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BFH, Beschluss vom 23.04.2007 – VII B 92/06

§ 69 Abs 4 FGO, § 69 AO, § 35 AO, §§ 130ff InsO, § 130 InsO, § 26 Abs 1 InsO, § 49 HGB

Die Haftung entfällt nicht deshalb, weil unter hypothetischer Annahme einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einer möglichen Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter gemäß den insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften der §§ 130 ff. InsO die an das FA geleisteten Zahlungen zur Masse hätten zurückgewährt werden müssen. Denn im Streitfall ist es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen, so dass etwaige Anfechtungsmöglichkeiten überhaupt nicht eröffnet wurden. Wie der Senat bereits entschieden hat, könnte sich die Frage nach der Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe –die der Senat bisher offen gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897)– nur dann stellen, wenn eine gedachte Insolvenzanfechtung hätte Erfolg haben können, d.h. wenn die Erfüllung der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung nach §§ 130 ff. InsO angenommen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2007 VII R 67/05, BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348). Weist das Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 1 InsO den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab, steht damit fest, dass es zur Ausübung etwaiger Anfechtungsrechte überhaupt nicht kommen kann. Zu Recht hat das FG ausgeführt, dass unter Berücksichtigung dieses Umstandes hypothetische Betrachtungen über eine mögliche Rückgewähr etwaiger Steuerzahlungen durch das FA nicht anzustellen sind.

Schlagworte: Anfechtbarkeit, Haftung für Steuerschulden, Pflichtverletzung und Kausalität