GmbHG §§ 47, 48, 50, 51; AktG §§ 241 ff. – Beschlussmängelstreitigkeiten
a) Ist die Gesellschafterversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.
Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass die Gesellschafterversammlung von Unbefugten einberufen worden sei. Sie meint, hierin liege ein so flagranter Verfahrensverstoß dass nur noch von einer Scheinversammlung gesprochen werden könne und dass demgemäß auch die in ihr gefassten Beschlüsse nur als rechtlich von vornherein unbeachtliche Scheinbeschlüsse zu werten seien. Diesen Standpunkt hat in der Tat auch das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung vor Erlass des AktG sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die GmbH vertreten (RGZ 75, 239 (242); 92, 409 (412)). Er ist aber durch das AktG im wesentlichen überholt. Dieses erkennt nämlich das Vorliegen eines Hauptversammlungsbeschlusses – wenn auch eines nichtigen – in § 195 Nr 1 auch dann an, wenn die Versammlung von einem Unbefugten einberufen worden ist (Schlegelberger-Quassowski AktG 3. Aufl vor § 195 Anm 2; Godin-Wilhelmi AktG 2. Aufl § 195 Anm 2). Es lassen sich allerdings auch jetzt noch Fälle denken, in denen das Fehlen der wesentlichsten Voraussetzungen einer Hauptversammlung so offensichtlich ist, dass nur von einer Scheinversammlung und von Scheinbeschlüssen gesprochen werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Mann von der Strasse eine Versammlung von Leuten einberuft, die mit der Gesellschaft gar nichts zu tun haben. Ein solcher extremer Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben, weil sowohl die Einberufer als auch die Einberufenen Gesellschafter der Beklagten waren. Es steht hier vielmehr der typische Fall des § 195 Nr 1 AktG in Rede, dass die Einberufer keine Befugnis zur Einberufung hatten. Das AktG sieht in der Befugnis der Einberufer zur Einberufung ein Mindesterfordernis der Hauptversammlung und lässt deshalb bei seinem Fehlen schlechthin die Nichtigkeit der in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse eintreten, es sei denn, dass alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind. Es unterscheidet damit einen solchen Mangel deutlich gegenüber anderen Einberufungsfehlern, die nach den §§ 197, 198 AktG nur die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Folge haben. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 195 Nr 1 AktG ist insbesondere auch dann gegeben, wenn die Hauptversammlung von einem anderen als dem Vorstand auf Grund eines von ihm angemaßten, ihm in Wahrheit aber nicht zustehenden Einberufungsrechts einberufen worden ist (Schmidt, Grosskomm z AktG § 105 Anm 3).
Die sinngemäße Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die GmbH hat notwendig zur Folge, dass auch die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung, die von einem Unbefugten einberufen worden ist, nichtig sind. Dies ist bisher im Schrifttum auch allgemein anerkannt worden (Hachenburg GmbHG 5. Auf § 45 Anm 15 a; Vogel GmbHG § 51 Anm 5 und in GmbH-Rundschau 1953, 6 m w Nachw). Neuerdings hat allerdings Scholz (GmbH-Rundschau 1952, 161) unter Bezugnahme auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall die Auffassung vertreten, bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH durch eine Minder könne keine Nichtigkeit daraus hergeleitet werden, dass die Einberufer nicht den zehnten Teil des Stammkapitals vertrete, denn da die Satzung auch einer kleineren Minderheit das Einberufungsrecht aus § 50 GmbHG verleihen könne, sei kein zwingendes Recht verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn der jahrzehntelanger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass die Rechtsregeln des Aktienrechts über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Versammlungsbeschlüssen und über die genaue Abgrenzung zwischen beiden auch auf die GmbH trotz der bei ihr vorhandenen größeren Freiheit autonomer Gestaltung sinngemäß anwendbar sind, überhaupt einen Sinn haben soll, dann muss auch bei der GmbH die Grundregel des § 195 Nr 1 AktG gelten dass Beschlüsse einer Versammlung, die von Unbefugten einberufen worden ist, nichtig sind. Dabei kann auch hier kein Zweifel darüber aufkommen, unter welchen Voraussetzungen die Einberufung als Unbefugte anzusehen sind. Sie sind es immer dann, wenn ihnen, wie im vorliegenden Fall, weder das Gesetz (§ 50 GmbHG) noch die Satzung die Befugnis zur Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
gab. Beriefen sie diese trotzdem ein, so verletzten sie damit den auch für das GmbH-Recht zwingenden Rechtssatz, dass eine Gesellschafterversammlung nur von den hierzu Befugten einberufen werden kann. Das Reichsgericht hat in RGZ 92, 409 eine Gesellschafterversammlung schon dann als von Unbefugten einberufen angesehen, wenn die Einberufer zwar den zehnten Teil des Stammkapitals vertraten, vor der selbständigen Berufung aber nicht erfolglos versucht hatten, die nach § 49 GmbHG für die Einberufung in erster Linie zuständigen Geschäftsführer zur Einberufung zu veranlassen. Um so mehr muss dies gelten, wenn die Einberufer, wie hier, überhaupt nicht die erforderlichen Anteile hatten.
b) Es liegt im Wesen der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, dass sie das Rechtsgeschäft ohne weiteres und ohne Rücksicht darauf zerstört, ob die Beteiligten seinen Inhalt und seine Wirkung billigten oder nicht (RGZ 111, 26 (28)). Es kann also bei der Nichtigkeit eines Gesellschafter- oder Hauptversammlungsbeschlusses im Gegensatz zur Anfechtbarkeit auch nicht darauf ankommen, ob die Verletzung des Gesetzes auf den Inhalt des Beschlusses von Einfluss gewesen ist (RG 92, 409 (413); Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen S 233).
Es liegt im Wesen der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, dass sie das Rechtsgeschäft ohne weiteres und ohne Rücksicht darauf zerstört, ob die Beteiligten seinen Inhalt und seine Wirkung billigten oder nicht (RGZ 111, 26 (28)). Es kann also bei der Nichtigkeit eines Gesellschafter- oder Hauptversammlungsbeschlusses im Gegensatz zur Anfechtbarkeit auch nicht darauf ankommen, ob die Verletzung des Gesetzes auf den Inhalt des Beschlusses von Einfluss gewesen ist (RG 92, 409 (413); Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen S 233). Deshalb kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Beschlüsse vom 6. August 1945 auch von einer ordnungsmäßig einberufenen Gesellschafterversammlung gefasst worden wären. Die Wirkung der Nichtigkeit äußert sich ferner dahin, dass sie ohne weiteres von jedermann geltend gemacht werden kann und dass ein nichtiger Beschluss auch nicht durch nachträgliche Zustimmung Gültigkeit zu erlangen vermag. Deshalb kann sich auf die Nichtigkeit eines Beschlusses ein Gesellschafter auch dann berufen, wenn er ihm selbst zugestimmt hat und wenn der Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Gesellschafter gebilligt worden ist (Hueck aaO S 234; Weipert Grosskomm § 195 Anm 3). Hiernach ist auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei in der Versammlung vom 6. August 1945 ordnungsmäßig vertreten gewesen und habe die streitigen Beschlüsse schon damals, jedenfalls aber nachträglich genehmigt, ohne rechtliche Bedeutung.
Bei Nichtigkeit eines Beschlusses reicht dessen bloße Bestätigung nicht aus. Es bedarf eines vollständigen und ordnungsgemäßen neuen Beschlussverfahrens.
c) Die starre aktienrechtliche Anfechtungsfrist von einem Monat kann nicht in das GmbH-Recht übernommen werden; vielmehr genügt es hier, wenn der Anfechtungsberechtigte mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgeht und die Klage innerhalb einer angemessenen Frist erhebt (RGZ 170, 358 (380); 172, 76 (79); DR 1944, 775 (777); OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
JZ 1953, 405; Vogel GmbHRdsch 1953, 5; Baumbach-Hueck GmbHG 6. Aufl. Anh. nach § 47 Anm. 4 D; Schilling JZ 1953, 406).
d) Eine durch politischen Machtmissbrauch erfolgte Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschafter führt nicht zu einer Nichtigkeit, sondern nur zu einer Anfechtbarkeit der unter politischem Druck gefassten Beschlüsse (BGHZ 8, 348, 354 ff.).
e) Beschlussmängel können auch bei der GmbH nur durch Klage geltend gemacht werden.
f) Es lassen sich allerdings auch jetzt noch Fälle denken, in denen das Fehlen der wesentlichsten Voraussetzungen einer Hauptversammlung so offensichtlich ist, daß nur von einer Scheinversammlung und von Scheinbeschlüssen gesprochen werden kann. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Mann von der Straße eine Versammlung von Leuten einberuft, die mit der Gesellschaft gar nichts zu tun haben. Ein solcher extremer Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben, weil sowohl die Einberufer als auch die Einberufenen Gesellschafter der Bekl. waren.
Urteil im Wortlaut
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 10. Juni 1952 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 50. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 1951 insoweit zurückgewiesen, als in ihm über die Klage entschieden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz werden zu 9/10, die Kosten der Revisionsinstanz gänzlich der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist aus einem Zusammenschluss der Milcherzeuger aus der Umgebung von B, die Beklagte aus einem Zusammenschluss der Milchgroßhändler B entstanden. Im Zuge der Bestrebungen des Reichsnährstandes nach einer Zusammenfassung beider Gruppen wurde die Klägerin durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 6. November 1934, der in § 3 des damals neu gefassten Gesellschaftsvertrages der Beklagten seinen Niederschlag fand, zu 53 % an der Beklagten beteiligt. Zu diesem Zweck trat die Beklagte damals eigene Anteile in Höhe von 424.000 RM an die Klägerin ab. Geschäftsführer beider Gesellschaften wurde Dr. T. Nach dem Zusammenbruch war dieser vom 25. Juli bis 6. August 1945 von der englischen Besatzungsmacht verhaftet. Mit Schreiben vom 30. Juli 1945 beriefen 4 Gesellschafter der Beklagten, deren Anteile nicht 10 % des Stammkapitals erreichten und die unter der Bezeichnung „Arbeitsausschuss“ auftraten, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten zum 6. August 1945 ein. Die Klägerin erteilte ihrem früheren Geschäftsführer Ko Vollmacht, sie in dieser Versammlung zu vertreten. Auf Grund der VO des Berliner Magistrats vom 25. Juni 1945 (VOBl 1945, 51) wurde durch Verfügung des Magistrats vom 2. August 1945 das gesamte Vermögen der Klägerin vorläufig sichergestellt und der Oberprovinzialrat Dr. Ka zum Sachwalter für die Klägerin bestellt. Dieser trat dann auch in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 6. August 1945 für die Klägerin auf, während der ebenfalls erschienene Ko nicht zugelassen wurde. In der Versammlung waren von dem 800.00 RM betragenden Stammkapital 718.960 RM Geschäftsanteile vertreten. Die Versammlung beschloss einstimmig Änderung des Gesellschaftsvertrages (u. a. Herabsetzung des Aufsichtsrats auf 5 Mitglieder), berief den bisherigen Aufsichtsrat ab und wählte 5 neue Aufsichtsratsmitglieder. Diese beriefen im unmittelbaren Anschluss hieran den bisherigen Geschäftsführer der Beklagten, Dr. T, ab und bestellten den Kaufmann Br zum neuen Geschäftsführer. Ferner erteilten sie auf Grund der vorgenommenen Änderung des Gesellschaftsvertrages ihre Zustimmung dazu, dass die Klägerin ihre gesamten Geschäftsanteile an die Beklagte abtrete. Im unmittelbaren Anschluss hieran nahm dann auch Dr. Ka diese Abtretung für die Klägerin vor. Die Satzungsänderung, die Abberufung von Dr. T und die Bestellung des neuen Geschäftsführers wurden am 21. September 1945 in das Handelsregister eingetragen. Nachträglich wurde Dr. Ka am 4. Oktober 1945 nach § 29 BGB zum Notgeschäftsführer der Klägerin bestellt. Als solcher war er bis zu 6. Mai 1947 tätig.
Die Klägerin will mit ihrer am 18. September 1950 erhobenen Klage die Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 6. August 1945 gefassten Beschlüsse sowie der Abberufung des Dr. T und der Bestellung des neuen Geschäftsführers Br und schließlich auch die Nichtigkeit der am 6. August 1945 erfolgten Abtretung ihrer Geschäftsanteile von 424.000 RM an die Beklagte festgestellt haben. Sie macht geltend, dass die Gesellschafterversammlung vom 6. August 1945 nicht ordnungsmäßig einberufen worden sei und dass man ihrem legitimierten Vertreter Ko die Teilnahme an ihr zu Unrecht verweigert habe. Dr. Ka habe keine Befugnis gehabt, sie zu vertreten. Sie verweist hierzu insbesondere darauf, dass die Magistrats-VO vom 25. Juni 1945 in den Entscheidungen der Berliner Verwaltungsgerichte vom 20. März 1946 und 5. September 1947 (DRZ 1949, 141) für ungültig erklärt worden ist. Schließlich beruft sich die Klägerin darauf, dass der einzige Sinn und Zweck der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zweck der Gesellschafterversammlung
vom 6. August 1945 dahin gegangen sei, sie unter Ausnutzung der damaligen ungewöhnlichen Verhältnisse um ihre Beteiligung an der Beklagten zu bringen. Deshalb verstießen die gefassten Beschlüsse auch gegen die guten Sitten. Die Beklagte führt demgegenüber aus, dass die damaligen Zeitverhältnisse ein schnelles und entschlossenes Handeln erfordert hätten. Die Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin habe auch in deren Interesse gelegen, weil sie damals vor dem Bankrott gestanden und nach dem Zusammenbruch bei der Milchversorgung B ohnehin keine Funktion mehr gehabt habe. Überdies hätten der Klägerin diese Anteile rechtlich nicht zugestanden, weil sie die Anteile 1934 unter Ausnutzung nationalsozialistischen Zwanges erworben habe. Mit dem Rückerwerb der Anteile am 6. August 1945 sei also nur das der Beklagten im Jahre 1934 zugefügte Unrecht wieder gutgemacht worden. Überdies habe Dr. Ka die Abtretung der Anteile nachträglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer genehmigt. Die Beklagte hat hilfsweise für den Fall ihres Unterliegens im Wege der Widerklage die Rückzahlung des nach ihrer Behauptung geleisteten Gegenwertes für die Geschäftsanteile in Höhe von 42.400 DM verlangt. Die Klägerin hat diese Forderung bestritten und geltend gemacht, dass ihr weit höhere Gegenforderungen aus Milchlieferungen zustünden, auf die auch schon der größte Teil der Zahlungen der Beklagten verrechnet worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne ihre Nichtigkeitsklage nicht darauf stützen, dass die Geschäftsanteile der 4 Gesellschafter, die die Versammlung vom 6. August 1945 einberufen hatten, nicht mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprochen hätten. Der Arbeitsausschuß, den die 4 Gesellschafter gebildet hätten, sei bei seiner Geschäftsführung von dem Vertrauen der in B anwesenden Mitgesellschafter mit Ausnahme der Klägerin getragen worden. Zu der Versammlung am 6. August 1945 seien dann auch fast sämtliche Gesellschafter erschienen. Sie hätten in der Versammlung nicht nur keinen Protest gegen die Art der Einberufung erhoben, sondern auch einen der einberufenden Gesellschafter einstimmig zum Versammlungsleiter und Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Hieraus könne der Schluss gezogen werden, dass die Einberufer in Vollmacht der übrigen Gesellschafter gehandelt hätten. Aber auch wenn dies nicht der Fall sei, stelle eine Verletzung des § 50 GmbHG keinen Nichtigkeitsgrund nach dem entsprechend anwendbaren § 195 Nr 1 AktG, sondern nur einen Anfechtungsgrund nach § 198 Nr 2 AktG dar. Überdies sei die Klägerin auch beim Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nicht mehr in der Lage, ihn geltend zu machen, weil die in dem entsprechend anwendbaren § 196 Abs 2 AktG hierfür gesetzte Frist von 3 Jahren bereits verstrichen sei. Diese Auffassung ist in keinem der entscheidenden Punkte rechtlich haltbar.
1.) Die Frage, welche Rechtsfolgen die Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses hervorruft, ist im GmbHG nicht geregelt. Diese Lücke hat die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Schrifttum seit langem dadurch ausgefüllt, dass es die für das Aktienrecht herausgebildeten und dann im Aktiengesetz (§ 195 ff) gesetzlich festgelegten Rechtsregeln über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft und insbesondere auch über die Abgrenzung zwischen beiden auf die GmbH angesichts der sehr weitgehenden Ähnlichkeit der Sach- und Rechtslage grundsätzlich sinngemäß angewandt hat, soweit nicht die Besonderheiten der GmbH eine Abweichung notwendig machen (so insbes RGZ 166, 129 (131); 172, 76; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
JZ 1953, 405 = BB 1953, 157; Baumbach-Hueck GmbHG 7. Aufl Anh nach § 47 Anm 1; Schilling JZ 1953, 406 m Nachw).
2.) Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass die Gesellschafterversammlung von Unbefugten einberufen worden sei. Sie meint, hierin liege ein so flagranter Verfahrensverstoß dass nur noch von einer Scheinversammlung gesprochen werden könne und dass demgemäß auch die in ihr gefassten Beschlüsse nur als rechtlich von vornherein unbeachtliche Scheinbeschlüsse zu werten seien. Diesen Standpunkt hat in der Tat auch das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung vor Erlass des AktG sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die GmbH vertreten (RGZ 75, 239 (242); 92, 409 (412)). Er ist aber durch das AktG im wesentlichen überholt. Dieses erkennt nämlich das Vorliegen eines Hauptversammlungsbeschlusses – wenn auch eines nichtigen – in § 195 Nr 1 auch dann an, wenn die Versammlung von einem Unbefugten einberufen worden ist (Schlegelberger-Quassowski AktG 3. Aufl vor § 195 Anm 2; Godin-Wilhelmi AktG 2. Aufl § 195 Anm 2). Es lassen sich allerdings auch jetzt noch Fälle denken, in denen das Fehlen der wesentlichsten Voraussetzungen einer Hauptversammlung so offensichtlich ist, dass nur von einer Scheinversammlung und von Scheinbeschlüssen gesprochen werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Mann von der Strasse eine Versammlung von Leuten einberuft, die mit der Gesellschaft gar nichts zu tun haben. Ein solcher extremer Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben, weil sowohl die Einberufer als auch die Einberufenen Gesellschafter der Beklagten waren. Es steht hier vielmehr der typische Fall des § 195 Nr 1 AktG in Rede, dass die Einberufer keine Befugnis zur Einberufung hatten. Das AktG sieht in der Befugnis der Einberufer zur Einberufung ein Mindesterfordernis der Hauptversammlung und lässt deshalb bei seinem Fehlen schlechthin die Nichtigkeit der in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse eintreten, es sei denn, dass alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind. Es unterscheidet damit einen solchen Mangel deutlich gegenüber anderen Einberufungsfehlern, die nach den §§ 197, 198 AktG nur die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Folge haben. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 195 Nr 1 AktG ist insbesondere auch dann gegeben, wenn die Hauptversammlung von einem anderen als dem Vorstand auf Grund eines von ihm angemaßten, ihm in Wahrheit aber nicht zustehenden Einberufungsrechts einberufen worden ist (Schmidt, Grosskomm z AktG § 105 Anm 3).
3.) Die sinngemäße Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die GmbH hat notwendig zur Folge, dass auch die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung, die von einem Unbefugten einberufen worden ist, nichtig sind. Dies ist bisher im Schrifttum auch allgemein anerkannt worden (Hachenburg GmbHG 5. Auf § 45 Anm 15 a; Vogel GmbHG § 51 Anm 5 und in GmbH-Rundschau 1953, 6 m w Nachw). Neuerdings hat allerdings Scholz (GmbH-Rundschau 1952, 161) unter Bezugnahme auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall die Auffassung vertreten, bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH durch eine Minder könne keine Nichtigkeit daraus hergeleitet werden, dass die Einberufer nicht den zehnten Teil des Stammkapitals vertrete, denn da die Satzung auch einer kleineren Minderheit das Einberufungsrecht aus § 50 GmbHG verleihen könne, sei kein zwingendes Recht verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn der jahrzehntelanger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass die Rechtsregeln des Aktienrechts über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Versammlungsbeschlüssen und über die genaue Abgrenzung zwischen beiden auch auf die GmbH trotz der bei ihr vorhandenen größeren Freiheit autonomer Gestaltung sinngemäß anwendbar sind, überhaupt einen Sinn haben soll, dann muss auch bei der GmbH die Grundregel des § 195 Nr 1 AktG gelten dass Beschlüsse einer Versammlung, die von Unbefugten einberufen worden ist, nichtig sind. Dabei kann auch hier kein Zweifel darüber aufkommen, unter welchen Voraussetzungen die Einberufung als Unbefugte anzusehen sind. Sie sind es immer dann, wenn ihnen, wie im vorliegenden Fall, weder das Gesetz (§ 50 GmbHG noch die Satzung die Befugnis zur Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschafterversammlung
gab. Beriefen sie diese trotzdem ein, so verletzten sie damit den auch für das GmbH-Recht zwingenden Rechtssatz, dass eine Gesellschafterversammlung nur von den hierzu Befugten einberufen werden kann. Das Reichsgericht hat in RGZ 92, 409 eine Gesellschafterversammlung schon dann als von Unbefugten einberufen angesehen, wenn die Einberufer zwar den zehnten Teil des Stammkapitals vertraten, vor der selbständigen Berufung aber nicht erfolglos versucht hatten, die nach § 49 GmbHG für die Einberufung in erster Linie zuständigen Geschäftsführer zur Einberufung zu veranlassen. Um so mehr muss dies gelten, wenn die Einberufer, wie hier, überhaupt nicht die erforderlichen Anteile hatten.
4.) Das Berufungsgericht meint nun allerdings, dass die 4 Gesellschafter, die hier die Versammlung vom 6. August 1945 einberufen hatten, dabei in Vollmacht der anderen Gesellschafter gehandelt hätten. Dass sie schon bei der Einberufung hierzu bevollmächtigt gewesen seien, ist seinen Feststellungen nicht zu entnehmen. Dies hat die Klägerin selbst auch gar nicht behauptet. Auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass der Einberufer bei der vorübergehenden Führung der Geschäfte von dem Vertrauen der in B anwesenden Mitgesellschafter mit Ausnahme der Klägerin getragen gewesen seien, besagt hierüber nichts. Das Berufungsgericht glaubt aber, eine Bevollmächtigung der 4 Einberufer durch andere Gesellschafter daraus herleiten zu können, dass auf der Versammlung dann tatsächlich der größte Teil der Gesellschafter erschienen sei und nicht nur keinen Protest gegen die Art der Einberufung erhoben, sondern sogar einen der Einberufer einstimmig zum Versammlungsleiter und Mitglied des neuen Aufsichtsrats gewählt habe. Diese Schlussfolgerung ist rechtsirrtümlich. Nach § 195 Nr 1 AktG und § 51 Abs 3 GmbHG sind Beschlüsse, die auf einer von Unbefugten einberufenen Gesellschafterversammlung gefasst werden, nur dann nicht nichtig, wenn sämtliche Gesellschafter erschienen oder vertreten sind, also eine Vollversammlung stattfindet. Diese Bestimmungen würden ihre Bedeutung verlieren, wenn sich entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts schon aus der Tatsache, dass auch nur ein Teil der Gesellschafter erscheint und den Beschlüssen zustimmt, ohne gegen die Art der Einberufung Protest zu erheben, eine Bevollmächtigung der Einberufer zur Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entnehmen ließe. Der weitere Einwand der Beklagten, dass die Einberufer als Geschäftsführer ohne Auftrag für die übrigen Gesellschafter gehandelt hätten, ist schon deshalb unerheblich, weil die ihnen fehlende Befugnis zur Einberufung nicht hierdurch, sondern durch eine Bevollmächtigung seitens der anderen Gesellschafter hätte begründet werden können.
