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OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.Juni 2021 – 12 AR 6/21

§ 32b Abs 1 Nr 1 ZPO

1. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers stellt eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinn von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.

2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet auch bei sonstigen Personen Anwendung, die zwar nicht aufgrund Prospekthaftung im engeren Sinne, aber aus anderen Gründen aufgrund typisierten Vertrauens für die Unrichtigkeit einer Kapitalmarktinformation deliktisch haften. Es genügt, dass ein Kläger einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformation schlüssig vorgetragen hat (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, 12. Januar 2018, 34 AR 110/17).

3. Die Klage muss im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet werden.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund angeblich fehlerhafter Bestätigungsvermerke. Sie erwarb zwischen dem 08.02.2018 und dem 16.10.2019 285 Aktien der XY AG, die ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I hat. Die Beklagte, die ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Stuttgart hat, war als verantwortliche Abschlussprüferin mit der Prüfung des Konzernabschlusses der XY AG für die Jahre 2015 bis 2018 betraut. Ihre Mitarbeiter versahen diese Abschlüsse jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

Mit beim Landgericht Stuttgart erhobener Klage behauptet die Klägerin, die Beklagte habe die Konzernabschlüsse der XY AG für die Jahre 2015 bis 2018 ohne ordnungsgemäße Prüfung testiert, obwohl die seit 2015 bilanzierten Zahlen keine tatsächliche Grundlage gehabt hätten. Ein Großteil der Forderungen der XY AG in Höhe von rund 250 Millionen Euro sei auf angeblich bei ausländischen Drittpartnern hinterlegte Sicherheitseinbehalte entfallen, für deren Werthaltigkeit es keine nachvollziehbare Erklärung gegeben habe. Die Manipulation der Jahresabschlüsse habe nach deren Bekanntwerden zu einer negativen Wertentwicklung der Aktie geführt. Wäre die Beklagte ihren Prüfungspflichten nachgekommen und daher die Manipulation der Jahresabschlüsse früher bekanntgeworden, hätte sie keine Aktien der XY AG erworben. Ihr sei daher wegen der fehlerhaften Testate ein Schaden entstanden.

Nach ihrer Auffassung würden ihr Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 HGB und aus § 826 BGB zustehen.

Durch Verfügung vom 10.12.2020 ordnete das Landgericht Stuttgart das schriftliche Vorverfahren an und wies mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 07.01.2021 darauf hin, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Anwendung finden dürfte. Die Klage wurde am 21.12.2020 zugestellt. Die Klägerin beantragte durch Schriftsatz vom 17.12.2020 hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München I. Der Schriftsatz wurde am 23.12.2020 formlos an den Beklagtenvertreter übersandt. Zudem hörte das Landgericht Stuttgart die Beklagte am 18.02.2021 telefonisch zur örtlichen Zuständigkeit an. Durch Beschluss vom 19.02.2021 erklärte sich das Landgericht Stuttgart für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München I. Zur Begründung führt es insbesondere aus, dass ein Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werde, der gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz der Emittentin XY AG in München begründe. Durch Beschluss vom 05.05.2021 hat sich das Landgericht München I für örtlich unzuständig erklärt und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Nach Auffassung des Landgerichts München I ist § 32b Abs. 1 Nr. 1ZPO nicht anwendbar, weil der Klage keine öffentliche Kapitalmarktinformation zugrunde liege. Die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei objektiv willkürlich.

II.Randnummer5

Das Landgericht München I ist als zuständiges Gericht zu bestimmen.Randnummer6

1. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen, weil die beteiligten Gerichte zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken gehören und das Landgericht Stuttgart zuerst mit der Sache befasst war (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO).

2. Die beiden am Kompetenzstreit beteiligten Landgerichte, von denen nach Sachlage eines zuständig sein muss, haben sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit jeweils durch unanfechtbare Verweisungsbeschlüsse (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO „rechtskräftig“ für unzuständig erklärt. Das Landgericht Stuttgart hat das Landgericht München I für zuständig erklärt. Der Beschluss des Landgerichts München I ist sinngemäß als Rückverweisung an das Landgericht Stuttgart zu verstehen, da in den Gründen der Standpunkt vertreten wird, dieses sei ungeachtet des Verweisungsbeschlusses zuständig geblieben.

3. Zuständig ist das Landgericht München I.

a) Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2021 (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung entzogen (BGH, Beschluss vom 10.12.1987 – I ARZ 809/87 = BGHZ 102, 338, 340).

b) Zwar kommt einem Verweisungsbeschluss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RG, Urteil vom 10. Januar 1928 – III 144/27 = RGZ 119, 379, 384; BGH, Urteil vom 06.06.1951 – II ZR 16/51 = BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 15.03.1978 – IV ARZ 17/78 = BGHZ 71, 69, 72 ff.). So liegt es hier aber nicht.

aa) Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Der klägerische Verweisungsantrag wurde der Beklagten am 23.12.2020 übersandt. Das Landgericht Stuttgart erließ den Verweisungsbeschluss am 19.02.2021 erst, nachdem es die Beklagte zuvor telefonisch angehört hatte.

bb) Der Verweisungsbeschluss entbehrt auch nicht jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb nicht als willkürlich betrachtet werden. Vielmehr geht das Landgericht Stuttgart zutreffend davon aus, dass für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Landgericht München I ausschließlich örtlich zuständig ist, weil im dortigen Bezirk der maßgebliche Sitz der Emittentin XY AG liegt. Die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind gegeben:

(1) Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation in Anspruch.

(a) Gegenstand der Klage sind öffentliche Kapitalmarktinformationen. Soweit die Mitarbeiter der Beklagten für die Beklagte als verantwortlicher Abschlussprüferin die Konzernabschlüsse der XY AG für die Jahre 2015 bis 2018 gemäß § 322 HGB mit Bestätigungsvermerken versehen haben, stellt dies eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinn von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.

(aa) Aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit dem KapMuG kann für den Begriff der „öffentlichen Kapitalmarktinformation“ auf die Definition in § 1 Abs. 2 KapMuG zurückgegriffen werden (Toussaint in beckOK, ZPO, 40. Edition, § 32b ZPO Rn. 3, siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.02.2012, BT-Drucks. 17/8799 Seite 27). Demnach sind hierunter die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmten Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten zu verstehen, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Hierzu gehören insbesondere die in § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ausdrücklich aufgeführten Informationen.

(bb) Die von den Mitarbeitern der Beklagten erstellten Bestätigungsvermerke stellen „öffentliche Kapitalmarktinformation“ dar.

(aaa) Es kann indessen dahinstehen, ob Bestätigungsvermerke schon von der beispielhaften Aufzählung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KapMuG erfasst werden. Hiernach stellen „Jahresabschlüsse“ sowie „Konzernabschlüsse“ öffentliche Kapitalmarktinformationen dar. Allerdings ist der Bestätigungsvermerk nicht Teil des Konzernabschlusses (Heidelbach/Doleczik in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Auflage, § 37 WpHG Rn. 30). Gemäß § 242 Abs. 3 HGB bilden lediglich die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Und in den §§ 264 bis 289f HGB, die für Kapitalgesellschaften ergänzende und zum Teil abweichende Regelungen enthalten (vgl. Störk/Philipps, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage, § 242 HGB, Rn. 10), ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nicht genannt. In den Anhang der Bilanz ist lediglich das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar aufzunehmen (§ 285 Nr. 17 HGB).

(bbb) Bestätigungsvermerke werden aber jedenfalls von der allgemeinen Begriffsdefinition der „öffentlichen Kapitalmarktinformation“ erfasst. Sie enthalten für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die die Aktiengesellschaft als Emittentin von Wertpapieren betreffen.

