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BFH, Beschluss vom 06.07.2005 – VII B 296/04

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 69 AO 1977, § 34 AO 1977

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH vermag die Erwartung, Lohnsteuerrückstände später durch Kredite eines privaten Kreditgebers, durch Realisierung von Außenständen, durch öffentliche Fördermittel oder durch eine Aufrechnung mit vermeintlichen Steuerguthaben ausgleichen zu können, den Vertreter in der Liquiditätskrise von seiner Pflicht zur entsprechenden Kürzung der Löhne und zur Abführung der auf die gekürzten Löhne entfallenden Lohnsteuer nicht zu entlasten (vgl. Senatsentscheidungen vom 24. März 2004 VII B 317/03, BFH/NV 2004, 1069; vom 1. Februar 2000 VII B 256/99, BFH/NV 2000, 939; vom 5. Mai 1999 VII B 311/98, BFH/NV 1999, 1445; vom 24. November 1998 VII B 75/98, BFH/NV 1999, 898, und vom 20. Januar 1998 VII R 80/97, BFH/NV 1998, 814). Eine bloße Wahrscheinlichkeit des Eingangs weiterer Geldmittel reicht zum Ausschluss des Verschuldens nicht aus. Allenfalls könnte es an dem Verschulden des Vertreters fehlen, wenn er aufgrund einer verbindlichen Zusage fest mit dem Eingang zusätzlicher Mittel gerechnet hat. Für einen solchen Umstand, für den der Vertreter die Beweislast trägt, müssen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen.

2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass in der Liquiditätskrise eine besondere Überwachungspflicht besteht und dass eine intern zwischen Vertretern einer Kapitalgesellschaft oder zwischen Mitgliedern eines Vereinsvorstandes vereinbarte Aufgabenverteilung in einer solchen Situation keine haftungsbegrenzende Wirkung mehr entfalten kann (BFH-Entscheidungen vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556; vom 21. August 2000 VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413, und vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776). Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn nicht ein Vertreter nach § 34 AO 1977, sondern eine andere Person mit der Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten betraut wird. Bestehende Liquiditätsschwierigkeiten und eine drohende Insolvenz müssen vom Vertreter zum Anlass genommen werden, die mit der Erledigung der steuerlichen Aufgaben betrauten Personen besonders sorgfältig zu überwachen. Befindet sich die Gesellschaft in der Krise und werden wie im Streitfall über mehrere Monate keine Lohnsteuern entrichtet, kann in der Regel von einem Überwachungsverschulden des gesetzlichen Vertreters ausgegangen werden (vgl. Senatsentscheidung vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761).

3. Der Grundsatz der anteiligen TilgungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der anteiligen Tilgung
kommt bei der Lohnsteuer nur eingeschränkt zum Tragen. Er bezieht sich in diesem Fall nur auf eine gleichmäßige Befriedigung des FA und der Arbeitnehmer. Für eine Überprüfung dieser Rechtsprechung (vgl. BFH-Entscheidungen vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579; vom 8. Mai 2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222; vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745, und vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) besteht nach Auffassung des Senats im Streitfall kein Anlass. In diesem Zusammenhang hält der Senat daran fest, dass es sich bei dem einbehaltenen Anteil des Bruttolohns aus der Sicht des Arbeitgebers um fremde Gelder handelt, die dieser nach § 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes treuhänderisch zu verwalten und an das FA abzuführen hat.

4. Schließlich ist es durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass bei ungekürzter Auszahlung der Nettolöhne für die volle Lohnsteuer gehaftet wird. Diese Rechtsfolge entspricht dem Schadensersatzcharakter der Haftungsnorm des § 69 AO 1977. Denn werden über einen längeren Zeitraum die vollen Löhne ausbezahlt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass für die zurückliegenden Monate ausreichende Mittel zur Abführung der Lohnsteuer zur Verfügung gestanden haben und dass die Nichtentrichtung der Lohnsteuer für die Entstehung des Vermögensschadens ursächlich gewesen ist (Senatsentscheidungen in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, und vom 17. Januar 1989 VII B 96-97/88, BFH/NV 1989, 422).

Schlagworte: Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Kapitalzufluss, Liquiditätskrise, Lohnkürzung, Lohnsteuer, Treuhänder, Überwachungsverschulden, Verschulden