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BGH, Urteil vom 19. September 1977 – II ZR 11/76

§ 34 GmbHG – GmbH I Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
I Ausschluss I Wichtiger Grund I Abfindung

Zur Auslegung und Wirksamkeit einer durch Satzungsänderung in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH eingefügten Regelung, wonach ein Geschäftsanteil aus einem in der Person seines Inhabers liegenden, dessen Ausschließung rechtfertigenden wichtigen Grund eingezogen und der Betroffene mit einem unter dem Verkehrswert liegenden Entgelt abgefunden werden kann.

Nach § 34 Abs 2 GmbHG ist die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne die Zustimmung seines Inhabers nur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen vor dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Anteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß diese Vorschrift es nicht ausschließt, mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter die Möglichkeit einer zwangsweisen Einziehung auch nachträglich in die Satzung aufzunehmen. Die Bestimmung soll einen Gesellschafter, der seine Einlagepflicht erfüllt hat, davor schützen, daß er ungewollt seine Beteiligung auf eine Weise einbüßt, mit der er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft nicht zu rechnen brauchte. Dieses Schutzes bedarf der Gesellschafter nicht, wenn er selbst dazu mitgewirkt hat, durch eine Satzungsänderung die Voraussetzungen für die Zwangseinziehung zu schaffen. Er steht dann einem Gesellschafter gleich, der sich einer im Gesellschaftsvertrag bereits festgelegten Einziehungsregelung durch den Erwerb der Mitgliedschaft unterworfen hat (Hueck, Betrieb 1957, 37, 40; Hohner in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl § 34 Rdn 31 gegen Vorauflage Anm 13).

Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Satzung der Beklagten die Einziehung nicht an eine vorausgegangene erfolgreiche Ausschließungsklage knüpft. Wie die Revision, insoweit in Übereinstimmung mit der Revisionserwiderung, zutreffend ausführt, sind Ausschließung und Einziehung verschiedene Begriffe: Die Ausschließung betrifft den Gesellschafter persönlich und bezieht sich im allgemeinen (von dem besonderen Verfahren nach §§ 21ff GmbHG abgesehen) nicht auf bestimmte Anteile; sie ist bei Vorliegen wichtiger Gründe auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig und führt nicht notwendig zum Untergang des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Untergang des Geschäftsanteils
, sondern kann auch in der Weise durchgeführt werden, daß der Anteil an einen Dritten veräußert oder von der Gesellschaft selbst übernommen wird, worüber es im Einzelfall besonderer Bestimmung bedarf (vgl BGHZ 9, 157, 167ff). Die Einziehung richtet sich demgegenüber unmittelbar gegen den einzelnen Geschäftsanteil und vernichtet diesen; sie setzt entweder den Ausschluß des Gesellschafters aus wichtigem Grund oder sonst eine Satzungsbestimmung gemäß § 34 GmbHG voraus und ist nur in den Grenzen der Vorschriften zum Schutz des Stammkapitals zulässig.

Diese Unterschiede stehen jedoch einer Regelung nicht entgegen, die es ermöglicht, die Entscheidung über Ausschluß und Einziehung und die Mitteilung dieser Maßnahmen an den Betroffenen in jeweils einem Akt zusammenzufassen. So liegt in einer in der Satzung vorgesehenen Einziehung aus wichtigem Grund oder wegen Pfändung des Geschäftsanteils regelmäßig auch die Ausschließung des Anteilsberechtigten (vgl BGHZ 65, 22).

Die Einziehung ist in diesem Fall zugleich das Mittel der Ausschließung (Hohner aaO § 34 Rdn 23). Eine solche Regelung enthält auch der Gesellschaftsvertrag der Beklagten in § 6. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht kein vernünftiger Grund für die Annahme, diese Regelung knüpfe die Einziehung aus wichtigem Grund oder die ihr gleichstehende Veräußerungsauflage (§ 6 Abs 4) an den erschwerenden und umständlichen Tatbestand eines vorausgegangenen Ausschließungsverfahrens. Insbesondere trifft es nicht zu, daß ein Minderheitsgesellschafter sonst rechtlos gestellt wäre. Der Schutz auch des Minderheitsgesellschafters ist dadurch gewährleistet, daß die Einziehung ohne seinen Willen von bestimmten, durch die Satzung festgelegten Voraussetzungen abhängt und deren Vorliegen in einem Anfechtungsprozeß gerichtlich voll nachprüfbar ist.

