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OLG Jena, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 2 W 31/21

§ 291 AktG, § 293 AktG, § 295 AktG, § 296 AktG, § 298 AktG, § 53 GmbHG, § 54 GmbHG

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 14.12.2020, Az. HRB …, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Am 18.09.2007 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass die Antragstellerin am 06.09.2007 mit der … als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abgeschlossen hatte (Blatt 77 der Registerakte). Am 08.12.2014 wurde eingetragen, dass der Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch Vertrag vom 25.11.2014 geändert worden war (Blatt 81 der Registerakte).

Am 09.12.2020 ging die Anmeldung der Änderung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 04.12.2020 bei Gericht ein (Blatt 89 der Registerakte; UR-Nr. … des Notars …, …). Zur Eintragung wurde angemeldet, dass der Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch die ersatzlose Streichung des § 2 (Beherrschung) geändert wurde. Es wurde erklärt, dass die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin mit notariell beurkundetem Beschluss vom 04.12.2020 und die Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft mit Beschluss vom 16.11.2020 jeweils der Änderung zugestimmt hatten. Mitübersandt wurden die privatschriftlichen Niederschriften der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft vom 16.11.2020 und der Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie der notariell beurkundete Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 04.12.2020 ebenfalls mit einer privatschriftlichen Niederschrift des Änderungsvertrages (sämtlich im beigefügten Ausdruck „elektronische Dokumente“).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14.12.2020 wies das Amtsgericht – Registergericht – die Anmeldung zurück (Blatt 91 der Registerakte). Zur Begründung führte das Registergericht aus, es handele sich um die Aufhebung der Beherrschungsklausel und damit um einen Wechsel der Art des Unternehmensvertrages, der nicht durch eine Änderung, sondern nur durch die Aufhebung des alten Vertrages verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages vollzogen werden könne. Der Beherrschungsvertrag könne nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraumes aufgehoben werden und der Zeitpunkt der Beendigung sei unter Angabe des Grundes anzumelden. Sämtlichen Zustimmungsbeschlüssen sei der Unternehmensvertrag selbst im Sinne einer unechten Bezugnahme beizufügen.

Gegen diesen, der Antragstellerin am 18.12.2020 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die am 28.12.2020 bei Gericht einging.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin aus,

bei einem einheitlichen Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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stelle die isolierte Aufhebung des Beherrschungsvertrages unter Fortbestand des Gewinnabführungsvertrages eine bloße Vertragsänderung im Sinne des § 295 AktG dar. Es gehe hier weder um eine Vertragsverlängerung noch um eine Änderung des Vertragstypus. Der rechtliche Gehalt des Vertrages bleibe derselbe, denn weiterhin sei der Gewinn des abhängigen Unternehmens vollumfänglich an das herrschende Unternehmen abzuführen. Infolge des Wegfalles des Beherrschungsvertrages entfalle lediglich die Möglichkeit für das herrschende Unternehmen, dem abhängigen Unternehmen Weisungen zu erteilen.

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, müsste man von einer Teilaufhebung nur des Teiles „Beherrschung“ ausgehen. Eine Unterteilung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in zwei getrennte Vertragsverhältnisse sei durch einfache Vertragsänderung zulässig. Die Aufhebung des Teiles „Beherrschung“ wäre dann nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Verträge wären aber nicht deshalb nichtig, weil sie den Zeitpunkt der Änderung nicht festlegten. Die Änderungsvereinbarung sei dann so zu verstehen, dass die Teilaufhebung zum nächstmöglichen Zeitpunkt als vereinbart gelte. Damit würde sich nur die Frage einer entsprechenden Ergänzung der Anmeldung stellen, die hilfsweise wie folgt vorgenommen werde: „Die o.g. Anmeldung wird hilfsweise dahingehend ergänzt, dass die in der Änderung liegende Teilaufhebung erst mit dem Ende des derzeit laufenden Geschäftsjahres wirksam wird“. Der Grund der Vereinbarung sei die vertragliche Vereinbarung, ein weiterer Grund sei nicht anzugeben.

Der Vertrag über die Änderung sei beigefügt, für eine Neufassung des Vertrages wie bei § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sei keine Rechtsgrundlage erkennbar. § 295 Abs. 1 Satz 2 AktG meine nur den Vertrag über die Änderung und nicht eine Neufassung des Unternehmensvertrages.

Zudem sei fraglich, ob die Einordnung als Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung mit Neuabschluss relevant sei, denn nach einer stark vertretenen Ansicht sei § 296 AktG auf die Änderung eines Unternehmensvertrages im Bereich der GmbH nicht anwendbar.

Wenn überhaupt, so handele es sich um einen behebbaren Mangel, denn die Anmeldung könne unschwer dergestalt ergänzt werden, dass die Änderung erst zum 31.12.2020 eintrete, so dass eine Zwischenverfügung geboten gewesen sei.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 15.01.2021 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Blatt 23 der Registerakte). Ergänzend hat das Registergericht ausgeführt, die „Vertragsänderung“ sei ohne Bestimmung einer besonderen Bedingung für die Wirksamkeit der Änderung beurkundet worden. Den Vertragsparteien sei nicht bewusst gewesen, dass der beabsichtigte Vertrag nur mit einer Zeitbestimmung hätte geschlossen werden können. Die Anmeldung sei zu einer Zeit eingereicht worden, zu der sie nicht eintragungsfähig gewesen sei. Hinweise auf eine gewünschte Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt seien weder dem Vertrag noch der Anmeldung zu entnehmen. Die Eintragung erfordere eine formgerechte Anmeldung mit Angabe des Zeitpunktes der Wirksamkeit, da der Zeitpunkt einzutragen sei. Das Registergericht habe sodann alle Eintragungen in Bezug auf den Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu röten, da Teilrötungen seit der Einführung des elektronischen Registers nicht mehr möglich seien. Zudem sehe das Gesetz gemäß § 303 AktG die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes vor. Die Eintragung einer Vertragsänderung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, ohne Gläubigeraufruf und vor dem zulässigen Termin sei fehlerhaft. Die Eintragung des neu abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages sei formgerecht anzumelden unter Beifügung des Protokolles und des neuen Gewinnabführungsvertrages. Die im Beschwerdeschriftsatz enthaltene „hilfsweise Ergänzung der Anmeldung“ entspreche nicht den genannten inhaltlichen Anforderungen und sei nicht in der erforderlichen elektronischen Form vorgelegt worden. Aus alledem ergebe sich, dass die Mängel der Anmeldung nicht behebbar seien und nur die sofortige Zurückweisung gegeben gewesen sei.

II.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Registergericht darauf abgestellt, dass die Willenseinigung zwischen der Antragstellerin und der … vom 28.10.2020 rechtlich die Beendigung des bis dahin bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages verbunden mit dem Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrages darstellt und dementsprechend angemeldet werden muss.

1.

Die Antragstellerin ist beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG.Randnummer14

Die Anmeldung der Änderung eines Unternehmensvertrages zwischen zwei GmbH als verpflichteter und herrschender Gesellschaft hat in entsprechender Anwendung des § 54 GmbHG zu erfolgen (hierzu noch im Folgenden), so dass die Eintragung der Änderung entsprechend § 54 Abs. 3 GmbHG konstitutiv wirkt. Die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtete Anmeldung erfolgt im Namen der Gesellschaft. Anmeldende ist in einem derartigen Falle daher die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführer. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher auch beschwerdeberechtigt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88 -, Rn. 13, juris). Da die Antragstellerin geltend macht, eine Vertragsänderung zur Eintragung angemeldet zu haben, ist sie als Anmeldende durch die Zurückweisung des Antrags beschwert.

2.

Die Änderung bzw. Beendigung des Unternehmensvertrages kann nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie materiell wirksam zustandegekommen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88 -, Rn. 18, juris; BeckOK GmbHG – Servatius, Std. 11/2020, Konzernrecht Rn. 229) und formal wirksam angemeldet worden ist (Krafka, Registerrecht, 11. A., Rn. 155). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; es fehlt an der wirksamen Anmeldung.

3.

Der zwischen der Antragstellerin und der … geschlossene Vertrag zur „Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages“ ist wirksam.

a) Auf Unternehmensverträge im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, die zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossen werden, sind die bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags geltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG) entsprechend anzuwenden, weil der durch einen Unternehmensvertrag bewirkte Eingriff in den Gesellschaftszweck, die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter und ihr Gewinnbezugsrecht satzungsgleich die rechtliche Grundstruktur der verpflichteten GmbH ändert und ihm auch eine einer Satzungsänderung entsprechende Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18 -, Rn. 17, juris).Randnummer18

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Unternehmensverträge mit einer GmbH als verpflichteter Gesellschaft sind primär aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Satzungsänderungen im Recht der GmbH abzuleiten. Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG finden im Einzelfall entsprechende Anwendung, wenn der Schutzzweck der Vorschrift bei einer abhängigen GmbH gleichermaßen zutrifft und sie nicht auf Unterschieden der Binnenverfassung zwischen der Aktiengesellschaft und der GmbH beruhen. Soweit das GmbHG – wie mit den §§ 53 und 54 – Regelungen enthält, die der durch einen Unternehmensvertrag geschaffenen Situation für die Gesellschaft Rechnung tragen, liegt deren Heranziehung näher als ein Rückgriff auf die Regelungen des Aktiengesetzes (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18 -, Rn. 22, juris).Randnummer19

Dies gilt ebenso bei der Änderung oder Aufhebung eines Unternehmensvertrages, denn auch damit ist ein Eingriff in die Organisationsstruktur der Gesellschaft verbunden und wird der rechtliche Status der beherrschten Gesellschaft geändert (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 – II ZR 109/10 -, Rn. 19, juris; Centrale für GmbH – Rodewald, GmbH-Handbuch, 174. Lieferung 10.2020, Der GmbH-Konzern, Rn. 2947; Baumbach/Hueck-Beurskens, GmbHG, 22. A., KonzernR, Rn. 94, 124; Krafka, aaO, Rn. 1116c; Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. A., Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 963; Lutter/Hommelhoff – Hommelhoff, GmbHG, 20. A., Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 86).

b)

Es ist streitig, ob es sich in einem Falle wie dem vorliegenden um die Änderung des bestehenden Unternehmensvertrages entsprechend § 295 AktG handelt oder um die Aufhebung des bestehenden Unternehmensvertrages, verbunden mit dem Neuabschluss eines – isolierten – Gewinnabführungsvertrages entsprechend §§ 296, 298 AktG. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

aa)

Nach dem Wortlaut des eingereichten Vertrages sind die Vertragsparteien erkennbar davon ausgegangen, dass die Streichung des § 2 („Beherrschung“) und die Änderung der Überschrift vor § 1 („Beherrschungs- und…“) nur eine Änderung des bestehenden Vertrages darstellt. Die Ansicht der Vertragsparteien ist für die zutreffende rechtliche Qualifikation des Vertrages aber nicht maßgeblich.

Nach § 305 BGB können die Beteiligten den Inhalt eines Schuldverhältnisses durch Vertrag ändern. Davon ist der Fall der Aufhebung des bisherigen und der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses zu unterscheiden. Die Frage, ob das eine oder das andere vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, Urteil vom 19. November 1998 – VII ZR 424/97 -, Rn. 10, juris). Den Vertragsparteien eines Unternehmensvertrags ist es zwar grundsätzlich unbenommen, ob sie einen Änderungsvertrag (§ 295 AktG), einen Aufhebungsvertrag (§ 296 AktG), verbunden mit einem neuen Vertrag, oder einen weiteren rechtlich selbständigen Vertrag abschließen wollen. Soweit sich die von den Vertragsparteien angestrebte Neugestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen auf unterschiedlichen Wegen verwirklichen lässt, steht es ihnen auch offen, mit welchen der ihnen vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten sie das von ihnen verfolgte Ziel erreichen wollen. Die rechtliche Beurteilung der von ihnen im Einzelfall gewählten tatsächlichen Gestaltung steht dagegen nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Eine Vereinbarung, welche die Voraussetzungen einer Änderung im Sinne des § 295 AktG erfüllt, unterfällt daher auch dann dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift, wenn die Vertragsparteien der Ansicht sind, den zwischen ihnen bestehenden Unternehmensvertrag nicht zu ändern (BGH, Urteil vom 18. September 2012 – II ZR 50/11 -, Rn. 29, juris).Randnummer23

Unter einer Änderung eines Unternehmensvertrages versteht man eine zweiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien, die noch während der Laufzeit des Vertrages wirksam werden soll und die Bestimmungen des Vertrages inhaltlich modifiziert (Münchener Kommentar zum GmbHG – Liebscher, aaO, Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 964).

bb)

