1. Der außerordentliche Informationsanspruch des Kommanditisten richtet sich regelmäßig gegen die Kommanditgesellschaft.
2. Auch wenn der Anspruch gegen die Komplementär-GmbH geltend gemacht wird, ist das Amtsgericht am Sitz der Kommanditgesellschaft örtlich zuständig, nicht aber das Amtsgericht am Sitz der GmbH.
3. Das Amtsgericht wird nicht als Registergericht, sondern als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig; das Auskunftsverfahren nach HGB § 166 Abs. 3 ist ein echtes Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, das in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fällt.
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte