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BFH, Beschluss vom 11.07.2012 – IV B 1/11

1. Es steht der Beiladung  einer GmbH nicht entgegen, dass sie bereits gelöscht worden ist. Steuerrechtlich wird eine GmbH solange als fortbestehend angesehen, wie steuerrechtliche Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden. Zu diesen Abwicklungsmaßnahmen gehört u. a. die Entgegennahme von Steuerbescheiden für die gelöschte GmbH oder die Beteiligung an einem Verfahren, z. B. durch notwendige Beiladung. Die Beteiligtenfähigkeit der GmbH wird durch die Löschung nicht berührt. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert lediglich seine Vertretungsbefugnis, so dass ein Nachtragsliquidator bestellt werden muss (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Beschluss vom 12. Januar 1995 VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759, m. w. N.).

2. Wer seine Bestellung zum Nachtragsliquidator selbst beantragt, erklärt damit jedenfalls konkludent zugleich die Annahme des Amtes für den Fall seiner gerichtlichen Bestellung.

Schlagworte: Liquidation, Liquidator, Löschung, Nachtragsliquidation