Der Beherrschungsvertrag einerseits und der Gewinnabführungsvertrag andererseits sind, wie sich auch aus der Definition in § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG ergibt, zwei unterschiedliche Typen von Unternehmensverträgen (Schmidt, K./Lutter – Langenbucher, AktG, 4. A., § 291 AktG, Rn. 17; Baumbach/Hueck – Beurskens, aaO, KonzernR, Rn. 96; Lutter/Hommelhoff – Hommelhoff, aaO, Anhang § 13 GmbHG, Rn. 48).Randnummer25

Hier liegt die Zusammenfassung in einem einheitlichen Unternehmensvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG vor. Da die Antragstellerin die Leitung ihrer Gesellschaft dem Unternehmen der … unterstellt und sich zudem verpflichtet hat, ihren ganzen Gewinn an diese abzuführen, sind sowohl die Voraussetzungen eines Beherrschungsvertrages als auch eines Gewinnabführungsvertrages erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88 -, Rn. 19, juris). Der Parteiwille kann mehrere Verträge derart zu einem Gesamtvertrag zusammenfassen, dass sie für die rechtliche Beurteilung eine Einheit bilden (Palandt – Grüneberg, BGB, 80. A., vor § 311 BGB, Rn. 16). Eine Einheit von an sich selbständigen Vereinbarungen ist anzunehmen, wenn sie nach dem Willen der Beteiligten derart voneinander abhängig sind, dass sie nicht für sich allein gelten, sondern miteinander „stehen und fallen“ sollen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1986 – V ZR 247/85 -, Rn. 10, juris). Dies ist hier der Fall; bei der Zusammenfassung in einem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag
handelt es sich nicht um zwei inhaltlich selbständige Verträge, die nur äußerlich in einer Urkunde zusammengefasst werden, sondern um einen einheitlichen Unternehmensvertrag, welcher auch Organschaftsvertrag genannt wird (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Beschluss vom 12. April 2001 – 11 Wx 77/00 -, Rn. 5, juris; Emmerich/Habersack – Emmerich, AktG, 9. A., § 291 AktG, Rn. 59a; Erle/Sauter – Erle/Heurung, Körperschaftsteuergesetz, 3. A., Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft, Rn. 28; Scholz – Emmerich, GmbHG, 12. A., Anhang § 13 GmbHG, Rn. 2, 66, 130; Bartl u.a. – Koch, GmbH-Recht, 8. A., I. Konzernbildung auf vertraglicher Grundlage, Rn. 87; Wachter – Heckschen/Kreußlein, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5. A., § 13 Konzernrecht, Rn. 73). Mit der vertraglichen Aufhebung der Beherrschung erfolgt der Wechsel vom Organschaftsvertrag zum isolierten Gewinnabführungsvertrag und damit ein Wechsel der Vertragsart.

cc)

Nach einer Auffassung handelt es sich um eine Vertragsänderung im Sinne des § 295 AktG (Scholz – Emmerich, GmbHG, 12. A., Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 185). Da die Voraussetzungen für die Vertragsänderung und den Neuabschluss identisch sind, spricht nichts dagegen, im Zweifel von einer Vertragsänderung auszugehen, zumal dies typischerweise den Interessen der Beteiligten entspricht. Denn es entspricht dem typischen Willen der Beteiligten, Vertragskontinuität herzustellen, und diesem Interesse kann die Rechtsordnung Rechnung tragen, solange die Basis des ursprünglichen Regelkonzepts nicht verlassen wird. Ein Wechsel der Vertragsart stellt daher keine Vertragsänderung dar, wenn der materielle Inhalt des Vertrages nicht entscheidend geändert wird, so z. B. im Falle des Übergangs von einem isolierten Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag zu einem kombinierten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag oder auch im Falle des Wechsels zwischen Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gewinnabführungsvertrag
. Die Vertragsaufhebung muss den ganzen Vertrag umfassen; die Aufhebung einzelner Klauseln kommt dagegen einer Vertragsänderung gleich und unterliegt den insoweit geltenden Regeln (Münchener Kommentar zum GmbHG – Liebscher, aaO, Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 966, 968, 984). Ein gegebenenfalls notwendiger Außenseiterschutz wird ausreichend durch § 295 Abs. 2 AktG nebst Spruchverfahren gewährleistet, so dass einem Verlangen der Parteien nach Kontinuität entsprochen werden kann (BeckOK GmbHG – Servatius, Std. 11/2020, Konzernrecht Rn. 215). Wegen des Fortbestandes des Gewinnabführungsvertrages sind die Gläubiger der abhängigen Gesellschaft weiterhin durch § 302 AktG geschützt. Ein einheitlicher Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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kann durch Vertragsänderung in einen isolierten Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag geändert werden, weil die Ansprüche der außenstehenden Aktionäre aus §§ 304, 305 AktG unvermindert bleiben und sich deshalb ein neues Ausgleichs- und Abfindungsangebot erübrigt (Münchener Handbuch zum Gesellschaftsrecht – Krieger, Band 4, § 71, Rn. 183). Da die Verlustübernahmepflicht fortbesteht, ist ein Gläubigerschutz nach § 303 AktG nicht erforderlich. Auch die Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten der verpflichteten Gesellschaft bestehen fort (Münchener Kommentar zum GmbHG – Liebscher, aaO, Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 869).

