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BGH, Urteil vom 26. Februar 1962 – II ZR 22/61

§ 823 Abs 2 BGB, § 240 StGB

Für die Anwendbarkeit des BGB § 823 Abs 2 in Verbindung mit StGB § 240 genügt es, daß der Täter das Bewußtsein, mit der Nötigung Unrecht zu tun, bei Anspannung seines Gewissens hätte haben können; es ist nicht erforderlich, daß er dieses Bewußtsein gehabt hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Dezember 1960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten der Revision. Die Entscheidung über die andere Hälfte wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

Die verklagte Gesellschaft, eine Fernseh-, Rundfunk- und Elektro-Großhandlung in H, stand mit der Firma Dr. F & Co., einer Teilzahlungsbank in K, in Geschäftsverbindung. Am 25. Oktober 1957 schlossen die beiden Firmen einen Vertrag, der ihre Beziehungen bereinigen sollte. In diesem Vertrag verpflichtete sich das Bankhaus unter anderem, der Beklagten für 55.000 DM Wechsel zu geben, die, da sie selbst nicht wechselmäßig in Erscheinung treten wollte, mit dem Akzept der klagenden Gesellschaft aus F versehen sein sollten, deren maßgebender Gesellschafter Dr. F, ein Mitgesellschafter des Bankhauses, war. Die Wechsel sollten jeweils bei Fälligkeit in F in Höhe von 1/5 der Gesamtsumme gezahlt und wegen des Restes verlängert werden. So geschah es auch bei der Fälligkeit der ersten Wechsel. Als die ersten Verlängerungswechsel fällig wurden, lehnte die Beklagte jedoch ab, die diskontierten Wechsel in der vorgesehenen Weise gegen Hereinnahme neuer Verlängerungswechsel einzulösen. Sie stellte zur Einlösung der Wechsel lediglich ein Guthaben zur Verfügung, das ihr nach ihrer Ansicht bei der Firma Dr. F & Co. zustand. Das Bankhaus bestritt jedoch ein derartiges Guthaben und löste die Wechsel nicht ein. Die Parteien schlossen daraufhin am 7. Mai 1958 eine Vereinbarung. Die Beklagte prolongierte die Wechsel gemäß der ursprünglichen Abrede. Dafür gab die Klägerin der Beklagten zusätzlich Wechsel über 37.818,23 DM. Diese Wechsel sollten das angebliche Guthaben der Beklagten bei der Firma Dr. F & Co. sichern; sie sollten so lange verlängert werden, bis Dr. F & Co. und die Beklagte die Rechtmäßigkeit und die Höhe des Guthabens geklärt hätten. Die Klägerin hat inzwischen die Wechsel über 55.000 DM bezahlt. Indessen ist noch ungeklärt, ob die Beklagte bei dem Bankhaus Dr. F & Co. ein Guthaben hat und wie hoch dieses Guthaben gegebenenfalls ist. Randnummer2

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von den Verpflichtungen aus den diskontierten Sicherheitswechseln über insgesamt 43.568,78 DM zu befreien und ihr 2.039,70 DM Diskontspesen nebst Zinsen zu zahlen. Sie behauptet, die Beklagte habe die Vereinbarung vom 7. Mai 1958 von ihr erpreßt. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, von einer Erpressung oder einer anderen unerlaubten Handlung könne keine Rede sein, da sie zur Prolongation der Wechsel nicht verpflichtet gewesen sei. Sie habe die Prolongationsabrede nicht mit der Klägerin, sondern mit dem Bankhaus Dr. F & Co. vereinbart, und diesem gegenüber sei sie berechtigt gewesen, die Einlösung der Wechsel dadurch vorzunehmen, daß sie ihr Guthaben hierfür zur Verfügung stellte. Jedenfalls habe sie die Wechsel nicht zu verlängern brauchen, weil das Bankhaus seinerseits seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 25. Oktober 1957 nicht nachgekommen sei. Randnummer3

Das Landgericht in Frankfurt (Main) hat die Klage, die in erster Instanz zum Teil anders gefaßt war, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klage einen Anspruch aus unerlaubter Handlung zum Gegenstand hat. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche hat es sich, auf einen Hilfsantrag der Klägerin hin, für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht in Hagen verwiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 253 StGB und gemäß § 826 BGB zu. Es ist hierbei von dem Sachvortrag der Klägerin ausgegangen. Es hat das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, weil es, ohne dies allerdings näher darzulegen, der Ansicht ist, der Anspruch aus unerlaubter Handlung sei auch dann unbegründet, wenn zugunsten der Klägerin der von ihr vorgetragene Sachverhalt unterstellt werde. Diese Ausführungen halten, wie die Revision mit Recht gerügt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat vor allem vorgetragen, die Beklagte sei im Mai 1958 zur Prolongation der Wechsel verpflichtet gewesen und sie habe ihre Verpflichtung aus der Prolongationsabrede nicht dadurch erfüllt, daß sie F & Co. angewiesen habe, die diskontierten Wechsel mit ihrem Guthaben bei diesem Bankhaus einzulösen. Die Beklagte habe kein (fälliges) Guthaben bei dem Bankhaus Dr. F & Co. gehabt. Jedenfalls sei das Guthaben zweifelhaft und umstritten gewesen; dadurch, daß die Beklagte ein solches Guthaben, dessen Klärung zumindest längere Zeit in Anspruch genommen hätte, zur Einlösung der Wechsel zur Verfügung gestellt habe, habe die Beklagte der Prolongationsabrede nicht nachkommen können. Der Beklagten seien all diese Tatsachen bekannt gewesen. Sie habe ihre Verpflichtung zur Verlängerung der Wechsel bewußt verletzt und sie, die Klägerin, dadurch zu der Hingabe der Sicherheitswechsel genötigt, da sie, wie die Beklagte gewußt habe, keine Mittel gehabt habe, um die fälligen Wechsel einzulösen. Geht man von diesem Sachverhalt aus, so kann die (auf die Vorschriften über die unerlaubten Handlungen gestützte) Klage nicht abgewiesen werden. Randnummer5

