BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 aF
1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll (st. Rspr.; seit Senatsurteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; zuletzt Senatsurteil vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).
2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.
3. Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt – der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39; vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff.; jeweils mwN) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht begründet – und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn – 3. Zivilkammer – vom 30. Juni 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte schaltete Anfang des Jahres 2021 als privater Verkäufer auf der Onlineplattform m. .de eine Anzeige über den Verkauf eines zu diesem Zeitpunkt fast 40 Jahre alten M. mit einer Laufleistung von ca. 150.000 km. Die dortige Fahrzeugbeschreibung enthielt unter anderem folgende Angaben: „[…] Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“ Der Kläger nahm daraufhin Kontakt mit dem Beklagten auf.2
Nachdem die Parteien am 1. März 2021 eine gemeinsame Probefahrt durchgeführt hatten, schlossen sie am 5. März 2021 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 25.000 €. Darin heißt es unter anderem:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“3
Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte der Kläger im Mai 2021 – bei steigenden Außentemperaturen – fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. Dies beanstandete er mit einer E-Mail vom 31. Mai 2021 gegenüber dem Beklagten. Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 3. Juni 2021 zurückgewiesen hatte, ließ der Kläger die Klimaanlage – im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors – instand setzen und verlangte anschließend mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2021 die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.506,35 € von dem Beklagten. Der Kläger behauptet, der Klimakompressor sei bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs defekt gewesen.4
Die auf Zahlung der Hälfte der genannten Reparaturkosten (1.753,17 €) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Limburg a. d. Lahn, Urteil vom 30. Juni 2023 – 3 S 124/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:7
Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers stehe der zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Dieser erstrecke sich auch auf den vom Kläger gerügten Mangel an der Klimaanlage.8
Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und eines pauschalen Ausschlusses der Gewährleistung andererseits regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nur für solche Mängel gelten solle, die darin bestünden, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eigne und keine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen der gleichen Art und Güte üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne.9
Das Amtsgericht habe hier auch zu Recht auf der Grundlage der Internetanzeige eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an den Kläger angenommen.10
Daraus folge indes nicht zugleich die gewährleistungsrechtliche Einstandspflicht des Beklagten. Bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug müsse angesichts der unvermeidlichen und teils gebrauchsunabhängigen Alterung einzelner Bauteile auch dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungs- oder Überholungsbedarf gerechnet werden. Demgemäß habe der Kläger vorliegend nicht erwarten können, dass dem Verschleiß und der Alterung unterliegende Bauteile wie der Klimakompressor auch auf weitere Sicht funktionieren würden. Dabei sei nicht nur zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Internetanzeige die in den letzten vier Jahren vorgenommenen Reparatur- und Wartungsmaßnahmen ausdrücklich aufgeführt, Arbeiten an der Klimaanlage dort aber nicht genannt habe. Vielmehr sei insbesondere zu beachten, dass der Beklagte nicht erst im Kaufvertrag, sondern bereits in der Internetanzeige ausdrücklich und unübersehbar hervorgehoben habe, dass der Verkauf „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ erfolge.11
Zu Recht habe das Amtsgericht deshalb die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Beklagten für die (fortbestehende) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage verneint. Der schriftliche Kaufvertrag enthalte eine dahingehende Regelung nicht. Auch aus den Angaben in der Internetanzeige ergebe sich mit Blick auf den Hinweis über den Gewährleistungsausschluss eine besondere Einstandspflicht des Beklagten für die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage nicht.12
Die Parteien seien vorliegend bei der gemeinsamen Probefahrt noch übereinstimmend davon ausgegangen, dass die – eingeschaltete und zumindest vermeintlich funktionierende – Klimaanlage uneingeschränkt funktionsfähig sei. Sollte die Klimaanlage indessen, wie der Kläger behaupte, unbemerkt auch schon bei der Probefahrt nicht funktioniert haben, so habe er in dieser Situation dennoch nicht mehr erwarten können und dürfen, als es der üblichen, nach Lage der Dinge zu erwartenden Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs entspreche, das mit einer rund 40 Jahre alten – mithin einer schon lange Zeit über die übliche technische Lebensdauer hinaus betriebenen – Klimaanlage ausgestattet sei, die nach den Angaben in der Internetanzeige keine besondere Überholung erfahren habe.13