dd)

Nach anderer Auffassung liegt in dem Wechsel der Vertragsart die Aufhebung des alten Vertrags (§ 296 AktG) und der Abschluss eines neuen Vertrages nach § 293 AktG (BeckOGK – Veil/Walla, Std. 10/2020, § 295 AktG, Rn. 12; Hüffer/Koch, aaO, § 295 AktG, Rn. 7, 9; Bürgers/Körber – Schenk, AktG, 4. A., § 295 AktG, Rn. 5; Heidel – Peres, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. A., § 295 AktG, Rn. 12). Der Übergang von einem Vertragstyp, dem Gewinnabführungsvertrag, zu einem anderen, dem Beherrschungsvertrag, beinhaltet daher nicht nur eine bloße Vertragsänderung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. November 2001 – 3Z BR 175/00 -, Rn. 24, juris). Die Auswechslung der essentialia negotii beendet den alten und begründet den neuen Vertrag. Die Frage, ob eine fälschlich als „Vertragsänderung“ praktizierte Auswechslung der Vertragsart Gültigkeit erlangen kann, hängt deshalb allein davon ab, ob im Einzelfall tatsächlich alle förmlichen Voraussetzungen für den Neuabschluss vorliegen. Bejahendenfalls liegt mit der Bezeichnung „Vertragsänderung“ lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung vor, weil es sich in der Sache um den Abschluss eines neuen Vertrages bei gleichzeitiger Aufhebung des alten handelt (Münchener Kommentar zum AktG – Altmeppen, aaO, § 295 AktG, Rn. 8).

ee)

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Hierfür spricht die eigenständige Bedeutung der nunmehr entfallenden Beherrschungsvereinbarung. Der Beherrschungsvertrag gewährleistet von Rechts wegen den Vorrang des Konzerninteresses vor dem Interesse der betroffenen Gesellschaft und bewirkt damit die Legalisierung der Konzernleitung. Im Übrigen führt er zu einer Veränderung im Organisationsgefüge der abhängigen GmbH, bei der die Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung ersetzt wird durch diejenige des herrschenden Unternehmens (Lutter/Hommelhoff – Hommelhoff, aaO, Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 46), so dass mit der Beendigung der Beherrschung ein Eingriff in die Organisationsstruktur der Gesellschaft verbunden ist (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 – II ZR 109/10 -, Rn. 19, juris). Für die Anwendung der Regeln für die Beendigung des Unternehmensvertrages spricht die Publizität der Anmeldung entsprechend § 298 AktG. Denn die Aufhebung der Beherrschung hat insofern einen erheblichen Einfluss auf die Organisationsstruktur der abhängigen Gesellschaft, als ihr nunmehr nicht mehr unmittelbar – auch für die abhängige GmbH nachteilige (Lutter/Hommelhoff – Hommelhoff, aaO, Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 46) – Weisungen durch die herrschende Gesellschaft erteilt werden können. Durch die Anmeldung und Eintragung der Beendigung des alten Unternehmensvertrages, des Grundes und des Zeitpunktes wird dies den interessierten Verkehrskreisen zweifelsfrei offengelegt.

c)

Die materielle Wirksamkeit des Vertrags ist von der Einhaltung der Schriftform für den Unternehmensvertrag, der notariellen Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der abhängigen Gesellschaft entsprechend § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG und entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG von der Eintragung von Zustimmungsbeschluss und Unternehmensvertrag in das Handelsregister abhängig (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18 -, Rn. 17, juris; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88 -, Rn. 20, 23, 24, 28, 33, juris). Er bedarf auch der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der herrschenden Gesellschaft, soweit mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages gemäß § 302 AktG die Verpflichtung verbunden ist, bei der beherrschten Gesellschaft auftretende Verluste auszugleichen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88 -, Rn. 20, 23, 24, 28, 33, juris; BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992 – II ZB 15/91 -, Rn. 9, juris). Diese Voraussetzungen sind gewahrt.