Soweit die Einziehung mit dem zwangsweisen Ausschluß des Anteilsinhabers aus der Gesellschaft verbunden ist, ergibt sich die Zulässigkeit einer Klausel, die es, wie hier, lediglich auf das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ abstellt, schon aus der Tatsache, daß damit nichts weiter als die ohnehin bestehende Rechtslage wiedergegeben wird. Denn ebenso wie bei den Personengesellschaften (§ 737 mit § 723 Abs 1 Satz 2 BGB, § 140 mit § 133 HGB) kann auch bei der GmbH ein Gesellschafter aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund ausgeschlossen werden (BGHZ 9, 157). Soweit dies, wie bei den Personengesellschaften, ausdrücklich bestimmt ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, sämtliche im Einzelfall als „Wichtiger Grund“ in Frage kommenden Tatbestände genau zu normieren – was auch kaum möglich wäre -, und sich mit der Anführung einiger Beispiele (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten oder Unmöglichkeit ihrer Erfüllung) begnügt. Die für die GmbH aufgestellten Rechtsgrundsätze besagen insofern nichts anderes (vgl BGHZ 9, 157, 159f, 163f; vgl ferner § 207 RegEntw eines GmbHG, BTDs 7/253). Eine Satzungsbestimmung, die nur das ausspricht, was auch ohne sie rechtens wäre, kann aber nicht wegen fehlender Bestimmtheit zu beanstanden sein.

Unter dem Gesichtspunkt des Verlustes der Mitgliedschaft ist daher den Anforderungen des § 34 Abs 2 GmbHG genügt, wenn die Satzung, wie hier, bestimmt, daß ein Geschäftsanteil aus einem in der Person seines Inhabers liegenden, seine Ausschließung rechtfertigenden wichtigen Grund eingezogen werden kann (BGHZ 32, 17, 22; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH, 3. Aufl zu II R 4b S 365). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Begriff des wichtigen Grundes keinen weitergehenden Inhalt haben soll, als ihm Gesetz und Rechtsprechung allgemein beilegen. Davon kann hier nach der Fassung des § 6 Abs 1b der Satzung und in Ermangelung von Anhaltspunkten für einen abweichenden Sinngehalt ausgegangen werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Abfindungsregelung in § 6 Abs 3 der Satzung, insbesondere nicht aus deren vom Berufungsgericht angenommenen „Strafcharakter“. Als privatrechtliche Vereinbarung unterliegt sie ebensowenig wie etwa ein Vertragsstrafeversprechen (vgl dazu Urt d BGH 13.3.75 – VII ZR 205/73, LM BGB § 339 Nr 19 = WM 1975, 470) den strengen Bestimmtheitsanforderungen des Grundgesetzes, wie sie für strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Sanktionen gelten. Zudem dienen solche Klauseln, die den Erstattungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters begrenzen, nicht einmal – wie eine Vertragsstrafe – in erster Linie als Druckmittel zur Erzwingung eines vertragsgerechten Verhaltens, wie sich hier schon daraus ergibt, daß bei Austritt eines Gesellschafters eine ähnliche Regelung eingreift (§ 7 Abs 3 der Satzung). Vielmehr sollen sie vor allem die Gesellschaft davor schützen, daß ihr Vermögen zur Unzeit durch hohe Abfindungsansprüche ausgehöhlt wird, und daneben die Auseinandersetzung mit dem Ausgeschiedenen erleichtern (BGHZ 65, 22, 27). Da die Einziehung unter solchen Bedingungen für den betroffenen Gesellschafter eine erhebliche Vermögenseinbuße bedeuten kann, müssen freilich ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen so deutlich erkennbar sein, daß sich jeder Gesellschafter auf sie einstellen kann. Dazu reicht es aber aus, daß sich die in Frage kommenden Tatbestände, notfalls im Wege der Auslegung, anhand der Satzung einwandfrei bestimmen lassen (vgl zum Vertragsstrafeversprechen: Urt d BGH v 13.3.75 aaO). Diese Voraussetzung ist hier eindeutig erfüllt. Denn die Merkmale des „wichtigen Grundes“ (vgl dazu im einzelnen Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl Anh § 34 Rdn 6ff mwN) sind durch Gesetz und Rechtsprechung genügend konkretisiert, um das Risiko der Einziehung überschaubar zu machen und den Betroffenen gegen die vom Berufungsgericht befürchtete Willkür des oder der anderen Gesellschafter zu schützen.

