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OLG Köln, Beschluss vom 04. Januar 2021 – 19 SchH 37/20

§ 138 Abs 1 BGB, § 139 BGB

1. Bezieht eine Schiedsklausel Beschlussmängelstreitigkeiten ein, so ist sie insoweit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie nicht die Mindestanforderungen erfüllt, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 2009, II ZR 255/08, für die Schiedsfähigkeit von BeschlussmängelstreitigkeitenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Schiedsfähigkeit
Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten
klargestellt hat.

2. § 139 BGB ist nach seinem Sinngehalt grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung, hätten sie die Nichtigkeit gekannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten.(Rn.34)Für die Bestimmung dessen, was die Parteien bei Kenntnis von der Nichtigkeit gewollt hätten, ist eine objektive Auslegung vorzunehmen.

3. Eine Schiedsklausel ist insgesamt nichtig, wenn der Wortlaut, wonach „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt werden sollen, Aufschluss darüber gibt, dass vor allem eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten bezweckt war. Dies legt nahe, dass für den Fall, dass eine der „Streitigkeiten“ der Schiedsgerichtsbarkeit nicht zugänglich, sondern von einem ordentlichen Gericht zu entscheiden ist, dies auch für die übrigen Streitigkeiten gelten soll.

Tenor

Der von dem Schiedsgericht (bestehend aus den Schiedsrichtern A (Obmann), B und Herrn C) erlassene Zwischenentscheid vom 25.08.2020 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 16.04.2019 angekündigten Anträge unzuständig ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Herr D und Herr E gründeten die Antragsgegnerin mit Gesellschaftsvertrag vom 15.07.1997 (K1 zu HLW1). Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin ist die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der E Handelsgesellschaft mbH und Co. KG (nachfolgend KG). Sowohl Herr D als auch Herr E waren an der KG jeweils paritätisch als Kommanditisten beteiligt. An der neu gegründeten Antragsgegnerin hielten sie einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 25.000 DM. § 14 des Gesellschaftsvertrages regelt die Möglichkeit eines Ausschlusses von Gesellschaftern im Beschlusswege. Unter § 19 des Gesellschaftsvertrages ist folgende Regelung enthalten:Randnummer2

„SchiedsgerichtRandnummer3

Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander oder zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und einzelner seiner Bestimmungen und für Gestaltungsklagen […] sowie für Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieser Schiedsgerichtsvereinbarung.“Randnummer4

In § 20 „Nebenbestimmungen“ heißt es unter Abs. 2:Randnummer5

„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist jedoch durch eine solche zu ersetzen, durch die der erstrebte wirtschaftliche und rechtliche Zweck weitgehend erreicht wird.“Randnummer6

Unter dem 23.09.1997 schlossen die Antragsgegnerin sowie die Herren D und E unter Bezugnahme auf § 19 des Gesellschaftsvertrages einen Schiedsvertrag (K2 zu HLW1). Dieser enthält unter § 1 eine mit § 19 des Gesellschaftsvertrages gleichlautende Regelung.Randnummer7

Nachdem Herr E seinen Geschäftsanteil Nr. 1 an der Antragsgegnerin auf seine Ehefrau F E-Dirting übertragen hatte, übertrug Herr D seinen Geschäftsanteil Nr. 2 im Jahr 2010 auf seine Kinder, die hiesigen Antragsteller, als gemeinschaftliche Inhaber zu je 1/3 Anteil. Im selben Jahr übertrug er ferner seine Kommanditistenstellung zu gleichen Teilen auf diese. Im Jahr 2013 übertrug auch E seine Kommanditistenstellung, und zwar auf seinen Sohn, Herrn G E.Randnummer8

Aufgrund von seit Jahren bestehender Differenzen zwischen den Gesellschafterfamilien begehrt die Antragsgegnerin den Ausschluss der Antragsteller aus der Antragsgegnerin.Randnummer9