5.) Auch der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin sowie der gemeinsame Geschäftsführer der Parteien, Dr. T damals nicht handlungsfähig gewesen seien, ist ohne Bedeutung denn auch wenn dem so war, so stand den Einberufern eine Befugnis zur Einberufung nach § 50 Abs 3 GmbHG nur dann zu, wenn sie mindestens 10 % des Stammkapitals vertraten. Dies war aber nicht der Fall. Die Einberufenden machten auch nicht von der ihnen offenstehenden Möglichkeit Gebrauch, sich die Zustimmung einer solchen Anzahl anderer Gesellschafter zur Einberufung sichern, dass die nach § 50 GmbHG erforderliche Minderheit erreicht wurde. Schon aus diesem Grunde kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die 4 Gesellschafter in einer Art Notstand gehandelt hätten.
6.) Es liegt im Wesen der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, dass sie das Rechtsgeschäft ohne weiteres und ohne Rücksicht darauf zerstört, ob die Beteiligten seinen Inhalt und seine Wirkung billigten oder nicht (RGZ 111, 26 (28)). Es kann also bei der Nichtigkeit eines Gesellschafter- oder Hauptversammlungsbeschlusses im Gegensatz zur Anfechtbarkeit auch nicht darauf ankommen, ob die Verletzung des Gesetzes auf den Inhalt des Beschlusses von Einfluss gewesen ist (RG 92, 409 (413); Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen S 233). Deshalb kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Beschlüsse vom 6. August 1945 auch von einer ordnungsmäßig einberufenen Gesellschafterversammlung gefasst worden wären. Die Wirkung der Nichtigkeit äußert sich ferner dahin, dass sie ohne weiteres von jedermann geltend gemacht werden kann und dass ein nichtiger Beschluss auch nicht durch nachträgliche Zustimmung Gültigkeit zu erlangen vermag. Deshalb kann sich auf die Nichtigkeit eines Beschlusses ein Gesellschafter auch dann berufen, wenn er ihm selbst zugestimmt hat und wenn der Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Gesellschafter gebilligt worden ist (Hueck aaO S 234; Weipert Grosskomm § 195 Anm 3). Hiernach ist auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei in der Versammlung vom 6. August 1945 ordnungsmäßig vertreten gewesen und habe die streitigen Beschlüsse schon damals, jedenfalls aber nachträglich genehmigt, ohne rechtliche Bedeutung.
7.) Nach § 196 Abs 2 AktG kann allerdings die Nichtigkeit eines gegen § 195 Nr 1 AktG verstoßenden, aber in das Handelsregister eingetragenen Hauptversammlungsbeschlusses nach Ablauf von 3 Jahren seit seiner Eintragung nicht mehr geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass diese Bestimmung auch bei der GmbH sinngemäß anwendbar sei. Hiergegen hatten Scholz (GmbHG 3. Aufl § 45 Anm 17 u 30) sowie Baumbach-Hueck (GmbHG 5. Aufl Anh nach § 47 Anm 2 C) früher Bedenken erhoben. Neuerdings sprechen sie sich dagegen für eine Übernahme des § 196 Abs 2 AktG in das GmbH-Recht aus (Scholz GmbHRdsch 1952, 161; Baumbach-Hueck 6. Aufl Anh nach § 47 Anm 2 C). Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ein ähnliches Problem wie bei der Frage, ob § 199 AktG, der für die Erhebung der Anfechtungsklage eine Frist von einem Monat seit Beschlussfassung setzt, auch für die GmbH gilt. Das Reichsgericht hatte diese Frage im Einklang mit der im Schrifttum herrschenden Ansicht in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, dass die starre Frist des § 199 AktG nicht in das GmbH-Recht übernommen werden könne, sondern dass es hier genüge, wenn der Anfechtungsberechtigte mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgehe und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebe (RGZ 170, 358 (380); 172, 76 (79); DR 1944, 775 (777); neuerdings auch OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
JZ 1953, 405; sowie das bei Vogel GmbHRdsch 1953, 5 zusammengestellte Schrifttum, dem sich auch Baumbach-Hueck GmbHG 6. Aufl Anh nach § 47 Anm 4 D und Schilling JZ 1953, 406 angeschlossen haben). Demgegenüber treten neuerdings Scholz (GmbHRdsch 1952, 161) und Vogel (GmbHRdsch 1953, 5) für eine Übernahme der Frist des § 199 AktG auch in das GmbH Recht ein. Zu dieser Streitfrage selbst braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil sie sich mit dem hier zu entscheidenden Problem der entsprechenden Anwendbarkeit des § 196 Abs 2 AktG nicht völlig deckt. Da auf der einen Seite die Länge der in den §§ 196 Abs 2 und 199 AktG gesetzten Fristen sehr verschieden ist (3 Jahre bezw 1 Monat) und auf der anderen Seite bei § 199 AktG nur die Geltendmachung von Anfechtungsgründen, bei § 196 Abs 2 AktG hingegen die Berufung auf die Nichtigkeit von Beschlüssen in Rede steht, können die Gründe, die für und gegen die Geltung der Monatsfrist des § 199 AktG auch im GmbH-Recht angeführt werden, nicht ohne weiteres dasselbe Gewicht auch bei der Entscheidung der Frage nach der entsprechenden Anwendbarkeit des § 196 Abs 2 AktG haben. Für beide Problemkreise von gleicher Bedeutung ist allerdings der von Scholz und Vogel vorgebrachte Einwand, dass es inkonsequent sei, auf der einen Seite die für das Aktienrecht getroffene Regelung über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen in den wesentlichen Einzelheiten in das GmbH-Recht zu übernehmen (so insbes RGZ 172, 76), auf der anderen Seite aber gerade die Fristenregelung hiervon auszunehmen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Es liegt