Ebenso verhält es sich mit der Berechnung des Einziehungsentgelts. Auch dieses ist durch § 6 Abs 3 der Satzung hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da es auf die Höhe des Entgelts im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Selbst wenn eine strikte Anwendung jener Vorschrift unter den gegenwärtigen konkreten Verhältnissen zu einem Ergebnis führen würde, das der Kläger nicht uneingeschränkt hinnehmen müßte, würde dies entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung weder die Gültigkeit der Einziehungsklausel selbst noch die Wirksamkeit des auf sie gestützten Gesellschafterbeschlusses berühren (vgl BGHZ 65, 22, 29; Urt d Sen v 7.5.73 – II ZR 140/71, NJW 1973, 1606 zu 3).

Die beklagte GmbH ist ein Leasing-Unternehmen, das Immobilien verpachtet. An ihrem Stammkapital in Höhe von 1 Mio DM sind die D.A.-L. GmbH (DAL), ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten, mit 900.000 DM und der Kläger mit 100.000 DM beteiligt. Durch einen Organschaftsabführungsvertrag und Ergebnisabführungsvertrag ist die Beklagte finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die DAL eingegliedert.

Der Kläger war zunächst alleiniger Geschäftsführer der Beklagten. Nachdem der mit den gesetzlichen Vertretern der DAL besetzte Aufsichtsrat der Beklagten dem Kläger im April 1973 einen Angestellten der DAL als zweiten alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zur Seite gestellt und im folgenden Monat den Kreis der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäfte erweitert hatte, kam es zwischen dem Kläger und dem Aufsichtsrat zu verschärften Meinungsverschiedenheiten. Sie führten dazu, daß der Kläger das Geschäftsführungsverhältnis mit Schreiben vom 7. und 24. August 1973 zum 30. September 1973 kündigte. Über die Wirksamkeit der Kündigung schwebt zwischen den Parteien ein Rechtsstreit.

Am 1. Oktober 1973 gründete der Kläger mit der N.L.B. eine neue Gesellschaft mit einem dem Unternehmensgegenstand der Beklagten entsprechenden Gesellschaftszweck, zu deren Geschäftsführer er sich bestellen ließ.

Mit Einschreibebrief vom 12. November 1973 berief die Beklagte durch ihren zweiten Geschäftsführer zum 29. November 1973 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein, als deren einziger Tagesordnungspunkt angegeben war: „Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Gesellschafters Dr Sch. (Klägers) gemäß § 9 in Verbindung mit § 6 Abs 1b des Gesellschaftsvertrags“. Nach der letztgenannten Bestimmung kann die Gesellschaft einen Geschäftsanteil ohne Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
einziehen, wenn in dessen Person ein Wichtiger Grund vorliegt, der seine Ausschließung rechtfertigt. Als Entgelt ist der „Betrag der auf den Geschäftsanteil erfolgten Einzahlung zuzüglich dem Anteil an den offenen Rücklagen der Gesellschaft gemäß deren letzten Jahresabschluß vor der Einziehung“ zu zahlen (§ 6 Abs 3). Statt der Einziehung können die Gesellschafter auch beschließen, daß der Anteil der Gesellschaft oder einem von ihr benannten Dritten anzubieten ist (§ 6 Abs 4). In der Versammlung wurde mit den Stimmen der DAL und gegen die des Klägers beschlossen, dessen Geschäftsanteil einzuziehen. Der Beschluß stützte sich auf die dem Kläger schon in einem Schreiben vom 23. November 1973 mitgeteilten Gründe, nämlich die Errichtung einer Konkurrenzgesellschaft und seine Betätigung als deren Geschäftsführer, die unbegründete Einleitung gerichtlicher Verfahren, die Abwerbung von Personal und die „unberechtigten und geradezu diffamierenden Angriffe auf den Aufsichtsrat“.

