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BFH, Beschluss vom 22.02.2005 – VII B 213/04

FGO § 115; AO §§ 5, 35, 69, 191

1. Im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ist das Auswahlermessen der Finanzbehörde in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf.

2. Dies gilt auch für die Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme von mehreren als Gesamtschuldner in Betracht kommenden Haftungsschuldnern.

Schlagworte: Auswahlermessen, Begründung Ermessensausübung, Entschließungs- Auswahlermessen, Eventualvorsatz, Haftung für Steuerschulden, Lohnsteuer, Verschulden, Vollstreckung, Vorsatz, vorsätzliche Pflichtverletzung