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LG Dortmund, Urteil vom 5. November 1997 – 10 O 51/97

Bekanntgabe AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Bekanntgabe Abberufung

§ 38 GmbHG, § 47 GmbHG, § 51 GmbHG, § 241 AktG, § 241ff AktG

1. Wenn ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlußfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer nicht anwesend war, muß ihm der Abberufungsbeschluß ordnungsgemäß bekanntgegeben werden. Die Mitteilung des Beschlußergebnisses obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung kann auch Dritte wie zB den Anwalt der Gesellschaft mit der Beschlußbekanntgabe beauftragen; hierzu bedarf es aber eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Beschlußergebnisses gegenüber dem betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Beschluß unwirksam.

2. Wenn der urlaubsabwesende Gesellschafter-Geschäftsführer die Ladung zu der Gesellschafterversammlung, auf der seine Abberufung beschlossen wurde, nicht erhalten hat, liegt kein Ladungsmangel vor, der die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hätte. Dennoch kann sein Teilnahmerecht beeinträchtigt und der Beschluß der Gesellschafterversammlung deshalb gesetzeswidrig sein, sofern der Gesellschafter seine Unerreichbarkeit nicht selbst zu vertreten hat.

Schlagworte: Bei Abwesenheit in Gesellschafterversammlung, Bei Anwesenheit in Gesellschafterversammlung, Bekanntgabe Abberufung, des in der Gesellschafterversammlung abwesenden Gesellschafters, Einziehungswirkung sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses, gegenüber Abwesenden, gegenüber Anwesenden, Verkündung des Beschlussergebnisses