Der Kläger hält die Einziehung seines Geschäftsanteils aus förmlichen und sachlichen Gründen für unzulässig. Er hat beantragt, den Einziehungsbeschluß für nichtig, hilfsweise für unwirksam, zu erklären.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat angenommenen Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

I. Die Beklagte hat gegen das am 30. Januar 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem vom 28. Februar 1975 datierten, aber erst am 3. März 1975 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, also verspätet, Berufung eingelegt. Auf ihren rechtzeitig am 14. März 1975 gestellten Antrag hat ihr das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg.

Nach § 236 Satz 2 Nr 3 ZPO in der hier maßgebenden früheren Fassung muß der Wiedereinsetzungsantrag die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf enthalten. Daß die Beklagte dieser Vorschrift genügt hat, bezweifelt die Revisionserwiderung zu Unrecht: Die Beklagte hat sich in ihrem Wiedereinsetzungsantrag auf die bereits eingereichte Berufungsschrift bezogen und überdies einen von ihrem Prozeßbevollmächtigten neu unterzeichneten Durchschlag dieses Schriftsatzes nochmals beigefügt.

In sachlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht mit Recht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 Abs 1 ZPO aF als erfüllt angesehen. Durch Vorlage von Zeugnissen und einer eidesstattlichen Versicherung der Anwaltssekretärin Sch. hat die Beklagte glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Sekretärin, die ihm von mehreren Seiten als zuverlässige und auch in Anwaltsangelegenheiten mehrjährig erfahrene Kraft empfohlen worden war, am 28. Februar 1975 ausdrücklich angewiesen hat, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift sogleich zu dem ihr bekannten Gerichtsbriefkasten zu bringen und dort einzuwerfen. Damit hat der Prozeßbevollmächtigte alles getan, was unter den gegebenen Umständen von einem sorgfältigen Anwalt zu erwarten war. Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß die Sekretärin seinen Auftrag vergessen und den Brief versehentlich in den Postbriefkasten werfen werde.

Was die Revisionserwiderung hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Feststellung eines für die Beklagte und ihren Anwalt unabwendbaren Zufalls im Sinne von § 233 ZPO aF in Frage zu stellen. Soweit der Kläger dem Anwalt der Beklagten Organisationsmängel vorgeworfen hat, ist ein ursächlicher Zusammenhang mit dem hier unterlaufenen Versehen nicht erkennbar; insbesondere läßt sich nicht daraus herleiten, der Anwalt habe von vornherein an der gewissenhaften Erledigung seines Auftrags durch die Sekretärin zweifeln und deshalb weitere Vorkehrungen treffen müssen. Ob sich die Sekretärin tatsächlich bewußt über die Weisung hinweggesetzt hat, ist unter diesem Gesichtspunkt ebenso unerheblich wie die Frage, ob der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Syndikus einer Revisionsgesellschaft und Treuhandgesellschaft ist und seine Sekretärin zugleich oder hauptsächlich für diese Gesellschaft tätig war. Für die Vermutung des Klägers, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe in Wirklichkeit auf einer unzutreffenden Fristenberechnung, bestehen nach dem glaubhaft gemachten Sachhergang keine ausreichenden Anhaltspunkte; die Vorlage des Fristenkalenders erübrigte sich daher.

II. Das Berufungsgericht hält den mit der Klage angefochtenen Einziehungsbeschluß deshalb für nichtig, weil ihm die rechtliche Grundlage fehle; § 6 Nr 1b der Satzung, auf die er sich stützt, sei zu unbestimmt gefaßt und deshalb ungültig. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß diese Begründung das Urteil nicht trägt.

1. Nach § 34 Abs 2 GmbHG ist die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne die Zustimmung seines Inhabers nur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen vor dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Anteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß diese Vorschrift es nicht ausschließt, mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter die Möglichkeit einer zwangsweisen Einziehung auch nachträglich in die Satzung aufzunehmen. Die Bestimmung soll einen Gesellschafter, der seine Einlagepflicht erfüllt hat, davor schützen, daß er ungewollt seine Beteiligung auf eine Weise einbüßt, mit der er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft nicht zu rechnen brauchte. Dieses Schutzes bedarf der Gesellschafter nicht, wenn er selbst dazu mitgewirkt hat, durch eine Satzungsänderung die Voraussetzungen für die Zwangseinziehung zu schaffen. Er steht dann einem Gesellschafter gleich, der sich einer im Gesellschaftsvertrag bereits festgelegten Einziehungsregelung durch den Erwerb der Mitgliedschaft unterworfen hat (Hueck, Betrieb 1957, 37, 40; Hohner in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl § 34 Rdn 31 gegen Vorauflage Anm 13).

2. Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Satzung der Beklagten die Einziehung nicht an eine vorausgegangene erfolgreiche Ausschließungsklage knüpft. Wie die Revision, insoweit in Übereinstimmung mit der Revisionserwiderung, zutreffend ausführt, sind Ausschließung und Einziehung verschiedene Begriffe: Die Ausschließung betrifft den Gesellschafter persönlich und bezieht sich im allgemeinen (von dem besonderen Verfahren nach §§ 21ff GmbHG abgesehen) nicht auf bestimmte Anteile; sie ist bei Vorliegen wichtiger Gründe auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig und führt nicht notwendig zum Untergang des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Untergang des Geschäftsanteils
, sondern kann auch in der Weise durchgeführt werden, daß der Anteil an einen Dritten veräußert oder von der Gesellschaft selbst übernommen wird, worüber es im Einzelfall besonderer Bestimmung bedarf (vgl BGHZ 9, 157, 167ff). Die Einziehung richtet sich demgegenüber unmittelbar gegen den einzelnen Geschäftsanteil und vernichtet diesen; sie setzt entweder den Ausschluß des Gesellschafters aus wichtigem Grund oder sonst eine Satzungsbestimmung gemäß § 34 GmbHG voraus und ist nur in den Grenzen der Vorschriften zum Schutz des Stammkapitals zulässig.

Diese Unterschiede stehen jedoch einer Regelung nicht entgegen, die es ermöglicht, die Entscheidung über Ausschluß und Einziehung und die Mitteilung dieser Maßnahmen an den Betroffenen in jeweils einem Akt zusammenzufassen. So liegt in einer in der Satzung vorgesehenen Einziehung aus wichtigem Grund oder wegen Pfändung des Geschäftsanteils regelmäßig auch die Ausschließung des Anteilsberechtigten (vgl BGHZ 65, 22).

Die Einziehung ist in diesem Fall zugleich das Mittel der Ausschließung (Hohner aaO § 34 Rdn 23). Eine solche Regelung enthält auch der Gesellschaftsvertrag der Beklagten in § 6. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht kein vernünftiger Grund für die Annahme, diese Regelung knüpfe die Einziehung aus wichtigem Grund oder die ihr gleichstehende Veräußerungsauflage (§ 6 Abs 4) an den erschwerenden und umständlichen Tatbestand eines vorausgegangenen Ausschließungsverfahrens. Insbesondere trifft es nicht zu, daß ein Minderheitsgesellschafter sonst rechtlos gestellt wäre. Der Schutz auch des Minderheitsgesellschafters ist dadurch gewährleistet, daß die Einziehung ohne seinen Willen von bestimmten, durch die Satzung festgelegten Voraussetzungen abhängt und deren Vorliegen in einem Anfechtungsprozeß gerichtlich voll nachprüfbar ist.

3. Nicht zu folgen ist aber der Ansicht des Berufungsgerichts, es fehle hier an einer ausreichend scharfen satzungsmäßigen Festlegung der Einziehungsgründe, wie sie § 34 Abs 2 GmbHG verlange.

a) Soweit die Einziehung mit dem zwangsweisen Ausschluß des Anteilsinhabers aus der Gesellschaft verbunden ist, ergibt sich die Zulässigkeit einer Klausel, die es, wie hier, lediglich auf das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ abstellt, schon aus der Tatsache, daß damit nichts weiter als die ohnehin bestehende Rechtslage wiedergegeben wird. Denn ebenso wie bei den Personengesellschaften (§ 737 mit § 723 Abs 1 Satz 2 BGB, § 140 mit § 133 HGB) kann auch bei der GmbH ein Gesellschafter aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund ausgeschlossen werden (BGHZ 9, 157). Soweit dies, wie bei den Personengesellschaften, ausdrücklich bestimmt ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, sämtliche im Einzelfall als „Wichtiger Grund“ in Frage kommenden Tatbestände genau zu normieren – was auch kaum möglich wäre -, und sich mit der Anführung einiger Beispiele (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten oder Unmöglichkeit ihrer Erfüllung) begnügt. Die für die GmbH aufgestellten Rechtsgrundsätze besagen insofern nichts anderes (vgl BGHZ 9, 157, 159f, 163f; vgl ferner § 207 RegEntw eines GmbHG, BTDs 7/253). Eine Satzungsbestimmung, die nur das ausspricht, was auch ohne sie rechtens wäre, kann aber nicht wegen fehlender Bestimmtheit zu beanstanden sein.

