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OLG München, Zwischenurteil vom 02.03.2011 − 28 U 4209/10

ZPO § 66

Der Beitritt des Nebenintervenienten bei beiden Parteien je zur Hälfte ist unzulässig.

Schlagworte: Beschlussmängel, Gesellschafterstreit, Nebenintervenient, Streitgenossen