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OLG Köln, Urteil vom 11. März 1999 – 14 U 28/98

betriebliche Versorgung

§ 7 Abs 1 BetrAVG, § 7 Abs 2 BetrAVG

1. Zur Auslegung einer Vereinbarung über die betriebliche Versorgung im Falle der Berufsunfähigkeit, wenn der Anstellungsvertrag vorzeitig einverständlich beendet wird und der Aufhebungsvertrag insoweit nur auf die Versorgungsregelung des Anstellungsvertrages verweist.

2. Ist ein Ruhegeldanspruch wegen Invalidität im Anstellungsvertrag erst frühestens nach einem halben Jahr der Dienstunfähigkeit vorgesehen, währenddessen Anspruch auf Fortzahlung der vollen Bezüge besteht, kommt nach Beendigung des Dienstvertrages ein Ruhegeldanspruch wegen Invalidität auch erst frühestens nach einem halben Jahr der Dienstunfähigkeit in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. August 1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 393/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 DM, die auch durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe und Art Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitsrente, die dem Kläger durch die G. AG – nach Umfirmierung G.-Inax AG, später verschmolzen zur B.-G.-Inax AG – (im folgenden: AG) zugesagt worden war, Randnummer2

Der am 29. Dezember 1938 geborene Kläger war vom 1. Juli 1989 bis zum 31. Dezember 1992 Vorstandsmitglied der G. AG. Durch Anstellungsvertrag mit der AG vom 24. Mai 1989 war u.a. folgendes vereinbart worden: Randnummer3

Nach § 7 des Vertrages stand dem Kläger ein: Jahresgehalt von 250.000 DM zuzüglich einer gewinnabhängigen Tantieme zu. Randnummer4

Nach § 8 erhielt er im Krankheitsfall für 6 Monate seine vollen Bezüge. Randnummer5

§ 12 sah für den Fall des Ausscheidens des Klägers aus den Diensten der AG nach mindestens fünf Jahre dauernder Tätigkeit als Vorstandsmitglied einen Anspruch auf lebenslängliches Ruhegeld unter folgenden Voraussetzungen vor: Randnummer6

a) Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder Randnummer7

b) Eintritt in den Ruhestand wegen Krankheit, die dem Kläger die Ausübung seiner Pflichten unmöglich macht. In diesem Fall kann der Aufsichtsrat nach Ablauf von 6 Monaten die Pensionierung aussprechen; oder Randnummer8

c) Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Kündigung der AG ohne wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Randnummer9

Die Höhe des Ruhegehalts sollte ein Drittel des zuletzt bezogenen Jahresgehalts zuzüglich von 1,5 % des Jahresgehalts für jedes Jahr der Firmenzugehörigkeit bis zu einer Gesamthöhe von 60 % des Jahresgehalts betragen. Die Zahlung des Ruhegehalts sollte 6 Monate nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Zahlung eines Übergangsgeldes in Höhe der festen Bezüge einschließlich Tantieme vorgesehen. Randnummer10

§ 13 begrenzte die Laufzeit des Vertrages bis zum 30. Juni 1994 und sah Verhandlungen über eine Neubestellung des Klägers als Vorstandsmitglied im Juli 1993 vor. Randnummer11

Durch Vereinbarung vom 30. Dezember 1992 einigte sich die AG mit dem Kläger über die Beendigung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied zum 31. Dezember 1992. Dieser erhielt eine im Januar 1993 fällige Abfindung von 250.000 DM brutto (Nr.4 der Vereinbarung). Unter Nr. 10 der Vereinbarung heißt es: Randnummer12

„Die Ruhegeldansprüche des Herrn H. richteten sich nach § 12 des Vertrages. Herr H. wird dabei so gestellt, als ob er 5 Jahre als Vorstandsmitglied der G.-Inax AG tätig gewesen wäre. Randnummer13

Die Parteien sind sich darüber einig, daß Herrn H. aus seiner früheren Vordienstzeit bei der Firma J. im Umfang von etwa 25 Dienstjahren ein Teil in Höhe von 10 Dienstjahren auf die nach § 12 seines Dienstvertrages begründeten Versorgungsansprüche mit der Maßgabe angerechnet werden, daß dadurch eine Steigerung seiner Versorgungsbezüge nicht begründet wird, sondern nur die Unverfallbarkeit hiernach berechnet wird. Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit Beendigung dieses Vertrages mehr als 13 Dienstjahre damit als erbracht angesehen werden und die Ansprüche des Herrn H. aus § 12 des Dienstvertrages zu Gunsten des Herrn H. gewährleistet sind. Randnummer14