Unter dem Gesichtspunkt des Verlustes der Mitgliedschaft ist daher den Anforderungen des § 34 Abs 2 GmbHG genügt, wenn die Satzung, wie hier, bestimmt, daß ein Geschäftsanteil aus einem in der Person seines Inhabers liegenden, seine Ausschließung rechtfertigenden wichtigen Grund eingezogen werden kann (BGHZ 32, 17, 22; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH, 3. Aufl zu II R 4b S 365). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Begriff des wichtigen Grundes keinen weitergehenden Inhalt haben soll, als ihm Gesetz und Rechtsprechung allgemein beilegen. Davon kann hier nach der Fassung des § 6 Abs 1b der Satzung und in Ermangelung von Anhaltspunkten für einen abweichenden Sinngehalt ausgegangen werden.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Abfindungsregelung in § 6 Abs 3 der Satzung, insbesondere nicht aus deren vom Berufungsgericht angenommenen „Strafcharakter“. Als privatrechtliche Vereinbarung unterliegt sie ebensowenig wie etwa ein Vertragsstrafeversprechen (vgl dazu Urt d BGH 13.3.75 – VII ZR 205/73, LM BGB § 339 Nr 19 = WM 1975, 470) den strengen Bestimmtheitsanforderungen des Grundgesetzes, wie sie für strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Sanktionen gelten. Zudem dienen solche Klauseln, die den Erstattungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters begrenzen, nicht einmal – wie eine Vertragsstrafe – in erster Linie als Druckmittel zur Erzwingung eines vertragsgerechten Verhaltens, wie sich hier schon daraus ergibt, daß bei Austritt eines Gesellschafters eine ähnliche Regelung eingreift (§ 7 Abs 3 der Satzung). Vielmehr sollen sie vor allem die Gesellschaft davor schützen, daß ihr Vermögen zur Unzeit durch hohe Abfindungsansprüche ausgehöhlt wird, und daneben die Auseinandersetzung mit dem Ausgeschiedenen erleichtern (BGHZ 65, 22, 27). Da die Einziehung unter solchen Bedingungen für den betroffenen Gesellschafter eine erhebliche Vermögenseinbuße bedeuten kann, müssen freilich ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen so deutlich erkennbar sein, daß sich jeder Gesellschafter auf sie einstellen kann. Dazu reicht es aber aus, daß sich die in Frage kommenden Tatbestände, notfalls im Wege der Auslegung, anhand der Satzung einwandfrei bestimmen lassen (vgl zum Vertragsstrafeversprechen: Urt d BGH v 13.3.75 aaO). Diese Voraussetzung ist hier eindeutig erfüllt. Denn die Merkmale des „wichtigen Grundes“ (vgl dazu im einzelnen Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl Anh § 34 Rdn 6ff mwN) sind durch Gesetz und Rechtsprechung genügend konkretisiert, um das Risiko der Einziehung überschaubar zu machen und den Betroffenen gegen die vom Berufungsgericht befürchtete Willkür des oder der anderen Gesellschafter zu schützen.

Ebenso verhält es sich mit der Berechnung des Einziehungsentgelts. Auch dieses ist durch § 6 Abs 3 der Satzung hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da es auf die Höhe des Entgelts im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Selbst wenn eine strikte Anwendung jener Vorschrift unter den gegenwärtigen konkreten Verhältnissen zu einem Ergebnis führen würde, das der Kläger nicht uneingeschränkt hinnehmen müßte, würde dies entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung weder die Gültigkeit der Einziehungsklausel selbst noch die Wirksamkeit des auf sie gestützten Gesellschafterbeschlusses berühren (vgl BGHZ 65, 22, 29; Urt d Sen v 7.5.73 – II ZR 140/71, NJW 1973, 1606 zu 3).