im Wesen der Analogie, dass sie nur insoweit anwendbar ist, als der innere Grund für die getroffene Regelung für beide Anwendungsbereiche in gleicher Weise Geltung hat. Nun ist nicht zu verkennen, dass sich zwar die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei der AG und der GmbH weitgehend ähnelt, dass aber doch die andersartige Struktur der GmbH auch auf diese Frage ausstrahlt, so dass es nicht möglich ist, auf diesem Gebiet aus Gründen der Konsequenzen von vornherein und ohne weiteres eine volle Angleichung an die aktienrechtliche Regelung vorzunehmen (RGZ 166, 129 (131)). Vielmehr muss die grundsätzliche Übernahme dieser Regelung da ihre Grenze finden, wo die strukturellen Besonderheiten der GmbH eine Abweichung notwendig machen. Die Bestimmung des § 19 Abs 2 AktG ist aus der Erkenntnis heraus getroffen worden, dass unbefristete Nichtigkeitsklagen die Ordnung im Leben einer Kapitalgesellschaft empfindlich stören können. Deshalb wurde in dieser Vorschrift das Interesse an Rechtssicherheit bewusst dem Interesse des Einzelnen, sich jederzeit auf die Nichtigkeit berufen zu können, vorangestellt (BGH NJW 1952, 98). Nun ist nicht zu verkennen, dass dieser Gedanke der Rechtssicherheit auch im GmbH-Recht eine wesentliche Rolle spielt. Deshalb wird es in der Rechtsprechung und im Schrifttum auch ausnahmslos abgelehnt, für die GmbH die Erhebung der Anfechtungsklage ohne jede zeitliche Beschränkung zuzulassen. Dieselben Gründe sprechen zweifelsfrei auch gegen eine zeitlich unbeschränkte Nichtigkeitsklage im GmbH-Recht. Fraglich kann nur sein, ob die hiernach notwendige Befristung durch Übernahme der starren Dreijahresfrist des § 196 Abs 2 AktG erfolgen soll, oder ob es nicht auch hier – ebenso wie nach herrschender Ansicht bei der GmbH-Anfechtungsklage – genügt, dass der Kläger mit aller ihm zuzumutenden Beschleunigung vorgeht und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebt, wobei es sich von selbst versteht, dass die Angemessenheit der Fristen zu denen des Aktienrechts in Beziehung gesetzt werden muss (OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
JZ 1953, 405), so dass sich für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sehr unterschiedliche Zeiträume als angemessene Frist ergeben können. Nun ist zuzugeben, dass feste Fristen gegenüber den angemessenen, je nach den Umständen des einzelnen Falles unterschiedlich zu berechnenden Fristen den Vorteil der größeren Rechtssicherheit haben. Ebenso unverkennbar haben sie aber auf der anderen Seite etwas Willkürliches an sich und widerstreiten wegen ihrer Starrheit dem anderen Rechtsideal, die rechtliche Regelung jeweils den Besonderheiten des einzelnen Falles anzupassen. Die Härten, die starre Fristen mit sich bringen können, sind gerade bei Nichtigkeitsklagen im GmbH-Recht besonders schwerwiegend. Das AktG begrenzt die Nichtigkeitsgründe auf einen kleinen Kreis ganz besonders grober Verstöße, denen es ein solches Gewicht beilegt, dass es den unter solchen Umständen zustande gekommenen Beschlüssen die Rechtswirksamkeit schlechthin versagt. Wenn nun das AktG in § 196 Abs 2 gleichwohl die Möglichkeit, die Nichtigkeit eingetragener Beschlüsse geltend zu machen, auf eine Frist von 3 Jahren seit der Eintragung begrenzt, und damit solchen Beschlüssen, die es selbst missbilligt, Schutz verleiht, so liegt hierin eine sehr weitgehende Durchbrechung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften von jedermann zu jeder Zeit geltend gemacht werden kann. Diese Regelung kann ihre Rechtfertigung nur in dem bei der Aktiengesellschaft besonders vordringlichen Interesse an Rechtssicherheit finden, das angesichts der Breitenwirkung von Hauptversammlungsbeschlüssen eine genaue zeitliche Begrenzung der Nichtigkeitsklage zwingend erfordert. Sie ist hier auch nur deshalb tragbar, weil sie sich auf die im Handelsregister eingetragenen Beschlüsse beschränkt und die im Aktienrecht geltenden strengen Formvorschriften eine weitreichende Gewähr dafür bieten, dass die Eintragung nichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse in das Handelsregister auf ein erträgliches Mindestmaß beschränkt bleibt Demgegenüber bestehen aber bei der GmbH wesentliche Unterschied. Bei dem weniger förmlichen GmbH-Recht ist die Eintragung eines nichtigen Beschlusses in das Handelsregister leichter möglich als im Aktienrecht (Baumbach-Hueck 6. Aufl Anh nach § 47 Anm 2 C). Vor allem kann aber nicht anerkannt werden, dass bei der GmbH der Gedanke der Rechtssicherheit mit derselben durchschlagenden Kraft wie bei der AG eine genaue zeitliche Begrenzung der Nichtigkeitsklage erfordert und dass demgegenüber auch bei ihr die gegen eine starre Frist sprechenden Bedenken zurückgestellt werden müssen. Die GmbH ist ihrer Struktur nach in aller Regel auf einen kleineren, leicht übersehbaren Kreis von Gesellschaftern beschränkt und deren Beschlüssen ist regelmäßig nicht dieselbe Breitenwirkung im Rechtsleben eigen wie den Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG. Deshalb ist es bei der GmbH sehr viel eher als bei der AG möglich, die Interessen zu berücksichtigen, die eine elastische Anpassung der Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage an die Besonderheiten des einzelnen Falles erheischen. Diese Interessen haben hier auch in allen Regel ein sehr viel stärkeres Gewicht als bei der