Dem Beklagten sei es auch nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Insbesondere seien Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte einen Defekt des Klimakompressors bei Vertragsschluss gekannt habe oder habe kennen müssen, weder dargelegt noch ersichtlich.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden: aF; nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB wegen des gerügten Mangels an der Klimaanlage nicht verneint werden. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die – von den Vorinstanzen nicht gesondert begründete – Versagung der Nebenansprüche des Klägers (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, Zinsen).15
1. Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer nach den Vorschriften der §§ 280, 281 BGB Schadensersatz verlangen, wenn die Sache mangelhaft ist. Nach § 434 Abs. 1 BGB aF ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Satz 1), sich für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Satz 2 Nr. 1), oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Satz 2 Nr. 2). Von diesen Bestimmungen zum Nachteil des Käufers abweichende Abreden – namentlich solche, die die gesetzliche Haftung des Verkäufers einschränken oder ausschließen – sind im Grundsatz zulässig, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (vgl. § 476 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF). Dabei sind Inhalt und Umfang derartiger Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln durch Auslegung zu ermitteln.16
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte sich danach nicht – wie die Revision zu Recht geltend macht – mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegenüber dem hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruch des Klägers berufen. Denn dieser Ausschluss erstreckt sich – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – nicht auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage.17
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings – wenn auch unausgesprochen – angenommen, dass der im Streitfall vereinbarte allgemeine Gewährleistungsausschluss für Sachmängel wirksam ist. Denn nach den rechtsfehlerfreien und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag weder um einen Verbrauchsgüterkauf, bei dem Regelungen, die die kaufrechtliche Haftung des Verkäufers einschränken oder ausschließen, gemäß § 476 Abs. 1 BGB aF unzulässig sind, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung aus anderen Gründen.18
Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem hier vereinbarten Gewährleistungsausschluss – was sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig entnehmen lässt – um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte. Denn die betreffende Vertragsbestimmung hielte gemäß ihrem vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellten Wortlaut einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB gegebenenfalls stand. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.19
b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es dem Beklagten nicht nach § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung zu berufen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.20
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen des hier in Rede stehenden Mangels an der Klimaanlage durch den Beklagten (§ 444 Alt. 1 BGB) seien weder dargelegt noch ersichtlich, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.21
Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Beklagten (§ 444 Alt. 2, § 443 BGB) verneint hat. Es begegnet insbesondere mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um einen privaten Gebrauchtwagenverkauf handelt, bei dem – ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede – nur unter besonderen Umständen von der Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs durch den Verkäufer ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 25 f.), keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie für die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage durch den Beklagten als nicht erfüllt angesehen hat. Dies nimmt die Revision auch ausdrücklich hin.22
c) Mit Rechtsfehlern behaftet ist hingegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, auch der Umstand, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF getroffen haben, schließe es nicht aus, dass der Beklagte sich mit Erfolg auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegenüber einem etwaigen Anspruch des Klägers wegen des seinerseits gerügten Defekts an der Klimaanlage berufen könne.23
aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel – wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt auch zutreffend erkannt hat – dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31;vom 6. November 2015 – V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14; vom 26. April 2017 – VIII ZR 233/15, WM 2017, 1225 Rn. 22; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23; vom 9. Februar 2018 – V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 22). Denn andernfalls wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer im Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) – ohne Sinn und Wert (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, aaO; vom 26. April 2017 – VIII ZR 233/15, aaO; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, aaO).24
bb) Danach steht der hier zu beurteilende Gewährleistungsausschluss einer Haftung des Beklagten wegen des vom Kläger behaupteten Mangels an der Klimaanlage nicht entgegen. Denn das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben (dazu nachfolgend unter (1)). Eine von den zuvor genannten Grundsätzen abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – nicht in Betracht (dazu nachfolgend unter (2)).25
