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BayObLG, Beschluss vom 15.06.1999 – 3Z BR 35/99

§ 38 GmbHG, § 242 BGB

Die vom einzigen Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung ist regelmäßig als rechtsmißbräuchlich unwirksam, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt.

Die von dem Geschäftsführer einer GmbH erklärte Amtsniederlegung ist wirksam selbst dann, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt und wenn sich der Geschäftsführer auch nicht auf das Bestehen eines solchen beruft (vgl. BGHZ 121, 257; BGH NJW 1995, 2850). Dies gilt jedoch nicht im Falle eines Rechtsmißbrauchs. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn es sich bei dem niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und davon absieht, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (BayObLGZ 1981, 266/269; 1992, 253/254; BayObLG GmbHR 1994, 259/260; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
WM 1988, 1192; Palandt/Heinrichs BGB 58. Aufl. § 242 Rn. 49; MünchKomm/Roth BGB 3. Aufl. § 242 Rn. 459; Zöller/Stöber ZPO 21. Aufl. § 807 Rn. 8; Rowedder/Koppensteiner GmbHG 3. Aufl. § 38 Rn. 26; Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 16. Aufl. § 38 Rn. 38c; MünchHdB.GesR III/Marsch-Barner/Diekmann § 42 Rn. 72; Münch DStR 1993, 916/921; Reichert WuB II C. § 39 GmbHG 1.95; ähnlich bzw. einschränkend Trölitzsch GmbHR 1995, 857/860; Scholz/Schneider GmbHG 8. Aufl. § 38 Rn. 84; offengelassen von BGHZ 121, 257/262; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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WM 1994, 2250; a.A. Hachenburg/Stein GmbHG 8. Aufl. § 38 Rn. 137; Roth/Altmeppen GmbHG 3. Aufl. § 38 Rn. 59). Dies verlangt das Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, die andernfalls vollständig beseitigt würde. Grund für die Mißbilligung der Amtsniederlegung in derartigen Fällen ist die Hintanstellung überwiegender Interessen anderer Beteiligter durch den Versuch, sich der freiwillig übernommenen Verantwortung für die Gesellschaft (vgl. § 43 GmbHG) und aller weiteren Pflichten zu entledigen, die gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen der Gesellschaft an das Amt des Geschäftsführers geknüpft sind (vgl. etwa §§ 41, 64 GmbHG, § 807 ZPO, §§ 34 Abs. 1, 69 AO). Durchgreifende Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Solche werden vor allem dann erhoben, wenn mehrere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt sind (vgl. BGHZ 78, 82/89). Dies ist aber in Fällen der vorliegenden Art gerade nicht gegeben. Der Schutz des Rechtsverkehrs vor einer verbleibenden Ungewißheit über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft wird durch § 15 Abs. 1 HGB und die allgemeinen Rechtsscheingrundsätze hinreichend gewährleistet.

Schlagworte: Amtsniederlegung, Geschäftsführer, Rechtsmissbrauch