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BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003 – 3Z BR 233/02

AktG § 292; GmbHG § 54

1. In das Handelsregister eintragbar sind Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (vgl. BayObLG, NZG 2000, 1143 m. w. N.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 125 FGG Rdnr. 9).

2. Das GmbH-Gesetz ordnet die Eintragung von Unternehmensverträgen, die von einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossen werden, weder an noch lässt es sie ausdrücklich zu. Unbeschadet dessen wird ein von einer solchen Gesellschaft abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, nur als wirksam angesehen, wenn eine Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der beherrschten Gesellschaft erfolgt ist (BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295 – Supermarkt; BGHZ 116, 37 = NJW 1992, 505; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, AG 1999, 328). Inhalt und Wirkungen des Vertrags gebieten hier nach Auffassung der Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhaltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG); die Eintragung hat konstitutive Wirkung (BGH, NJW 1989, 295 [298 f.]; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 13 Rdnr. 59).

3. Ein Vertrag, mit dem sich eine GmbH im Rahmen einer Austauschbeziehung verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns an ein anderes Unternehmen abzuführen (insbesondere im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung an einer GmbH), bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Der Vertrag ist auch nicht eintragungsfähig.

Schlagworte: Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag, GmbH-Recht, Handelsregister, Teilgewinnabführungsvertrag, Unternehmensvertrag