(1) Das Berufungsgericht ist – anders als die Revisionserwiderung meint – davon ausgegangen, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF über die Funktionsfähigkeit der in dem Fahrzeug befindlichen Klimaanlage getroffen haben. Diese Annahme ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.26
(a) Das Berufungsgericht hat die kaufvertraglichen Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten in der von ihm zuvor geschalteten Internetanzeige dahingehend gewürdigt, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF des Inhalts getroffen haben, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage funktionstüchtig sei.27
Die dahingehende Würdigung durch das Berufungsgericht ergibt sich aus dessen unmissverständlich zum Ausdruck gebrachter Billigung der entsprechenden Beurteilung durch das Amtsgericht. Dieses hat seinerseits ausdrücklich ausgeführt, die Parteien hätten „eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Klimaanlage funktioniert“. Diese Annahme hat es nicht nur mit einer dahingehenden Beschreibung in der Internetanzeige, sondern zusätzlich damit begründet, dass es dem Kläger besonders auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage angekommen und dies dem Beklagten – der dem Kläger im Anschluss an die Durchführung der Probefahrt noch vor dem Vertragsschluss eine Beschreibung der Klimaanlage übermittelt habe – auch bewusst gewesen sei.28
Nachdem das Berufungsgericht mithin ausdrücklich eine Beschaffenheitsvereinbarung bejaht hat, stellt die spätere – in anderem Zusammenhang erfolgte – Verwendung des Begriffs „Beschaffenheitsbeschreibung“ durch das Berufungsgericht diese Feststellung – anders als die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat – nicht infrage.29
(b) Die Annahme, dass die Parteien über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, lässt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Sie steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.30
(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 35; vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 16; vom 20. März 2019 – VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 22). An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs.1 Satz 1 BGB aF sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 35; vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 61; vom 20. März 2019 – VIII ZR 213/18, aaO; jeweils mwN).31
Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20, aaO; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16, aaO; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 18). Das betrifft auch die Frage, ob die Parteien die in einer Internetanzeige enthaltenen Angaben zu der Kaufsache – die für sich betrachtet als öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB aF gelten, welche das Gesetz zu der gewöhnlichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF zählt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 24 ff.) – (stillschweigend) in den Vertrag einbezogen und auf diese Weise zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht haben (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20, aaO; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, aaO Rn. 18 f.). Dabei ist die tatrichterliche Auslegung von – hier in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage vorliegenden – Individualerklärungen (§§ 133, 157 BGB) vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. Januar 2023 – II ZR 76/21, NJW 2023, 1513 Rn. 18; vom 16. November 2022 – VIII ZR 383/20, VersR 2023, 651 Rn. 32; vom 28. September 2022 – VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 14; jeweils mwN).32
(bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Parteien hätten die in der Internetanzeige enthaltene Angabe „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ (stillschweigend) in den Vertrag einbezogen und auf diese Weise zum Inhalt einer dahingehenden Beschaffenheitsvereinbarung gemacht, dass das Fahrzeug mit einer funktionsfähigen Klimaanlage ausgestattet sei. Diese Würdigung hat das Amtsgericht, dessen Beurteilung das Berufungsgericht sich durch eine entsprechende Billigung zu eigen gemacht hat, zusätzlich – wie schon erwähnt – darauf gestützt, dass es dem Kläger besonders auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage angekommen und dies dem Beklagten auch bewusst gewesen sei. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.33
(2) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, einem etwaigen Anspruch des Klägers wegen des seinerseits gerügten Defekts an der Klimaanlage stehe gleichwohl – trotz des Vorliegens einer diesbezüglichen Beschaffenheitsvereinbarung – der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen, ist indes von grundlegenden Rechtsfehlern beeinflusst.34
(a) Das gilt auch dann, wenn es sich nicht nur bei der vorbezeichneten Beschaffenheitsvereinbarung, sondern auch bei dem hier vereinbarten Gewährleistungsausschluss – was sich, wie schon erwähnt, den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig entnehmen lässt – um eine Individualabrede (§§ 133, 157 BGB) handeln sollte, deren Auslegung durch das Berufungsgericht – wie bereits aufgezeigt – nur einer eingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterläge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. Januar 2023 – II ZR 76/21, NJW 2023, 1513 Rn. 18; vom 16. November 2022 – VIII ZR 383/20, VersR 2023, 651 Rn. 32; vom 28. September 2022 – VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 14; vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 29 [speziell zur Auslegung eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses]; jeweils mwN). Denn entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hält die tatrichterliche Auslegung durch das Berufungsgericht hier auch dieser eingeschränkten Prüfung nicht stand. Sie beruht nämlich auf einer Verletzung der oben genannten allgemein anerkannten Auslegungsregel, wonach in den Fällen einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen ist, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll.35
