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BFH, Beschluss vom 20.04.2006 – VII B 280/05

§ 34 AO 1977, § 69 AO 1977, § 191 AO 1977, § 76 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass insbesondere in Fällen drohender Insolvenz eine Haftungsbegrenzung selbst dann nicht eintritt, wenn mehrere Geschäftsführer untereinander Aufgabenverteilung vereinbart haben, vielmehr besteht sogar eine besondere Überwachungspflicht. Gerade in der finanziellen Krise lebt die uneingeschränkte Gesamtverantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers wieder auf (Senatsentscheidungen vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556, und vom 21. August 2000 VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413). Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn nicht ein Vertreter nach § 34 AO 1977, sondern eine andere Person mit der Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten betraut wird. Befindet sich die Gesellschaft in der Krise und werden wie im Streitfall über mehrere Monate keine Lohnsteuern entrichtet, kann in der Regel von einem Überwachungsverschulden des gesetzlichen Vertreters ausgegangen werden (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 VII B 296/04, BFH/NV 2005, 1753, m.w.N.).

Daran ändert auch nichts, dass dem als Steuerberater sachkundigen Beiratsvorsitzenden nach dem Vorbringen des Klägers die kaufmännische Aufsicht über den Betrieb übertragen worden sein soll. Alleiniger Geschäftsführer und damit verantwortlich für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der KG war im Streitzeitraum gleichwohl der Kläger. Wenn er sich durch die als „Inthronisierung“ bezeichnete Aufgabenübertragung auf den Beiratsvorsitzenden von der Wahrnehmung seiner Geschäftsführerpflichten ausgeschlossen meinte, hätte er nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats das Amt eines Geschäftsführers sofort niederlegen müssen, um sich vor einer Haftung abzusichern (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2005 VII B 57/05, BFH/NV 2006, 246). Schließlich ist der vom Kläger selbst als Konkurrenzsituation bezeichnete Sachverhalt nicht mit einer –den Geschäftsführer haftungsrechtlich entlastenden (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278)– Fallgestaltung vergleichbar, in der ein steuerrechtlich nicht vorgebildeter Geschäftsführer sich eines Steuerberaters zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Fiskus bedient

Schlagworte: Berater, Haftung für Steuerschulden, Insolvenz, Mehrere Geschäftsführer, Ressortverteilung, Steuerberater, Überwachungsverschulden, Verschulden