aa)

Die Schriftform der Willenseinigung wird durch die schriftliche Fassung des Änderungsvertrages gewahrt. Diese liegt mit dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 28.10.2020 vor.

bb)

Die Zustimmung der herrschenden Gesellschaft ist durch die vorgelegte Niederschrift über deren Beschlussfassung am 16.11.2020 dokumentiert und die Zustimmung der abhängigen Gesellschaft durch die Vorlage der notariell beurkundeten Beschlussfassung vom 04.12.2020, jeweils mit dem in Bezug genommenen Änderungsvertrag.

d)

Eine rückwirkende Aufhebung der Beherrschung, die entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG unzulässig ist, liegt hier nicht vor. Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG darf der Unternehmensvertrag nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraumes aufgehoben werden. Dem wurde mit dem vorliegenden Vertrag zwar nicht ausdrücklich genügt; die Willenseinigung ist jedoch dementsprechend auszulegen.

aa)

Nach § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG ist die rückwirkende Aufhebung eines aktienrechtlichen Unternehmensvertrages unzulässig. Mit dieser Regelung wird der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der rückwirkenden Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden Ansprüche bezweckt. Ein solches Schutzbedürfnis der abhängigen GmbH, ihrer Gesellschafter sowie ihrer Gläubiger besteht auch im GmbH-Vertragskonzern (BGH, Urteil vom 05. November 2001 – II ZR 119/00 -, Rn. 8, juris). Ausgeschlossen ist es also, für die Aufhebung des Unternehmensvertrages einen Zeitpunkt zu wählen, der vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrages liegt, d. h. die Vereinbarung einer ex-tunc-Wirkung (Münchener Kommentar zum AktG – Altmeppen, aaO, § 296 AktG, Rn. 23; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 31 Wx 235/14 -, Rn. 4, juris). Die Wahl eines solchen Rückwirkungszeitpunktes enthält der Vertrag vom 28.10.2020 aber nicht.

bb)

Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag mit der verpflichteten GmbH nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraumes aufgehoben werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – II ZR 384/13 -, Rn. 13ff.; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Beschluss vom 16. März 2012 – 31 Wx 70/12 -, Rn. 4, juris). Die Vereinbarung eines unzulässigen Aufhebungszeitpunktes ist wegen des Verstoßes gegen § 296 Abs. 1 AktG nichtig (Hüffer/Koch, aaO, § 296 AktG, Rn. 3; vgl. a. BGH, Urteil vom 05. November 2001 – II ZR 119/00 -, Rn. 8, juris).

Der Vertrag vom 28.10.2020 enthält keine Vereinbarung zum Zeitpunkt des Entfallens der Beherrschung. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Haben die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, mit dem Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können (Palandt – Ellenberger, BGB, 80. A., § 157 BGB, Rn. 2 – 3). Fehlen – wie hier – entgegenstehende Anhaltspunkte, wird der Parteiwille in der Regel nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen sein, dass die Aufhebung zum nächsten gesetzlich möglichen Zeitpunkt erfolgen soll, denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit eine Aufhebung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 05. November 2001 – II ZR 119/00 -, Rn. 9, juris; Münchener Kommentar zum AktG – Altmeppen, aaO, § 296 AktG, Rn. 26; Hüffer/Koch, aaO, § 296 AktG, Rn. 2; Emmerich/Habersack – Emmerich, 9.aaO, § 296 AktG, Rn. 14; Münchener Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Band 4 – Krieger, aaO, § 71, Rn. 196; Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht – Peres, aaO, § 296 AktG, Rn. 8; Hölters – Deilmann, AktG, 3. A., § 296 AktG, Rn. 11; Henssler/Strohn – Paschos, Gesellschaftsrecht, 5. A. § 296 AktG, Rn. 4).

4.