AG. Bei der GmbH stehen die Gesellschafter meist in näheren persönlichen Beziehungen zueinander. Der Gesellschafter, der die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses geltend machen will, wird wegen der erheblichen Auswirkungen einer Nichtigkeitserklärung meist auch geneigt sein, die Nichtigkeitsklage nicht eher zu erheben, bevor nicht alle Möglichkeiten einer gütlichen Einigung ausgeschöpft sind. Aus diesem Grunde, wie auch im Hinblick auf die engeren persönlichen Beziehungen der Beteiligten ist bei der GmbH die Wahrscheinlichkeit einer aussergerichtlichen Verständigung über solche Streitfragen regelmäßig größer als bei der AG. Die Bemühungen um sie würden aber durch eine starre Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gestört und nicht selten vereitelt werden. Diese Härten können vermieden werden, wenn bei der GmbH die Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht an eine feste, sondern an eine angemessene Frist gebunden und damit die Möglichkeit eröffnet wird, jeweils den besonderen Gegebenheiten des einzelnen Falles Rechnung zu tragen. Diese Erwägungen berühren sich mit dem von Schilling (JZ 1953, 406) angeführten Gesichtspunkt, dass sich zeitlich fest umgrenzte Befristungen ohnehin nicht für die Analogie eignen, weil bei ihnen nicht gut davon gesprochen werden kann, dass gerade die in Rede stehende feste Frist auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruhe, der auch für den in Frage kommenden anderen Anwendungsbereich Geltung habe. Der erkennende Senat hält es aus diesen Gründen für bedenklich, die starre Dreijahresfrist des § 196 Abs 2 in das GmbH-Recht zu übernehmen. Er sieht es vielmehr als ausreichend an, wenn die Nichtigkeitsklage innerhalb angemessener Frist erhoben wird, wobei auch hier von dem Kläger verlangt werden muss, dass er mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgeht.
8.) Diese Voraussetzungen können in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall bei Würdigung seiner Besonderheiten als erfüllt angesehen werden. Es ist hierbei zunächst in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin noch nichts unternehmen konnte, solange der ihr aufgezwungene Dr. Ka, der bei den beanstandeten Rechtsgeschäften selbst mitgewirkt hatte, noch als ihr Geschäftsführer tätig war. Das war bis Mai 1947 der Fall. Hinzu kam, dass die für den ganzen Streitfall bedeutsame Frage, ob die VO des Berliner Magistrats vom 25. Juni 1945, auf Grund deren Dr. Ka zum Sachwalter der Klägerin bestellt worden war, rechtswirksam war, erst durch die Urteile der Berliner Verwaltungsgerichte vom 20. März 1946 und 5. September 1947 geklärt wurde. Wie die Beklagte selbst vorträgt, war die Kläger durch dann einsetzende, jahrelang fortgesetzte schriftliche und mündliche Verhandlungen ständig um eine außergerichtliche Bereinigung des Streitfalles bemüht. Dies war umso verständlicher, als angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen, die eine Nichtigkeitserklärung der Beschlüsse vom 6. August 1945 auf die Beklagte und damit auch auf die von der Klägerin in Anspruch genommenen Anteilsrechte hat, beide Parteien ein erhebliches Interesse daran hatten, erst die letzten Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuschöpfen, bevor die Nichtigkeitsklage erhoben wurde. Die Klägerin hatte die Beklagte auch von Anfang an und während der ganzen Zeit nicht im Zweifel darüber gelassen, dass sie die Beschlüsse vom 6. August 1945 nicht gelten lassen wollte und dass sie auch nicht gewillt war, diese Sache auf sich beruhen zu lassen. Die Beklagte wurde durch die später erhobene Klage also keineswegs überrascht. Schließlich lassen es auch der ungewöhnliche Umfang des Streitstoffes sowie die Schwierigkeiten der zur Erörterung stehenden Streitfragen verständlich erscheinen, dass sich die Klägerin erst nach einer sorgfältigen und zeitraubenden Prüfung und Abwägung aller in Betracht kommenden den Umstände zur Erhebung der Nichtigkeitsklage entschloss. Da § 196 Abs 2 AktG die Möglichkeit, die Nichtigkeitsklage geltend zu machen, für das Aktienrecht erst nach 3 Jahren abschneidet kann ohnehin auch bei der GmbH nur ein Zeitraum von einer gewissen den Umständen des Falles angepassten Dauer als angemessene Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage in Betracht gezogen werden. Unter Berücksichtigung aller angeführten Umständen lässt sich gegen die Klägerin nicht der Vorwurf rechtfertigen dass sie die am 18. September 1950 erfolgte Erhebung der Klage schuldhaft verzögert habe.
9.) Ist sie hiernach hinsichtlich der in das Handelsregister eingetragenen Beschlüsse vom 6. August 1945 noch in der Lage, deren Nichtigkeit gemäß § 195 Nr 1 AktG geltend zu machen, so gilt dies erst recht für den damals ebenfalls gefassten, aber nicht in das Handelsregister eingetragenen Beschluss über die Wahl des neuen Aufsichtsrats. Er fällt als nicht eingetragener Beschluss ohnehin nicht unter § 196 Abs 2 AktG. Es erübrigt sich auch, die Frage zu prüfen, ob es etwa gleichwohl möglich wäre, die Rechtsfolge des § 196 Abs 2 AktG unter dem Gesichtspunkt auf ihn auszudehnen, dass er mit den eingetragenen Beschlüssen in untrennbarem Zusammenhang stehe. Das würde nämlich voraussetzen, dass auch die Nichtigkeit der eingetragenen Beschlüsse nach § 196 Abs 2 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben.
