Mitteilung der Post unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnte.

Nach Zustellung an einer zum Bezirk des Amtsgerichts Regensburg gehörenden Adresse und dem gemäß § 504 ZPO erteilten Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts beantragte der Kläger, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Regensburg „abzugeben“.

Nach Ablauf der der Beklagten eingeräumten einwöchigen Stellungnahmefrist erklärte sich das Amtsgericht Landshut mit den Parteien mitgeteiltem Beschluss vom 29. Mai 2020 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Regensburg. Das angegangene Gericht sei nicht zuständig, denn die Beklagte habe bei Eintritt der Rechtshängigkeit ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Regensburg gehabt. Auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO sei hier der aktuelle Sitz der Beklagten.

Das Amtsgericht Regensburg hat mit den Parteien mitgeteilter Verfügung vom 12. Juni 2020 die Verfahrensübernahme abgelehnt. Es wertet den Verweisungsbeschluss als willkürlich und daher nicht bindend. Das Amtsgericht Landshut sei offenkundig nach § 29 ZPO zuständig, denn der Erfüllungsort einer Vertragspflicht – auch aus gesellschaftsrechtlichen Verträgen – bestimme sich nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere Änderungen wirkten sich auf den Erfüllungsort nicht aus. Der Kläger habe sein Wahlrecht unter verschiedenen Gerichtsständen mit der Klage bindend ausgeübt. Deshalb spiele es keine Rolle mehr, dass der Aufenthaltsort des Liquidators den Sitz der GmbH, für die er handele, nicht ändere, eine formelle Sitzverlegung nicht geprüft worden sei und ohnehin der Sitz der GmbH nicht den Sitz der beklagten Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
definieren müsse.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2020 hat das Amtsgericht Landshut die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Es vertritt die Auffassung, der Verweisungsbeschluss sei zutreffend. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liege an deren Verwaltungssitz. Dies sei im Zweifel der Aufenthaltsort des Liquidators; Abweichendes ergebe sich vorliegend nicht. Der Erfüllungsort für Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis liege im Zweifel ebenfalls am jeweiligen Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
. Hier sei nicht ersichtlich, dass von den Parteien ein anderer Erfüllungsort gewollt gewesen sei.

Die Parteien haben im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

II.

Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Landshut ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Regensburg auszusprechen.

1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 34 m. w. N.) durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.

Das Amtsgericht Landshut hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 29. Mai 2020 (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Regensburg durch die zuständigkeitsverneinende Entscheidung vom 12. Juni 2020. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.). Nicht nur der Verweisungsbeschluss selbst ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar, sondern auch die in Form einer Verfügung ergangene Entscheidung, mit der sich das Gericht, an das verwiesen worden ist, seinerseits für unzuständig erklärt. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Regensburg die Parteien vor seiner Entscheidung nicht gehört hat, denn es hat seine Entscheidung den Parteien zumindest nachträglich bekannt gemacht, so dass diese nicht mehr als gerichtsinterner Vorgang angesehen werden kann, der die Anforderung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht erfüllte (vgl. Senatsentscheidung v. 8. April 2020, 1 AR 18/20, juris Rn. 8 m. w. N.).

Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten bayerischen Gerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Landgerichte (Landshut und Regensburg) gehören, so dass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist (vgl. auch Senatsentscheidung v. 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 5 ff.).

2. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Regensburg.

Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich bereits aus dem Verweisungsbeschluss, § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten.

Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16 f.; jeweils m. w. N.).

Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.). Ein Verweisungsbeschluss kann als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne Weiteres darüber hinweggesetzt hat. Für die Bewertung als willkürlich genügt es hingegen nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 m. w. N.).

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs entfaltet der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Landshut Bindungswirkung.

Der Verweisungsbeschluss ist weder unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ergangen noch als willkürlich zu werten.

Die der Beklagten eingeräumte Stellungnahmefrist war kurz, aber ausreichend.