Da es sich hier rechtlich um die Beendigung des bis dahin bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, verbunden mit dem Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrages handelt, wurden die Anforderungen an dessen wirksame Anmeldung nicht gewahrt, so dass das Registergericht die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.

a)

Die Eintragung des Unternehmensvertrages hat entsprechend § 54 Abs. 3 GmbHG konstitutive Wirkung, so dass der mit einer GmbH als verpflichteter Gesellschaft abgeschlossene Unternehmensvertrag zur Wirksamkeit der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
bedarf (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992 – II ZB 15/91 -, Rn. 11, juris). Anders als die Eintragung des Unternehmensvertrages hat die Eintragung seiner Beendigung hingegen nicht rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Bedeutung; sie soll lediglich verhindern, dass das Handelsregister, in das der Vertrag eingetragen wurde, unrichtig wird (BGH, Urteil vom 11. November 1991 – II ZR 287/90 -, Rn. 15, juris).Randnummer39

Dies gilt nicht nur für die Ersteintragung eines Unternehmensvertrages, sondern auch für die Beendigung eingetragener Verträge, da die Beseitigung der Satzungsüberlagerung offengelegt werden muss (Baumbach/Hueck-Beurskens, GmbHG, 22. A., KonzernR, Rn. 94, 126; Krafka, aaO, Rn. 1116c; Lutter/Hommelhoff – Hommelhoff, GmbHG, 20. A., Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 89).Randnummer40

Gemäß § 43 Nr. 6 lit. b) cc) HRV ist daher das Bestehen und die Art von Unternehmensverträgen einschließlich des Namens des anderen Vertragsteils, außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung, dies unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes, einzutragen.

b)

Entsprechend § 298 AktG ist im Falle der Aufhebung des bestehenden Vertrages dessen Beendigung sowie der Grund und der Zeitpunkt der Beendigung zur Eintragung anzumelden (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 16. März 2012 – 31 Wx 70/12 -, Rn. 4, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. Februar 2003 – 3Z BR 232/02 -, Rn. 9, juris; Münchener Kommentar zum AktG – Altmeppen, 5. A., § 298 AktG, Rn. 3; Wicke, GmbHR 2017, 686, 689). Der Grund der Beendigung, z.B. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist im Einzelnen anzugeben, und zwar so konkret unter Benennung der maßgeblichen Tatsachen, dass das Registergericht seiner Prüfungspflicht nachkommen kann. Der Zeitpunkt der Beendigung muss genannt werden, weil die Eintragung nur deklaratorische Wirkung hat (Emmerich/Habersack – Emmerich, aaO, § 298 AktG, Rn. 6; Hölters – Deilmann, AktG, 3. A., § 298 AktG, Rn. 4). Das Registergericht verfügt die Eintragung mit dem aus der Anmeldung ersichtlichen Inhalt (Hüffer/Koch, aaO, § 298 AktG, Rn. 4).Randnummer42

Die erforderlichen Angaben enthält die Anmeldung nicht. Statt der Beendigung des bestehenden Unternehmensvertrages und des Abschlusses des neuen Unternehmensvertrages wird vielmehr eine Vertragsänderung angemeldet, so dass auch weder eine Anmeldung des Grundes noch des Zeitpunktes der Beendigung erfolgte. Da die Anmeldung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen ist, § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB, genügt die Ankündigung der Ergänzung aus der Beschwerdeschrift vom 23.12.2020 nicht. Es ist dem Registergericht auch nicht möglich, anstelle der Antragstellerin die Anmeldung zutreffend zu formulieren. Für die Anmeldung als Grundlage der Eintragung verlangt die Sicherheit des Rechtsverkehrs einen klaren und bestimmten Inhalt. Die Anmeldung muss die eintragungsfähige Tatsache eindeutig und vollständig bezeichnen (Krafka, aaO, Rn. 76). Zwar muss die Anmeldung nicht einen bestimmten Wortlaut haben. Der Anmeldende ist insbesondere nicht verpflichtet, die einzutragende Tatsache in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes oder in Anlehnung an diesen darzustellen oder so abzufassen, dass sie ohne Änderung in das Handelsregister übernommen werden kann. Als Verfahrensantrag und -erklärung ist die Anmeldung auslegungsfähig. Maßgeblich sind der Wortlaut der Anmeldung und der ihm zu entnehmende objektive Wille, wobei der verfolgte Zweck ebenso zu beachten ist, wie die Interessenlage der Beteiligten. Entscheidend ist, wie der Empfänger der Anmeldung – mithin die registerführende Person – sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, also den regelmäßigen Gebräuchen der Registerpraxis – verstehen musste. Zwar ist vom Wortlaut der Anmeldung auszugehen, stets aber im Blick zu behalten, dass die handelnden Personen mit ihrer Verfahrenserklärung das bezwecken, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, weil nur dies der recht verstandenen Interessenlage der Handelnden gerecht wird. Dies lässt sich nur so verstehen, dass „im Zweifel“ die Anmeldung so auszulegen ist, dass sie Erfolg hat, also zum Abschluss des Verfahrens durch Vornahme der offensichtlich begehrten Eintragung führt. Das gilt allerdings nur, wenn sich in diesem Sinne jedenfalls durch Auslegung die einzutragende registerfähige Tatsache eindeutig ergibt, also nicht mehrere alternative Eintragungen in gleicher Weise denkbar sind (Krafka, aaO, Rn. 76, 77). Eine Anmeldung genügt dann nicht, wenn sie die einzutragende Veränderung in den Rechtsverhältnissen einer Gesellschaft nicht so eindeutig ausdrückt, dass das Gericht keine Zweifel haben kann, was in das Handelsregister eingetragen werden soll (Münchener Kommentar zum HGB – Krafka, 5. A., § 12 HGB, Rn. 9). Hier gibt aber weder der Wortlaut der Anmeldung, noch der Wortlaut des Vertrages, noch der Wortlaut der Zustimmungsbeschlüsse eine ausreichende Grundlage für die Feststellung des Willens der Antragstellerin, die Beendigung des bestehenden Unternehmensvertrages und den Neuabschluss des Gewinnabführungsvertrages anzumelden. Es ist nicht die Aufgabe des Registergerichtes, anstelle der Gesellschaft einen zutreffenden Willen zu bilden und dementsprechend die Tatsache einzutragen.

c)

Da hier die Beendigung des bestehenden Unternehmensvertrages zum Ende des Jahres vorliegt, verbunden mit dem Neuabschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrages, erfolgte die Anmeldung am 09.12.2020 zudem vorzeitig.Randnummer44

Die Eintragung der Beendigung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister hat deklaratorische Wirkung (s.o.). Deshalb kann und muss die Handelsregisteranmeldung der Beendigung erst nach Eintritt dieser Beendigung erfolgen, die ihrerseits mit Verwirklichung des Beendigungstatbestandes eintritt (BayObLG, Beschluss vom 05. Februar 2003 – 3Z BR 232/02 -, Rn. 9, juris; Beck’sches Handbuch der GmbH – Vogt, 5. A., § 17, Rn. 246; Emmerich/Habersack – Emmerich, aaO, § 298 AktG, Rn. 9). Eintragungen in das Handelsregister sind nur bezüglich solcher Tatsachen und Rechtsverhältnisse möglich, die bereits eingetreten sind oder durch Vornahme der Eintragung im Handelsregister eintreten. Die Eintragung zukünftiger Ereignisse ist somit ausgeschlossen (Krafka, aaO, Rn. 146). Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 HRV ist über die Eintragung unverzüglich nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden. Die Eintragung erfolgt, wenn der Antrag im Zeitpunkt der über ihn zu treffenden Entscheidung zulässig und begründet ist. Ein Teilvollzug der Anmeldung in Bezug auf die Eintragung – nur – des Neuabschlusses ist wegen des inneren Zusammenhanges mit der Beendigung des alten Vertrages nicht zulässig und auch nicht beantragt. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte am 15.12.2020 daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht.

d)

Mit der Anmeldung des neu abgeschlossenen Unternehmensvertrages zur Eintragung ist entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG der einzutragende Vertrag in seinem vollständigen Wortlaut einzureichen, § 12 Abs. 2 HGB (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88 -, Rn. 35, juris; Baumbach/Hueck-Beurskens, aaO, KonzernR, Rn. 102; Lutter/Hommelhoff – Hommelhoff, aaO, Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 61; Krafka, aaO, Rn. 1112).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.Randnummer47

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung auf § 36 Abs. 3 FamFG.Randnummer48

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2010 – II ZR 54/09 -, Rn. 3, juris). Wie bereits dargestellt, ist die Behandlung der hier gegenständlichen Willenseinigung in der Literatur streitig. Sie hat für die Sicherung der einheitlichen Registerhandhabung und damit für die Registerpublizität in einer unbestimmten Zahl von Fällen Bedeutung.

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