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BFH, Beschluss vom 26.11.2008 – V B 210/07

§ 69 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO

Ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer darf auch bei Einschaltung Dritter nicht blind auf die ordnungsgemäße Erledigung der Buchführungspflichten durch diese vertrauen. Vielmehr bleibt er verpflichtet, sich über die Richtigkeit der buchmäßigen und belegmäßigen Erfassung zumindest bei herausgehobenen Geschäftsvorfällen selbst zu informieren.

Denn es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Frage, welche Anforderungen an eine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers i.S. des § 69 der Abgabenordnung zu stellen sind, nicht allgemein beantwortet werden kann, sondern sich nach den Besonderheiten des einzelnen Falls richtet (BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar generell davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten –und als Angehöriger eines rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufs befugten– steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlässt und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass findet, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen, nicht grob fahrlässig handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2008 VII B 240/07, BFH/NV 2008, 1983; vom 4. Mai 2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363). Allerdings darf der Geschäftsführer nicht blind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung eines für die GmbH tätigen Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr muss er sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 VII B 66/05, BFH/NV 2006, 480; in BFH/NV 1998, 1325). Allein der Umstand, dass eine Gesellschaft von einer Steuerberatungsgesellschaft mangelhaft beraten worden ist, entlastet den Geschäftsführer nicht vom Vorwurf grobfahrlässiger Nichtabführung von Umsatzsteuer, wenn er sich nicht in einem diesen Vorwurf ausschließenden Maße selbst aktiv darum bemüht hat, sich über seine umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zu informieren (BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 163/05, BFH/NV 2006, 1439). Welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH-Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1983). Gleiches gilt, wenn ein Geschäftsführer mehrere Steuerberater beauftragt hat (BFH-Beschluss vom 11. Mai 2001 VII B 117/00, juris) oder –wie im Streitfall– wenn ein Geschäftsführer in steuerlichen Angelegenheiten ein –offenbar mangelhaftes– Testat eingeholt hat. Aus welchen Gründen sich ein weiterer Klärungsbedarf ergeben soll, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden, Steuerberater, Überwachungsverschulden, Verschulden