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BayObLG. Beschluss vom 04.07.1991 – BReG 3 Z 151/90

HGB § 166

1. Auch der außerordentliche Informationsanspruch des Kommanditisten nach HGB § 166 Abs. 3 richtet sich regelmäßig gegen die Gesellschaft.

2. Offen bleibt, ob die bloße Verweigerung des Anspruchs aus HGB § 166 Abs. 1 schon einen wichtigen Grund im Sinne von Abs 3 dieser Bestimmung darstellt. Jedenfalls liegt aber dann ein wichtiger Grund vor, wenn durch die Verweigerung die Rechte des Kommanditisten bereits gefährdet sind. Eine solche Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Verweigerung dazu geführt hat, daß zwei aufeinanderfolgende Jahresabschlüsse der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden konnten.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Informationserzwingungsverfahren, Wichtiger Grund