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LG Frankenthal, Urteil vom 9. August 2012 – 2 HK O 23/12

Bestellung besonderer Vertreter

§ 631 Abs 1 BGB, § 675 BGB, § 781 BGB, § 46 Nr 6 GmbHG, § 323 HGB, § 144 AktG

1. Bei einem Vertrag zwischen einem Sonderprüfer und einer GmbH handelt es sich um einen auf Werkleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 631 ff BGB.

2. Nach § 46 Nr. 6 GmbHG bestimmen die Gesellschafter über die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, wobei die Gesellschafterversammlung das Recht hat, den oder die Geschäftsführer zu kontrollieren. Hierbei ist das Recht zur Bestellung von Sonderprüfern von besonderer Bedeutung.

3. Wird ein Gesellschafter mit unangefochtenem Beschluss der Gesellschafterversammlung zum besonderen Vertreter der Gesellschaft gegenüber dem Sonderprüfer bestellt, so ist dieser auch berechtigt einen Prüfungsvertrag zu schließen. Eine derartige Bestellung eines besonderen Vertreters gegenüber einem Sonderprüfer ist bei einer GmbH, besonders in Konfliktfällen, auch möglich und zulässig.

4. Im Verhältnis zum Sonderprüfer ist die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines derartigen Vertreters unbeachtlich, da selbst bei nichtigen Organbestellungsbeschlüssen die fehlerhafte Organstellung als wirksam anerkannt wird, solange die Fehlerhaftigkeit nicht geltend gemacht ist.

5. Für den Fall einer nach Kündigung eines Gesellschafters beschlossenen Einziehung seines Geschäftsanteils gegen Entschädigung gilt, dass seine Gesellschafterrechte bis zur Leistung des Einziehungsentgeltes fortbestehen und auch nicht zum Ruhen kommen (Vergleiche: OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 1996, 5 U 111/95; NJW-RR 1997, 612).

6. Verstöße eines Sonderprüfers gegen die in § 323 HGB für den Abschlussprüfer geregelten Pflichten, welche gemäß § 144 AktG auch Geltung für den Sonderprüfer haben, können, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind, allenfalls eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Gesellschaft begründen, nicht aber der Abwehr der Vergütungsforderung des Sonderprüfers dienen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 15.660,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 26.11.02011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, welcher der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater C angehört. Randnummer2

Der Streithelfer der Klägerin war an der im Jahre 2003 gegründeten Beklagten als Gesellschafter mit Geschäftsanteilen von 35 % beteiligt. Die übrigen Geschäftsanteile hält sein Stiefvater, der Geschäftsführer der Beklagten. Beide Personen sind seit längerem zerstritten und führten bzw. führen vor dem erkennenden Gericht mehrere Rechtsstreite, nachdem der Streithelfer der Klägerin als Mitgeschäftsführer abberufen worden war und daraufhin seine Gesellschafterstellung zum 31. Dezember 2010 gekündigt hatte. Ihre Prozesse betreffen im Wesentlichen den Abfindungsanspruch des Streithelfers und die Frage, ob er noch Gesellschafter der Beklagten ist. In ihrer zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste (Anlage S 3 = Bl. 244, 245 d.A.) ist er als solcher jedenfalls aufgeführt. Randnummer3

Vorliegend begehrt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung ihrer Rechnung vom 14. November 2011 (Bl. 72 d.A.) für die „Sonderprüfung der Geschäftsführung gem. Gesellschafterbeschluss vom 27.04.2011“ in Höhe von 15.660,40 €. Über die Prüfung wurde ein vom Wirtschaftsprüfer C unterzeichneter Sonderprüfungsbericht vom 14.0ktober 2011 (Anlage K 5 + Bl. 22 – 71 d.A.) erstellt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.November 2011 (Anlage K 7 = Bl. 73, 74 d.A.) lehnte die Beklagte eine Bezahlung der Rechnung ab. Randnummer4

Mit der Sonderprüfung hatte es folgende Bewandtnis: Randnummer5

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27. April 2011 wurde gemäß deren Protokoll (Anlage K 1 = Bl. 7 – 11 d.A.) unter TOP 4 mit der Stimme des Streithelfers der Klägerin – der Geschäftsführer der Beklagten nahm an der Abstimmung nicht teil – folgender Beschluss gefasst: Randnummer6

„Es wird ein Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der Frage, ob der Geschäftsführer Dr. D bei den seit dem 01.07.2010 vorgenommenen oder in Auftrag gegebenen Investitionen gegen Pflichten aus seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag verstoßen hat. Zum Sonderprüfer wird ein Wirtschaftsprüfer bestellt, der vom Präsidenten der IHK Mannheim benannt wird. Zum besonderen Vertreter der Gesellschaft gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr Dr. E  bestellt.“Randnummer7

Dieser Beschluss blieb unangefochten. Randnummer8

Auf Antrag des Streithelfers der Klägerin benannte die IHK Rhein-Neckar mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (Anlage K 2 = Bl. 12 d.A.) C aus der Kanzlei der Klägerin als Sonderprüfer. Randnummer9

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2011 (Anlage K 3 = Bl. 13 – 21 d.A.) erklärte sich der Streithelfer mit einer Vergütung des Sonderprüfers nach Zeitaufwand zu je € 180/Stunde einverstanden. Die Sonderprüfung wurde in der Zeit vom 19. Mai bis 17. Oktober 2011 durchgeführt. Mit Schreiben des Streithelfers vom 13. Februar 2012 (Anlage K 9 = Bl. 79 d.A.) bestätigte dieser der Klägerin die Richtigkeit des Honoraranspruchs. Randnummer10

Die Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren ursprünglich im Urkundenprozess geltend gemacht hatte, von dem sie in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat, und ihr Streithelfer sind im Wesentlichen der Auffassung, Randnummer11

die Klägerin sei zur Geltendmachung der Rechnungsforderung berechtigt. Der Streithelfer als besonderer Vertreter sei für die Vergütungsabrede und die Prüfung der gestellten Rechnung, die er mit seinem Schreiben vom Februar 2012 im Sinne eines Schuldanerkenntnisses bestätigt habe, allein zuständig gewesen. Es sei nicht Aufgabe des Sonderprüfers gewesen, die Wirksamkeit des seiner Bestellung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses zu prüfen. Es werde bestritten, dass der Sonderprüfer nicht neutral gehandelt habe. Randnummer12

Die Klägerin und ihr Streithelfer beantragen, wie oben zu Ziff. 1 erkannt. Randnummer13

Die Beklagte beantragt, Randnummer14

die Klage abzuweisen. Randnummer15

Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, nachdem C zum Sonderprüfer bestellt worden sei. Es sei auch keine wirksame Honorarvereinbarung zustande gekommen, weil es zwischen ihr und der Klägerin keinen Prüfungsvertrag gebe, da der Streithelfer bzw. dessen Bevollmächtigter nicht zum Vertragsschluss in ihrem – der Beklagten – Namen berechtigt gewesen seien. Ein Vertrag sei, wenn überhaupt, zwischen der Klägerin und deren Streithelfer zustande gekommen. Bei dem Beschluss vom 27. April 2011 habe es sich um einen Scheinbeschluss gehandelt, da der Streithelfer der Klägerin nach Kündigung seiner Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr ihr Gesellschafter gewesen sei. Selbst für den Fall, dass ein wirksamer Prüfvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, bestehe ein Vergütungsanspruch der Klägerin nicht, da sie ihre Werkleistung grob pflichtwidrig erbracht habe. Die Sonderprüfung sei weder neutral noch unparteiisch noch eigenverantwortlich durchgeführt worden, sondern ausschließlich im Interesse und für die Zwecke des besonderen Vertreters. Im Übrigen bestehe der klägerische Anspruch auch der Höhe nach nicht, da der vorgelegte Tätigkeitsnachweis nicht aussagekräftig sei und bestritten werde, dass die von der Klägerin abgerechneten Stunden im Zusammenhang mit der Sonderprüfung angefallen und im vollen Umfang von dem Sonderprüfer C erbracht worden seien. Das Schreiben des Streithelfers der Klägerin vom 13. Februar 2012 stelle weder ein Schuldanerkenntnis dar noch sei ein solches ihr – der Beklagten – zuzurechnen. Randnummer16

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Randnummer18

Die Klägerin ist, ohne dass es auf die nach der mündlichen Verhandlung von ihr vorgelegte Abtretungserklärung vom 19.07.2012, mit der C für den Fall, dass die Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin zutreffen sollte, die ihm zustehende Vergütung als Sonderprüfer an die Randnummer19

Klägerin abgetreten hat, ankäme, berechtigt, die Vergütungsforderung des Sonderprüfers C geltend zu machen. Randnummer20

C ist durch das Schreiben der IHK Rhein-Neckar vom 11. Mai 2011 ausdrücklich als Mitglied der „… & Co.KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ zum Sonderprüfer bestellt worden mit der Folge, dass das Honorar der Gesellschaft zusteht (vgl. BGH NJW 96, 2859 betreffend eine Sozietät von Rechtsanwälten). Randnummer21

Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 631 Abs. 1 BGB die mit ihrer Rechnung vom 14. November 2011 geforderte Vergütung verlangen. Seiner Rechtnatur nach handelt es sich bei dem Vertrag zwischen Sonderprüfer und Gesellschaft um einen auf Werkleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 675, 631 ff BGB (vgl. dazu Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl., Rndr. 12 zu § 142). Randnummer22

Zwischen dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer C und der Beklagten ist entgegen deren Ansicht ein Prüfungsvertrag zustande gekommen. Gem. § 46 Nr. 6 GmbH unterliegen der Bestimmung der Gesellschafter die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung hat das Recht, den oder die Geschäftsführer zu kontrollieren. Dabei sind alle geeigneten und nicht unverhältnismäßigen Maßnahmen zulässig. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang das Recht zur Bestellung von Sonderprüfern (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19.Aufl. Rdnr. 50 zu § 46 m.w.N). Randnummer23

Nachdem die Gesellschafterversammlung den Streithelfer der Klägerin mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 27. April 2011 zum besonderen Vertreter der Beklagten gegenüber dem Sonderprüfer bestellt hat, war dieser auch berechtigt, mit C den Prüfungsvertrag zu schließen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Streithelfer der Klägerin hätte nicht zum besonderen Vertreter bestellt werden dürfen, da die Bestellung eines solchen nur für die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
zulässig sei, die Sonderprüfung aber zunächst die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für Ersatzansprüche der Gesellschaft betreffe, kann dem nicht gefolgt werden. Für die Aktiengesellschaft ist anerkannt, dass deren Hauptversammlung beispielsweise ihren Versammlungsleiter oder den zur Niederschrift zugezogenen Notar zum Abschluss des Vertrages zwischen dem Sonderprüfer und der Gesellschaft bevollmächtigen kann (vgl. dazu Hüffer, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 142; so auch Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 2. Aufl., Rdnr. 11 zu § 142). Randnummer24

