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BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88

GmbHG §§ 10, 53, 54, 78; AktG §§ 291, 293, 294

a) Die eine GmbH betreffende, auf die Herbeiführung einer konstitutiven Eintragung gerichtete Anmeldung zum Handelsregister ist durch die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft vorzunehmen. Die Gesellschaft ist daher auch beschwerdeberechtigt.

b) Ein zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, wird nur wirksam, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmen und seine Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
der beherrschten Gesellschaft erfolgt. Der Zustimmungsbeschluss der herrschenden Gesellschaft bedarf mindestens 3/4 der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen. Es bleibt offen, welche qualifizierte Mehrheit bei der beherrschten Gesellschaft erforderlich ist.

c) Der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, nicht hingegen der Unternehmensvertrag und der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft.

d) Aus der Eintragung sollen sich Abschluss, Abschlussdatum und Art des Unternehmensvertrages sowie die Tatsache der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der beherrschten Gesellschaft und das Datum dieses Zustimmungsbeschlusses ergeben. Wegen des weitergehenden Inhalts kann auf den Unternehmensvertrag sowie die zustimmenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft Bezug genommen werden, die sämtlich in Abschrift der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen sind.

e)  Die Geschäftsführung umfasst alle Maßnahmen und Entscheidungen, die zur Verfolgung des Geschäftszwecks erforderlich sind, soweit sie nicht zu den Grundlagengeschäften gehören  oder Gesellschafterrechte einschließlich der internen Willensbildung der Gesellschaft betreffen.

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1987 (II ZR 170/87, WM 1988, 258) ausgeführt hat, ist ein solcher Unternehmensvertrag kein schuldrechtlicher Vertrag, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, der satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft ändert. Diese Änderung besteht insbesondere darin, daß die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung auf die herrschende Gesellschaft übertragen, der Gesellschaftszweck unter Aufhebung der unabhängigen erwerbswirtschaftlichen Teilnahme am Wirtschaftsverkehr bei einem in der Regel gleichbleibenden Unternehmensgegenstand am Konzerninteresse ausgerichtet und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingegriffen wird (Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl. 1984, § 53 Rdnr. 129; Fischer/Lutter/Hommelhoff a.a.O. Anh. § 13 Rdnr. 23ff; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl. 1988, Schlußanh. I (KonzernR) Rdnr. 8; Scholz/Priester, GmbHG, 7. Aufl. 1988, § 53 Rdnr. 161; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, S. 326f; Schilling, FS Hefermehl, 1976, S. 383, 390f; Lutter/Hommelhoff, NJW 1988, 1240, 1241; Priester in Hommelhoff/Semler/Doralt/Roth, Entwicklungen im GmbH-Konzernrecht, ZGR Sonderheft 6, S. 151, 159). Gesetzliche Regelungen und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, die den für Unternehmensverträge maßgebenden Vorschriften sowie dem Inhalt des Unternehmensvertrages entgegenstehen, werden für die Dauer seiner Gültigkeit außer Kraft gesetzt (Würdinger, Aktienrecht und das Recht der verbundenen Unternehmen, 4. Aufl. 1981, § 70 II 1a; § 71 Vorbem. und I 1; ders. in GroßKomm. z. AktG, 3. Aufl. 1975, § 291 Anm. 6, 11, 18f, 39f; ders. in DB 1958, 1447, 1451; Biedenkopf/Koppensteiner in KK z. AktG, 1985, Vorbem. zu § 291 Rdnr. 20; § 291 Rdnr. 19/20; Timm, BB 1981, 1491, 1492; ders. in GmbHR 1987, 8, 9; Ulmer in Hachenburg a.a.O. § 53 Rdnr. 130; Lutter/Hommelhoff, NJW 1988, 1240, 1241; Priester a.a.O. S. 169). Aufgrund dieser Wirkungen des Unternehmensvertrages ist sein Abschluß von der Vertretungsmacht der Geschäftsführer der GmbH, die sich der Beherrschung und Ergebnisabführung unterwirft, nicht gedeckt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch Beschluß der Gesellschafterversammlung (vgl. dazu die zahlreichen Nachweise bei Rix, MittRhNotK 1986, 29, 32 Fn. 47; ferner bei Priester a.a.O. S. 158; aus neuster Zeit vergleiche Timm, GmbHR 1987, 8, 11; Schneider, WM 1986, 181, 185; Lutter/Hommelhoff, NJW 1988, 1240, 1241; Heckschen, DB 1988, 1685). Demnach bedarf auch im GmbH-Konzernrecht ein Unternehmensvertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der herrschenden Gesellschaft. Entsprechend § 293 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 AktG muß dieser Beschluß mit einer qualifizierten Mehrheit gefaßt werden, die mindestens 3/4 der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen umfassen muß (zum Stimmrecht bei der GmbH vgl. u.a. § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Der Beschluß bedarf keiner notariellen Beurkundung.

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