II.
Die Nichtigkeit des am 6. August 1945 gefassten Beschlusses über die Wahl des neuen Aufsichtsrats hat notwendig zur Folge, dass damit auch dessen Legitimation zur Ausübung seines Amtes entfällt, so dass auch seinem Beschluss über die Abberufung des alten Geschäftsführers Dr. T und die Bestellung des neuen Geschäftsführers B keine Rechtswirksamkeit zuerkannt werden kann. Zugleich ergibt sich hieraus notwendig auch die Nichtigkeit des damals mit dem neu gewählten Aufsichtsrat abgeschlossenen Vertrages, durch den die Geschäftsanteile der Klägerin an die Beklagte abgetreten worden sind.
Demgegenüber wendet die Beklagte allerdings ein, dass sich die Klägerin hierauf deshalb nicht berufen könne, weil sie ohnehin diese Geschäftsanteile im Jahre 1934 nicht rechtswirksam erworben habe. Diesen Einwand hat das Berufungsgericht zutreffend als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Die in der Revisionsbeantwortung erneut geltend gemachten Einwendungen der Beklagten stützen sich in erster Linie darauf, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 6. November 1934 gefasste und in § 3 des damals neu vereinbarten Gesellschaftsvertrages der Beklagten niedergelegte Beschluss, die Klägerin zu 53 % an der Beklagten zu beteiligen, unter dem damaligen nationalsozialistischen Zwang zustande gekommen sei Wie der erkennende Senat in BGHZ 8, 348 (354 ff) bereits entschieden hat, kann eine durch politischen Machtmissbrauch erfolgte Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschafter nicht zu einer Nichtigkeit, sondern nur zu einer Anfechtbarkeit der unter politischem Druck gefassten Beschlüsse führen, wobei die Anfechtung auch bei der GmbH nach den sinngemäß anwendbaren §§ 197 ff AktG nur durch Anfechtungsklage geschehen kann. Eine solche ist aber von der Beklagten nicht erhoben worden. Da hiernach von der Rechtswirksamkeit des damals gefassten Beschlusses, die Klägerin zu 53 % an der Beklagten zu beteiligen, auszugehen ist, entfällt damit auch die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit der in Ausführung dieses Beschlusses erfolgten Abtretung der eigenen Geschäftsanteile der Beklagten an die Klägerin mit der Begründung anzugreifen, dass die Beklagte hierbei unter politischem Druck gehandelt habe. Überdies wäre die Anfechtung dieser Abtretung durch die Beklagte auch verspätet, weil sie nach den rechtlich bedenkenfreien tatsächlich Feststellungen des Berufungsgerichts nicht innerhalb der Frist des § 124 BGB erhoben worden ist.
Auch der weitere Einwand der Beklagten, dass der im Jahre 1934 gefasste Beschluss, die Klägerin zu 53 % an der Beklagten zu beteiligen, seinem Inhalt nach Sittenwidrig sei, weil hierdurch die B Milchgroßhändler in der von ihnen selbst geschaffenen Organisation der Beklagten auf eine Beteiligung von nur 47 % zurückgedrängt und damit wirtschaftlich geknebelt und entrechtet worden seien, kann nicht als gerechtfertigt anerkannt werden. Wenn bei einem solchen gesellschaftlichen Zusammenschluss eine Interessentengruppe im Zuge wirtschaftspolitischer Machtkämpfe ihre bisherige wirtschaftliche Vormachtstellung an eine andere Interessentengruppe abtreten muss, so haftet der Einräumung dieser Vormachtstellung als solcher noch nichts Sittenwidriges an. Es kann insbesondere auch nicht von einer wirtschaftlichen Knebelung oder Entrechtung gesprochen werden, wenn eine solche Auseinandersetzung dahin führt, dass die eine Interessentengruppe dann innerhalb der Gesellschaft nur noch die Stellung einer Minderheit inne hat; denn das Gesellschaftsrecht hat durch seine wohl abgewogenen Bestimmungen zum Schutze der Minderheit hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass diese nicht durch die Mehrheit Sittenwidrig geknebelt oder entrechtet werden kann.
Da hiernach das Landgericht mit Recht der Klage in vollem Umfange stattgegeben hat, war insoweit sein Urteil unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wieder herzustellen.
III.
Über den von der Beklagten mit der Widerklage für den Fall ihres Unterliegens hilfsweise gestellten Antrag auf Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung des angeblich für die Geschäftsanteile empfangenen Gegenwerts in Höhe von 42.400 DM hat das Berufungsgericht sachlich nicht entschieden, weil es die Klage abgewiesen hat. Nachdem es nunmehr aber bei dem der Klage stattgebenden Urteil des Landgerichts verbleibt, bedarf jetzt der Hilfsantrag der Beklagten noch der Entscheidung durch das Berufungsgericht, bei dem der Rechtsstreit insoweit noch anhängig ist. Dieses wird hierbei auch zu prüfen haben, ob die früher vom Reichsgericht (RGZ 126, 20) gegen die hilfsweise Erhebung einer Widerklage geltend gemachten Bedenken angesichts der im Schrifttum (Stein-Jonas-Schönke ZPO, 17. Aufl § 33 Anm III 5; Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl § 253 Anh 2 B; Rosenberg Lehrb des ZivilProzR 5. Aufl S 264, 418) vorgebrachten gewichtigen Gegengründe aufrecht erhalten werden können.
Soweit die Sache bereits zur endgültigen Entscheidung reif ist, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Hinsichtlich des noch nicht entscheidungsreifen Teils des Rechtsstreitstoffes war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen.
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