Dementsprechend muss es bei der GmbH möglich und zulässig sein, dass deren Gesellschafterversammlung einen besonderen Vertreter der Gesellschaft gegenüber dem Sonderprüfer bestellt, insbesondere in Konfliktfällen, wenn, wie im Streitfall, der Geschäftsführer mit der Beauftragung des Sonderprüfers nicht einverstanden ist und deshalb eine Beauftragung nicht vornehmen würde. Vor diesem Hintergrund sind Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über Prüfungsmaßnahmen auch vom Stimmrecht ausgeschlossen (vgl. dazu Baumbach/Hueck, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 46). Die Beauftragung des Sonderprüfers durch den von der Gesellschafterversammlung bestimmten besonderen Vertreter hat demzufolge die Beklagte wirksam verpflichtet, weil sie zu seinem Aufgabenkreis gehörte. Dass sich der besondere Vertreter beim Vertragsschluss durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten ließ, ist nicht zu beanstanden. Eine Stellvertretung ist nur bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ausgeschlossen; sonst ist die Vertretung grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht durch vertragliche Abreden der Parteien im Rahmen einer sog. gewillkürten Höchstpersönlichkeit abbedungen ist (vgl. dazu Palandt, BGB, 70.Aufl., Rdnr. 4 Einf v § 164 m.w.N.). Eine derartige Abrede behauptet indes auch die Beklagte nicht. Randnummer25

Daraus folgt, dass zwischen der Beklagten und C ein wirksamer Vertrag über die Durchführung einer Sonderprüfung zustande gekommen ist. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass es sich, wie die Beklagte meint, bei dem Gesellschafterbeschluss vom 27.April 2011 um einen Scheinbeschluss handeln würde, weil dieser nichtig gewesen wäre. Im Verhältnis zur Klägerin bzw. dem von ihrem Streithelfer beauftragten C wäre dies nämlich unbeachtlich, da selbst bei nichtigen Organbestellungsbeschlüssen die fehlerhafte Organstellung als wirksam anerkannt wird, solange die Fehlerhaftigkeit nicht geltend gemacht ist, und die Gesellschaft muss sich in diesen Fällen hinsichtlich Vertretungshandelns nach den Regeln der Anscheinsvollmacht behandeln lassen (vgl. dazu Baumbach/Hueck, a.a.O., Rdnr. 72 zu Anh § 47 und Rdnr. 9 zu § 35). Nichts anderes kann dann gelten, wenn, wie hier, mit unangefochten gebliebenem Gesellschafterbeschluss ein Gesellschafter zum besonderen Vertreter der Gesellschaft gegenüber dem Sonderprüfer bestellt wird. Randnummer26

Darüber hinaus ist der Gesellschafterbeschluss vom 27. April 2011 entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb nichtig, weil der beschließende Streithelfer der Klägerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr Gesellschafter der Beklagten war. Er ist, wie die Kammer in ihrem Urteil vom 18.Juni 2012 – 2 HKO 166/11 – (Anlage S 5 = Bl. 264 – 275 d.A.) ausgeführt hat, nach wie vor Gesellschafter. Randnummer27

Die vorliegend allein zur Entscheidung berufene Kammervorsitzende hält an dieser Auffassung trotz der seitens der Beklagten geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Kammer in dem vorgenannten Rechtsstreit fest. Randnummer28

Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.10.2010 – Az: 5 U 189/09 – (veröffentlicht in GmbHR 2011, 1320) beruft, betraf der dort entschiedene Fall die zwangsweise Einziehung eines Geschäftsanteils und nicht den der – wie hier – Kündigung der Gesellschafterstellung durch einen Gesellschafter. Im Übrigen hat das hier übergeordnete Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Fall der Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils, anders als das OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, entschieden, dass die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils erst mit der vollständigen Zahlung des Abfindungsbetrages wirksam wird (GmbHR 1997, 939). Für den Fall einer nach Kündigung des Gesellschafters beschlossenen Einziehung seines Geschäftsanteils gegen Entschädigung hat auch das OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(NJW-RR 1997, 612) entschieden, dass die Gesellschafterrechte bis zur Leistung des Einziehungsentgeltes fortbestehen und auch nicht zum Ruhen kommen. Der Beklagten hilft auch die Berufung auf die Entscheidung des Kammergerichts in NZG 2006, 437) nicht weiter. Das Kammergericht hat den Verlust der Mitgliedschaftsrechte des durch Einziehungsbeschluss ausgeschiedenen Gesellschafters vor Auszahlung des Abfindungsguthabens für die Fälle bejaht, in denen die Ausschließung auf einem gesellschaftsschädigenden Verhalten des Ausgeschlossenen beruht und dies mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz begründet, dass jeder die tatsächlichen und rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat, die sich aus eigenem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten ergeben. Ein solches Randnummer29

