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BFH, Beschluss vom 11.06.1996 – I B 60/95

§ 142 Abs 1 FGO, § 34 Abs 1 AO 1977, § 114 ZPO, § 118 ZPO, § 69 S 1 AO 1977, § 191 AO 1977

1. Der Grundsatz der anteiligen TilgungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der anteiligen Tilgung
findet auf Körperschaftsteuerrückstände und Umsatzsteuerrückstände Anwendung.

2. Der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners ist bereits vor Fälligkeit der Steuern verpflichtet, die Mittel des Schuldners so zu verwalten, daß dieser zur pünktlichen Tilgung der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist.

3. Wird die Haftung des alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführers einer GmbH für rückständige Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer auf einen quotalen Tilgungsbetrag beschränkt, ist es regelmäßig ermessenswidrig, einen weiteren, nur gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer über einen höheren Betrag in Anspruch zu nehmen.

4. Auch in einem Prozeßkostenhilfeverfahren hat das FG auf die vollständige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinzuwirken, z.B. durch Aufforderung des Antragstellers, seine tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.

Schlagworte: Begründung Ermessensausübung, Entschließungs- Auswahlermessen, Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Mehrere Geschäftsführer, Mittelvorsorgepflicht, Vollstreckung