In Abgrenzung zum Prüfbericht gemäß § 321 HGB, dessen Adressat der Aufsichtsrat, ggf. der Vorstand oder die Hauptversammlung ist, richten sich Bestätigungsvermerke gemäß § 322 HGB an die Öffentlichkeit und damit an einen Personenkreis, dem der Prüfbericht in der Regel nicht zugänglich ist (Störk/Philipps, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage, § 322 HGB, Rn. 8). Sie gehören zu den in § 325 Abs. 1 HGB abschließend aufgeführten, offenlegungspflichtigen und zum Bundesanzeiger einzureichenden Unterlagen (Störk/Philipps, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage, § 325 HGB, Rn. 6). Die Bedeutung des Abschlussvermerks, auch für die Öffentlichkeit, zeigt sich ferner daran, dass ein prüfungspflichtiger, aber nicht geprüfter Jahresabschluss gemäß § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht festgestellt werden kann. Die Art des erteilten Vermerks über die Prüfung (uneingeschränkter bzw. eingeschränkter Bestätigungsvermerk, Versagungsvermerk) ist für die rechtswirksame Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
hingegen grundsätzlich ohne Bedeutung (Störk/Philipps, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage, § 316 HGB, Rn. 10). Zudem ergibt sich die Wichtigkeit des Abschlussvermerks für die Öffentlichkeit auch daraus, dass ein festgestellter, der Prüfungspflicht von § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegender Jahresabschluss gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig ist, sofern er nicht nach §§ 316 ff. HGB geprüft wurde (Störk/Philipps, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage, § 316 HGB, Rn. 11). Schließlich folgt die Bedeutung des Bestätigungsvermerks auch aus der Regelung des § 114 Abs. 2 Nr. 1 a und b WpHG für kapitalmarktorientierte Unternehmen. Die Formulierung „geprüfter“ Jahresabschluss spricht dafür, dass der Jahresabschluss einschließlich des Bestätigungsvermerks veröffentlicht werden muss, obwohl der Bestätigungsvermerk nicht Teil des Jahresabschlusses ist (Becker in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage 2020, § 114 WpHG Rn. 22; Heidelbach/Doleczik in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Auflage, § 37 WpHG Rn. 30).

(b) Die Klägerin macht auch geltend, die von der Beklagten testierten Jahresabschlüsse seien falsch gewesen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf für die Frage der Zuständigkeit keiner Klärung. Da es sich hierbei um eine sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit bedeutsame, sog. doppelrelevante Tatsache handelt, bestimmt sich die Zuständigkeit allein auf der Grundlage des schlüssigen Klägervortrags. Ob sich die Tatsachenbehauptung nach einer Würdigung aller Umstände als richtig erweist, ist eine Frage der Begründetheit (BGH, Urteil vom 29.06.2010 – VI ZR 122/09 Rn. 8, juris).

(c) Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wurde schlüssig dargetan.

Die Klägerin begründet den auf § 826 BGB gestützten Anspruch damit, dass die Beklagte bei Erstellung der Bestätigungsvermerke vorsätzlich ihre Pflichten als Abschlussprüferin verletzt und eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen habe. Diese Ausführungen werden den Anforderungen gerecht, die der Bundesgerichtshof an eine Haftung aus § 826 BGB wegen fehlerhafter Testate stellt (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2020 – VII ZR 236/19 Rn. 35, juris).

(d) Ferner muss der Bestand des Anspruchs auch unmittelbar von der Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation abhängen.

(aa) Dass der Bestand des Anspruchs unmittelbar von der Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation abhängen muss, hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 92/07 Rn. 11, juris) zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG in der früheren Fassung entschieden. Diese sachliche Einschränkung gilt im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG in der aktuellen Fassung weiter. Dieser Abhängigkeit bedarf es zwar nicht im Anwendungsbereich der für mittelbare Ansprüche neu geschaffenen § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Da der Beklagten aber nicht die „Verwendung“ der Jahresabschlüsse vorgeworfen wird, ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht einschlägig (vgl. Gängel/Huth/Gansel, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 4. Auflage, § 1 KapMuG Rn. 10 f.). Maßgeblich ist vielmehr § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG, § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Folge, dass die vom Bundesgerichtshof postulierte unmittelbare Abhängigkeit des Bestands des Anspruchs von der Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation vorliegend gegeben sein muss.