Das Anfangsruhegehalt beläuft sich auf DM 8.506,94 brutto monatlich. Die Zahlung beginnt mit dem ersten Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Herrn H.. Das in § 12 des Vertrages vorgesehene Übergangsgeld entfällt.“ Randnummer15

Ferner war der AG das Recht eingeräumt, die Ansprüche des Klägers durch Zahlung von 706.887 DM brutto bis zum 15. Februar 1993 abzufinden. Sie war weiterhin zur Übertragung einer auf das Leben des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung verpflichtet. Randnummer16

Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden Verträge wird auf den Wortlaut der Vertragsurkunden (Bl. 7 ff und Bl. 13 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer17

In der Folgezeit war der Kläger mehrere Jahre als Geschäftsführer der Vereinigten Marmorwerke K. GmbH (im folgenden: GmbH) tätig. Nachdem er im November den Alleingesellschafter der GmbH schriftlich über eine ernsthafte Erkrankung informiert hatte, bat er mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 um Auflösung seines Dienstvertrages zum 31. Dezember 1996. Randnummer18

Mit Schreiben vom 16. Januar 1997 beantragte er bei der AG unter Berufung darauf, dass ihm eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit wegen Krankheit unmöglich geworden sei, Zahlung der vertraglich vereinbarten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine Reaktion der AG, über deren Vermögen am 1. Mai 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde, erfolgte hierauf nicht. Randnummer19

Mit der Behauptung, spätestens seit Dezember 1996  berufs- bzw. erwerbsunfähig zu sein, hat der Kläger den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung für die AG in erster Instanz auf Zahlung einer Monatsrente von 8.506,94 DM für die Monate Januar bis September 1997 (9 x 8.506,94 DM) in Anspruch genommen. Randnummer20

Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für diesen Versorgungsanspruch, der bereits bei Eintritt der Insolvenz der AG bestanden habe, eintrittspflichtig. Randnummer21

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, Randnummer22

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 76.562,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1997 zu zahlen; Randnummer23

Der Beklagte hat beantragt, Randnummer24

die Klage abzuweisen. Randnummer25

Er hat die Erwerbsunfähigkeit des Klägers bestritten und die Auffassung vertreten, nach der Vereinbarung des Klägers mit der AG vom 30. Dezember 1992 stehe diesem im Falle der Erwerbsunfähigkeit keine Rente zu. Auch nach § 12 des Dienstvertrages komme ein Anspruch auf Ruhegeld nicht in Betracht, weil eine Pensionierung durch den Aufsichtsrat der AG nicht ausgesprochen worden sei und eine solche frühestens sechs Monate nach Eintritt der Unfähigkeit des Klägers, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, hätte ausgesprochen werden können. Randnummer26

Das Landgericht hat durch Urteil vom 6. August 1998 die Klage abgewiesen. Gegen diese ihm am 19.08.1998 zugestellte Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Beklagte am 18.09.1998 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 6.11.1998 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen. Randnummer27

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Randnummer28

Er meint, aus den vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der AG ergebe sich ein Anspruch auf Invaliditätsrente unmittelbar mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Randnummer29

Der Kläger  beantragt, Randnummer30

den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an ihn 76.562,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1997 zu zahlen; Randnummer31

und ihm zu gestatten, eine etwa notwendige Sicherheitsleistung, auch in Gestalt einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Randnummer32

Der Beklagte beantragt, Randnummer33

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, Randnummer34

und ihm als Gläubiger Sicherheitsleistung auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu gestatten. Randnummer35

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer36

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze verwiesen. Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die zu den Akten gereichten Urkunden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer38

Der Senat stimmt der Beurteilung des Landgerichts zu und verweist zunächst auf die Begründung des Landgerichts. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Randnummer39

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente wegen Arbeits- oder Berufsunfähigkeit zu. Randnummer40

Ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 BetrAVG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger – unabhängig davon, ob er, wie er behauptet, seit Dezember 1996 arbeitsunfähig war – bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der AG am 1. Mai 1997 jedenfalls noch keinen Versorgungsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin hatte, also nicht Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift war. Randnummer41

Denn aus der Aufhebungsvereinbarung vom 30.12.92 in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen § 12 des Anstellungsvertrags vom 24.5.89 ergibt sich – unterstellt, der Kläger war seit Dezember 1996 auf Dauer arbeitsunfähig – bis zum 1. Mai 1997 noch kein Versorgungsanspruch. Randnummer42

Die Aufhebungsvereinbarung selbst enthält speziell zu einer Berufsunfähigkeitsversorgung keine konkreten Vereinbarungen. Ausdrücklich regelt sie nur die Altersversorgung ab dem 60. Lebensjahr, die für den Streitfall nicht von Bedeutung ist. Randnummer43