Mit Schiedsklage vom 16.04.2019 (HLW1) leitete die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht ein Schiedsverfahren ein mit dem Antrag, die Antragsteller als gemeinschaftliche Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 2 aus der Antragsgegnerin auszuschließen. Die Antragsteller erwiderten unter dem 29.01.2020 (HLW1) mit dem Antrag, die Schiedsklage abzuweisen, wobei sie insbesondere die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rügten. Auf Seite 11 ihrer Erwiderung führten die Antragsteller unter anderem aus, dass die Parteien nach § 19 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 1 des Schiedsvertrages ausdrücklich sämtliche gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen unter die Entscheidungsgewalt eines Schiedsgerichts hätten stellen wollen. Eine gesplittete Zuständigkeit zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit sei ersichtlich nicht gewollt gewesen. Dem trat die Antragsgegnerin nicht entgegen.Randnummer10

Mit Zwischenentscheid vom 25.08.2020 (HLW2) hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt, über den angekündigten Sachantrag zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich seine Zuständigkeit aus § 19 der Satzung ergäbe. Diese Regelung sei zumindest insoweit wirksam, als darin solche Streitigkeiten der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit unterworfen würden, die nicht Beschlussmängelstreitigkeiten seien. Da es sich um eine außervertragliche Schiedsklausel handele, seien die für selbstständige Schiedsabrede geltenden Formvorschriften nicht anzuwenden. Zwar sei die Klausel gemessen an den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.04.2009 – II ZR 255/08Schiedsfähigkeit IIBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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“) aufgestellten Anforderungen für die Wirksamkeit nichtig. Aus entsprechender Anwendung des § 139 BGB bliebe die Klausel jedoch gleichwohl wirksam, soweit sie Streitigkeiten, die keine Beschlussmängelstreitigkeiten sind, erfasst und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterwirft. Einer unmittelbaren Anwendung von § 139 BGB stehe ihre Unteilbarkeit entgegen. Die Voraussetzung für eine analoge Anwendung lägen jedoch vor, denn die in der Klausel bezeichnete Gesamtmenge der Streitigkeiten lasse sich in die eindeutig abzugrenzenden Beschlussmängelstreitigkeiten einerseits und alle übrigen Binnenstreitigkeiten andererseits aufteilen, wobei von der Sittenwidrigkeit nur die zuerst genannte Teilmenge erfasst sei, wohingegen die andere Teilmenge unverdächtig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien bei Kenntnis der hier gegebenen (Teil-) Nichtigkeit das sonstige Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Bei der Feststellung dessen, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten, sei das Gebot rein objektiver Auslegung von Satzungen zu beachten. Es komme nicht auf den Willen des Satzungsgebers an, sondern auf die für alle weiteren Betr offenen außer den Gründern erkennbaren objektiven Umstände. Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Schiedsklausel sprächen dafür, dass der Zweck dieser Regelung und die Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt, sondern eher gefördert seien, wenn die schiedsgerichtliche Zuständigkeit für alle Nicht-Beschlussmängelstreitigkeiten wirksam begründet sei. Dadurch würde das Ziel einer Schiedsklausel erreicht, nämlich eine nicht öffentliche, zügige, in einer Instanz erledigte und im Vergleich zum Rechtszug vor den staatlichen Gerichten regelmäßig kostengünstigere Entscheidung oder einvernehmliche Erledigung der Streitfragen. Das Risiko einer gespaltenen Zuständigkeit für die gesellschaftsinternen Streitigkeiten stelle kein zwingendes Hindernis für die Annahme, dies entspreche dem erkennbaren Willen der Satzungsgeber, dar. Denn auch im Falle einer Gesamtnichtigkeit könne es dazu kommen, dass verschiedene Verfahren beider Gattungen zu verschiedenen staatlichen Gerichten und/oder deren Spruchkörper gelangten. Die bei Teilunwirksamkeit auch partiell erreichbaren Vorteile der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit überwögen die Nachteile, weshalb die Teilwirksamkeit den Interessen der potentiell Betroffenen entgegenkomme. Zudem komme das Interesse am Fortbestand der von Unwirksamkeit nicht betroffenen Teile der Satzung in der Erhaltungsklausel in § 20 zum Ausdruck. Mit ihr solle gerade die möglichst weitgehende Verwirklichung des von den Gründern erklärten Willens gefördert werden. Auch wenn angenommene würde, die Klausel bewirke lediglich eine Verlagerung der Beweislast zu demjenigen, der die Gesamtnichtigkeit geltend macht, sei doch die Zielrichtung der Klausel und der darin zum Ausdruck kommende Parteiwillen nicht zu übersehen.Randnummer11