III. Der Kläger hat gegen den angefochtenen Einziehungsbeschluß weitere, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Einwendungen förmlicher Art vorgebracht, die jedoch ebenfalls nicht durchgreifen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dessen Verfügung vom 6. Juni 1974 verwiesen werden. So ist namentlich ein Verstoß gegen § 51 Abs 4 GmbHG nicht ersichtlich; der Kläger ist ordnungsgemäß innerhalb der nach Gesetz und Satzung vorgeschriebenen Fristen unter Ankündigung des Beschlußgegenstandes zur Gesellschafterversammlung vom 29. November 1973 eingeladen worden.

IV. Es kommt demnach darauf an, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nach § 6 Abs 1b der Satzung gegeben sind. Das hängt nicht nur von einer tatrichterlichen Feststellung und Würdigung der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen ab. Vielmehr ist der Sachverhalt vorweg unter dem folgenden, ebenfalls vom Berufungsgericht bislang nicht abschließend erörterten Gesichtspunkt zu prüfen:

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt in § 5 Abs 9 folgendes:

„Ist der zu § 4 Abs 2 genannte Gesellschafter (dh der Kläger) nicht mehr Geschäftsführer, so wird sein Geschäftsanteil auf den anderen Gesellschafter oder auf einen von diesem bestimmten Dritten übertragen. Für die Berechnung des Kaufpreises gilt § 5 Abs 6 (dh für die Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist der Zeitwert zu vergüten, wie er von einem Wirtschaftsprüfer oder ggf durch ein Schiedsgericht festgestellt wird). Die Verpflichtung gilt auch für und gegen die jeweiligen Rechtsnachfolger“.

Damit ist gerade der hier infrage kommende Fall, daß die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit den besonderen Rechten und Pflichten eines solchen Amtes erlischt, eigens auf eine Weise geregelt, die den Interessen beider Teile Rechnung trägt. Soweit diese Sonderregelung eingreift, wird für eine Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aus wichtigem Grund im allgemeinen kein Raum mehr sein. Denn diese einschneidende Maßnahme erübrigt sich, wenn ohnehin schon ein Tatbestand eingetreten ist, als dessen Folge die Satzung die alsbaldige Lösung auch des Gesellschaftsverhältnisses vorsieht. Das wird zumindest für den Fall zu gelten haben, daß der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer berechtigterweise eingestellt hat. In diesem Fall wird sich die Beklagte auch nicht darauf berufen können, die Trennung vom Kläger werde für sie unangemessen erschwert, wenn der Kläger für seinen Geschäftsanteil ein vollwertiges Entgelt fordern könne. Denn hierauf konnte und mußte sie sich angesichts der besonderen Regelung in § 5 Abs 9 der Satzung einstellen. Der Vorrang dieser Regelung könnte eine Zwangseinziehung nach § 6 der Satzung selbst dann ausschließen, wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, der Kläger habe widerrechtlich ihr Personal für das von ihm miteröffnete Konkurrenzunternehmen abgeworben und seine als ihr Geschäftsführer erlangten Kenntnisse und Geschäftsbeziehungen zu ihrem Nachteil ausgenutzt. Ein solches Verhalten mag für die Beklagte Schadenersatzansprüche begründen. Einen wichtigen Grund für die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wird es aber dann nicht abgeben können, wenn dem Interesse der Beklagten an einem baldigen Ausscheiden des Klägers bereits dadurch genügt ist, daß die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine normale Beendigung seiner Mitgliedschaft eingetreten sind.

Wie die Revisionsklägerin zutreffend ausgeführt hat, könnte es jedoch anders liegen, wenn der Kläger den Tatbestand des § 5 Abs 9 der Satzung durch eine unrechtmäßige Amtsniederlegung willkürlich herbeigeführt hätte. In diesem Fall könnte es ihm versagt sein, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um eine ihm sonst drohende Einziehung seines Geschäftsanteils abzuwenden. Ob es sich so verhält, läßt sich nach dem bisher feststehenden Sachverhalt nicht beurteilen. So fehlen namentlich auch Feststellungen darüber, ob der Kläger berechtigt war, die Geschäftsführung der Beklagten niederzulegen.

V. Die Entscheidung hängt hiernach von einer weiteren tatsächlichen Klärung ab. Deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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