§ 12 des Anstellungsvertrages vom 24. Mai 1989, auf den die Parteien wegen der Regelung der Ruhegeldansprüche unter Nr. 10. der Vereinbarung vom 30. Dezember 1992 grundsätzlich Bezug genommen haben, enthält unter Buchstabe b) nur eine Regelung zur Berufsunfähigkeit, die eine fortbestehende Tätigkeit des Klägers bei der AG voraussetzte. Denn zum einen knüpfte sie an die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Klägers an, die in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Da nach Beendigung der Anstellung diese Verpflichtungen nicht mehr bestanden, lief diese Bestimmung ins Leere. Zum andern setzte die Regelung einen Gestaltungsakt des Aufsichtsrates, den Ausspruch der Pensionierung, voraus. Insoweit präzisiert der zweite Satz unter Buchstabe b), was mit dem „Eintritt in den Ruhestand“ im ersten Satz gemeint ist. Im Zusammenhang mit § 8 des Vertrages ergibt sich hiernach die Vorstellung der Vertragsparteien, dass im Falle einer Erkrankung, die die Dienstunfähigkeit des Klägers bewirkte, dieser jedenfalls 6 Monate lang nach § 8 die vollen Bezüge weiter erhielt. Nach Ablauf von 6 Monaten konnte der Aufsichtsrat die Pensionierung aussprechen mit der Folge, dass der Kläger zunächst für weitere 6 Monate das volle Gehalt als Übergangsgeld erhalten hätte und erst danach das Ruhegeld. Soweit dem Aufsichtsrat die Pensionierung lediglich aussprechen konnte, also nicht dazu verpflichtet war, kann dies nach Auslegung des Senats nur bedeuten, dass ohne einen solchen Gestaltungsakt dem Kläger das volle Gehalt auch weiterhin zustehen sollte, die krankheitsbedingte Reduzierung der Bezüge also letztlich von der Entschließung des Aufsichtsrats abhing. Randnummer44

Diese Regelung bezog sich sinnvollerweise nur auf den Fall einer während der aktiven Dienstzeit eintretenden Dienstunfähigkeit. Auf eine nach dem Ausscheiden des Klägers eintretende Dienstunfähigkeit war sie nicht zugeschnitten. Randnummer45

Soweit die Parteien durch die Bezugnahme auf § 12 des Anstellungsvertrages in Nr. 10 des Aufhebungsvertrages eine Invaliditätsversorgung des Klägers nach seinem Ausscheiden bei der AG vereinbart haben, setzte diese jedenfalls frühestens 6 Monate nach Eintritt der Dienstunfähigkeit ein, so dass der Kläger im hier interessierenden Zeitpunkt, am 1. Mai 1997, keinesfalls bereits versorgungsberechtigt war. Denn nach nach dem Wortlaut von § 12 b) des Anstellungsvertrages war dies der früheste Zeitpunkt des Eintritts des Ruhestandes wegen Krankheit. Bis zu diesem Zeitpunkt ergaben sich während der Dienstzeit Ansprüche des Klägers bei Dienstunfähigkeit nur aus § 8 des Anstellungsvertrages, auf den sich die Aufhebungsvereinbarung nicht bezieht. Randnummer46

Der Senat schließt aus, dass die Vertragsparteien dadurch, dass sie in Nr. 10 des Aufhebungsvertrages die Fortgeltung von § 12 des Anstellungsvertrages vereinbarten, diesen Vertrag dahingehend modifizieren wollten, dass dem Kläger bereits ab Eintritt der Berufsunfähigkeit einen Ruhegeldanspruch zustehen sollte. Für diese Auslegung könnte zwar sprechen, dass der Dienstvertrag dem Kläger für den Fall der Berufsunfähigkeit nach fünfjähriger Vorstandstätigkeit, die ausdrücklich im Aufhebungsvertrag fingiert wurde, eine nahtlose Versorgung durch Entgeltfortzahlung, Übergangsgeld und Ruhegeld zubilligte und die AG sich besser als bei Fortsetzung der Beschäftigung stände, da von vornherein nur das niedrigere Ruhegehalt anfallen würde. Eine solche nahtlose Versorgung durch die AG als bisherigen Dienstherrn konnte der Kläger jedoch nach seinem Ausscheiden billigerweise nicht mehr erwarten, denn diese knüpfte daran an, dass er bis zu einer eventuellen Invalidität auch seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellte. Dies war aber nicht mehr der Fall. Vielmehr hatte der Kläger die Gelegenheit, seine Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und hierfür anderweitig Entgelt zu erzielen. Es erscheint selbstverständlich, dass er in diesem Zusammenhang für die Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, sei es durch Absprache mit einem neuen Dienstherrn, sei es durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung selbst verantwortlich war, zumal er wegen des Verlustes des sozialen Besitzstandes eine Abfindung von 250.000 DM brutto erhielt. Von der AG konnte er deshalb nach seinem Ausscheiden Leistungen für den bisher durch die Entgeltfortzahlung nach § 8 des Vertrages geregelten Krankheitsfall, bei dem nicht zwischen einer vorübergehenden oder einer andauernden Dienstunfähigkeit unterschieden war, nicht mehr erwarten. Randnummer47