(bb) Dies ist auch der Fall. Nach dem schlüssigen Klägervortrag hängt ihr Anspruch unmittelbar von der Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation ab. Forderungen in Höhe von 250 Millionen Euro seien in den von der Beklagten testierten Konzernabschlüssen der XY AG der Jahre 2015 bis 2018 ausgewiesen worden, obwohl sie nicht werthaltig gewesen seien. Dies habe nach Bekanntwerden zu massiven Kursverlusten der Aktie der XY AG geführt. Wäre die Beklagte ihren Prüfungspflichten nachgekommen und wäre daher die Manipulation der Jahresabschlüsse früher bekanntgeworden, hätte die Klägerin nach ihrem schlüssigen Vortrag keine Aktien der XY AG erworben. Ihr sei daher wegen der fehlerhaften Testate ein Schaden entstanden.

(e) Der Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme eines Beklagten aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne.

§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet auch bei sonstigen Personen Anwendung, die zwar nicht aufgrund Prospekthaftung im engeren Sinne, aber aus anderen Gründen aufgrund typisierten Vertrauens für die Unrichtigkeit einer Kapitalmarktinformation deliktisch haften (Radtke-Rieger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage, § 1 KapMuG Rn. 21). Es genügt, dass ein Kläger – wie hier – einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformation (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB oder § 826 BGB) schlüssig vorgetragen hat (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 12.01.2018 – 34 AR 110/17 Rn. 31, juris; Radtke-Rieger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage, § 1 KapMuG Rn. 21). Auch dies begründet die ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zielgesellschaft nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 32b ZPO Rn. 4; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage, § 32b ZPO Rn. 5a; Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage, § 32b ZPO Rn. 6; Toussaint in beckOK ZPO, 40. Edition, § 32b ZPO Rn. 5). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2016 (X ARZ 180/16 Rn. 12 f., juris). Dort hat der Bundesgerichtshof abgrenzend ausgeführt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei einer Prospekthaftung im engeren Sinne Anwendung finde, während für auf § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder einen Auskunfts- oder Beratungsvertrag gestützte Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anwendbar sei. Eine Aussage, dass deliktische Schadensersatzansprüche dem Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO entzogen sind, lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen.

(2) Die Klage muss im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet werden.

(a) Nach dem Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO in der seit 01.12.2012 geltenden Fassung, der sich auch auf § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezieht, ist der besondere Gerichtsstand zwar nur begründet, wenn die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist.

(b) Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müssen die einschränkenden Voraussetzungen von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO allerdings nur bei § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht aber auch bei dem vorliegend einschlägigen § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sein (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – X ARZ 320/13 Rn. 19 – 29). Die Neuregelung dient dem Zweck, Klagen gegen Anlageberater und Anlagevermittler in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO), die damit einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs aber gewissen Beschränkungen zu unterwerfen. Dass diese Beschränkungen auch die in der früheren Fassung aufgeführten Tatbestände betreffen sollen (wie § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – mit dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Norm insoweit erstmals eingeschränkt werden würde – lässt sich weder den Gesetzesmaterialien noch sonstigen Umständen entnehmen (BGH, a.a.o. Rn. 26, juris). Vielmehr ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Zielsetzung der Vorschrift hinreichend deutlich, dass die ihrem Wortlaut nach weitergehende Einschränkung in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO im dargelegten Sinne auszulegen ist (BGH, a.a.O. Rn. 28, juris; so auch OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
– 15 U 3220/20, Hinweisbeschluss vom 24.11.2020 und Beschluss vom 21.12.2020, bislang unveröffentlicht).

III.

Die Voraussetzungen einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor. § 36 Abs. 3 ZPO eröffnet allein im Falle einer Divergenz eine Vorlage an den Bundesgerichtshof. Vorzulegen hat das Oberlandesgericht, wenn es im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts (auch: eines anderen Senats desselben Oberlandesgerichts) oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Der Senat weicht aber – wie dargelegt – nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. In der Bejahung eines gemeinsamen besonderen ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt auch keine Abweichung von dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.03.2016 – 6 AR 13/16 – vor. Diese Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Insoweit sind aber, wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – X ARZ 320/13 Rn. 19 – 29), die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des ausschließlichen Gerichtsstandes des § 32b ZPO andere.

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Schlagworte: Abschlussprüfer, Bestätigungsvermerk