2. Zunächst ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zutreffend. Es ist nicht entscheidend, ob die Beklagte die Klägerin erpreßt hat. Es genügt zur Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB, wenn die Beklagte sich einer Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht hat. Auch diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Esser, Schuldrecht, 2. Aufl. § 202, 2 a S. 850). Es kommt also, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht darauf an, ob die Beklagte die Klägerin vorsätzlich geschädigt und ob sie dies in der Absicht getan hat, sich zu Unrecht zu bereichern. Randnummer6

3. Geht man von dem Sachverhalt aus, wie ihn die Klägerin vorgetragen hat, dann hat die Beklagte die objektiven Voraussetzungen des § 240 StGB erfüllt; sie hat tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt. Sie hat der Klägerin als empfindliches Übel angedroht, ihrer Pflicht, die Wechsel zu verlängern, nicht nachzukommen, sie vielmehr zu Protest gehen zu lassen. Diese Handlung ist auch rechtswidrig gewesen. Die Beklagte hat verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB) gehandelt, wenn sie durch ihre Pflichtverletzung erreichte, daß die Klägerin unter dem Druck, die fälligen Wechsel könnten sonst protestiert werden, die streitigen Sicherheitswechsel akzeptierte, auf die die Beklagte keinen Anspruch hatte. Für die Frage der Verwerflichkeit ist unerheblich, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Wechsel gemäß § 328 BGB auch gegenüber der Klägerin oder ausschließlich gegenüber dem Bankhaus Dr. F & Co. bestand. Entscheidend ist allein, daß die Verlängerung der Wechsel auf Grund der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Bankhaus jedenfalls der Klägerin zugute kommen sollte. Die Beklagte hat auch dann, wenn sie nur gegenüber dem Bankhaus vertragliche Pflichten übernommen haben sollte, verwerflich gehandelt, wenn sie dieser Verpflichtung zuwider verhinderte, daß der Klägerin die Prolongationsabrede zugute kam und diese zur Hergabe der Sicherheitswechsel gezwungen war, um die Protesterhebung zu vermeiden, die nicht hätte erfolgen können, wenn die Beklagte ihre Verpflichtung zur Verlängerung der Wechsel erfüllt hätte. Randnummer7

4. Wird der Sachvortrag der Klägerin als richtig unterstellt, dann hat die Beklagte die Tatbestandsmerkmale des § 240 StGB auch wissentlich und willentlich erfüllt. Sie hat bewußt ihrer Verpflichtung zur Verlängerung der Wechsel zuwidergehandelt, um dadurch die Sicherheitswechsel zu erhalten, auf die sie, wie sie wußte, keinen Anspruch hatte. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Untersuchung, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 253 StGB gegeben seien, ausgeführt, der Vorsatz der Beklagten sei deshalb nicht dargetan, weil diese möglicherweise geglaubt habe, sie sei nur dem Bankhaus Dr. F & Co., nicht aber der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen, die Wechsel zu verlängern. Dieser Ausführung kann nicht zugestimmt werden. Der Vorsatz der Beklagten könnte ausgeschlossen sein, wenn sie irrig einen Tatbestand angenommen hätte, der, wenn er vorgelegen hätte, dazu geführt hätte, daß sie den Tatbestand der Nötigung nicht verwirklicht oder daß sie nicht rechtswidrig gehandelt hätte. Diese Voraussetzungen sind aber, wie unter 3 ausgeführt, nicht gegeben; die Frage, ob die Klägerin aus der Prolongationsabrede zwischen dem Bankhaus und der Beklagten ein eigenes Recht auf Prolongation der Wechsel erwarb oder ob dies nicht der Fall war, ist für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 240 StGB unerheblich. Die Beklagte hätte auch dann tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt, wenn sie ausschließlich gegenüber dem Bankhaus Dr. F & Co. zur Verlängerung der Wechsel verpflichtet gewesen sein sollte. Der etwaige Irrtum der Beklagten, wem gegenüber diese Verpflichtung bestand, hat also den Vorsatz der Beklagten nicht ausschließen können. Randnummer8