Anhaltspunkte, die entgegen dieser Interessenlage für eine von den Vertragsparteien beabsichtigte Ausdehnung des Ruhegeldanspruchs wegen Invalidität gegenüber dem Anstellungsvertrag sprechen, ergeben sich aus der Vereinbarung vom 30. Dezember 1992 nicht. Soweit Nr. 10 der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich den Wegfall des Übergangsgeldes regelt, das nach dem Anstellungsvertrag als ein übergangsweise erhöhtes Ruhegeld anzusehen war, werden die Ansprüche des Klägers (bzw. der hinterbliebenen Ehefrau) lediglich in ihrer Höhe mit Rücksicht auf das Ausscheiden herabgesetzt, denn das Entfallen des Übergangsgeldes kann nur bedeuten, dass an die Stelle des noch dem vollen Gehalt entsprechenden Übergangsgeldes nur das niedrigere Ruhegeld treten soll. Randnummer48

Hieraus kann man aber nicht darauf schließen, dass entsprechend auch bei Invalidität des Klägers von Anfang an der geringere Ruhegeldanspruch anstelle des höheren Gehaltsanspruchs treten sollte, wie der Kläger meint. Denn ein solcher Gehaltsanspruch bestand ja nach dem Ausscheiden nicht mehr. Anders als den Anspruch auf Übergangsgeld kann man den Gehaltsanspruch auch nicht als lediglich erhöhtes Ruhegeld ansehen. Der Entgeltanspruch war ein Anspruch anderer Qualität, der an die grundsätzlich fortbestehende Dienstleistungspflicht des Klägers anknüpfte, die hinsichtlich des Ruhegeldanspruchs nicht mehr bestand. Der zunächst fortbestehende Gehaltsanspruch bei Invalidität „überlagerte“ deshalb auch nicht lediglich einen von vornherein bestehenden Ruhegeldanspruch, wie der Kläger meint. Randnummer49

Da die Regelung nach § 12 b) des Anstellungsvertrages nach ihrem Wortlaut ersichtlich nicht mehr passte und die Vertragsparteien im Gegensatz zu der ausdrücklichen Regelung des ab Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werdenden Altersruhegeldes für die Dienstunfähigkeit im Aufhebungsvertrag keine ausdrücklich angepasste Ruhegeldregelung trafen, könnte dies sogar darauf schließen lassen, dass nach dem Ausscheiden des Klägers überhaupt kein Versorgungsanspruch wegen Dienstunfähigkeit bestehen sollte. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, da nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls innerhalb des nach dem Anstellungsvertrag durch Entgeltfortzahlung abgedeckten Zeitraums von 6 Monaten nach Erkrankung auch nach dessen Ausscheiden bei der AG kein Ruhegeldanspruch bestand, für den der Beklagte eintrittspflichtig sein könnte. Randnummer50

2. Ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 2 BetrAVG wegen einer evtl. bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bestehenden Versorgungsanwartschaft scheidet aus, weil jedenfalls die Voraussetzung der gesetzlichen Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG angesichts der Kürze der Beschäftigung des Klägers bei der Gemeinschuldnerin fehlt. Dies ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Dass die Voraussetzungen für eine nach der Rechtsprechung des BAG und des BGH ausnahmsweise zugelassene Hinzurechnung von Vordienstzeiten (vgl. Höfer-Reiners-Wüst, BetrAVG ,§ 1 Rn. 1337, 1456 m.w.N.) vorliegen, behauptet auch der Kläger nicht. Die lediglich vertraglich am 30.12.1992 vereinbarte Unverfallbarkeit nützt dem Kläger insoweit nicht. Randnummer51

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer52

Streitwert für die Berufung und Beschwer für den Berufungskläger: 76.562,48 DM.

Schlagworte: Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung, gesetzlicher Vertreter, Vertretung bei Obsiegen der GmbH