§ 3 GmbHG, § 10 GmbHG, § 60 GmbHG, § 61 GmbHG
1. Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, daß jeder Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen kann, daß aber die Gesellschaft hierdurch nicht aufgelöst wird, so ist der Gesellschafter zum Austritt aus der Gesellschaft berechtigt mit der Folge, daß die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbesteht.
2. Das Registergericht kann nicht verlangen, daß sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verpflichten, den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters gegen Zahlung des vereinbarten Abfindungsbetrags zu erwerben.
Schlagworte: Gesellschaftsvertragliches Kündigungsrecht