Die Begründung, mit der das Amtsgericht Landshut eine eigene Zuständigkeit für den Rechtsstreit verneint hat, entspricht der wohl herrschenden Rechtsmeinung und kann schon deshalb nicht als willkürlich gewertet werden.

aa) Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten, § 17 Abs. 1 ZPO, und der hierfür maßgebliche Sitz der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
bestimmen sich nach wohl herrschender Meinung nicht nach einer möglicherweise im Gesellschaftsvertrag gemachten Aussage zum „Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
“, sondern allein nach dem Ort, an dem die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird (Verwaltungssitz). Einen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorrangig maßgeblichen statutarischen Sitz haben rechtsfähige Personenvereinigungen, jedenfalls aber die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
, nach zwar nicht unumstrittener, aber wohl herrschender Meinung nicht; ein solcher ist gesetzlich nicht vorgesehen. Maßgeblich ist vielmehr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Ort, an dem die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Urt. v. 19. Dezember 2008, juris Rn. 27; Toussaint in BeckOK ZPO, 37. Ed. Stand: 1. Juli 2020, § 17 Rn. 9.2 m. w. N.; a. M. wohl Schultzky in Zöller, ZPO, § 17 Rn. 5; uneindeutig: BGH, Beschl. v. 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 17 f. sowie Beschl. v. 10. März 2009, VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Rn. 10 f.). Diese Auffassung findet eine gewisse Bestätigung in der Begründung des „Mauracher Entwurfs für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, den das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im April 2020 auf der Grundlage eines von einer Expertenkommission ausgearbeiteten Vorschlags vorgelegt hat. Auch in § 706 BGB-E soll als Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
der Ort gelten, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Nur für den Fall, dass die Gesellschaft in einem nach dem Vorschlag einzurichtenden Gesellschaftsregister eingetragen ist, kommt daneben auch ein Vertragssitz an dem von den Gesellschaftern vereinbarten Ort in Betracht.

Der tatsächliche Verwaltungssitz befindet sich dort, wo die Willensbildung des Leitungsorgans der Gesellschaft erfolgt, wo also die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Beschl. v. 23. August 2017, IV ZR 93/17, juris Rn. 15; NJW 2009, 1610 Rn. 11; Toussaint in BeckOK ZPO, § 17 Rn. 7; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 17 Rn. 13 m. w. N.; Fedke, ZIP 2019, 799 [802 f.]).

Zur Bestimmung dieses Ortes hat das verweisende Gericht zutreffend hier auf den Ort abgestellt, an dem die Klage zugestellt werden konnte. Nach den Angaben der Klage über die Vertretungsverhältnisse der Beklagten ist davon auszugehen, dass die unternehmerischen Entscheidungen für die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
von deren Geschäftsführung und im vorliegenden Fall wiederum von deren Liquidator als berufenem Vertretungsorgan der Geschäftsführerin getroffen werden. Deshalb ist für die Bestimmung des Verwaltungssitzes der Gesellschaft der Tätigkeitsort ihrer Geschäftsführung maßgeblich, den das verweisende Gericht ohne erkennbaren Fehler am „Aufenthaltsort“ des Liquidators verortet hat. Darauf, ob der statutarische Sitz der Geschäftsführerin verlegt worden ist, kommt es nicht an; er könnte den Verwaltungssitz der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ohnehin nicht ohne weiteres determinieren, denn dieser bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nach dem Statut der Geschäftsführerin.

bb) Am Verwaltungssitz der Gesellschaft liegt regelmäßig auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 1 BGB) für Klagen über Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, die – wie hier – im Gesellschaftsverhältnis ihren rechtlichen Grund haben (vgl. Lorenz in BeckOK BGB, 55. Ed. Stand 1. August 2020, § 269 Rn. 28; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 269 Rn. 32 jeweils m. w. N.). Dabei wird angenommen, dass im Zweifel für die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag der jeweilige Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
Leistungsort sein soll, weshalb es dann – anders üblicherweise auch bei Dauerschuldverhältnissen – auf den Sitz bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht ankommt (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 269 Rn. 16).

Schlagworte: besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft, Gerichtsstand