(b) Eine von dieser Regel abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Betracht.36
(aa) Im Hinblick hierauf erlaubt der Umstand, dass der Beklagte nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige unmittelbar im Anschluss an die Angabe „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ erklärt hat, dass der Verkauf „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ erfolge, es nicht, den vereinbarten Gewährleistungsausschluss dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die in der Internetanzeige enthaltene, stillschweigend in den Vertrag einbezogene Erklärung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage erstreckt.37
Denn gerade das – aus Sicht eines verständigen Käufers – gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es, den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige Sachmängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF aufzufassen. Nur ein solches Verständnis genügt dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, da – wie bereits ausgeführt – die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer andernfalls – außer im Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, aaO; vom 26. April 2017 – VIII ZR 233/15, aaO; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).38
(bb) Insbesondere aber rechtfertigen in einem Fall, in dem – wie hier – die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.39
(aaa) Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts beruht auf einer Vermengung von verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, die richtigerweise einer getrennten Betrachtung bedürfen. So können die vom Berufungsgericht herangezogenen vorgenannten Umstände (Alter des Fahrzeugs, Verschleißanfälligkeit eines Bauteils) zwar unter bestimmten Umständen für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit eines Gebrauchtwagens, mithin für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels, von Bedeutung sein (dazu noch genauer unten unter 3.a)). Sie spielen jedoch keine Rolle für die davon zu unterscheidende und hier vorab zu beantwortende Frage, welche Reichweite ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss hat, insbesondere ob er auch für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.40
Vielmehr beansprucht der oben aufgezeigte Grundsatz, dass ein vertraglich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss die Haftung des Verkäufers für einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden Sachmangel unberührt lässt, unabhängig sowohl von der Art und den spezifischen Merkmalen der Kaufsache als auch von dem Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung Gültigkeit. Er findet mithin auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat. Denn auch in einer solchen Konstellation wäre die Beschaffenheitsangabe für den Käufer andernfalls – außer bei Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) – sinn- und wertlos.41
(bbb) Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Beklagte sich gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers wegen der gerügten Funktionsuntüchtigkeit der Klimaanlage nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann, und zwar unabhängig von deren Alter und deren aus technischer Sicht zu erwartenden (nach Meinung des Berufungsgerichts bereits abgelaufenen) Lebensdauer sowie ungeachtet dessen, dass gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts aus den Angaben in der Internetanzeige des Beklagten hervorging, dass eine Überholung der Klimaanlage jedenfalls in den vergangenen vier Jahren nicht stattgefunden hatte.42
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind weder das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF noch die Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruchs des Klägers ausgeschlossen.43
a) Ein Sachmangel in Gestalt einer Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) läge im Streitfall vor, wenn die Klimaanlage sich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befunden haben sollte, der ihre einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigte.44
aa) Auch dieser Beurteilung steht – anders als die Ausführungen des Berufungsgerichts es nahelegen könnten – nicht entgegen, dass es sich im Streitfall bei der Kaufsache um ein Fahrzeug handelt, das zum Zeitpunkt der Übergabe fast 40 Jahre alt war, und dass es sich bei der – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso alten und zumindest in den letzten vier Jahren vor Vertragsschluss nicht einer Instandsetzung unterzogenen – Klimaanlage um eine Einrichtung des Fahrzeugs handelt, die typischerweise dem Verschleiß unterliegt.45