Verhalten des Streithelfers der Klägerin lag im Streitfall indes nicht vor. Dass er nach seiner Kündigung eine Abfindung nach dem in der Satzung der Beklagten vorgesehenen „Stuttgarter Verfahren“ für unbillig hält, weil nach seiner Behauptung eine am Verkehrswert orientierte Abfindung zu einem deutlich höheren Anspruch seinerseits führen würde, und er deshalb meint, eine Anpassung verlangen zu können, kann nicht ansatzweise mit den Fällen verglichen werden, in denen ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters gegeben ist. Ein solcher liegt nämlich, abgesehen von den ausdrücklich in der Satzung geregelten Fällen, – ein solcher ist in Bezug auf den Streithelfer unstreitig nicht gegeben – nur dann vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betreffenden Mitglied infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist, seine weitere Mitgliedschaft also den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich macht oder doch ernstlich gefährdet (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 34 Anh). Davon kann aber in Bezug auf den Streithelfer der Klägerin nicht die Rede sein. Randnummer30

Die Beklagte ist auch zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Vergütung für die Sonderprüfung in voller Höhe verpflichtet. Randnummer31

Wie vorstehend ausgeführt, wurde der Streithelfer der Klägerin wirksam zum besonderen Vertreter gegenüber dem Sonderprüfer bestellt. Er hatte, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, mit seinem Schreiben vom 23. Mai 2011 (Anlage K 3 = (Bl. 13-21 d.A.) mit C eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, wonach der Sonderprüfer nach Zeitaufwand zu je 180,00 € netto/h vergütet werden sollte. Mit seinem Schreiben vom 13. Februar 2012 (Anlage K 9 = 79 d.A.) hat er nach Prüfung der streitgegenständlichen Rechnung vom 14. November 2011 den Honoraranspruch als zutreffend bestätigt und damit die Begründetheit des Honoraranspruch im Sinne eines Schuldanerkenntnisses gemäß § 781 BGB bestätigt. Randnummer32

Die Beklagte kann die Forderung der Klägerin auch nicht mit der Begründung abwehren, der Sonderprüfer habe, was die Klägerin entschieden in Abrede stellt, nicht neutral gehandelt. Wie eingangs ausgeführt, handelt es sich bei dem Vertrag zwischen Sonderprüfer und Gesellschaft um einen um einen auf Werkleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag. Randnummer33

Nachdem eine Sonderprüfung stattgefunden hat, über die ein Prüfbericht erstellt wurde, dessen inhaltliche Richtigkeit auch von der Beklagten nicht beanstandet wird und der besondere Vertreter die Vergütungsforderung dafür gebilligt hat, ist diese Vergütungsforderung fällig. Randnummer34

Verstöße des Sonderprüfers gegen die in § 323 HGB für den Abschlussprüfer geregelten Pflichten zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit, die gem. § 144 AktG auch für den Sonderprüfer gelten, können, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind, allenfalls eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Gesellschaft begründen. Einen ihr entstandenen Schaden aufgrund der angeblichen Pflichtwidrigkeiten des Wirtschaftsprüfers C behauptet die Beklagte indes selbst nicht.Randnummer35

Nach alledem ist sie zur Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungsforderung verpflichtet. Randnummer36

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 25.November 2011 den Forderungsausgleich endgültig abgelehnt hat, befindet sie sich seit 26. November 2011 in Verzug. Randnummer37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Schlagworte: besonderer Vertreter, Bestellung von Sonderprüfern, Sonderprüfung