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BFH, Beschluss vom 07.09.2007 – VII B 181/06

§ 34 AO, § 69 AO, § 191 AO, § 823 Abs 2 BGB, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 64 GmbHG

Das FG hat in –zutreffender– Anwendung der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337) darauf abgestellt, dass der Geschäftsführer auch in Zeiten der Krise steuerrechtlich nicht verpflichtet ist, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann. Eine Verletzung der Mittelvorsorgepflicht könne ihm nur angelastet werden, wenn er zu einem Zeitpunkt, in dem er gewusst habe, dass der GmbH keine Zahlungsmittel mehr zur Verfügung stünden und auch zukünftig nicht mehr zufließen würden, ein Umsatzsteuer auslösendes Verkaufsgeschäft durchgeführt hätte, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die GmbH über das durch dieses Geschäft erzielte Entgelt verfügen könne, um damit die durch das Geschäft entstehende Umsatzsteuer zu begleichen.

Bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines Umsatzsteuer auslösenden Verkaufsgeschäftes ist der Verkäufer (hier der Geschäftsführer) durch die Zahlung des Rechnungsbetrages –unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der GmbH im Übrigen– in der Lage, die darin enthaltene Umsatzsteuer abzuführen.

Schlagworte: Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Mittelvorsorgepflicht