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der ihnen am 03.09.2020 zugestellte Zwischenentscheid fehlerhaft sei, weil das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. § 19 des Gesellschaftsvertrages sei insgesamt unwirksam. Eine Teilwirksamkeit nach § 139 BGB analog komme weder bei einer Auslegung nach subjektiven noch nach einer solchen aufgrund von objektiven Gesichtspunkten in Betracht. Es sei eindeutig die Zuständigkeit ein und derselben Gerichtsbarkeit für alle Streitigkeiten gewollt gewesen. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut, zudem widerspräche eine Aufspaltung der Zuständigkeiten den Interessen der Betroffenen und damit Sinn und Zweck von § 19 und des Gesellschaftsvertrages im Gesamten. Eine einheitliche Zuständigkeit sei auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit geboten. § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages stehe dem nicht entgegen, da hierin nur eine Regelung für die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen enthalten sei.Randnummer12

Die Antragsteller beantragen,Randnummer13

1. den von dem Schiedsgericht (bestehend aus den Schiedsrichtern A (Obmann), B und Herrn C) erlassenen Zwischenentscheid vom 25.08.2020 aufzuheben;Randnummer14

2. festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 16.04.2019 angekündigten Anträge unzuständig ist.Randnummer15

Die Antragsgegnerin beantragt,Randnummer16

die Anträge zurückzuweisen.Randnummer17

Sie verteidigt den Zwischenentscheid und ist der Ansicht, dass § 19 des Gesellschaftsvertrages in Beschlussmängelstreitigkeiten einerseits und sonstige Streitigkeiten andererseits aufgeteilt werden könne. Dem Gesellschaftsvertrag sei nämlich ohne Weiteres zu entnehmen, welche Rechtshandlungen und Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sind und welche nicht. Maßgeblich sei eine objektive Auslegung, die die Ansicht des Schiedsgerichts bestätige. Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Klausel ergäbe sich, dass gesellschaftsinterne Streitigkeiten, gleich welcher Art, soweit als möglich der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen werden sollten. Mit Rücksicht auf § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sei davon auszugehen, dass die Klausel zumindest insoweit als weiterhin wirksam zu erachten sei, als diese gerade nicht Beschlussmängelstreitigkeiten beträfe. Die Begründung unterschiedlicher Zuständigkeiten stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da die Beteiligten ohne Weiteres zwischen Beschlussmängelstreitigkeiten und sonstigen gesellschaftsrechtlichen Binnenstreitigkeiten unterscheiden und dementsprechend den richtigen Rechtsweg wählen könnten. Zudem stehe der jeweils beklagten Partei in beiden Verfahren die Möglichkeit offen, die Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO bzw. die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erheben, in beiden Fällen würde das Verfahren durch die Erhebung der Einrede gleichermaßen verzögert. Die prozessuale Waffengleichheit sei kein Argument gegen die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung. Die Gründungsgesellschafter hätten sich bei der Errichtung der Antragsgegnerin einvernehmlich darauf geeinigt, nach Möglichkeit sämtliche gesellschaftsinterne Streitigkeiten ohne Anrufung der staatlichen Gerichte entscheiden zu lassen. Den Ver lust zweier Rechtsmittelinstanzen seien sie ersichtlich bewusst eingegangen, weil sie die Vorteile des Schiedsverfahrens als vorteilhafter gegenüber den mehrinstanzlichen Verfahren vor staatlichen Gerichten angesehen hätten. Zudem könne die vorgeblich unzumutbare Aufspaltung der Rechtswegzuständigkeit durch eine entsprechende Neufassung von § 19 des Gesellschaftsvertrages behoben werden, die Antragsteller hätten, so die Behauptung der Antragsgegnerin, die Neufassung bislang aber durchweg abgelehnt. Sie ist weiter der Ansicht, dass die getroffene Auslegung Bestätigung auch durch Verwendung einer gleichlautenden Klausel im Schiedsvertrag fände.

II.

A)

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag zu 1 auf Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 25.08.2020 ist begründet.

I)Randnummer19

Der Antrag ist statthaft gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO.Randnummer20

Ferner ist der Antrag zulässig, denn er ist innerhalb eines Monates nach der schriftlichen Mitteilung des Zwischenentscheides eingereicht (§§ 1040 Abs. 3 Satz 1, 222 Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).Randnummer21

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln folgt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.11.2020 (Bl. 78 ff GA), sie ergibt sich im Übrigen aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO, § 1 SchiedsRGerEKonzV NW.

II)

Der Antrag ist begründet.Randnummer23

Der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 25.08.2020 ist aufzuheben, weil das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Es ist für die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Klage nicht zuständig, denn die mit § 19 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Schiedsklausel ist aufgrund der Einbeziehung auch von Beschlussmängelstreitigkeiten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

1.

Die Schiedsklausel ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB insoweit nichtig, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten einbezieht. Diesbezüglich sichert sie die Belange der von der Rechtskraftwirkung analog §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell berührten Gesellschafter nicht in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2009 – II ZR 255/08 -, BGHZ 180, 221-235, Rn. 23, juris – „Schiedsfähigkeit IIBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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“).Randnummer25

Nach § 138 Abs. 1 BGB sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben. Ihre Wirksamkeit setzt deshalb die Erfüllung von Mindestanforderungen voraus, die der Bundesgerichtshof in seinem vorzitierten Urteil (a. a. O., Rn. 20) für die Schiedsfähigkeit von BeschlussmängelstreitigkeitenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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klargestellt hat:Randnummer26

(1) Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache aus.Randnummer27

(2) Jeder Gesellschafter muss – neben den Gesellschaftsorganen – über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten.Randnummer28

(3) Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; im Rahmen der Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses kann dabei grundsätzlich das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht werden.Randnummer29

(4) Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.Randnummer30

Diesen Anforderungen genügt die hiesige Klausel nicht, was auch keine der Parteien in Zweifel zieht.

2.

Zu Recht hat das Schiedsgericht eine bloße Teilnichtigkeit der Klausel gemäß den Anforderungen des § 139 BGB in direkter Anwendung verneint.Randnummer32

Der Klausel fehlt es mangels Zerlegbarkeit an der erforderlichen eindeutigen Abgrenzbarkeit des sittenwidrigen Teils (Beschlussmängelstreitigkeiten) von dem von der Sittenwidrigkeit nicht berührten Teil (alle weiteren Streitigkeiten) (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 139 Rn. 10; MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018, BGB § 139 Rn. 24).

3.

Auch bei entsprechender Anwendung von § 139 BGB ist die Schiedsklausel insgesamt nichtig.Randnummer34

Nach der auch vom Schiedsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist § 139 BGB nach seinem Sinngehalt grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung, hätten sie die Nichtigkeit gekannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten. Grund ist, dass es vielfach nur eine Frage der Formulierung der Vertragsbestimmung ist, ob der nichtige Teil ohne weiteren Eingriff beseitigt werden kann oder ob sie zu dessen Eliminierung neu gefasst werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1989 – II ZR 227/88 -, Rn. 16; BGH, Urteil vom 19.09.1988 – II ZR 329/87 -, BGHZ 105, 213-222, Rn. 19, jeweils juris). Unabdingbar nötig ist aber, dass sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt. Der von § 139 BGB geregelte Bereich ist überschritten, wenn an die Stelle der nichtigen Bestimmung eine von mehreren denkbaren wirksamen Regelungen gesetzt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1989 – II ZR 227/88 -, Rn. 16).Randnummer35

Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden kann, ist zweifelhaft. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.1989 (a. a. O.) lag eine Klausel zugrunde, die ihrem Wortlaut nach durch „Herausstreichen“ der fraglichen Formulierung in einen nichtigen und in einen wirksamen Teil gespalten werden konnte. Das ist hier, wie dargestellt, zumindest dem Wortlaut nach nicht der Fall.Randnummer36

Ob die Möglichkeit einer Aufspaltung der vorbezeichneten Art gleichwohl anzunehmen ist, wenn wie hier vom Schiedsgericht im Ergebnis vertreten, eine solche ohnehin nur in die von der Nichtigkeit betroffenen Beschlussmängelstreitigkeiten einerseits und alle übrigen Binnenstreitigkeiten anderseits möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch unter dieser Vorgabe bleibt es bei der Gesamtnichtigkeit der Klausel.Randnummer37

a) Zu Recht hat das Schiedsgericht für die Bestimmung dessen, was die Parteien bei Kenntnis von der Nichtigkeit gewollt hätten, eine objektive Auslegung vorgenommen.Randnummer38

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind körperschaftliche Satzungsbestimmungen mit Rücksicht auf ihre einheitliche und gleichmäßige Geltung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Gesellschafter und für alle Gläubiger einer normenähnlichen, d.h. objektiven Auslegung zu unterziehen. Ausgangspunkt der Auslegung von Bestimmungen mit körperschaftlichem Charakter ist deren Wortlaut. Dieser ist jedoch nicht allein maßgebend; vielmehr müssen ergänzend der Sinnzusammenhang des Vertrages und der erkennbare Zweck der Regelung berücksichtigt werden. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung von Lücken im Gesellschaftsvertrag ist möglich, sofern damit nur der Zweck verfolgt wird, die schon in der Vertragsurkunde selbst angelegte Regelung zu einem sinnvollen Ganzen zu ergänzen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ausgeschlossen ist ein Rückgriff auf nicht allgemein erkennbare Umstände wie die Entstehungsgeschichte der Satzung, etwaige Vorentwürfe sowie Vorstellungen und Äußerungen von Personen, die an der Abfassung des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt haben (vgl. Senat, Urteil vom 26.03.1999 – 19 U 108/96 -, Rn. 58 m. w. N., juris).Randnummer39

b) Dem Schiedsgericht mag zu seinen Ausführungen zu Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Klausel zuzugeben sein, dass Ziel einer Schiedsklausel in der Regel eine nicht-öffentliche, zügige, in einer Instanz erledigte und im Vergleich zum Rechtszug vor den staatlichen Gerichten regelmäßig kostengünstigere Entscheidung oder einvernehmliche Erledigung der Streitfragen ist.Randnummer40

Dies ist jedoch ein genereller Zweck einer solchen Klausel. Welche Bedeutung er für die hiesige Regelung hat, lässt sich daraus nicht ableiten.Randnummer41

Vielmehr gibt der Wortlaut, wonach „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt werden sollen, Aufschluss darüber, dass vor allem eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten bezweckt war. Dies legt nahe, dass für den Fall, dass eine der „Streitigkeiten“ der Schiedsgerichtsbarkeit nicht zugänglich, sondern von einem ordentlichen Gericht zu entscheiden ist, dies auch für die übrigen Streitigkeiten gelten soll.Randnummer42

c) Für eine seinem Wortlaut nach als Ziel zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung sämtlicher Streitigkeiten spricht auch die damit als Zweck einhergehende Erleichterung bei der Prüfung, an welche Stelle sich eine Partei im Falle des Auftretens einer Streitigkeit zu wenden hat. Es mag, wie von der Antragsgegnerin dargestellt, Fälle geben, bei denen die Zuständigkeitsprüfung überschaubar scheint, wie §§ 10 Abs. 8, 14 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Zweifelsfälle sind gleichwohl nicht auszuschließen, gerade auch, wenn es zu Änderungen des Vertrages mit weiteren Regelungen kommen sollte.Randnummer43

Ferner ist es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gerade ein Argument für die vorgenommene Auslegung, dass bei einer gespaltenen Zuständigkeit in eingeleiteten Verfahren der Gegner entweder die Einrede des Schiedsvertrages (§ 1032 Abs. 1 ZPO) oder die Rüge der Unzuständigkeit (§ 1040 Abs. 2 S. 1 ZPO) erheben kann. Dies führt nicht nur zu einer Unsicherheit bei der wahl des Verfahrens, die es durch die Klausel zu vermeiden galt, sondern birgt aufgrund der abzuwartenden Rechtsauffassung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers zugleich auch ein Kosten- und Zeitrisiko. Dass, wie vom Schiedsgericht ausgeführt, bei einer Gesamtnichtigkeit der Klausel verschiedene Verfahren beider Gattungen zu verschiedenen staatlichen Gerichten und/oder deren Spruchkörpern gelangen können, steht der Auslegung nicht entgegen. Denn hiermit geht, anders als bei einer Teilnichtigkeit, keine unterschiedliche Verfahrensweise bzw. Zuständigkeit des staatlichen Gerichts oder des Schiedsgerichts einher.Randnummer44

d) Die mit § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages aufgenommene salvatorische Klausel führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn darin kommt lediglich der Wille zum Ausdruck, dass die Wirksamkeit der „übrigen“ Bestimmungen von der Unwirksamkeit einer von ihnen nicht berührt werden soll. Hierdurch soll die Wirksamkeit der weiteren Vertragsbestimmungen in ihrer Gesamtheit gewährleistet werden, nicht jedoch die Wirksamkeit eines Teils einer einzelnen Klausel. Dafür spricht auch, dass Satz 2 der Klausel eine Regelung für die betreffende Bestimmung enthält und damit eine Differenzierung zwischen den weiteren Klauseln und der betroffenen vorgenommen wird.Randnummer45

e) Auch wenn die Parteien, wie von der Antragsgegnerin angeführt, durch die wahl des Schiedsverfahrens den Verlust zweier Rechtsmittelinstanzen bewusst in Kauf genommen haben sollten, geschah dies vor dem Hintergrund, eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten zu treffen, was hier aber nicht mehr erreicht werden kann.Randnummer46

f) Eine Neufassung der Schiedsklausel mag, wie von der Antragsgegnerin argumentiert, möglich sein, zu beurteilen ist jedoch die derzeit geltende Klausel. Ob die Antragsteller sich einer Änderung verweigern, kann dahinstehen, zumal mit dem hiesigen Verfahren erstmals eine Klärung der Wirksamkeit der Klausel und damit (ggf.) der Notwendigkeit einer Neufassung herbeigeführt wird.Randnummer47

g) Schließlich verleitet auch der Umstand, dass die Klausel ebenfalls in anderen Verträgen Verwendung gefunden hat, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn diese sind derselben Auslegung zu unterziehen.Randnummer48

h) Im Übrigen bedurfte es keiner (weiteren) Anhaltspunkte für eine Gesamtnichtigkeit. Nach § 139 BGB ist diese der Regelfall.

B)

Aufgrund vorstehender Ausführungen war ferner festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage der Antragsgegnerin angekündigten Anträge unzuständig ist (Antrag zu 2).

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Randnummer51

Streitwert: 6.000 EUR (§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO: 1/5 des Hauptsachewertes von 30.000 EUR)

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