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BFH, Beschluss vom 26. November 2014 – I R 2/14

§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 3 EStG 2009, R 6a Abs 8 EStR 2008, R 6a Abs 8 EStR 2012

Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind. Ein Mindestpensionsalter wird hiernach auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. September 2013 I R 72/12, BFHE 244, 236; gegen R 6a Abs. 8 EStR 2008/2012).

Schlagworte: Pensionszusage, Rückstellung, Teilwert