(1) Indem das Berufungsgericht die Verneinung einer Gewährleistungspflicht des Beklagten wegen eines etwaigen Fehlens der vereinbarten Funktionsfähigkeit der Klimaanlage maßgeblich – wenngleich unter dem Gesichtspunkt des vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung – damit begründet hat, dass der Kläger angesichts des hohen Alters der Klimaanlage sowie des Umstands, dass es sich bei der Klimaanlage um ein dem Verschleiß und der Alterung unterliegendes Bauteil handelt, jederzeit mit deren Ausfall und anschließendem Instandsetzungsbedarf habe rechnen müssen, hat es irrigerweise den Maßstab herangezogen, der nach der Rechtsprechung des Senats für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit beim Kauf eines Gebrauchtwagens im Hinblick auf Verschleißerscheinungen gilt, wenn und soweit die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen haben. Danach begründet beim Kauf eines Gebrauchtwagens ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20, aaO Rn. 39; vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff.; vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 11 ff.; vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 18 f.; vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt (Senatsurteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18, aaO Rn. 23).46
(2) Da es den Parteien eines Kaufvertrags unbenommen ist, eine Beschaffenheit der Kaufsache zu vereinbaren, die über die Sollbeschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF hinausgeht, steht die vorgenannte Senatsrechtsprechung der Bejahung eines Sachmangels aber nicht entgegen, wenn – wie hier – die Funktionsbeeinträchtigung eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Bauteils in Rede steht, dessen (einwandfreie) Funktionsfähigkeit die Parteien im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 1 BGB aF vereinbart haben. Vielmehr liegt in einer solchen Konstellation stets ein Sachmangel vor, wenn die vereinbarte Funktionsfähigkeit des betreffenden Bauteils bei Gefahrübergang nicht gegeben ist. Ob bei objektiver Betrachtung unter den gegebenen Umständen jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war, spielt dabei keine Rolle. Denn das Wesen einer Beschaffenheitsvereinbarung liegt gerade darin, dass der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache – wie hier für die Funktionsfähigkeit der in dem verkauften Gebrauchtwagen befindlichen Klimaanlage – unabhängig davon übernimmt, ob der Käufer eine solche Beschaffenheit der Kaufsache üblicherweise erwarten könnte.47
bb) Ein Sachmangel wäre im Streitfall daher zu bejahen, wenn die Klimaanlage sich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befunden haben sollte, der ihre einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigte.48
(1) Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zuträfe, dass der Klimakompressor einen Defekt (in Form eines Risses) aufgewiesen habe, der seiner Art nach darauf schließen lasse, dass dieses Bauteil bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Dies hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bislang offengelassen.49
(2) Ein Sachmangel käme vorliegend aber auch dann in Betracht, wenn der Funktionsausfall des Klimakompressors erst nach Gefahrübergang eingetreten sein sollte, dieser Defekt seinerseits aber auf eine Ursache zurückzuführen wäre, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 16; vom 2. Juni 2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 218; vgl. auch Senatsurteil vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 64 ff. [zum Pferdekauf]). Eine vertragswidrige Beschaffenheit in diesem Sinne wäre zu bejahen, wenn die gegebene Ursache bedeutete, dass die Klimaanlage – in Anbetracht ihres Alters und ihrer Qualitätsstufe – als nicht „einwandfrei funktionsfähig“ anzusehen wäre. Auch hierzu wird das Berufungsgericht gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen haben.50
b) Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruchs des Klägers gegeben sind.51
aa) Zwar hat der Kläger dem Beklagten nicht – wie gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlich – eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, bevor er den gerügten Mangel durch eine Reparaturwerkstatt beseitigen ließ. Denn ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts informierte der Kläger den Beklagten zwar mit E-Mail vom 31. Mai 2021 über den behaupteten Mangel an der Klimaanlage und bat um einen „akzeptablen Vorschlag zur Lösung des Problems“. Dies genügt indes nicht den an eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564 Rn. 11; vom 26. August 2020 – VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 Rn. 46; jeweils mwN).52
Eine solche Fristsetzung könnte hier aber wegen einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung durch den Beklagten gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein. Denn in der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen E-Mail des Beklagten vom 3. Juni 2021 wies dieser etwaige Ansprüche des Klägers zurück, bezeichnete die vorgenannte E-Mail des Klägers vom 31. Mai 2021 „zusammenfassend als Nötigung“ und teilte mit, er „betrachte die Angelegenheit als vollumfänglich abgeschlossen“.53
bb) Ein Verschulden des Beklagten im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB läge hier, sofern nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze ein Sachmangel zu bejahen und aus den vorgenannten Gründen eine Fristsetzung entbehrlich gewesen sein sollte, ebenfalls vor. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte die gegebenenfalls darin liegende Pflichtverletzung, dass er dem Kläger das Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln übergeben hat (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB), zu vertreten hätte. Denn ungeachtet dessen hätte er jedenfalls die in der Verweigerung einer Nacherfüllung liegende Pflichtverletzung zu vertreten (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 12; vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 11 f.).
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Schlagworte: Beschaffenheit, Sachmangel, Unternehmenskauf