Nun können die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings vielleicht auch so aufzufassen sein, die Beklagte habe möglicherweise nicht das Bewußtsein gehabt, verwerflich (im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB) und damit rechtswidrig zu handeln. Ein derartiges Bewußtsein ist jedoch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB nicht erforderlich; es genügt zur Anwendung dieser Bestimmungen, daß die Beklagte das Bewußtsein, mit der Nötigung Unrecht zu tun, bei Anspannung ihres Gewissens hätte haben können. Es kommt hierbei nicht auf die umstrittene Frage an, ob der Vorsatz im bürgerlichen Recht das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit erfordert oder ob es, wie im Strafrecht (BGHSt 2, 194), zur Annahme der vorsätzlichen Schuld ausreicht, daß der Täter neben der Kenntnis der Tatbestandsmerkmale und dem Wollen des Erfolgs das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hätte haben können (vgl. hierzu Esser aaO § 54 S. 194 ff und § 202, 2 d S. 851 sowie Haager in RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 4 und 114, jeweils mit Hinweisen). Jedenfalls genügt das Vorliegen der vorsätzlichen Schuld im Sinne der im Strafrecht geltenden Schuldtheorie (BGHSt 2, 194, 208), wenn ein strafrechtliches Schutzgesetz verletzt worden ist. § 823 Abs. 2 BGB stellt für das Verschulden zwei Voraussetzungen auf. Kann gegen das Schutzgesetz schuldlos verstoßen werden, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Im übrigen ist das Schutzgesetz maßgebend. Es müssen die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen dieses Gesetzes vorliegen. Wird hiernach nur fahrlässiges Handeln verlangt, so genügt für die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 2 BGB Fahrlässigkeit. Erfordert das Schutzgesetz vorsätzliches Handeln, so kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn Vorsatz gegeben ist (RGZ 118, 312, 315). Es braucht aber nur der Vorsatz vorzuliegen, den das Strafgesetz verlangt. § 823 Abs. 2 BGB stellt nicht das Erfordernis auf, der Täter müsse in einem solchen Fall darüber hinaus auch bürgerlichrechtlich vorsätzlich gehandelt haben; er begnügt sich vielmehr mit dem Vorsatz, wie ihn das Schutzgesetz vorsieht. § 823 Abs. 2 BGB stellt für die Schadensersatzpflicht nur dann strengere Voraussetzungen als das Schutzgesetz auf, wenn dieses ohne Verschulden verletzt werden kann. Stünde in dem Schutzgesetz ausdrücklich, seine subjektiven Voraussetzungen seien erfüllt, wenn der Täter neben der Kenntnis der im einzelnen aufgeführten Tatbestandsmerkmale und neben dem Wollen des Erfolgs das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt habe oder hätte haben können, dann kann eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB nicht entfallen, wenn der Täter das Bewußtsein nicht gehabt hat, aber hätte haben können. Haftet der Täter gemäß § 823 Abs. 2 BGB, wenn er den Erfordernissen des Schutzgesetzes entsprechend fahrlässig gehandelt hat, dann muß eine Schadensersatzpflicht auch dann gegeben sein, wenn es dem Täter, falls sich das Schutzgesetz ausdrücklich mit dem Vorliegen dieser Voraussetzung begnügt, nur möglich war, die Rechtswidrigkeit seines Tuns zu erkennen. Die Rechtslage kann nicht anders sein, wenn das Schutzgesetz eine derartige Bestimmung nicht ausdrücklich enthält, aber in dieser Weise auszulegen ist. Randnummer9

Für die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB genügt es also, daß der Täter das Bewußtsein, mit der Nötigung Unrecht zu tun, bei Anspannung seines Gewissens hätte haben können. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte ein derartiges Bewußtsein nicht hätte haben können. Es durfte daher die Klage nicht mit der Begründung abweisen, es lägen die subjektiven Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung nicht vor. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Kommt das Berufungsgericht, an das die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war, in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, die Beklagte hätte bei Anspannung ihres Gewissens das Bewußtsein, mit der Nötigung Unrecht zu tun, haben können, dann wird es prüfen müssen, ob die Klägerin die Behauptungen, deren Richtigkeit bisher nur unterstellt sind, beweisen kann.

II.

Die Revision greift weiter die Entscheidung des Berufungsgerichts an, durch die es sich, soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen, für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht in Hagen verwiesen hat. Die Revision ist jedoch insoweit nicht zulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die die Verweisung des Rechtsstreits zum Gegenstand hat, kann gemäß § 276 Abs. 2 ZPO nicht angefochten werden. Hierbei ist unerheblich, daß die Verweisung nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil und nur auf einen Hilfsantrag der Klägerin ausgesprochen worden ist (RGZ 108, 263).

III.

Soweit die Kosten der Revision der Klägerin auferlegt sind, beruht die Entscheidung auf § 92 ZPO. Soweit über die Kosten der Revision keine Entscheidung getroffen ist, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.

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Schlagworte: BGB § 823, BGB § 823 Abs. 2, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB